B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7508/2010
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A.K._______,
vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
C-7508/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo stammende Be-
schwerdeführerin (geb. 1981) reiste 1992 erstmals in die Schweiz ein und
stellte ein Asylgesuch. Der Ausgang dieses Verfahrens geht aus den Ak-
ten weiter nicht hervor. Im Jahre 1998 stellte sie erneut ein Asylgesuch,
das in der Folge abgewiesen wurde. Wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wurde sie jedoch vorläufig aufgenommen. Nach Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme reiste sie im Mai 2000 aus. Am
19. Januar 2003 gelangte sie in Begleitung ihres am 16. November 2000
geborenen Sohnes Y._______ wiederum in die Schweiz und stellte am
darauffolgenden Tag ein weiteres Asylgesuch. Am 27. Juni 2003 heiratete
sie den Schweizer Bürger X.K._______ (geb. 1947), woraufhin sie das
(dritte) Asylgesuch zurückzog und das Verfahren am 1. September 2003
abgeschrieben wurde. Am 28. März 2004 wurde der gemeinsame Sohn
Z._______ geboren. Der Ehemann erlag am 30. August 2007 seiner
Krebserkrankung.
B.
Am 19. Mai bzw. 20. Juni 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um er-
leichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
B.a Die Vorinstanz beauftragte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand
des Kantons St. Gallen am 18. Dezember 2008 mit der Durchführung von
Erhebungen. Insbesondere sollten – angesichts des grossen Altersunter-
schieds der Ehegatten – die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft bis
zum Tod des Ehemannes sowie die soziale und sprachliche Integration
der Beschwerdeführerin abgeklärt werden. Diesem Auftrag kam der Ein-
bürgerungsrat der Wohnsitzgemeinde mit seinem Erhebungsbericht vom
6. Juli 2009 nach (vgl. Akt. 9 Vorakten). Diesem beigelegt waren Auszüge
aus dem Betreibungsregister, Unterlagen zu einem Elterngespräch betref-
fend den älteren Sohn der Beschwerdeführerin sowie das Ergebnis von
Erhebungen, die zu einem früheren Zeitpunkt im Zusammenhang mit
dem Verdacht auf Scheinehe vorgenommen worden waren.
Letztere präsentieren sich wie folgt: Aufgrund von anonymen Hinweisen
beauftragte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Kantonspolizei
abzuklären, ob eine Scheinehe vorliege. In einem "Orientierungsbericht"
vom 30. Januar 2006 hielt die Kantonspolizei fest, die Ehegatten lebten
zusammen, der Briefkasten sei mit beiden Namen angeschrieben. Der
C-7508/2010
Seite 3
Ehemann sei homosexuell, deshalb hätten die Ehegatten getrennte
Schlafzimmer. Die Ehefrau pflege eine Beziehung mit einem Landsmann,
gegen den allerdings eine Einreisesperre bestehe. Auf entsprechende
Nachfrage präzisierte die Kantonspolizei ihren Bericht am 21. Juni 2006:
Der Ehemann sei wegen diverser Eigentumsdelikte bei der Kantonspoli-
zei verzeichnet. Bezüglich der sexuellen Orientierung gebe es keine di-
rekten Informationen, es handle sich "um eine im Verlauf der Zeit ge-
wachsene Vermutung aus der Öffentlichkeit". Was die getrennten Schlaf-
zimmer anbelange, so sei er, der Rapportierende, nicht selber in der
Wohnung gewesen. Anlässlich einer polizeilichen Befragung habe er den
Ehemann jedoch indirekt danach gefragt. Dieser habe gemeint, es handle
sich um Geschwätz, er und seine Frau schliefen miteinander. Was die
angebliche Beziehung der Ehefrau, der Beschwerdeführerin, mit einem
Landsmann anbetrifft, wird im Bericht festgehalten, dieser verfüge über
eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland und sei trotz der Einreisesper-
re mehrmals zu Besuch in die Schweiz gekommen. Die Beschwerdefüh-
rerin soll gemäss Angaben des Ehemannes häufig nach Deutschland te-
lefoniert haben. Der Ehemann sei davon überzeugt, der leibliche Vater
des 2004 geborenen Sohnes zu sein. Er und seine Frau führten eine
ganz normale Ehe. Einzig seine Krebserkrankung sei ein "Schatten über
der Ehe". Die Ärzte sprächen von einer Lebenserwartung von drei Jah-
ren. Der rapportierende Polizeibeamte kam zum Schluss, es lägen keine
Hinweise auf eine Scheinehe vor.
