Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7507/2010
Urteil vom 11. März 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
Parteien V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung.
C-7507/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
S._______ (nepalesischer Staatsangehöriger, geboren 1989;
nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 15. Juli 2010 zusammen mit
seinem älteren Stiefbruder L._______ (geboren 1963) bei der
schweizerischen Botschaft in Kathmandu ein Visum für einen
zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei dessen langjährigen Freunden und
Geschäftspartnern X._______ und Y._______ (Beschwerdeführer) in
W._______. Für die Kosten würden die Beschwerdeführer aufkommen.
Die schweizerische Vertretung wies die beiden Visumanträge am 20. Juli
2010 ab.
B.
Dagegen wurde Einsprache erhoben. Nachdem die kantonale
Migrationsbehörde weitere Abklärungen vorgenommen hatte, hiess die
Vorinstanz mit Entscheid vom 8. September 2010 die Einsprache gegen
den ablehnenden Visumentscheid der Schweizer Botschaft betreffend
L._______ gut. Gemäss Mitteilung der Auslandvertretung hätte dem
älteren und nachweislich etablierten Antragssteller, welcher X._______
seit 30 Jahren bekannt und diesem ein Wegbereiter und wichtigster
Kontakt bei seinen Forschungs- und Projektarbeiten in Süd-Tibet sei, von
Anfang ein Visum erteilt werden können, sofern dieser alleinige
Reisebereitschaft bekundet hätte. Ferner wies die Vorinstanz mit
Verfügung vom 30. September 2010 die Einsprache gegen den
ablehnenden Entscheid der Schweizer Botschaft betreffend S._______
ab. Als Begründung führt sie im Wesentlichen aus, Aufenthaltszweck
bzw. die Umstände des geplanten Aufenthaltes des Gesuchstellers seien
nicht genügend belegt und dessen Wiederausreise könne aufgrund der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie
wegen dessen persönlichen Verhältnissen nicht als gesichert angesehen
werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2010 beantragen die
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung.
Ausserdem stellen die Beschwerdeführer in Aussicht, L._______, der
ältere Stiefbruder des Gesuchstellers, würde eine Bankgarantie über den
Betrag von Fr. 100'000.-- bei seiner Bank zu Handen der Vorinstanz
C-7507/2010
Seite 3
bereitstellen, um die fristgerechte Wiederausreise von S._______ zu
garantieren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 trat das
Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde – soweit sie L._______
betraf – nicht ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 hält die Vorinstanz an der
Abweisung der Beschwerde betreffend S._______ fest.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-7507/2010
Seite 4
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
C-7507/2010
Seite 5
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
C-7507/2010
Seite 6
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Nepal zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der
Visumpflicht.
8.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den
Gesuchsteller insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im
Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die
fehlenden persönlichen Verpflichtungen des Gesuchstellers im
Heimatland. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass deshalb die
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesichert sei und
erhebliche Zweifel am Aufenthaltszweck bestünden.
8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer
Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges
Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine gesicherten
Feststellungen sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind
sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es
sich durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu
begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht.
8.2.1. In Nepal sind zweifellos breite Bevölkerungsschichten kargen
Lebensbedingungen unterworfen. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Ein-
kommen von 568 US-Dollar ist es das ärmste Land der Region und eines
der ärmsten Länder der Welt. Bis zu 25 % des Bruttoinlandproduktes
tragen die mehr als 2 Mio. Auslandnepalesen mit ihren Finanztransfers
bei. Nepal ist noch immer ein weitgehend von der Subsistenzwirtschaft
geprägter Agrarstaat. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich
in den letzten Jahren real zwischen 2 % und 4 % und war damit zu
niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Die Weltwirtschaftskrise
trifft Nepal mit Verzögerungen und wirkt sich über die engen
C-7507/2010
Seite 7
Verflechtungen zu Indien und die hohe Abhängigkeit der Wirtschaft von
den Rücküberweisungen der im Ausland lebenden Landsleute aus. Eine
äusserst ungünstige Topografie und Siedlungsstruktur sowie die
mangelnde Erschliessung durch Verkehrswege erschweren die
Entwicklungsanstrengungen. Das Investitionsklima leidet vor allem durch
politische Instabilität und gesetzliche Restriktionen (Quellen:
> U.S. Department of State > Country Profiles >
Background Notes > Nepal [Stand: Dezember 2010, besucht im März
2011; > Länder, Reisen, Sicherheit >
Nepal > Wirtschaft [Stand: März 2011, besucht im März 2011]).
8.2.2. Nepal verzeichnet eine nicht unbedeutende Abwanderung von
Arbeitskräften, vor allem nach Indien, Malaysia und in die Golfstaaten,
aber auch nach Europa und in die USA. Diese Arbeitsmigration wird von
der Regierung aktiv unterstützt, denn die daraus resultierenden
Auslandüberweisungen erbringen einen wesentlichen Teil der
Deviseneinnahmen, die zum Ausgleich des chronischen
Handelsbilanzdefizits benötigt werden (vgl. HOCHSTEIN MARCO / SCHWENE
MELANIE, Bevölkerung und Migration in Nepal und in Ghandruk, Aufsatz
2006, S. 36, online unter:
/geb/volltexte/2007/4665/, besucht im März 2011).
8.2.3. Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des
Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
8.3. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller
oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht
gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
8.3.1. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 21-jährigen Mann,
der – gemäss eigenen Angaben (vgl. Visumantrag) – verheiratet und
kinderlos ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse im Heimatland ist
C-7507/2010
Seite 8
aufgrund fehlender Belege nichts Weiteres bekannt. Der Gesuchsteller ist
derzeit stellenlos. Nachweise über ein festes Arbeitsverhältnis und ein
geregeltes Einkommen liegen keine vor. Die Vorinstanz ging somit
richtigerweise davon aus, dem Gesuchsteller oblägen keine besonderen
beruflichen Verpflichtungen im Heimatland. Aufgrund der Aktenlage zog
sie zu Recht den Schluss, der Gesuchsteller lebe auch nicht in
ökonomisch gesicherten Verhältnissen.
8.3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, es handle sich beim
Gesuchsteller um den Assistenten des älteren Stiefbruders. Dieses
Argument vermag jedoch nicht zu überzeugen. Diese Aussage steht
nämlich im Widerspruch zur im Visumantragsformular unter der Rubrik
"Current occupation" durch den Gesuchsteller selbst deklarierten
Arbeitslosigkeit ("unemployed").
8.3.3. Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären noch
beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers
Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich
erachten lassen.
8.4. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die
Vorinstanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich
diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten;
sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die,
wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An
dieser Beurteilung vermögen auch die von den Beschwerdeführern
abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. Als Gastgeber können sie
– wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am
26. August 2010 geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken
(Lebensunterhaltungskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige
Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr
für eine gesicherte Wiederausreise kann auch durch die Leistung einer
Bankgarantie, welche die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde durch
den älteren Stiefbruder des Gesuchstellers in Aussicht stellen bzw.
anbieten, nicht ersetzt werden. Die Integrität der Gastgeber wird durch
das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt.
C-7507/2010
Seite 9
9.
Die vorliegende Konstellation spricht auch nicht für eine Visumerteilung
aus humanitären Gründen.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-7507/2010
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 29. November 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten ZEMIS 16.435.718-3 retour)
– das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (ad SG 15979648) in Kopie
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand: