B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7489/2016
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Caroline Gehring, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Spanien),
vertreten durch lic. iur. Tobias Figi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 26. Oktober 2016).
C-7489/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1972 geborene, spanische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Carossie-
respengler und war in den Jahren 1990 bis 2007 in der Schweiz, zuletzt als
Lagerist, erwerbstätig (act. 40, 45 und 46). Ende 2007 kehrte er in seine
Heimat Spanien zurück (act. 45), wo er als Mitarbeiter in einer Grossgärt-
nerei tätig war, ehe er die Arbeitstätigkeit per 12. Januar 2009 (letzter ef-
fektiver Arbeitstag) aus gesundheitlichen Gründen aufgab (act. 46).
A.b Am 23. November 2010 stellte der Versicherte über den spanischen
Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizeri-
schen Invalidenrente (act. 30). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz)
insbesondere gestützt auf ein ärztliches Formulargutachten E 213 vom
1. Februar 2011 (act. 32) und eine Stellungnahme des medizinischen
Dienstes vom 28. Oktober 2011 (act. 52) mit unangefochten gebliebener
Verfügung vom 22. Februar 2012 einen Leistungsanspruch (act. 60).
B.
B.a Am 2. Mai 2014 meldete sich der Versicherte beim spanischen Versi-
cherungsträger erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieser übermit-
telte am 28. Mai 2014 das Antragsformular E 204 (act. 61) zusammen mit
einem ärztlichen Formulargutachten E 213 vom 26. Mai 2014 (act. 62) der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischen-
staatlichen Rentenprüfungsverfahrens (act. 63).
B.b Die IVSTA klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Ver-
hältnisse ab. Sie forderte insbesondere beim Versicherten medizinische
Unterlagen an (act. 75-93) und holte Stellungnahmen ihres medizinischen
Dienstes (act. 70 und act. 102) sowie ein weiteres Formulargutachten
E 213 vom 18. Februar 2015 ein (act. 97). Der daraufhin am 30. März 2015
durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von
80 % ab 14. Januar 2014 und von 36 % ab 3. September 2014 (act. 103).
Gestützt darauf teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom
7. April 2015 mit, dass sie beabsichtige, ihm eine von 1. November 2014
bis 31. Dezember 2014 befristete ganze Rente zuzusprechen und sein
Rentengesuch darüberhinausgehend abzuweisen (act. 104).
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B.c Dagegen erhob der Versicherte am 13. Mai 2015 Einwände und reichte
neue Arztberichte ein (act. 107). Diese legte die IVSTA ihrem medizini-
schen Dienst vor, der am 27. Mai 2015 (act. 109) und am 18. Juni 2015
(act. 111) dazu Stellung nahm. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte
der Versicherte am 24. August 2015 weitere Arztberichte ein (act. 121). Zu
diesen neuen Berichten nahm der medizinische Dienst am 8. September
2015 (act. 125) und am 16. Oktober 2015 (act. 128) Stellung. Auf Empfeh-
lung des medizinischen Dienstes forderte die IVSTA beim spanischen Ver-
sicherungsträger am 26. Oktober 2015 einen aktuellen psychiatrischen Un-
tersuchungsbericht ein (act. 129). Am 21. März 2016 reichte der Versi-
cherte weitere medizinischen Unterlagen ein (act. 140), wozu der medizi-
nische Dienst am 4. August 2016 Stellung nahm (act. 141). Nachdem der
Beschwerdeführer am 2. September 2016 einen neuen Arztbericht vom
27. Juni 2016 eingereicht hatte (act. 144), nahm der medizinische Dienst
am 26. September 2016 nochmals Stellung (act. 146). Daraufhin sprach
die IVSTA dem Versicherten in Bestätigung ihres Vorbescheids mit Verfü-
gung vom 26. Oktober 2016 eine von 1. November 2014 bis 31. Dezember
2014 befristete ganze Rente zu. Darüber hinausgehend verneinte sie einen
Rentenanspruch (act. 150).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Dezem-
ber 2016 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (BVGer-
act. 1):
1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2016 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. November 2014 eine
unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer vom 1. November 2014 bis am
31. Dezember 2014 eine ganze und ab dem 1. Januar 2015 mindestens
eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten.
4. Subeventualiter: Es sei ein neutrales polydisziplinäres Gutachten zu erstel-
len.
5. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit die unentgelt-
liche Rechtspflege samt amtlicher Verbeiständung in der Person von
Rechtsanwalt Tobias Figi zu bewilligen.
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Seite 4
D.
Innerhalb der erstreckten Frist, die der Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung angesetzt wurde, nahm der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 10. März 2017 unaufgefordert Stellung (BVGer-act. 8).
E.
Mit Vernehmlassung vom 3. April 2017 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). Sie verwies dabei unter ande-
rem auf neue Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 10. Ja-
nuar 2017 (act. 153), vom 1. März 2017 (act. 155) und vom 9. März 2017
(act. 158).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2017 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutge-
heissen und Rechtsanwalt Tobias Figi für das vorliegende Beschwerdever-
fahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt
(BVGer-act. 13).
G.
