Abtei lung II I
C-7504/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Ervin Deplazes, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7504/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1968 geborene kosovarische Staats-
angehörige, wurde von Fahndern der Kantonspolizei Zürich am
4. November 2009 in einer Wohnung in B._______ angehalten,
kontrolliert und anschliessend wegen Verdachts auf Fälschung von
Ausweisen bzw. Vergehen gegen die ausländerrechtliche Gesetz-
gebung festgenommen. Gemäss dem noch gleichen Tags erstellten
Rapport wurde die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt einver-
nommen. Dabei gestand sie gegenüber den Fahndern der Kantons-
polizei ein, von ihrem Wohnort im Kosovo herkommend am
30. Oktober 2009 mit einem nationalen Reisepass, aber ohne das
dazu notwendige schweizerische Visum in die Schweiz eingereist zu
sein und sich bei ihrer Kontrolle mit einer schweizerischen Nieder-
lassungsbewilligung ausgewiesen zu haben, für die sie 2'000 Euro
bezahlt und von der sie gewusst habe, dass es sich um eine
Fälschung handelt.
Der Beschwerdeführerin wurde über die Rapportierung des Vorkomm-
nisses an die Staatsanwaltschaft und die Migrationsbehörde hin-
gewiesen und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass gegen sie
eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme verhängt werden kön-
ne, was sie ohne weitere Äusserungen zur Kenntnis nahm.
B.
Mit Strafbefehl vom 5. November 2009 der Staatsanwaltschaft See /
Oberland wurde die Beschwerdeführerin der Fälschung von Aus-
weisen im Sinne von Art. 252 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und des mehrfachen Ver-
gehens gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) – konkret der rechts-
widrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts – schuldig
gesprochen und zu einer Geldstrafe von 45 Tagsätzen zu Fr. 30.- ver-
urteilt, wobei der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren aufgeschoben wurde.
C.
Ebenfalls am 5. November 2009 wies die kantonale Migrationsbehörde
die Beschwerdeführerin aus dem Schengenraum weg und wies diese
an, den Schengenraum unverzüglich zu verlassen. Am 8. November
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2009 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg in ihre Heimat
ausgeschafft.
D.
Gleichzeitig mit der durch das kantonale Migrationsamt aus-
gesprochenen Wegweisung aus der Schweiz verfügte die Vorinstanz
am 5. November 2009 ein zweijähriges Einreiseverbot. Zur Be-
gründung der Massnahme nahm die Vorinstanz auf Art. 67 Abs. 1 Bst.
a AuG Bezug und führte aus, die Beschwerdeführerin habe wegen il-
legaler Einreise und illegalen Aufenthalts sowie wegen Fälschung von
Ausweisen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen.
E.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Betroffene am
2. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin
beantragt sie eine angemessene Reduktion der Dauer des Einreise-
verbots. Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin vorbringen,
eine Fernhaltemassnahme für die Dauer von zwei Jahren sei ange-
sichts ihrer persönlichen Situation unverhältnismässig. Sie habe
gesundheitliche Probleme und sei deshalb zu ihrer Familie in die
Schweiz gekommen. Ihre drei Kinder wohnten hier beim geschiedenen
Ehemann, und sie selbst lebe seit vielen Jahren alleine im Kosovo. Mit
ihrem Verhalten habe sie sich zwar strafbar gemacht. Sie habe sich
aber in eine Notlage befunden und ihre Beweggründe seien nach-
vollziehbar, wenn nicht gar entschuldbar.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2010
auf Abweisung der Beschwerde. Bei der Festsetzung der Dauer der
Fernhaltemassnahme seien die spezifischen persönlichen Interessen
der Beschwerdeführerin gebührend berücksichtigt worden.
G.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreise-
verbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG kann das BFM ein Ein-
reiseverbot verhängen gegenüber ausländischen Personen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird be-
fristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67
Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der aus-
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ländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichti-
ge Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend
aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot beinhaltet keine Sanktion für vergangenes
Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff
für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung (Bot-
schaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK
SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und
Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13
mit Hinweisen). Somit kann eine Zuwiderhandlung gegen ausländer-
rechtliche Bestimmungen ein Einreiseverbot nach sich ziehen, dies im
Sinne einer Massnahme zum Schutze vor künftigen Störungen.
4.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. An-
hang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67
AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und
Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsüberein-
kommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und
Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grund-
sätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Aus-
schreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund ei-
ner vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die
Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten ver-
weigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
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Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. Ap-
ril 2006, S. 1-32]).
5.
Die Beschwerdeführerin wurde – wie bereits dargelegt - mit Strafbefehl
vom 5. November 2009 wegen Fälschung von Ausweisen und wegen
Verletzung ausländerrechtlicher Normen betreffend Einreise und Auf-
enthalt zur Rechenschaft gezogen. Der Strafbefehl blieb unangefoch-
ten und erwuchs in Rechtskraft. Das damit abgeurteilte Fehlverhalten
rechtfertigt grundsätzlich die Verhängung einer Fernhaltemassnahme
gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG.
6.
6.1 Zu prüfen ist demnach, ob die Massnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER /
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / Basel /
Genf 2006, Rz 613 ff.).
6.2 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht
leicht. Es beinhaltet nebst einem Vergehen im Sinne der Strafgesetz-
gebung die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im
Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung
zukommt. Aber auch was die subjektive Seite betrifft, ist das Verhalten
nicht zu bagatellisieren. Die Beschwerdeführerin hat sich bewusst über
die einschlägigen ausländerrechtlichen Normen hinweggesetzt und zur
Verheimlichung dieser Verstösse vorgängig noch einen gefälschten
Ausweis organisiert. Zwar macht sie geltend, sie sei "gesundheitlich
sehr angeschlagen" gewesen und deshalb zu ihren Angehörigen in die
Schweiz gekommen. Diese Umstände wurden aber nicht weiter er-
läutert und sie finden in den Akten auch sonst keine Stütze. Im
Gegenteil: Im Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zürich vom
4. November 2009 wurde festgehalten, dass die Angeschuldigte weder
ärztliche Behandlung noch Medikamente benötige.
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Das Fehlverhalten im konkreten Fall rechtfertigt – wie die Vorinstanz
richtig bemerkt – grundsätzlich eine mehrjährige Fernhaltemass-
nahme.
6.3 Andererseits kann die Beschwerdeführerin persönliche Verhält-
nisse geltend machen, die es bei der Interessenabwägung zu berück-
sichtigen gilt. Hier in der Schweiz leben ihre drei Kinder. Diese sind
allerdings – aus den Akten zu schliessen – volljährig bzw. stehen kurz
davor, es zu werden. Entsprechend dürften familiäre Kontakte
zwischen den Kindern und der Mutter auch ausserhalb der Schweiz zu
verwirklichen sein. Kommt hinzu, dass das Einreiseverbot nicht als
absolutes Verbot, sondern als Verbot unter Bewilligungsvorbehalt
ausgestaltet ist; in begründeten Fällen kann bei der verfügenden Be-
hörde um zeitlich befristete Ausserkraftsetzung der Massnahme er-
sucht werden (Art. 67 Abs. 4 AuG). Sonstige spezifische Interessen
daran, in naher Zukunft ohne besondere (über die Visumspflicht
hinausgehende) Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können,
werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Bei
dieser Sachlage erweist sich das von der Vorinstanz angeordnete Ein-
reiseverbot für die Dauer von zwei Jahren als verhältnismässig und
angemessen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und auch angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
(Beilage: Akten ZH [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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