Abtei lung III
C-749/2006
{T 0/2}
Urteil vom 16. März 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Ber-
nard Vaudan; Richterin Ruth Beutler; Gerichtsschreiber Da-
niel Grimm.
A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Asylhilfe Bern, handelnd durch lic.iur.
Susanne Sadri, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 8. März 2006 ersuchte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
beim Schweizerischen Generalkonsulat in Shanghai um eine Einreise-
bewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem in der
Stadt Bern wohnhaften Sohn B._______. Die Auslandvertretung
verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte das
Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B. Mit Verfügung vom 29. März 2006 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch
ab. Zur Begründung führte sie aus, die schweizerischen Behörden hätten
sich zu vergewissern, dass ausländische Staatsangehörige nach Ablauf
ihres Aufenthalts hierzulande wieder ausreisten. Wie die Erfahrung zeige,
würden Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen dazu
missbraucht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Angesichts der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Herkunftsland, aber
auch in Berücksichtigung der persönlichen Situation der Gesuchstellerin
könne die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise in ihrem Falle
nicht als gesichert betrachtet werden. Des Weiteren lägen keinerlei Grün-
de vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend notwendig er-
scheinen liessen.
C. Mit Beschwerde vom 1. Mai 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Poli-
zeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Zu-
dem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Wesentlichen
lässt sie zur Begründung vorbringen, sie habe ihren Sohn seit 1990 nicht
mehr gesehen. Nur mit Mühe habe B._______ vom BFM im Dezember
2005 ein Ersatzreisepapier erhalten, um seine Mutter im Ausland treffen zu
können. Leider habe man ihn am Flughafen Zürich nicht ausreisen lassen,
weshalb das für anfangs 2006 in Hong Kong geplant gewesene Wiederse-
hen nicht zu Stande gekommen sei. Ein weiterer wichtiger Grund für eine
Einreise liege darin, dass der Gastgeber beabsichtige, in der Schweiz zu
heiraten und die Beschwerdeführerin gerne bei diesem Familienereignis
dabei sein möchte. Sowohl Mutter als auch Sohn würden im Übrigen für
die fristgerechte Wiederausreise garantieren.
D. In der Vernehmlassung vom 30. Mai 2006 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde und hebt hervor, Zweifel an der fristgerechten
Wiederausreise bestünden namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführe-
rin in China keine zwingenden familiären Verpflichtungen oblägen und sie
am 5. Juni 2005 ein Einreisegesuch gestellt habe mit der erklärten Absicht,
bei ihrem Sohn in Bern Wohnsitz zu nehmen.
E. In der Replik vom 30. Juni 2006 wird nochmals auf die Garantieerklä-
rungen verwiesen und argumentiert, das private Interesse der Beschwer-
deführerin, ihren Sohn nach 16 Jahren wieder treffen zu können, überwie-
ge die vom BFM angesprochenen, auf Verallgemeinerungen beruhenden
öffentlichen Interessen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art.
83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene nach Art. 20 Abs. 1
ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die
frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 – 52 VwVG).
2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX/PETER
MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslände-
rinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und
Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behörd-
lichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilli-
gung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung
einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigende Anwesenheitserlaub-
nis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesen-
heit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visums-
pflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Bestim-
mungen).
3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Ja-
nuar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän-
4der [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht er-
füllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz rei-
sen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da
ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4. Die Beschwerdeführerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl.
Art. 1 - 5 VEA).
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise ergeben
sich unter anderem aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern
aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die aktuelle Lage in China zeichnet sich durch ein rasantes wirtschaft-
liches Wachstum auf der einen und eine nur zögerliche gesellschaftliche
und politische Öffnung auf der anderen Seite aus. Trotz des Wirtschafts-
wachstums ist der wirtschaftliche Wohlstand der Bevölkerung im internatio-
nalen Vergleich noch immer unterdurchschnittlich. China avancierte zwar
inzwischen zur viertgrössten Volkwirtschaft und drittgrössten Handelsna-
tion der Welt. Mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Inlandsprodukt von
jährlich knapp über 1'700 Dollar bleibt es aber das weltgrösste Entwick-
lungsland. Ungeachtet aller Fortschritte bergen die überkommenen Struk-
turen Chinas mittel- und langfristig Risiken für die wirtschaftliche, soziale
und damit auch die politische Entwicklung. Das Wohlstandsgefälle in der
chinesischen Gesellschaft nimmt ständig zu. Die ländliche Bevölkerung so-
wie West-, Nordost- und Zentralchina werden zu Reformverlierern. Aber
auch in den prosperienden Küstenprovinzen klafft die Wohlstandsschere
immer weiter auseinander (vgl. , Stand Oktober
2006 [besucht am 14. März 2007]). Auf entsprechendem Niveau bewegt
sich der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Der Wille zur
Auswanderung wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt,
wo sich Verwandte oder Bekannte im Ausland aufhalten bzw. sich dort eta-
bliert haben.
4.3 Angesichts der dargelegten Verhältnisse ging die Vorinstanz zu Recht da-
von aus, Besucherinnen und Besucher aus dieser Region könnten nach ei-
ner Einreise versucht sein, ausländerrechtliche Bestimmungen zu umge-
hen, zumal sich der Zuwanderungsdruck auch in den Asylgesuchszahlen
niederschlägt. Laut Asylstatistik 2006 ersuchten Staatsangehörige aus
China in der Schweiz im vergangenen Jahr mit 475 Gesuchen am fünft-
häufigsten um Asyl. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ge-
nerell und ohne spezifische Hinweise ausschliesslich aufgrund der allge-
5meinen Situation im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden
die Vorinstanz daher nicht von einzelfallbezogener Beurteilung.
5.
5.1 Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin 1937 geboren und inzwi-
schen verwitwet. Der Sohn B._______ lebt seit 1990 in der Schweiz.
Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen ihr in
ihrem Heimatland keine. Dagegen spricht nur schon, dass die
Gesuchstellerin einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten anstrebt, was
auf eine erhebliche Flexibilität und dementsprechend erhöhte
Emigrationstendenzen hindeutet. Hinzu kommt wie eben erwähnt, dass
das einzige Kind sich dauerhaft hierzulande niedergelassen hat und sie
selber dadurch ebenfalls einen vergleichsweise starken Bezug zur
Schweiz aufweist. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin mit vorliegendem Einreisebegehren nicht
bloss einen (bewilligungsfreien) Besuchsaufenthalt, sondern einen
längerfristigeren Aufenthalt in der Schweiz anstrengt.
5.2 Die Befürchtung der nicht gesicherten Wiederausreise stützt sich aber
auch auf ganz konkrete Vorkommnisse. So hat die Beschwerdeführerin am
5. Juni 2005 auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Shanghai mit
der Begründung ein Einreisegesuch gestellt, sie wolle bei ihrem Sohn in
der Stadt Bern Wohnsitz nehmen. Letzterer hat dies in seinem Einladungs-
schreiben vom 2. Juni 2005 ausdrücklich bestätigt. Am 23. Juni 2005 liess
die städtische Migrationsbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin ver-
lauten, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien nicht erfüllt.
Die Betroffene verzichtete in der Folge zwar auf den Erlass einer be-
schwerdefähigen Verfügung, laut Darstellung der Auslandvertretung wurde
jedoch schon kurz danach ein Visumsantrag für einen Besuchsaufenthalt
von drei Monaten eingereicht (vgl. die entsprechende Garantieerklärung
von B._______ vom 11. August 2005). Das zweite Begehren lehnte das
Schweizerische Generalkonsulat am 27. Oktober 2005 formlos ab. Im Kon-
text dieser Vorgeschichte, die entgegen der Auffassung der Parteivertrete-
rin nicht einfach ausgeklammert werden darf, hat das verständliche Anlie-
gen von Mutter und Sohn, sich wiederzusehen, zurückzutreten. Gerade die
vorliegende Konstellation birgt nämlich ein erhöhtes Risiko in sich, die Be-
schwerdeführerin könnte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der
Schweiz geneigt sein, den Lebensabend im Umfeld ihres einzigen Kindes
zu verbringen. Im Übrigen wäre es für den Sohn nicht à priori ausgeschlos-
sen, seine Mutter anderswo zu besuchen. Das BFM hat ihm hierfür im De-
zember 2005 einen Pass für ausländische Personen ausgestellt. Soweit
ersichtlich, scheiterte das in Hong Kong geplante Treffen, weil die Behör-
den des Flughafens Zürich-Kloten ihn am 28. Januar 2006 nicht ausreisen
liessen. Der Gastgeber machte in seinem Gesuch vom 10. März 2006
technische Probleme hierfür verantwortlich (siehe die Empfangsbestäti-
gung des BFM vom 24. Januar 2006 betreffend Identitätsausweis/Rückrei-
sevisum), laut Replik handelte es sich um ein Versehen. Dessen ungeach-
tet bleiben die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten Rückkehr be-
6rechtigt.
6. Schliesslich wird hervorgehoben, der Sohn würde für die anstandslose
Wiederausreise seiner Mutter bürgen. Auch wenn er die fristgerechte
Rückkehr der Beschwerdeführerin zusichert, so geben solche Zusiche-
rungen angesichts der persönlichen Situation der Gesuchstellerin keine
hinreichende Gewähr dafür, die Betroffene werde die Schweiz nach Ablauf
der Visumsdauer wieder verlassen. Da die Verpflichtung hinsichtlich der
Wiederausreise eines ausländischen Gastes rechtlich nicht durchsetzbar
ist (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24), müssen
ausschliesslich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausreichende Ge-
währ für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten. Weiter-
gehende Sicherheiten als die vom Gastgeber bereits geleisteten können
von ihm somit nicht verlangt werden.
7. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öf-
fentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen ent-
sprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die Einreise verweiger-
te. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und
die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt
(vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei-
ständung ist nicht stattzugeben, da die Beschwerdebegehren zum Vornhe-
rein aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
(Dispositiv Seite 7)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 500.-- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 170 026 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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