In seiner Replik vom 25. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer, dass
die Beschwerde vom 2. Dezember 2016 vollumfänglich gutzuheissen sei
(BVGer-act. 17).
H.
Die Vorinstanz reichte am 25. August 2017 eine Duplik ein und hielt dabei
am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 19).
I.
Mit Verfügung vom 31. August 2017 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen (BVGer-act. 20).
J.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass im gegenwärtigen Verfahrensstand beabsichtigt
sei, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren
Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, was sich auch zu seinen Ungunsten auswirken könnte. Ihm
wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und die Be-
schwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 21). Mit Eingabe vom
30. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
mitteilen, dass er an der Beschwerde festhalte (BVGer-act. 23).
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Seite 5
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2016 wurde dem
Beschwerdeführer am 3. November 2016 zugestellt (act. 159), weshalb die
am 2. Dezember 2016 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde
fristgerecht erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art 50 Abs. 1 VwVG). Auf
die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 26. Oktober 2016, mit der die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer eine rückwirkend befristete ganze Invalidenrente vom 1. Novem-
ber 2014 bis 31. Dezember 2014 zugesprochen hat. Aufgrund der Rechts-
begehren streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem
1. November 2014 Anspruch auf eine unbefristete, über den 31. Dezember
2014 hinausgehende ganze bzw. mindestens halbe Invalidenrente hat.
2.2 Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen die Verwaltung der versi-
cherten Person eine befristete Rente zuspricht und beschwerdeweise ein-
zig die Befristung der Leistungen angefochten wird, dies nicht eine Ein-
schränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne
zur Folge hat, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Be-
urteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen).
Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesam-
ten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zuspre-
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Seite 6
chung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichtes I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit
Hinweisen).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 26. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ärztliche Berichte, die sich
über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Ge-
richt auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass
datieren (vgl. Urteil BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2
m.w.H.).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 26. Oktober 2016 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind
3.3 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in
Spanien. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA,
insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die
durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
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Seite 7
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
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Seite 8
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG]
883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
4.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi-
tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhalts-
änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invali-
denrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend ge-
machten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2).
4.5 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat-
sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2
E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117
V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1).
4.6 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung
des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi-
onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu-
standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchs-
beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis-
tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer-
den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die
Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu
werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den
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Seite 9
Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67
E. 4.3.3).
4.7 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a
Abs. 1 IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenver-
fügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der
Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Urteil
des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).
4.8 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts-
grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel-
dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG –
durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi-
ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem-
jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3;
130 V 71 E. 3.2.3). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente
zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und an-
derseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV fest-
zusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die mass-
gebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni
2009 E. 2.2).
4.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
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und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika-
tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.11 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
5.
Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 2. Mai 2014 eingetreten und
hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach einer materiellen
Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2016 für den
Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2014 anerkannt, dar-
über hinausgehend aber verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bun-
desverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Ob im
massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der leistungsverneinenden
Verfügung vom 22. Februar 2012 und der angefochtenen Verfügung vom
26. Oktober 2016 eine anspruchsrelevante Veränderung in den tatsächli-
chen Verhältnissen eingetreten ist, ist nachfolgend zu prüfen.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ohne Bezugnahme
auf medizinische Unterlagen festgehalten, dass beim Beschwerdeführer
eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, die seit dem 30. November
2009 eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lage-
rist (Pflanzen) von 60 % und seit dem 14. Januar 2014 von 80 % verursa-
che. Andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätig-
keiten (ohne Heben von Gewichten, ohne schwere Arbeiten und Belastung
durch Kälte und Feuchtigkeit) könnten jedoch ausgeübt werden. Die Ar-
beitsunfähigkeit für eine solche Tätigkeit betrage 20 % ab 30. November
2009, 80 % ab 14. Januar 2014 und wieder 20 % ab 3. September 2014.
Der Invaliditätsgrad betrage ab 14. Januar 2014 80 % und ab 3. September
2014 noch 36 %. Da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
erst nach drei Monaten zu berücksichtigen sei, bestehe ab 1. April 2014
Anspruch auf eine ganze Rente. Die Anmeldung zum Rentenbezug sei am
2. Mai 2014 gestellt worden, weshalb die Rente erst ab 1. November 2014
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Seite 11
ausgerichtet werden könne. Ab 3. September 2014 sei wieder eine Verbes-
serung des Gesundheitszustandes eingetreten, die es dem Beschwerde-
führer erlaubte, mehr als 60 % des Einkommens zu erzielen, das er ohne
Invalidität erzielen könnte. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei zu
berücksichtigen, wenn sie ohne Unterbruch mehr als drei Monate ange-
dauert habe. Nach dem 1. Januar 2015 bestehe somit kein Anspruch mehr
auf eine Rente. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass sich
die beurteilenden Fachärzte des medizinischen Dienstes in psychiatri-
scher, neurologischer, rheumatologischer und allgemeinmedizinischer Hin-
sicht ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der Beschwerden hätten
bilden und Aussagen zur Arbeitsfähigkeit hätten machen können.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der medizinische Sachver-
halt mangelhaft abgeklärt worden sei. Die Vorinstanz habe ihn nie selber
untersucht bzw. begutachten lassen. Es seien lediglich wenige Arztberichte
beigezogen worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der körperlichen
und psychischen Leiden nicht mehr in der Lage, selbst leichteste Tätigkei-
ten auszurichten. Drei Rückenoperationen, die konsequent durchgeführten
Therapien und die Einnahme zahlreicher Medikamente hätten nicht zu ei-
ner Schmerzlinderung geführt. In seiner Replik kritisiert der Beschwerde-
führer, dass die Vorinstanz nach Erhebung der Beschwerde weitere medi-
zinische Abklärungen vorgenommen habe, was eine Verletzung des Devo-
lutiveffekts darstelle und keinen Rechtsschutz geniessen dürfe. Die ent-
sprechenden Akten (act. 155-158) müssten daher aus dem Recht gewie-
sen oder zumindest für unbeachtlich erklärt werden. Der Umstand, dass
die Vorinstanz erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung einen rheu-
matologischen Bericht eingeholt habe, beweise zudem, dass bei Erlass der
angefochtenen Verfügung kein lückenloser medizinischer Befund vorgele-
gen habe. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nie polydiszip-
linär begutachtet worden sei, obwohl er neurologische, psychiatrische und
rheumatologische Leiden habe. Es lägen lediglich Berichte von RAD-Ärz-
ten vor, die den Beschwerdeführer nie selber begutachtet hätten. Die Be-
richte erfüllten die Voraussetzungen an Aktengutachten nicht.
7.
Die rentenablehnende Verfügung vom 22. Februar 2012 beruhte auf der
Annahme einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer lei-
densangepassten Tätigkeit von 80 % und basierte in medizinischer Hin-
sicht im Wesentlichen auf folgenden ärztlichen Einschätzungen:
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Seite 12
7.1 Im Formulargutachten E 213 von Dr. B._______ vom 1. Februar 2011
wurden epileptische Krisen sowie eine Operation einer Diskushernie L4/5
(Arthrodese) im Jahr 2010 erwähnt. Ein weiterer Eingriff sei geplant. Der
Beschwerdeführer könne die Arbeit als Gärtnereimitarbeiter höchstens
noch zu 10 % verrichten. Eine angepasste Tätigkeit ohne Überlastung der
Wirbelsäule und ohne Absturzgefahr könne er in Vollzeit ausüben (act. 32).
7.2 Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom me-
dizinischen Dienst der Vorinstanz hielt in seiner Stellungnahme vom
28. Oktober 2011 als Diagnose ein Lumboradikuläres Syndrom (M51.1) bei
Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression bei Diskushernie L4/5
links am 10. November 2005 und bei einer Rezidivhernie L4/5 mit Re-Ope-
ration am 25. Januar 2010 fest. Als Nebendiagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er eine Epilepsie bei Zustand nach Meningitis im
Alter von 12 Jahren. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 30. No-
vember 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. In einer angepassten Tä-
tigkeit betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 20 % seit dem
30. November 2009. Der IV-Arzt hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Kindheit an einer Epilepsie leide, die dank regelmässiger neurologi-
scher Kontrolle und medikamentöser Therapie gut kontrolliert sei und an
sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursache. Aktuell leide er
unter einer Lumboischialgie bei einem Zustand nach zweimaliger Opera-
tion einer Diskushernie, die in der angestammten Tätigkeit, aber selbst bei
leichten Tätigkeiten eine Behinderung darstelle. Angeblich sei ein weiterer
chirurgischer Eingriff geplant (act. 52).
8.
Aus dem Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2012
bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2016 liegen im Wesent-
lichen die folgenden ärztlichen Einschätzungen in den Akten:
8.1 Der spanische Versicherungsträger übermittelte mit der Neuanmel-
dung ein Formulargutachten E 213 ihrer Vertrauensärztin Dr. D._______
vom 26. Mai 2014, das auf einer Untersuchung vom 12. Mai 2014 beruht.
Es wurden folgende Diagnosen genannt: Diskektomie und Arthrodese bei
einer Diskushernie L4-L5 am 14. Januar 2014, Hypoakusis links (Schwer-
hörigkeit) und eine Epilepsie unter Behandlung. Als funktionelle Einschrän-
kungen führte die Vertrauensärztin eine eingeschränkte Belastbarkeit der
Wirbelsäule, Schwindelanfälle infolge neurosensorischen Hörverlusts am
linken Ohr sowie eine Einschränkung für risikobehaftete Tätigkeiten auf.
C-7489/2016
Seite 13
Die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft könne der Beschwerde-
führer nicht mehr in Vollzeit ausüben. Er könne aber vollzeitlich eine ange-
passte Tätigkeit verrichten (act. 62).
8.2 Am 19. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei Röntgenbilder
seiner Wirbelsäule ein (act. 67).
