Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7493/2010
U r t e i l v om 1 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien A._______,
vertreten durch Dr. Peter Lutz, Rechtsanwalt, Staiger,
Schwald & Partner AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz,
Vorinstanz.
Gegenstand BVG Zwangsanschluss.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz
(im Folgenden: Vorinstanz), mit Verfügung vom 24. September 2010
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Arbeitgeber
rückwirkend per 1. Januar 1985 zwangsweise angeschlossen, ihm
Verfügungskosten und Gebühren in Höhe von total Fr. 825. auferlegt
sowie die Kostenpflicht für die rückwirkende Rechnungsstellung
festgestellt und ihn zudem aufgefordert hat, alle Arbeitnehmer, die
Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse innert 10 Tagen zu melden,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieser Verfügung im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. Januar 1985 dem
BVGObligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet und
innert der ihm mit Schreiben vom 12. Juli 2010 gesetzten Frist keinen
Nachweis des Anschlusses an eine andere Vorsorgeeinrichtung erbracht,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit
Beschwerde vom 20. Oktober 2010 unter Kosten und
Entschädigungsfolge beantragt, es sei Ziff. 1 der Anschlussverfügung
vom 24. September 2010 dahingehend abzuändern, dass er der Stiftung
Auffangeinrichtung rückwirkend per 24. September 2000 angeschlossen
werde,
dass er zur Begründung dieses Antrages im Wesentlichen festhält,
rückwirkend könnten nach seiner Meinung nur diejenigen Beiträge
gefordert werden, die im Zeitpunkt der Verfügung des
Zwangsanschlusses nicht älter als 10 Jahre seien, wohingegen alle
früheren Beiträge absolut verjährt seien,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragt, im Wesentlichen mit der
Begründung, die angefochtene Verfügung vom 24. September 2010
erweise sich angesichts der geltenden bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Verjährungsfrist für Beiträge zurückliegender Jahre
bei zwangsweisen Anschlüssen an die Auffangeinrichtung als rechtens,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 21. Dezember 2010
unverändert an seinen Rechtsbegehren festhält,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik an ihren in der Vernehmlassung vom
18. November 2010 gestellten Anträgen und Ausführungen festhält,
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dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober
2011 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800. am
28. Oktober 2011 geleistet hat,
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
richtet,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. h
VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Zwangsanschlussverfügungen der Vorinstanz zuständig ist (vgl. auch Art.
54 Abs. 4 und Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG, SR
831.40]), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
besteht,
dass auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), so dass
auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2010 einzutreten ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die
Verjährungsfrist für die Beiträge zurückliegender Jahre bei zwangsweisen
Anschlüssen an die Auffangeinrichtung nach Art. 11 Abs. 5 bzw. – nach
Inkrafttreten der 1. BVGRevision – Abs. 6 BVG mit Erlass der
Anschlussverfügung zu laufen beginnt, was mit deren konstitutiver
Wirkung begründet wird, welche erst das Rechtsverhältnis entstehen
lässt, auf Grund dessen die Beiträge an die Auffangeinrichtung aus
beruflicher Vorsorge geschuldet sind (Urteil 9C_655/2008 vom 2.
September 2009, E. 4.5, vgl. auch BGE 136 V 73, E. 3.2.1),
dass sich die angefochtene Verfügung vom 24. September 2010
demnach als rechtens erweist,
dass die auf insgesamt Fr. 800. zu bestimmenden Verfahrenskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von
ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 7 VGKE; BGE 126 V 143 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800. festgelegt und dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Michael Müller
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. Dezember 2011