Abtei lung II I
C-7504/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
A. X._______ handelnd für sich selbst sowie für ihre
Kinder B., C. und D. X._______,
alle vertreten durch Y._______,
dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Fredy Fässler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7504/2008
Sachverhalt:
A.
Am 28. August 2008 beantragte die srilankische Staatsangehörige
A. X._______ (geboren 1966; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) für
sich und ihre Kinder (geboren 1996, 1997 und 2002, nachfolgend:
Beschwerdeführende 2, 3 und 4) bei der Schweizer Vertretung in
Colombo Visa für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im
Kanton Zürich lebenden Bruder Y._______ (nachfolgend: Gastgeber)
und dessen Ehefrau. Nach formloser Verweigerung des Visums über-
mittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen
zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die
Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 24. Oktober 2008
ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden
Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge
der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioöko-
nomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation.
Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden ins-
besondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen,
welche sich eigentlich dauerhaft in der Schweiz niederlassen möchten,
missbraucht. Der Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion der
Beschwerdeführenden erweise sich als Folge der dort herrschenden
schwierigen politischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhält-
nisse als anhaltend stark. Die fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise könne im vorliegenden Fall daher nicht als gesichert an-
gesehen werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2008 erhoben die Be-
schwerdeführenden (vertreten durch den Gastgeber) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung mit dem Be-
gehren um ihre Aufhebung sowie um Erteilung der beantragten Ein-
reisebewilligungen. Sie bringen vor, sie hätten von der srilankischen
Regierung keine Repressionen zu befürchten. Der Ehemann der Be-
schwerdeführerin 1 arbeite und lebe in Sri Lanka zusammen mit seiner
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Familie. Diesbezüglich werde auf den als Beweismittel eingereichten
Familienschein verwiesen. Ein solcher werde nur ausgestellt, wenn
sämtliche Familienangehörigen persönlich auf dem Einwohnermelde-
amt erschienen. Die Beschwerdeführenden beabsichtigten, nach Ab-
lauf ihres Besuchsaufenthalts in der Schweiz in ihre Heimat zurückzu-
kehren, da sie dort verankert seien und gesellschaftliche wie familiäre
Verantwortlichkeiten hätten. Es bestehe daher keine Gefahr der nicht
fristgerechten Rückkehr in ihren Herkunftsstaat.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2009 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Die gesicherte Wiederausreise stelle auch
nach dem für die Schweiz neu in Kraft getretenen Schengen-Recht ein
zentrales Kriterium für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. Die
Beschwerdeführenden würden aus einem Ort im Krisengebiet Sri
Lankas stammen. Ihre Behauptung, sie würden nach dem Besuchs-
aufenthalt zum dort wohnhaften Ehemann bzw. Vater zurückkehren,
werde bereits dadurch relativiert, dass sich gemäss den Abklärungen
der Schweizer Vertretung vor Ort keine gesicherten Feststellungen
über dessen tatsächlichen Verbleib machen liessen. Zudem fehlten
verlässliche Angaben bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Familie ebenso wie darüber, ob diese allenfalls in einem von den
Folgen des Bürgerkriegs verschonten Gebiet lebe. Unter diesen Um-
ständen vermöge auch die Zusicherung des Gastgebers, seine
Schwester und ihre Kinder würden fristgerecht wieder aus der Schweiz
ausreisen, nicht zu überzeugen, zumal das Risiko einer nicht an-
standslosen Wiederausreise auch angesichts des hierzulande bereits
bestehenden familiären Beziehungsnetzes als erhöht zu betrachten
sei.
E.
Mit Eingaben vom 23. März und 23. April 2009 halten die Be-
schwerdeführenden replikweise an ihren Anträgen fest. Ergänzend
führen sie aus, die Beschwerdeführerin 1 sei Eigentümerin einer ihr
von ihrem Vater geschenkten Wohnung. Gleichzeitig legen sie als
weitere Beweismittel eine Schenkungsurkunde, Auszüge betreffend
gemeinsame Konti der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes
sowie einen Eheschein aus dem Jahre 1991 ins Recht.
Seite 3
C-7504/2008
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und
Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher
Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 S. 3 f.).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Ab-
kommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum
Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich
ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch
Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl.
auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicher-
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heit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen
eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl.
auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe
Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichts-
erklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So
verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an
die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen,
die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. Abl. C
326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthalts-
zwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3).
6.