8.3 Der IV-Arzt Dr. med. C._______ nahm am 25. Juli 2014 zu den medizi-
nischen Unterlagen Stellung. Er hielt als Diagnosen ein Lumboradikuläres-
Syndrom (M51.1) bei Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression bei
Diskushernie L4/5 links am 10. November 2005 und bei einer Rezidivher-
nie L4/5 mit Re-Operation am 25. Januar 2010 fest. Er führte aus, dass der
Beschwerdeführer seit der Rückenoperation vom 14. Januar 2014 für
sämtliche Tätigkeiten zu 80 % arbeitsunfähig sei. Zur Aktualisierung des
klinischen Verlaufs sei per Ende 2014 ein orthopädischer Untersuchungs-
bericht anzufordern (act. 70).
8.4 Am 12. November 2014 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen die
folgenden ärztlichen Berichte und Kurzatteste eingereicht (act. 94):
– Laut Bericht vom 21. Januar 2014 von Dr. E._______ von der Klinik
F._______ wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen einer Hospitali-
sation vom 13. Januar bis 22. Januar 2014 eine Disektomie und eine
Arthrodese L4/5 durchgeführt. Es wurde ein günstiger postoperativer
Verlauf erwähnt (act. 88).
– Die Hausärztin Dr. med. G._______ hat in ihrem Bericht vom 14. März
2014 unter anderem erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer im Ja-
nuar 2014 einer erneuten Operation der Diskushernie L4/5 unterzogen
habe. Der Beschwerdeführer sei für seine üblichen Arbeiten stark ein-
geschränkt (act. 89).
– Am 30. Juni 2014 berichtete Dr. med. G._______ unter anderem über
ein depressives Zustandsbild, das medikamentös behandelt werde
(Sertralin und Bromazepam). Der Beschwerdeführer sei für seine übli-
chen Arbeiten stark eingeschränkt (act. 91).
– Laut einem Bericht der Klinik F._______ vom 2. September 2014 sei
der Beschwerdeführer wegen Schmerzen im rechten Sprunggelenk auf
der Notfallstation erschienen (act. 92).
C-7489/2016
Seite 14
– Dr. H._______ von der Klinik F._______ hielt in seinem Bericht vom 3.
September 2014 folgende Diagnosen fest: Epilepsie, Depression,
Schwindel, Diskushernie L4/5 (mit Rezidiv-Intervention). Der Be-
schwerdeführer sei nach einem epileptischen Krampfanfall auf der Not-
fallaufnahme erschienen (act. 93).
8.5 Am 2. Dezember 2014 hat die Vorinstanz beim spanischen Versiche-
rungsträger einen neuen orthopädischen Untersuchungsbericht eingefor-
dert (act. 95). Die Vertrauensärztin des spanischen Versicherungsträgers
Dr. I._______ nannte im ärztlichen Formulargutachten E 213 vom 18. Feb-
ruar 2015 basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers vom
6. Februar 2015 folgende Diagnosen: Diskushernie L4/5 (Operationen
2005 und 2014), Epilepsie, Schwerhörigkeit links und Schwindel. Die Ver-
trauensärztin hielt fest, dass Einschränkungen für Tätigkeiten mit mecha-
nischer Belastung der Wirbelsäule, für Tätigkeiten mit besonderen Anfor-
derungen an das Hörvermögen sowie für risikobehaftete Tätigkeiten be-
stünden. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner ange-
stammten Tätigkeit als Mitarbeiter einer Gärtnerei nicht mehr arbeitsfähig
sei. In einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit sei er dagegen voll ar-
beitsfähig (act. 97).
8.6 Gemäss Bericht von Dr. G._______ vom 5. Februar 2015 leide der Be-
schwerdeführer an einer depressiven Episode. Er sei für seine üblichen
Arbeiten stark eingeschränkt (act. 98).
8.7 Am 5. März 2015 nahm der IV-Arzt Dr. med. C._______ zu den neuen
medizinischen Dokumenten Stellung. Er hielt fest, dass die bisher bekann-
ten Diagnosen bestätigt würden. Die Rückenoperation scheine zwar gut
verlaufen zu sein, dennoch sei von einer eingeschränkten Belastbarkeit der
Wirbelsäule auszugehen. Für die angestammte Tätigkeit belaufe sich die
Arbeitsunfähigkeit nach wie vor auf 80 %. Aufgrund der jüngsten klinischen
Berichte sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % seit 3. September 2014 in
einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die funktionellen Einschränkun-
gen seien im E 213 vom 18. Februar 2015 umschrieben. Die Knöchelprel-
lung vom 2. September 2014 und der epileptische Anfall vom 3. September
2014 hätten keinen nachhaltigen Einfluss auf die Restarbeitsfähigkeit (act.
102).
8.8 Einwandweise reichte der Beschwerdeführer zwei neue Berichte seiner
Hausärztin Dr. G._______ ein (act. 107):
C-7489/2016
Seite 15
– Laut Bericht vom 20. April 2015 leide der Beschwerdeführer an einer
chronischen depressiven Episode die mit Sertralin behandelt werde
(act. 106).
– Laut Bericht vom 23. April 2015 sei eine Beurteilung durch den psychi-
atrischen Dienst hängig. Die Erkrankung des Beschwerdeführers sei
chronisch. Er benötige eine ständige ärztliche und medikamentöse Be-
handlung. Er sei insbesondere aufgrund der osteoartikulären Patholo-
gie für seine üblichen Arbeiten stark eingeschränkt (act. 105).
8.9 Der IV-Arzt Dr. med. C._______ nahm dazu am 27. Mai 2015 Stellung
und hielt fest, dass die aktuellen Berichte keine bisher nicht bekannten Di-
agnosen enthielten. Auch liege kein klinischer Bericht vor, der die Begrün-
dung einer grösseren funktionellen Einschränkung ermöglichen würde.
Über die erwähnte Depression sei nichts bekannt, weshalb sie nicht be-
rücksichtigt werden könne. Eine richtig behandelte Epilepsie stehe einer
leichten Tätigkeit ohne Absturzrisiken nicht entgegen. Das gleiche gelte für
den wiederkehrenden Schwindel. Er nehme einzig eine Änderung seiner
bisherigen Einschätzung vor, indem er ab dem Zeitpunkt der Intervention
vom 1. Juni 2014 für zwei Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit at-
testiere. Abgesehen von den neuen psychiatrischen Aspekten halte er an
seiner Einschätzung vom 5. Februar 2015 fest (act. 109).
8.10 Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom medizinischen Dienst, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juni
2015 fest, dass seit geraumer Zeit berichtet werde, dass der Beschwerde-
führer an einer chronischen Depression leide und von seiner Hausärztin
mit Sertralin antidepressiv behandelt werde. (Am 30. Januar 2012 sei im
E 213 noch berichtet worden, dass sich der Beschwerdeführer weigere, ein
Antidepressivum zu nehmen). In seinem Einwand mache der Beschwerde-
führer erneut geltend, depressiv zu sein. Im Dossier fänden sich jedoch
keine psychiatrischen Arztberichte. Er sei offensichtlich nicht in psychiatri-
scher Behandlung gewesen. Am 20. Mai (recte: April) 2015 habe die Haus-
ärztin um eine psychiatrische Konsultation gebeten. Der Beschwerdeführer
habe wohl einen psychiatrischen Termin am 5. Juni 2015 bekommen. Falls
er tatsächlich zur psychiatrischen Konsultation gegangen sei, sei der ent-
sprechende Bericht einzuholen (act. 111).
8.11 Am 24. August 2015 hat der Beschwerdeführer weitere Arztberichte
eingereicht (act. 116):
C-7489/2016
Seite 16
– Im Bericht von Dr. K._______ von der Klinik F._______ vom 3. Juni
2015 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer heute zum ersten
Mal zur psychiatrischen Konsultation erschienen sei. Klinisch bestehe
eine reaktive Depression. Es sei eine duale antidepressive Behandlung
(Cymbalta) indiziert (act. 119).
– Dr. G._______ berichtete am 30. Juni 2015 von einem chronischen,
reaktiven ängstlich-depressiven Zustandsbild mit einer langen Entwick-
lung seit 2008, das eine ärztliche und psychologische Betreuung erfor-
dere. Im Jahr 2009 sei bedingt durch mehrere medizinische Probleme
eine Verschlechterung eingetreten. Aufgrund der Verschlechterung
seien mehrere Behandlungen durchgeführt worden. Im Juni 2015 sei
nach einer psychiatrischen Untersuchung eine duale antidepressive
Behandlung (Duloxetin) eingeleitet worden (act. 120).
8.12 Der IV-Arzt Dr. med. J._______ hielt am 8. September 2015 fest, dass
aus psychiatrischer Sicht keine spezifischen Dokumente vorgelegt worden
seien, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten (act. 125). In einer weiteren
Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 hielt er fest, dass bei der gegebenen
Aktenlage aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Hy-
pothymie, Irritabilität und Schlafstörungen in Funktion von Schmerzen
seien keine Befunde, welche eine reaktive Depression als Diagnose recht-
fertigen würden). Es könne somit auf die somatische Seite abgestellt wer-
den, die von Dr. med. C._______ beurteilt worden sei. Aufgrund des impe-
rativen Charakters seines Auftrags empfahl er die Einholung eines psychi-
atrischen Untersuchungsberichts (act. 128).
8.13 Nach der Aufforderung der IVSTA vom 26. Oktober 2015 eine psychi-
atrische Untersuchung des Beschwerdeführers anzuordnen (act. 129)
reichte der spanische Versicherungsträger am 19. November 2015 den be-
reits aktenkundigen Bericht von Dr. K._______ von der Klinik F._______
vom 3. Juni 2015 ein (act. 131).
8.14 Am 21. März 2016 hat der Beschwerdeführer weitere medizinische
Unterlagen eingereicht. Er wies darauf hin, dass er am 5. Februar 2016
erneut beim Psychiater gewesen sei. Den entsprechenden Bericht habe er
aber noch nicht erhalten, dieser sei direkt beim spanischen Versicherungs-
träger einzufordern (act. 140):
– Zwei radiologische Berichte vom 20. Oktober 2015 (act. 137) und vom
19. Februar 2016 (act. 139). Im zweiten Bericht wurde eine Spina bifida
C-7489/2016
Seite 17
occculata auf den Niveau L5, eine leichte Sklerose des Hüftgelenks,
eine mögliche Verkleinerung des Gelenkspalts einhergehend mit einer
beidseitigen Hüftarthrose sowie eine zystenartige Läsion am Hüftkopf
erwähnt.