B.b Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sie
mit ihrem Ehemann bis zu dessen Tod in einer stabilen ehelichen Ge-
meinschaft gelebt habe. Sie stellte der Beschwerdeführerin die Ableh-
nung des Einbürgerungsgesuches in Aussicht und wies sie darauf hin,
dass sie das Gesuch entweder kostenfrei zurückziehen oder eine kosten-
pflichtige, anfechtbare Verfügung verlangen könne.
B.c Mit Schreiben vom 1. April, 2. Juni und 20. August 2010 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
C.
Mit Verfügung vom 17. September 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch
der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab. In der Begrün-
dung wies sie auf die besonderen Voraussetzungen für eine erleichterte
Einbürgerung hin, wenn der schweizerische Ehegatte vor der Einreichung
des Einbürgerungsgesuches stirbt. Insbesondere müsse ein Härtefall vor-
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Seite 4
liegen. Ein solcher sei jedoch nicht gegeben: Weder entstamme der Ehe
ein Kind, noch habe die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert, noch halte
sich die Beschwerdeführerin seit langem in der Schweiz auf. Dazu kämen
offensichtliche, durch Fakten erhärtete Zweifel, dass die Ehegatten in ei-
ner tatsächlichen, stabilen Ehe gelebt hätten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2010 beantragt die Rechts-
vertreterin namens der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung
der Vorinstanz sowie die Gutheissung des Gesuchs um erleichterte Ein-
bürgerung.
Im Zusammenhang mit dem Zustand der ehelichen Gemeinschaft bringt
sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten
trotz des grossen Altersunterschieds eine echte Beziehung geführt. Hätte
ein Verdacht auf Scheinehe bestanden, hätten die Schweizer Behörden
weder die Eheschliessung noch den Familiennachzug bewilligt. Dies um-
so mehr, als der Ehemann bevormundet gewesen sei (recte: verbeiratet
nach Art. 395 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] in der bis 31. Dezember 2012
gültigen Fassung, BS 2 3). Von einer Scheinehe sei vorher nie die Rede
gewesen. Der verstorbene Ehemann sei bi-sexuell gewesen, wie aus ei-
nem Schreiben seines Psychiaters hervorgehe. Dafür spreche auch, dass
die Ehe mit der Beschwerdeführerin bereits seine zweite gewesen sei.
Die Ehegatten hätten erst getrennte Schlafzimmer gehabt, als der Ehe-
mann aufgrund seiner Krebserkrankung unter starken Schmerzen gelitten
habe. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass sowohl die
eheliche Gemeinschaft als auch die Familiengemeinschaft bis zum Tod
des Ehemannes intakt gewesen seien. Es treffe nicht zu, dass die Be-
schwerdeführerin während der Ehe ein festes Verhältnis mit einem
Landsmann gepflegt habe.
Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung, wie sie in der an-
gefochtenen Verfügung aufgeführt seien, sind nach Ansicht der Rechts-
vertreterin erfüllt; insbesondere sei aus der Ehe ein gemeinsames Kind
hervorgegangen.
Im Weiteren macht die Rechtsvertreterin geltend, die Beschwerdeführerin
sei gut integriert. Sie habe gute Sprachkenntnisse, sei nicht fürsorgeab-
hängig, habe weder Schulden noch Betreibungen und geniesse einen gu-
ten Ruf.
