B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7490/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Rentenanspruch;
Verfügung der IVSTA vom 17. November 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. November 2016 ein Gesuch von
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 3. Sep-
tember 2015 um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente abge-
wiesen hat (doc. 2, 78),
dass A._______ am 29. November 2016 gegen diese Verfügung Be-
schwerde erhoben und die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter
einer Dreiviertelsrente, subeventualiter einer halben Rente, subsubeventu-
aliter einer Viertelsrente beantragt und darauf hingewiesen hat, dass er
weder arbeits- noch eingliederungsfähig sei, und die Einholung eines Ex-
pertengutachtens unerlässlich sei, um den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers beurteilen zu können (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– geleistet hat (B-act. 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 – unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. B._______ vom medizini-
schen Dienst der IV-Stelle vom 7. Januar 2017 – keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit erkannte, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
in antizipierter Beweiswürdigung als nicht erforderlich beurteilte und die Ab-
weisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung
beantragte (B-act. 6),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. März 2017 betonte, die
plantare Fasciitis links sei inzwischen chronifiziert, eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% sei eingetreten, zusätzlich liege seit Oktober 2016 eine plantare
Fasciitis rechts vor, deren Behandlung mit Strahlentherapie keine Besse-
rung gebracht habe, aufgrund der Schmerzsituation habe sich zwischen-
zeitlich eine psychische Erkrankung eingestellt, die (nur) medikamentös
behandelt werde, und er die Einholung eines orthopädischen und psychi-
atrischen Gutachtens in Verbindung mit einem neurologischen Gutachten
als unumgänglich erachtete, um Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit
„seriös“ beurteilen zu können (B-act. 10),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 31. März 2017 – unter Bezugnahme
auf eine weitere Stellungnahme von Dr. B.________ vom medizinischen
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Dienst der IV-Stelle vom 26. März 2017 – die Gutheissung der Be-
schwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Verwaltung im Sinne der Stellungnahme des medi-
zinischen Dienstes beantragte (B-act. 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1
ATSG, Art. 52 VwVG) und der Verfahrenskostenvorschuss rechtzeitig ge-
leistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde ein-
zutreten ist,
dass Dr. B._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle in seiner er-
gänzenden Stellungnahme vom 26. März 2017, nach Zitierung der Vorbrin-
gen in der Replik und der nachgereichten medizinischen Akten, ausführte,
die im Bericht von Dr. C.________ festgehaltenen starken Schmerzen des
Beschwerdeführers seien subjektiver Natur, eine kombinierte, ausgebaute
Schmerztherapie werde durchgeführt und sei verordnet, die wiederholte
Strahlentherapie sei wirkungslos, auch in den neuen Arztberichten werde
keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, ein wesentliches psychiatrisches Leiden
sei nicht dokumentiert, das ungenügende Ansprechen auf die wiederholte
Strahlentherapie an den Fersen und auf die Medikation könne durchaus
ein Hinweis auf ein psychisches Problem sein, weshalb der Sachverhalt
mit einem orthopädischen und psychiatrischen Gutachten in der Schweiz
abzuklären sei,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2017 der Beur-
teilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss festge-
stellt hat, dass die Verfügung vom 17. November 2016 auf einem mangel-
haft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchfüh-
rung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als not-
wendig erweist,
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dass der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch mit Replik
rügte, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden
sei und deshalb eine Begutachtung in den Fachbereichen Orthopädie und
Psychiatrie, letzteres in Verbindung mit einem neurologischen Gutachten,
erforderlich sei,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien auf eine Begutachtung in den Fachbereichen Orthopädie und
Psychiatrie nicht entsprochen werden sollte,
dass auch nichts gegen die vom Beschwerdeführer beantragte Begutach-
tung im Fachbereich Neurologie spricht, zumal die medizinischen Akten
Hinweise auf eine Nervenentzündung des Vorfusses (Morton Neurom) und
eine anhaltende Schmerzsituation enthalten,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Vorinstanz vorliegend anzuweisen ist, eine polydisziplinäre Begut-
achtung in der Schweiz in den Fachbereichen Orthopädie, Psychiatrie und
Neurologie durchzuführen, unter Beachtung der in BGE 137 V 210 aufge-
stellten Grundsätze, und unter Berücksichtigung deren Ergebnisse die Ar-
beitsfähigkeit und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prü-
fen und einen neuen Entscheid betreffend Anspruch auf Invalidenrente zu
treffen,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 17. November 2016 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der IVSTA vom 31. März
2017 und von Dr. B._______ des medizinischen Dienstes vom 27. März
2017 zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 21. Dezember
2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– zurückzuerstatten
ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, der mit Beschwerde-
eingabe vom 29. November 2016 ein Kostenverzeichnis mit Kosten von
€ 554.50 („Tarif TP 3A [Schrifts.] Bundesverwaltungsgericht [€ 288.80],
60% Einheitssatz [E 173.28], Summe Umsatzsteuerpflichtig [€ 462.08],
20% Umsatzsteuer € 92.42] geltend gemacht, seine Aufwendungen in der
Replik jedoch nicht aktualisiert hat, vorliegend – unter Berücksichtigung
des im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG als notwendig erachteten Aufwan-
des (siebenseitige Beschwerde vom 29. November 2016, sechs Seiten um-
fassende Replik vom 14. März 2017) – eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.– inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer (s. unten), auszurichten ist
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der Anwalt in Liechtenstein praktiziert, was hinsichtlich Mehrwert-
steuer wie eine Anwaltstätigkeit in der Schweiz zu gelten hat (vgl. Urteil
BVGer C-34/2015 vom 11. Juli 2016 E. 8.2), der Beschwerdeführer jedoch
in Österreich Wohnsitz hat, was zu keiner Mehrwertsteuerpflicht des Ver-
treters führt und weshalb dem in Liechtenstein tätigen Vertreter keine Mehr-
wertsteuer zu entschädigen ist (vgl. für viele: Urteil BVGer C-822/2011 vom
12. Februar 2013 E. 8.2.4).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
17. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Doppel der Duplik inkl. Beilagen, Formular „Zahladresse“)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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