– Im Bericht von Dr. G._______ vom 15. Februar 2015 wird eine depres-
sive Störung mit Angstgefühlen erwähnt (act. 138).
– Eine Bestätigung eines Termins beim Psychiater am 22. Juni 2016
(act. 136).
8.15 Dr. med. J._______ wies in seiner Stellungnahme vom 4. August 2016
darauf hin, dass keine neuen psychiatrischen Arztberichte vorlägen. Zum
Bericht vom 3. Juni 2015 habe er sich bereits in seiner Stellungnahme vom
16. Oktober 2015 geäussert.
8.16 Am 2. September 2016 reichte der Versicherte einen Bericht von Dr.
L._______ vom psychiatrischen Service der Klinik F._______ vom 27. Juni
2016 ein, in dem als Diagnose eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) mit Angst
und mögliche somatoforme Symptome genannt wurden (act. 144).
8.17 Der Bericht vom 27. Juni 2016 wurde dem IV-Arzt Dr. med. J._______
vorgelegt. Am 26. September 2016 führte er dazu aus, dass im psychiatri-
schen Arztzeugnis vom 27. Juni 2016 eine Dysthymie mit Ängstlichkeit und
möglichen somatoformen Störungen diagnostiziert werde. Diese Störung
bewirke aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit, da es sich da-
bei um eine chronische depressive Verstimmung handle, welche jedoch
nicht schwer genug sei, um die Kriterien einer leichten, mittelgradigen oder
schweren depressiven Episode zu erfüllen (act. 146).
8.18 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde einen Bericht von
Dr. G._______ vom 25. November 2016 eingereicht (Beilage 3 zu BVGer-
act. 1).
8.19 Die Vorinstanz holte im Beschwerdeverfahren die folgenden Stellung-
nahmen ihres medizinischen Dienstes ein:
– Dr. med. J._______ teilte am 10. Januar 2017 mit, dass er an seiner
bisherigen Einschätzung festhalte. Er schlug vor, das medizinische
Dossier bezüglich Epilepsie und Diskushernien eventuell noch der
Neurologin des medizinischen Dienstes vorzulegen (act. 153).
C-7489/2016
Seite 18
– Dr. med. M._______, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Stellung-
nahme vom 1. März 2017 fest, dass unter Berücksichtigung der funkti-
onellen Einschränkungen die bisherigen Einschätzungen der Arbeitsfä-
higkeit bestätigt werden könnten. In den beiden radiologischen Berich-
ten würden osteoartikuläre Schädigungen beschrieben, die bisher noch
nie in den medizinischen Unterlagen erwähnt worden seien. Das Dos-
sier sei daher noch einem Rheumatologen des medizinischen Dienstes
vorzulegen (act. 155).
– Dr. med. N._______, Facharzt für Rheumatologie, hielt in seiner Stel-
lungnahme vom 9. März 2017 fest, dass aufgrund einer Zyste am Hüft-
kopf lange Märsche und das Besteigen von Leitern und Gerüsten zu
vermeiden seien. Für eine sitzende Tätigkeit bestehe keine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit (act. 158).
9.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seit der drit-
ten Rückenoperation vom 14. Januar 2014 in seiner angestammten Tätig-
keit als Mitarbeiter einer Gärtnerei sowie in einer anderen seinen Leiden
angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig war. Umstritten und zu prü-
fen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass der Beschwerde-
führer in einer angepassten Tätigkeit ab 3. September 2014 wieder im Um-
fang von 80 % arbeitsfähig war beziehungsweise ob sich der medizinische
Sachverhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist.
9.1 Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der
Ärzte ihres medizinischen Dienstes, die den Beschwerdeführer nicht per-
sönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen ha-
ben. Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes, welche nicht auf ei-
genen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräf-
tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur
um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015
E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Ent-
halten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterla-
gen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in
der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern
nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer
C-7489/2016
Seite 19
9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Zu prüfen ist somit, ob es die vor-
liegenden medizinischen Akten aus Spanien dem medizinischen Dienst er-
laubten, sich ein umfassendes Bild der gestellten Diagnosen, der gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen (Verlauf und gegenwärtiger Status) und de-
ren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob seine
Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind.
9.2 Aus den ärztlichen Berichten und Gutachten aus Spanien ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht an verschiedenen ge-
sundheitlichen Beschwerden leidet (Rücken- und Hüftbeschwerden, Epi-
lepsie, Schwindel), die mehrere medizinische Fachgebiete betreffen und
laut Einschätzung des medizinischen Dienstes alle Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit haben. Darüber hinaus haben die behandelnden Ärzte in Spanien
ein depressives Leiden sowie eine somatoforme Störung festgestellt. Es
liegen damit mehrere Faktoren vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirken bzw. auswirken könnten. Bei komplexen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leistungs-
fähigkeit grundsätzlich auf einer umfassenden, die Teilergebnisse ver-
schiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen.