C-7508/2010
Seite 5
Der Beschwerde beigelegt waren folgende Beweismittel:
- Scheidungsurteil vom 2. Juli 1998 betreffend X.K._______ und seine ers-
te Ehefrau (Beilage 3);
- Bericht vom 6. März 2010 von Dr. med. H._______, Allgemeine Medizin
FMH, dem ehemaligen Hausarzt von X._______ (Beilage 4);
- Bericht des Psychiatrie-Zentrums (…) vom 12. März 2010 betreffend
X.K._______ (Beilage 5);
- Ärztliches Zeugnis vom 26. März 2010 von Dr. med. I._______, FMH All-
gemeine Medizin, FA Akupunktur/traditionelle Medizin, der ehemaligen
Hausärztin der Beschwerdeführerin (Beilage 6);
- zwei Referenzen von Privatpersonen die Beschwerdeführerin betreffend,
die von der Wohnsitzgemeinde mit Schreiben vom 12. März 2009 einge-
holt worden waren (Beilage 7);
- Schreiben vom 6. November 2009 des Vaters des älteren Sohnes der
Beschwerdeführerin betreffend die Änderung des Familiennamens (Bei-
lage 8);
- Bericht vom 24. September 2010 der Amtsvormundschaft betreffend die
Namensänderung von Y._______ (Beilage 9);
- Bericht vom 2. Februar 2010 der Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienste St. Gallen betreffen die Namensänderung von Y._______ (Bei-
lage 10);
- Gutachten vom 31. Juli 2010 von Dr. med. J._______, Kinder- und Ju-
gendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, betreffend Namensänderung
von Y.________ (Beilage 11).
Mit Eingaben vom 16. und 24. November 2010 reichte die Rechtsvertrete-
rin weitere Beweismittel zu den Akten:
- Bericht der Amtsvormundschaft (…) vom 5. März 2008 über die von
1992 bis zum Tod X.K._______s bestehende Beiratschaft (Beilage 12);
- Schreiben der Sozialen Dienste (…), Amtsvormundschaft, vom
17. November 2010 (Beilage 13).
D.a
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie räumt darin insbesondere ein, überse-
hen zu haben, dass aus der Ehe der Sohn Z._______ stamme. Für den
Fall einer Gutheissung der Beschwerde stellt sie den Eventualantrag, der
Sohn Y._______ sei nicht in die Einbürgerung seiner Mutter miteinzube-
ziehen.
C-7508/2010
Seite 6
E.
In ihrer Replik vom 10. bzw. 20. Januar 2011 hält die Rechtsvertreterin an
den gestellten Anträge und der bisher vorgebrachten Begründung fest.
F.
Am 25. August 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Bestätigung der
Schulbehörde der Wohnsitzgemeinde vom 16. Juni 2011 als Beschwer-
debeilage 14 ein, wonach der Sohn Y._______ für das Schuljahr
2011/2012 in die vierte Klasse eingeteilt worden sei.
Mit Schreiben vom 29. September 2011 teilte die Rechtsvertreterin dem
Gericht mit, dass der Antrag auf Änderung des Nachnamens von
Y._______ in K._______ bewilligt worden sei, und gab den entsprechen-
den Entscheid als Beschwerdebeilage 15 zu den Akten.
Am 8. März 2013 gab die Rechtsvertreterin Kopien des Reisepasses und
des Ausländerausweises, die auf Y._______ K._______ lauten, als Be-
schwerdebeilagen 16 und 17 zu den Akten.
G.
Zusätzlich zu den Vorakten zog das Gericht die die Beschwerdeführerin
betreffenden Akten der Migrationsämter der Kantone St. Gallen und Zü-
rich bei.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. auch Verfügun-
gen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung (vgl. Art. 51 BüG).
C-7508/2010
Seite 7
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1,
BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in der
Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl.
Art. 26 Abs. 1 BüG). Gemäss Wortlaut und Wortsinn von Art. 27 Abs. 1
BüG müssen sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsver-
fügung erfüllt sein. Grundsätzlich ist somit die erleichterte Einbürgerung
ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch
die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht (vgl. BGE 135 II 161 E. 2
und BGE 129 II 401 E. 2.2 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
1C_378/2007 vom 28. April 2008 E. 2). Von diesem Erfordernis kann ge-
mäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis jedoch im Falle der Auflö-
C-7508/2010
Seite 8
sung der ehelichen Gemeinschaft durch den Tod des schweizerischen
Ehegatten abgesehen werden, um Härtefälle zu vermeiden (vgl. zum
Ganzen: BGE 129 II 401 E. 2.3 ff.; vgl. auch Ziffern 4.6.3.2 und 4.6.3.3
der Weisungen des BFM zum Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsame Vor-
aussetzungen und Einbürgerungskriterien, > Doku-
mentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben >
V. Bürgerrecht, besucht im März 2013, nachfolgend: Weisungen). Die üb-
rigen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Todes
des schweizerischen Ehegatten jedoch offensichtlich erfüllt gewesen sein
(BGE 129 II 401 E. 2.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1752/2011 vom 13. Juli 2012 S. 5, C-2948/2010 vom 29. Mai 2012 S. 5
und C-2578/2007 vom 15. Oktober 2008 E. 3.3).
3.2 In der Praxis wird unterschieden, ob der Tod des Schweizer Ehegat-
ten während hängigem Einbürgerungsverfahren eintritt oder vor der Ein-
reichung des Gesuchs.
3.2.1 Stirbt der Schweizer Ehegatte während des laufenden Einbürge-
rungsverfahrens, so kann die erleichterte Einbürgerung trotzdem erfol-
gen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des schweizerischen Ehegatten die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung offensichtlich erfüllt
waren. Dazu gehören die in Art. 27 und Art. 28 BüG erwähnten Fristen zu
Wohnsitz- und Ehedauer sowie die in Art. 26 Abs. 1 BüG aufgeführten An-
forderungen. Es dürfen aber auch keine erheblichen Zweifel daran beste-
hen, dass die gesuchstellende Person mit dem schweizerischen Ehepart-
ner in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft gelebt hat (vgl.
Ziff. 4.6.3.2 der Weisungen).
3.2.2 Stirbt der Schweizer Ehegatte vor Einreichung des Gesuchs um er-
leichterte Einbürgerung, tritt das BFM auf dieses Gesuch nur ein (in den
Weisungen teilweise als "Vorbedingungen" bezeichnet, vgl. Ziff. 4.6.3.3
der Weisungen, so auch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung bzw. Ziff. 4
der Vernehmlassung), wenn sich die gesuchstellende Person nicht wieder
mit einem Ausländer oder einer Ausländerin verheiratet hat, wenn die
Fristen zu Wohnsitz- und Ehedauer zum Zeitpunkt des Todes des
Schweizer Ehegatten erfüllt waren und wenn mindestens eine von drei
weiteren Voraussetzungen erfüllt ist (ein gemeinsames Kind; die Ehe hat
mindestens zehn Jahre gedauert; die gesuchstellende Person hat sehr
lange Zeit in der Schweiz gelebt). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so
ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung (d.h. die in Art. 26 Abs. 1 BüG auf-
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Seite 9
geführten Anforderungen sowie die Intaktheit der ehelichen Gemein-
schaft) offensichtlich erfüllt waren. Massgeblicher Zeitpunkt ist auch hier
der Tod des schweizerischen Ehegatten.