Der Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) enthält eine Auf-
listung derjenigen Staaten, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz
eines Visums sein müssen. Sri Lanka findet sich in diesem Anhang,
weshalb die Beschwerdeführenden der Visumspflicht unterliegen.
7.
7.1 Gilt es zu beurteilen, ob das Kriterium der gesicherten Wieder-
ausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen,
sondern lediglich Prognosen machen. Dabei sind sämtliche Umstände
des Einzelfalles zu würdigen.
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunfts- oder Heimatland
der gesuchstellenden Person ergeben. Stammt sie aus einem Land
oder einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass ihre
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persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
7.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6.0% ge-
wachsen; seinerzeit betrug das Pro-Kopf-Einkommen 2'014 USD, das
Bruttoinlandprodukt (BIP) 40.7 Mrd. USD; im Jahr 2009 lag der Zu-
wachs jedoch nurmehr noch bei geringen 3.5%. Ein Problem für den
weiteren wirtschaftlichen Fortschritt des Landes ist die Inflation, die
2008 eine Rekordhöhe von durchschnittlich 22.6% erreichte und nach
einer deutlichen Abschwächung im Jahr 2009 (3.4%) nun erneut eine
Aufwärtstendenz erkennen lässt. Allgemeine und für das gesamte
Land gültige Aussagen können allerdings kaum gemacht werden,
weist doch die ökonomische Entwicklung Sri Lankas grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Demgegenüber ist der Norden und Osten des Landes durch den – mit
Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 be-
endeten Bürgerkrieg in seiner Entwicklung zurückgeworfen und beim
wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen
Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, >
Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: April
2010, besucht im August 2010). Die globale Wirtschaftskrise im Jahre
2009 hat sich zudem negativ auf die wirtschaftliche Lage des Landes
ausgewirkt (Quelle: U.S. Department of State, >
Countries > Background Notes > Sri Lanka, Stand: Juni 2010, besucht
im August 2010). Die Fürsorge für die rund 300'000 in Lagern oder bei
Gastfamilien untergebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und deren
Rücksiedlung in ihre Heimatorte im Norden oder Osten des Landes
gehören zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem
hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lö-
sung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevöl-
kerungsmehrheit und der tamilischen Minderheit wiederentfacht.
Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu
liegen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Innenpolitik,
Stand: April 2010, besucht im August 2010; vgl. auch die Publikationen
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: JUDITH MACCHI/RAINER MATTERN, Sri
Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009 S. 22, sowie SFH-
Positionspapier zur Lage der Asylsuchenden aus Sri-Lanka vom
8. Dezember 2009, beide online zu finden unter
> Herkunftsländer > Asien – Pazifik > Sri
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Lanka). Obwohl sich seit Ende des Bürgerkriegs keine Terroran-
schläge mehr ereignet haben, können solche für die Zukunft denn
auch nicht ausgeschlossen werden. Die srilankische Regierung hält
den Ausnahmezustand nach wie vor aufrecht. Von Reisen in den
Norden des Landes wird weiterhin abgeraten (Quellen: Deutsches
Auswärtiges Amt, a.a.O. > Reise- und Sicherheitshinweise, sowie
Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten,
> Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand
jeweils: August 2010 [unverändert gültig seit April 2010]).
Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch
zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und un-
gebundenen Menschen manifestiert; aber auch sozial eingebundene
Personen und solche reiferen Alters fassen diesen Schritt ins Auge.
Ein bestehendes minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland ist
dabei ein massgebliches Element, welches den Auswanderungswillen
noch akzentuieren kann. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts
der restriktiven ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es
nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter
Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu ver-
längern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine
andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
8.
8.1 Die geschilderten Umstände im Herkunftsland der Beschwerde-
führenden deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise hin. Bei der Analyse des Migrationsrisikos
sind jedoch nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen,
sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu
berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimat-
oder Herkunftsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine besonderen
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration ab-
halten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko
eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach
bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt
werden.