Zweck solcher interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln
ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis
zu fassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Insbesondere beim Zusammen-
wirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen ist es nicht
gerechtfertigt, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklä-
ren. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (Urteil
des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2). Dem medizini-
schen Dienst standen für die Aktenbeurteilung zwar zahlreiche ärztliche
Berichte und Gutachten zur Verfügung; bei diesen handelt es sich aller-
dings nicht um allseitige Einschätzungen, welche das Zusammenwirken
der verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigten.
9.3 Zur Beurteilung des seit Jahren bekannten Rückenleidens bzw. dessen
Entwicklung seit der rentenablehnenden Verfügung vom 22. Februar 2012
standen dem IV-Arzt Dr. med. C._______ im Wesentlichen die beiden ärzt-
lichen Formulargutachten E 213 vom 26. Mai 2014 und vom 18. Februar
2015, der Operations- bzw. Austrittsbericht vom 21. Januar 2014 sowie
kurze Berichte der Hausärztin des Beschwerdeführers zur Verfügung.
C-7489/2016
Seite 20
9.3.1 Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer im Vergleichszeitraum am 14. Januar 2014 einer weiteren Rückenope-
ration unterzogen hat. Dr. med. C._______ geht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer nach dieser Operation bis zum 3. September 2014 in sei-
ner Arbeitsfähigkeit zu 80 % eingeschränkt gewesen sei, ihm danach aber
die Ausübung einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit wieder habe zu-
gemutet werden können. Die Beschreibung eines klinischen Untersu-
chungsbefundes ist nur den beiden Formulargutachten E 213 zu entneh-
men. Diese beruhen zwar auf eigenen Untersuchungen, enthalten aber nur
sehr knappe Schilderungen der Befunde und der Funktionseinschränkun-
gen. Solch knappe Formularberichte wie die vorliegenden können allenfalls
dann ausreichend sein kann, wenn auf klarem Fundament beruhende
frühere Einschätzung bestätigt werden oder wenn die gestellten Diagnosen
keine weiteren Fragen aufwerfen, insbesondere keine exakte Abschätzung
der funktionelle Folgen notwendig machen (vgl. Urteil des BGer
9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.3), was hier aber nicht der Fall
ist. Da die Spezialisierungen der beiden spanischen Vertrauensärztinnen
nicht bekannt sind, ist zudem unklar, ob überhaupt fachärztlich erhobene
Untersuchungsbefunde vorliegen. Zudem finden sich keine nachvollzieh-
baren fachärztlichen Angaben zum tatsächlichen Verlauf nach der Opera-
tion vom 14. Januar 2014. Im Bericht vom 21. Januar 2014 wird zwar von
einem komplikationslosen Verlauf berichtet, weitere Angaben zur Entwick-
lung seit der Operation vom 14. Januar 2014 finden sich in den medizini-
schen Unterlagen dagegen nicht. Daher ist es auch nicht nachvollziehbar,
weshalb der IV-Arzt davon ausgeht, dass ab 3. September 2014 eine Ver-
besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Auch in den beiden
Formulargutachten E 213 wird die Frage, ob sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers verändert habe, nicht beantwortet, obwohl der Be-
schwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 bereits zweimal von Vertrau-
ensärzten des spanischen Versicherungsträgers begutachtet worden war.
Es kann daher nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es dem
Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben sowie denjenigen der
Hausärztin – ab September 2014 wieder zuzumuten war, zu 80 % einer
dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit zu arbeiten.
9.3.2 Damit ist nicht erstellt, dass sich der IV-Arzt für seine Beurteilung der
Entwicklung des Rückenleidens sowie für seine Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit auf eine fachärztliche, ausreichende klinische Untersuchung ab-
gestützt hat. Gerade bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule stellt die
klinische Untersuchung aber die wichtigste Prüfung dar (Urteil des BGer
9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Bei Gesundheitsschäden
C-7489/2016
Seite 21
im Bereich der Orthopädie ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zudem eine Diagnose des Funktionsausfalles (Funktionsdiagnose),
d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des Be-
wegungsapparates und seiner Folgen für die versicherte Person von zent-
raler Bedeutung (vgl. 9C_335/2015 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des BVGer
C-6103/2016 vom 11. Juli 2017 E. 6.3.1). Ärztliche Berichte, welche diese
Anforderungen erfüllen, standen dem medizinischen Dienst für die Beurtei-
lung nicht zur Verfügung. Überdies bestehen an seiner Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit zumindest geringe Zweifel.
9.4 Bei der Beurteilung der Einschränkungen des Bewegungsapparates
sind zudem die Hüftbeschwerden zu berücksichtigen, die erstmals im radi-
ologischen Bericht vom Februar 2016 erwähnt werden. Eine fachärztliche
klinische Untersuchung der Hüfte wird in den vorliegenden Berichten und
Gutachten aus Spanien aber nicht beschrieben, weshalb auch in Bezug
auf das Hüftleiden nicht von einem lückenlosen Befund bzw. einem fest-
stehenden medizinischen Sacherhalt auszugehen ist.