3.2.3 In den beiden dargestellten Fällen, bei denen vom Erfordernis der
ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Verfügung abgesehen werden
kann, genügt es jedoch für die erleichterte Einbürgerung noch nicht, dass
die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt des Todes des schweizerischen
Ehegatten offensichtlich erfüllt waren. Vielmehr muss die Verweigerung
der Einbürgerung für die betroffene Person eine besondere Härte darstel-
len (vgl. BGE 129 II 401 E. 2.4). Die besondere Härte kann dabei nicht in
der Nichteinbürgerung selbst bestehen. Vielmehr muss sie sich aus den
Folgen, welche die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung für die
betroffene Person hat, ergeben. Um dem Ausnahme- und Einzelfallcha-
rakter der Härtefallbestimmungen gerecht zu werden, ist eine solche An-
nahme an das Vorliegen strenger Voraussetzungen zu knüpfen. Diese
können nicht allgemein festgelegt werden, sondern müssen mit Blick auf
den Einzelfall geprüft werden. Dabei obliegt es der gesuchstellenden
Person, die Gründe anzugeben und den Beweis zu erbringen, weshalb
gerade in ihrem Fall die Härtefallklausel anzuwenden ist (vgl. BGE 129 II
401 E. 2.5).
4.
Der schweizerische Ehemann der Beschwerdeführerin ist vor der Einrei-
chung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung verstorben, so dass es
vorliegend um die Prüfung der in E. 3.2.2 und E. 3.2.3 erwähnten Voraus-
setzungen geht.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bereits festgehalten hat, sind
die in E. 3.2.2 dargelegten Anforderungen für die Anhandnahme des Ge-
suches erfüllt: Die Beschwerdeführerin hat sich nicht wieder verheiratet.
Zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes am 30. August 2007 waren die
Ehegatten etwas mehr als vier Jahre verheiratet und die Beschwerdefüh-
rerin lebte während dieser ganzen Zeit in der Schweiz (vgl. die in Art. 27
Abs. 1 Bst. b und Bst. c BüG genannten Fristen). Unter Berücksichtigung
der Zeit, welche die Beschwerdeführerin als Asylsuchende in der Schweiz
verbracht hat (1998 bis 2000; erste Jahreshälfte 2003) erfüllte sie zum
massgeblichen Zeitpunkt auch die Bedingung von insgesamt fünf Jahren
Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG). Da aus der Ehe
ein Kind hervorgegangen ist, ist auch eine der drei alternativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen gegeben. Die von der Vorinstanz geäusserten
C-7508/2010
Seite 10
Zweifel an der Vaterschaft sind angesichts der gesetzlichen Vaterschafts-
vermutung (vgl. Art. 255 Abs. 1 ZGB) unbeachtlich, solange die Vater-
schaft nicht angefochten und aberkannt wurde. Zu prüfen bleiben daher
die materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung (In-
taktheit der ehelichen Gemeinschaft, Integration, Beachtung der Rechts-
ordnung sowie die fehlende Gefährdung der inneren und äusseren Si-
cherheit der Schweiz, vgl. Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG).
Sofern diese Voraussetzungen zum massgeblichen Zeitpunkt offensicht-
lich erfüllt waren, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Verweige-
rung der Einbürgerung für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte
darstellen würde.
5.
5.1 Vorliegend vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass Zweifel an der
Intaktheit der ehelichen Gemeinschaft vor dem Tod des Schweizer Ehe-
mannes bestünden. Als Gründe führt sie in ihrer Vernehmlassung vom
9. Dezember 2010 einerseits die Umstände der Eheschliessung (ungesi-
cherter Aufenthalt im Rahmen eines Asylverfahren) und andererseits die
Belastung der Beziehung durch die Krankheit des Ehemannes, durch die
Schwierigkeiten aufgrund der bi-nationalen Ehe mit grossem Altersunter-
schied (34 ½ Jahre) und wegen der sozialen Probleme des älteren Soh-
nes der Beschwerdeführerin an.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der grosse Altersunter-
schied habe die Stabilität und die Intaktheit der Ehe nicht beeinflusst. Von
einer Scheinehe könne nicht die Rede sein. Zwar seien in der Ehe sozio-
kulturelle Unterschiede zutage getreten, wie in anderen bi-nationalen
Ehen auch, dies habe jedoch nichts daran geändert, dass es sich um ei-
ne echte Schicksalsgemeinschaft gehandelt habe. Die Ehe habe zwar nur
etwas mehr als vier Jahre gedauert, sei aber sehr intensiv gelebt worden
und bis zum Tod des schweizerischen Ehemannes intakt gewesen. Dies
werde durch die eingereichten Beweismittel belegt.
