Abtei lung II I
C-7492/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Zustelldomizil: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Rentenanspruch (Verfügung vom 18. Oktober 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7492/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene, in Serbien wohnende, A._______ war in den
Jahren 1988 bis 1992 in der Schweiz als Saisonnier (in der Landwirt-
schaft) erwerbstätig und entsprechend bei der schweizerischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert
(IV-Akt. 7). Mit Datum vom 16. September 2004 (Eingang am
24. November 2004) meldete er sich über den serbischen Versiche-
rungsträger zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (IV-
Akt. 3). Die für die Abklärung zuständige IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) forderte den Gesuchsteller am
31. Mai 2005 auf, den Fragebogen für den Versicherten, Angaben zu
den Arbeits- und Lohnverhältnissen sowie die vorhandenen medizi-
nischen Unterlagen einzureichen (IV-Akt. 6). Im Fragebogen für die
Versicherten gab A._______ an, er sei seit einem Flugzeugunglück im
November 1992 nicht mehr erwerbstätig (IV-Akt. 8).
Nach Eingang verschiedener medizinischer Kurzberichte sowie eines
Gutachtens von Dr. C._______, Orthopäde, vom 6. April 2004 (IV-
Akt. 17), legte die IV-Stelle das Dossier dem regionalen ärztlichen
Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Frau Dr. D._______ attestierte in
ihrer Stellungnahme vom 30. August 2005 aufgrund einer
multifragmentären Hüftgelenksluxationsfraktur mit Beckenfraktur links
eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit sowie eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit (mit
hohem Stuhl), ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg
sowie ohne repetitives Treppensteigen oder Zurücklegen von längeren
Gehstrecken (IV-Akt. 20). Zur Klärung noch offener Fragen holte die
IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und legte das Dossier in
der Folge mehrmals dem RAD zur ergänzenden Stellungnahme vor. In
der Stellungnahme vom 17. Januar 2007 präzisierte Frau
Dr. D._______, der Versicherte sei vom 5. März 1993 (Unfalldatum) bis
4. April 2004 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen, danach zu 80 %. Die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 4. April 2004 (IV-Akt. 28).
Mit Vorbescheid vom 23. März 2007 stellte die IV-Stelle dem Ver-
sicherten eine befristete Rente für die Zeit vom 1. September 2003 bis
31. Juli 2004 in Aussicht (IV-Akt. 40). Dagegen wandte dieser ein, der
serbische Versicherungsträger habe am 6. April 2004 seine vollstän-
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dige Arbeitsunfähigkeit festgestellt, und reichte den entsprechenden
Beschluss ein (IV-Akt. 42). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007
sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. September 2003 bis
31. Juli 2004 eine ganze Rente zu (IV-Akt. 45). Zur Begründung führte
sie aus, seit dem 4. April 2004 könnte er durch die Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit wieder ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielen. Deshalb bestehe nach dem 31. Juli 2004 kein
Rentenanspruch mehr (IV-Akt. 44).
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Datum vom
12. November 2007 (Eingang am 16. November 2007) Beschwerde
und beantragte die Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente
(Akt. 1).
C.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2008
auf Abweisung der Beschwerde (Akt. 5).
D.
Am 8. April 2008 ging der mit Zwischenverfügung vom 26. Februar
2008 auf Fr. 300.- festgesetzte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse
ein (Akt. 6 und 10).
E.
Am 10. April 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische
Unterlagen ein (Akt. 8).
F.
Mit Duplik vom 26. Mai 2008 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest und verwies auf die Stellungnahme
des RAD vom 16. Mai 2008 (Akt. 11).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle
ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist,
nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,
einzutreten.
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze dazulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
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Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
18. Oktober 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Die per
1. Januar 2008 in Kraft getretenen materiellen Änderungen des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung (IVV, SR 831.201) sind daher nicht anwendbar. Nachfolgend
wird – sofern nicht speziell vermerkt – jeweils die bis Ende 2007
gültige Fassung des IVG und der IVV zitiert.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
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Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente,
wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie
mindestens zu 40 % invalid sind. Die seit dem 1. Januar 2004 mass-
geblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %
Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung).
Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz,
sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Bst. b). Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland – für die das
Staatsvertragsrecht keine Ausnahme vorsieht – entsteht der Renten-
anspruch nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG jedoch erst, wenn sie
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditäts-
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grad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt (vgl. Art. 28
Abs. 1ter IVG; BGE 121 V 264 E. 6c).
Meldet sich die versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, werden Leistungen lediglich für die zwölf
der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2
IVG).
3.6 Wird rückwirkend eine abgestufte und/oder eine befristete Rente
zugesprochen, sind nach der Rechtsprechung die für eine Renten-
revision massgebenden Grundsätze zu beachten (BGE 125 V 413
E. 2d, BGE 109 V 125).
3.6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Renten-
bezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss
nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E.
3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die
bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent-
lichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; Sozialversicherungsrecht
– Rechtsprechung [SVR] 2004 IV Nr. 5 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65
E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
3.6.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussen-
de Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin
andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
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4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung nur soweit ihm nicht eine unbefristete Rente zugesprochen
wurde.
4.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-
rechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch
die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund
der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach iden-
tisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird;
bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der
durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht
beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse
zwar wohl zum Anfechtungs- nicht aber zum Streitgegenstand (BGE
125 V 413 E. 1b in Verbindung mit E. 2a). Wird gleichzeitig eine Rente
zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. altArt. 41 IVG, in der bis Ende 2002
gültigen Fassung) und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder
aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig
durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes
Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls
Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten
Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegen-
ständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die
Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche
Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass
unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklam-
mert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d, vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2).
4.2 Nach Ansicht der Vorinstanz wäre am 1. März 1994 ein Renten-
anspruch entstanden. Da sich der Beschwerdeführer jedoch erst am
19. September 2004 angemeldet habe, könne die Rente erst ab
1. September 2003 ausgerichtet werden. Ab dem 4. April 2004 beste-
he wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Sinngemäss wird die Befristung demnach mit einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes begründet.
4.2.1 Gemäss dem Gutachten von Dr. C._______ vom 6. April 2004 –
welches auf einer Untersuchung am 4. April 2004 und einem
Gutachten vom 22. September 2003 beruht – erlitt der Beschwerde-
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führer bei einem Flugzeugabsturz am 5. März 1993 eine Hüftverlet-
zung links. Seither bestehe eine ausgeprägte Deformation im Bereich
des Azetabulum sowie eine hochgradige degenerative Veränderung
des Schenkelhalses mit Einschränkung der Hüftbeweglichkeit. Das
linke Bein sei um 3 cm kürzer als das rechte. Es bestehe eine „komp.
Skoliosis“ im Thorako-Lumbalbereich. Aufgrund dieses Gesundheits-
zustandes sei der Versicherte nicht mehr in der Lage, seine Beschäf-
tigung auszuüben. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (IV-
Akt. 17, S. 3).
Wie aus dem Gutachten hervorgeht, fand die Begutachtung im
Rahmen eines Rechtsstreites mit der örtlichen Invalidenkommission
zweiter Instanz statt. Der Gutachter hatte sich insbesondere zu einem
Gutachten vom 22. September 2003 zu äussern, in welchem dem
Versicherten kein völliger Verlust der Leistungsfähigkeit attestiert
wurde. Mit dieser Einschätzung war Dr. C._______ jedoch nicht
einverstanden.