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8.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist 44-jährig, verheiratet und Mutter
dreier Kinder (Beschwerdeführende 2-4). Wie aus den
Visumsanträgen hervorgeht, ist ein gemeinsamer bzw. gleichzeitiger
Aufenthalt aller Beschwerdeführenden in der Schweiz beabsichtigt. In
den vorliegenden Akten wird – neben dem Ehemann der Beschwerde-
führerin 1 – als Verwandter lediglich ihr Vater erwähnt und auch dies
nur im Zusammenhang mit der angeblichen Schenkung der Wohnung
(vgl. die Eingabe vom 23. März 2009 sowie die Schenkungsurkunde
vom 29. Mai 1991; vgl. dazu E. 8.3). Gemäss den Ausführungen des
Gastgebers lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 zusammen
mit dieser und den gemeinsamen Kindern an ihrem ständigen Wohn-
sitz in der (in der Nordprovinz gelegenen) Stadt Vavuniya (vgl. die
"Confirmation of family residence" vom 17./18. August 2008).
Während ihres Besuchsaufenthalts in der Schweiz verbleibe er in Sri
Lanka. Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Schweizer Ver-
tretung hat hinsichtlich des Verbleibs des Ehemannes grundsätzliche
Zweifel angebracht. Mit der eingereichten Bestätigung des Ministry of
Internal Administration vom 3. November 2008 wird nun zwar belegt,
dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann und den drei
Kindern an besagtem Datum bei der betreffenden Behörde vor-
gesprochen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass hinsichtlich
seines weiteren Verbleibs und aktuellen Aufenthalts nichts bekannt ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass – würde den Einreisegesuchen
entsprochen – seitens der Beschwerdeführerin 1 in allererster Linie
(bzw. allenfalls ausschliesslich) Verpflichtungen gegenüber Personen
bestünden, welche sich mit ihr in der Schweiz aufhalten würden; hin -
sichtlich von im Herkunftsland verbleibenden Personen würden ihr
demgegenüber (zumindest weitestgehend) keine solchen mehr ob-
liegen. Zwar bliebe im Falle eines Zurückbleibens des Ehemannes ein
gewisser sozialer Bezug zum Herkunftsstaat bestehen. Die Erfahrung
zeigt aber allgemein, dass zurückbleibende Angehörige gerade in
Situationen einer angespannten Sicherheitslage oder schwieriger
wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können,
den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil kann ein
solcher in derartigen Konstellationen namentlich von der Hoffnung ge-
tragen sein, die Angehörigen allenfalls später nachziehen zu können.
Der Gastgeber führte aus, seine Schwester und ihre drei Kinder
könnten aufgrund insbesondere der Verpflichtung Letzterer zur
Wiederaufnahme des Schulbesuchs höchstens einen Monat in der
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Schweiz bleiben (vgl. Schreiben vom 2. Oktober 2008 zuhanden der
kantonalen Migrationsbehörde). Mit den von der Beschwerdeführerin 1
für sich selbst und ihre Kinder gestellten Visumsgesuchen werden
jedoch für alle vier Personen Visa für einen Aufenthalt von drei
Monaten beantragt. Damit sind auch hinsichtlich der seitens der
Kinder angeblich bestehenden Verpflichtungen Zweifel angebracht. Als
belegt erweist sich jedenfalls lediglich, dass die beiden Mädchen im
August 2008 in einer Bildungseinrichtung in Vavuniya als Schülerinnen
eingeschrieben waren (vgl. die Schulbestätigungen vom 18. August
2008).
Aufgrund der Aktenlage kann – zusammenfassend – jedenfalls nicht
davon ausgegangen werden, es bestünden familiäre oder sonstige
persönliche Verpflichtungen der Beschwerdeführenden im Herkunfts-
staat, welche die Beschwerdeführerin 1 nachhaltig davon abhalten
könnten, eine Emigration mit ihren Kindern in die Schweiz ernsthaft in
Erwägung zu ziehen.
8.3 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Beschwerde-
führenden ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin 1 ist ge-
mäss ihren Angaben im Visumsgesuch als Hausfrau tätig. Ihr Ehe-
mann geht – den Angaben des Gastgebers zufolge (vgl. seine
Schreiben vom 2. Oktober 2008 an das kantonale Migrationsamt bzw.
vom 29. Oktober 2008 an das BFM) – im Herkunftsland einer – nicht
näher spezifizierten – "Arbeit" nach; diese soll es ihm sodann ver-
unmöglichen, seine Familie in die Schweiz zu begleiten. Doch wurden
diesbezüglich nicht nur keinerlei Bestätigungen eingereicht, es fehlen
dazu vielmehr überhaupt jegliche Angaben (insbesondere hinsichtlich
der Natur der Tätigkeit, des Verdienstes usw.). In Bezug auf die an-
geblich vom Ehemann ausgeübte Erwerbstätigkeit ist somit nichts
bekannt.