9.5 Zur Beurteilung der geltend gemachten psychischen Erkrankung lagen
dem medizinischen Dienst Berichte der Hausärztin sowie des psychiatri-
schen Dienstes der Klinik F._______ vor, in denen ein depressives Zu-
standsbild, eine Dysthymie sowie eine somatoforme Schmerzstörung be-
schrieben werden. Zudem ergibt sich aus diesen Berichte, dass sich der
Beschwerdeführer seit Juni 2014 einer antidepressiven medikamentösen
Therapie unterzieht. Dem IV-Arzt Dr. med. J._______ ist insoweit zuzustim-
men, als sich mittels der kurzen Berichte aus Spanien kein rechtsgenügli-
cher Nachweis einer anspruchsrelevanten psychiatrischen Erkrankung er-
bringen lässt. Allerdings ergeben sich daraus Hinweise, die einen weiteren
Abklärungsbedarf des psychischen Gesundheitszustands des Beschwer-
deführers begründen. Die psychischen Beschwerden waren immerhin von
einem derartigen Schweregrad, dass die Hausärztin und der Arzt des psy-
chiatrischen Service der Klinik F._______ zur Behandlung eine medika-
mentöse Therapie für notwendig erachteten. So hat denn auch Dr. med.
J._______ die Einholung eines psychiatrischen Gutachtes empfohlen, das
trotz entsprechenden Auftrag der Vorinstanz an den spanischen Versiche-
rungsträger aber nicht erstellt worden ist. Die Voraussetzungen für eine
blosse Aktenbeurteilung durch den medizinischen Dienst können daher
aus in psychiatrischer Hinsicht nicht als gegeben erachtet werden. Ein lü-
ckenloser, fachärztlich erhobener psychiatrischer Befund bzw. ein festste-
hender medizinischer Sachverhalt liegt nicht vor. Sollte eine depressive Er-
krankung vorliegen und auch die Ausprägung der Diagnose geklärt sein,
C-7489/2016
Seite 22
ist es, wie das Bundesgericht in BGE 143 V 409 erwogen hat, sach- und
systemgerecht, leichte bis mittelschwere depressive Störungen ebenfalls
einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.
Dieses bleibt nur dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiskräftiger me-
dizinischer Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter
Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels
fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert
beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_563/2017 vom
23. Februar 2018 E. 8.1).
9.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage un-
vollständig ist. Den medizinischen Akten ist keine umfassende Darstellung
der Befunde zu entnehmen. Es fehlt auch eine fachübergreifende, polydis-
ziplinäre Gesamtschau der verschiedenen geltend gemachten somati-
schen und psychischen Beeinträchtigungen bzw. der allenfalls darauf zu-
rückzuführenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl.
BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Überdies bestehen zumindest geringe Zweifel
an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den medizinischen Dienst.
Aus diesem Grund kann auf die Aktenbeurteilungen des medizinischen
Dienstes als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden. Dar-
aus folgt, dass die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Mangels einer zuverlässigen medizini-
schen Entscheidgrundlage ist es vorliegend demzufolge nicht möglich, mit
dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in wel-
cher Höhe und ab wann der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmel-
dung Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat. Soweit der Be-
schwerdeführer unter Berufung auf den Devolutiveffekt sowie auf das Urteil
des Bundesgerichts 9C_575/2009 vom 6. November 2009 geltend macht,
dass die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten neurolo-
gischen und rheumatologischen Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes vom 1. März 2017 und vom 3. März 2017 (act. 155 und 158) aus
dem Recht zu weisen seien oder zumindest für unbeachtlich erklärt werden
müssten, kann dies bei diesem Verfahrensausgang offengelassen werden.
10.
Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und
Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblie-
C-7489/2016
Seite 23
ben. Da es an einer Gesamtbeurteilung fehlt und die Vorinstanz im vorlie-
genden Neuanmeldeverfahren selbst noch kein Gutachten eingeholt hat,
sondern die vom spanischen Versicherungsträger und dem Beschwerde-
führer eingereichten Berichten als ausreichend betrachtet hat, steht einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts
entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Ge-
richtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher
abzusehen. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung
sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer
medizinischer Unterlagen ein interdisziplinäres, insbesondere internisti-
sches, neurologisches, rheumatologisches/orthopädisches und psychiatri-
sches Gutachten in der Schweiz einzuholen (bei Bedarf sind auch weitere
Disziplinen einzubeziehen). Die gutachterliche Beurteilung allfälliger psy-
chischer Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hat in Anwendung der Standardindikatoren gemäss neuer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu erfolgen (BGE 143 V 418; 143 V
409; 141 V 281). Im Rahmen der Begutachtung ist die Gutachterstelle nach
dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit-
teln und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungs-
rechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb dem Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das ihm mit
Zwischenverfügung vom 20. Juni 2017 gewährte Recht auf unentgeltliche
Rechtspflege braucht er damit nicht zu beanspruchen. Der Vorinstanz sind
ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung, womit der subsidiäre Anspruch auf eine Entschädigung aus der
mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2017 bewilligten unentgeltlichen
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Rechtsverbeiständung entfällt (vgl. KAYSER/ALTMANN, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 82
zu Art. 65). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An-
betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist
eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert-
steuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009
vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
C-7489/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 26. Oktober 2016 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren
Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-7489/2016
Seite 26
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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