Abtei lung II I
C-7508/2007
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U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 10. Oktober 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7508/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVS-
TA mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 das Gesuch von X._______
(Beschwerdeführer) vom 6. Mai 2005 (act. 2) um Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Ernest Osmani, gegen
diese Verfügung unter Beilage eines ärztlichen Berichtes vom 25. Ok-
tober 2007 am 5. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben und beantragt hat, die Verfügung vom 10. Okto-
ber 2007 sei aufzuheben, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzuspre-
chen oder es seien zumindest weitere Abklärungen vorzunehmen, und
ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. April 2008 unter Hin-
weis auf den medizinischen Bericht ihres ärztlichen Dienstes vom 24.
April 2008 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur weiteren
medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass im ärztlichen Bericht vom 24. April 2008 ausgeführt wurde, auf-
grund der unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers könne diese nicht abschliessend beurteilt
werden, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz psychiatrisch
und orthopädisch zu begutachten sei, beispielsweise durch Dr.
P._______, Facharzt Psychiatrie, und Dr. M._______, Facharzt Ortho-
pädie (act. 67),
dass mit Verfügung vom 8. Mai 2008 der Spruchkörper mitgeteilt und
der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde und kein Ausstandsbegeh-
ren eingegangen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art.
59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegi-
timiert ist, und dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG),
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2007 gemäss Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 28. April 2008 und sinngemäss auch
gemäss Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers auf einer
mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu-
sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbeson-
dere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden übereinstimmenden
Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers abzuweichen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen
fachärztlichen – namentlich psychiatrischen und orthopädischen – Be-
gutachtungen in der Schweiz durchführen zu lassen und in der Sache
neu zu verfügen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der Vertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote einge-
reicht hat,
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weite-
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re notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung
nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin
zu bemessen ist und der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter mindestens 100 und höchstens 300 Franken (exkl.
Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7-10 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Mehrwertsteuer nur für eine Dienstleistung geschuldet ist, die
im Inland gegen Entgelt erbracht wird, nicht jedoch im vorliegenden
Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters dem Beschwerde-
führer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14
Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass vorliegend die Parteientschädigung für die nichtanwaltliche be-
rufsmässige Vertretung auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen und
diese von der Vorinstanz zu leisten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 10. Oktober 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.--
(inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
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5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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