4.2.2 Zum Gesundheitszustand vor der Untersuchung von
Dr. C._______ am 4. April 2004 liegen lediglich – zum Teil kaum oder
nicht lesbare und nicht übersetzte – Kurzberichte aus den Jahren 1993
bis 1996 vor (IV-Akt. 9-16). Aus dem Bericht einer orthopädischen
Klinik vom 23. November 1996 lässt sich entnehmen, dass gewisse
Verbesserungen im Bereich der Mobilität erreicht werden konnten, die
Behandlung aber noch nicht abgeschlossen war (IV-Akt. 16). Über den
weiteren Verlauf lässt sich den Akten nichts entnehmen. Insbesondere
fehlt auch das im Gutachten von Dr. C._______ angesprochene
Vorgutachten vom 22. September 2003 sowie Berichte der behandeln-
den Ärzte aus dieser Zeit. Zwar hat die IV-Stelle über den serbischen
Versicherungsträger mit Schreiben vom 27. September 2005 einen
ausführlichen ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes zur Frage,
ob durch eine Hüft-Teilprothese die Arbeitsfähigkeit verbessert werden
könnte, sowie die ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2003 ein-
gefordert (IV-Akt. 23). Eingegangen ist jedoch nur ein Bericht von
Dr. E._______ Orthopäde, vom 1. März 2006, in welchem dieser zur
Frage der Prothese Stellung nimmt (IV-Akt. 29). Nachdem die IV-Stelle
mit Schreiben vom 10. April 2006 auch den Versicherten aufgefordert
hatte, die ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2003 einzureichen (IV-
Akt. 30) legte sie das Dossier wiederum dem RAD zur Beurteilung vor
– ohne die medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2003 erhalten zu
haben.
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4.2.3 Die RAD-Ärztin hat ihre Beurteilung im Wesentlichen auf das
Gutachten von Dr. C._______ vom 6. April 2004 gestützt. Dieses
Gutachten kann jedoch keine Grundlage bilden, um den Gesund-
heitszustand bis März 2004 zuverlässig zu beurteilen und gleichzeitig
ab dem 4. April 2004 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
bzw. der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (von 0 % auf
100 %) zu begründen. Der Gutachter schien vielmehr von einem
unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Ob sich seine
Arbeitsunfähigkeitsschätzung nur auf die bisherige Tätigkeit bezieht,
lässt sich aus der Formulierung – wobei nur die Übersetzung und nicht
das Original vorliegt – ebenfalls nicht mit Sicherheit schliessen. Die
Folgerung der RAD-Ärztin, welche per 4. April 2004 von einer 100%-
igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, ist daher
nicht nachvollziehbar. Unklar bleibt insbesondere, weshalb mehr als
zehn Jahre nach dem Unfallereignis mit andauernder vollständiger
Arbeitsunfähigkeit (auch in angepassten Tätigkeiten) plötzlich eine
massive Verbesserung eingetreten sein soll. Dazu müssten schlüssige
medizinische Begründungen vorliegen. Fehlen solche, kann das
Gericht in dieser Situation bloss vermuten, dass entweder die Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit nach dem 4. April 2004 oder diejenige
vor dem 4. April 2004 unrichtig ist, ohne dies jedoch entscheiden zu
können.
4.2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demnach hat der Versiche-
rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die
für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil BGer 9C_456/2007 vom
17. März 2008 E. 2.2).
Der Untersuchungsgrundsatz findet zwar sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2), er schliesst die Beweislast im Sinne
einer Beweisführungslast aber begriffsnotwendig aus. Im Sozialver-
sicherungsverfahren und -prozess tragen mithin die Parteien in der
Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe-
wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweis-
regel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweis-
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würdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr-
scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V
261 E. 3b; Urteil BGer 8C_578/2007 vom 30. Mai 2008).
4.2.5 Vorliegend ist weder die Arbeitsunfähigkeit – auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit – bis zum 4. April 2004 noch die zu
diesem Zeitpunkt eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustan-
des bzw. der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt. Da die Abklärungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind,
ist jedoch nicht nach der Beweislastregel zu entscheiden.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 18. Okto-
ber 2007 auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht,
weshalb eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs nicht
möglich ist. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
sie die ergänzenden Abklärungen vornehme und anschliessend über
den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die
Beschwerde gutzuheissen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), ist dem Beschwerdeführer der geleis-
tete Kostenvorschuss zurück zu erstatten. Den Vorinstanzen werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Dem Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten war, sind keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden. Deshalb ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 18. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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