Der Saldo der beiden auf die Beschwerdeführerin 1 und ihren Ehe-
mann gemeinsam lautenden Bankkonti (vgl. die mit Eingabe vom
23. März 2009 eingereichten Auszüge) lässt zwar darauf schliessen,
dass das Ehepaar über Ersparnisse in nicht unbedeutender Höhe ver-
fügt bzw. zumindest zu jenem Zeitpunkt (Februar respektive März
2009) verfügt hat. Dies bedeutet jedoch (angesichts insbesondere der
letztjährigen weltweiten Wirtschaftskrise) nicht, dass zum aktuellen
Zeitpunkt nach wie vor Ersparnisse in vergleichbarer Höhe bestehen.
Aus den verbuchten Eingängen lassen sich zudem (angesichts ins-
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besondere ihrer stark variierenden Höhe) keine Schlüsse auf ihre
Provenienz (bspw. aus einer allfälligen Erwerbstätigkeit des Ehe-
mannes) ziehen, weshalb auch die Regelmässigkeit solcher Ein-
nahmen nicht als gesichert erscheinen kann. Gegen eine gute
wirtschaftliche Situierung der Beschwerdeführenden spricht im
Übrigen, dass die während des beabsichtigten Aufenthalts in der
Schweiz anfallenden Ausgaben gemäss den übereinstimmenden An-
gaben in den Visumsanträgen und im Schreiben des Gastgebers vom
2. Oktober 2008 von Letzterem übernommen werden sollen. Auch
vorhandene Ersparnisse wären zudem in casu kaum geeignet, eine
Wiederausreise als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, zumal
gemeinhin einem Transfer von Bankkontoguthaben ins Ausland nichts
im Wege steht. Nichts anderes ergibt sich im Zusammenhang mit dem
im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Grundstück. Dass
es sich dabei um eine Wohnung handelt, wie die Beschwerde-
führenden behaupten (vgl. die Eingabe vom 23. März 2009), findet in
der als Beweismittel eingereichten Schenkungsurkunde vom 29. Mai
1991 bzw. der entsprechenden englischen Übersetzung keine Be-
stätigung; dort ist lediglich von einer Landparzelle ("allotment of land")
die Rede. Der wirtschaftliche Wert dieses in Tellippalai (bei Jaffna und
damit ebenfalls in der Nordprovinz) gelegenen Grundstücks dürfte
angesichts der derzeit dort herrschenden Umstände eher gering zu
veranschlagen sein. In Anbetracht der zudem auf dem Spiel
stehenden Interessen (es sei daran erinnert, dass es sich bei der Be-
schwerdeführerin 1 um eine Mutter dreier minderjähriger Kinder
handelt) erscheint im Übrigen fraglich, ob dem wirtschaftlichen Wert
des Grundstücks beim Entscheid über eine allfällige Emigration ent-
scheidendes Gewicht beigemessen würde. Aufgrund der bestehenden
Aktenlage kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführenden im Herkunftsland in wirtschaftlichen Verhält-
nissen leben, welche die Beschwerdeführerin 1 (insbesondere vor dem
Hintergrund der derzeitigen Sicherheitslage) massgeblich und nach-
haltig davon abhalten könnten, den Entscheid für eine Emigration zu
fällen.
8.4 In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin 1 mit einem
hierzulande lebenden Bruder (dem Gastgeber) und dessen Ehefrau
bereits über gewisse soziale Bezüge zur Schweiz verfügt, sowie des
– wie dargelegt – (zumindest weitestgehenden) Fehlens von Ver-
pflichtungen im Herkunftsstaat, welche die Wiederausreise der Be-
schwerdeführenden als wahrscheinlich erscheinen lassen könnten,
Seite 11
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kann ihnen diesbezüglich sodann keine günstige Prognose gestellt
werden.
9.
Die Vorinstanz durfte unter den geschilderten Umständen zu Recht da-
von ausgehen, es bestehe keine hinreichende Gewähr für die
gesicherte Wiederausreise der Beschwerdeführenden nach einem
Besuchsaufenthalt.
Daran ändert auch nichts, dass der Gastgeber diese zugesichert hat,
ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durch-
setzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zu-
sammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch
für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die für die Ausstellung einer
Einreisebewilligung erforderlichen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5)
seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzu-
setzenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 13)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
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