6.
6.1 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1
Bst. c BüG bedeutet praxisgemäss mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe nach Art. 159 Abs. 1 ZGB. Verlangt wird vielmehr das Vorliegen
einer tatsächlichen, stabilen Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom
gegenseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE
135 II 161 E. 2 und BGE 130 II 482 E. 2 je mit Hinweisen; Ziff. 4.6.2 der
Weisungen).
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Seite 11
6.2 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrer Argumentation auf Elemente, die
in der Rechtsprechung grundsätzlich als geeignet angesehen werden, die
Stabilität und Intaktheit einer ehelichen Gemeinschaft zu beeinträchtigen.
So zeigt die Erfahrung, dass vielfach die Aufenthaltssicherung nach ei-
nem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein gewichtiges Motiv für eine
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger darstellt. Auch ein grosser
Altersunterschied und schwierige soziale oder gesundheitliche Umstände
beim Schweizer Ehepartner können Anzeichen für eine Ehe sein, in der
die Eheleute nicht eine eheliche Gemeinschaft im Sinne der oben ausge-
führten Rechtsprechung anstreben bzw. leben.
6.3
6.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erstmals
1992 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte (vgl. Bescheini-
gung Fremdenpolizei Kanton Schwyz vom 14. Mai 2008, Akt. 2 Vorakten
sowie Beschwerdeschrift Ziff. 4.1 S. 4). Allerdings gibt es keine Hinweise
darauf, wie lange sie in der Schweiz geblieben ist. Danach hielt sie sich
von November 1998 bis Mai 2000 wiederum im Rahmen eines Asylver-
fahrens bzw. der anschliessenden vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
auf. In dieser Zeit, im Jahre 1999, hat sie nach eigenen Angaben
X.K._______ kennen gelernt. Dieser war von 1993 bis 1998 mit einer
Landsfrau der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen (vgl. Beschwer-
debeilage 3). Am 16. November 2000 brachte die Beschwerdeführerin ih-
ren Sohn Y._______ zur Welt. Dessen Vater ist gemäss Erkenntnissen
der Vorinstanz der Bruder der ersten Ehefrau X.K._______s. Im Januar
2003 kehrte die Beschwerdeführerin zusammen mit Y._______ in die
Schweiz zurück und stellte erneut ein Asylgesuch, das sie nach der Ehe-
schliessung mit X.K._______ zurückzog.
6.3.2 Demnach versuchte die Beschwerdeführerin dreimal mittels Asylge-
suchen zu einer Anwesenheitserlaubnis zu gelangen. Während des zwei-
ten Asylverfahrens lernte sie den geschiedenen, um 34 ½ Jahre älteren,
seit 1992 verbeirateten X.K._______ kennen. Wie es zu dieser Bekannt-
schaft gekommen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es liegt je-
doch nahe, dass sie durch den Vater von Y._______ vermittelt wurde, der
bis 1998 Schwager X.K._______s gewesen war. Dieses Verwandt-
schaftsverhältnis wird von der Beschwerdeführerin zwar nicht grundsätz-
lich bestritten, sie will davon aber nichts gewusst haben. Diese Behaup-
tung ist allerdings angesichts des kulturellen Umfeldes, aus dem die Be-
teiligten stammen, und der Beziehung, welche die Beschwerdeführerin
mit dem Ex-Schwager X.K._______ hatte, nur schwer zu glauben. Trotz
C-7508/2010
Seite 12
aller Vorbehalte gegen anonyme Denunziationen erscheint vor diesem
Hintergrund auch der Hinweis, wonach der Vater von Y._______ sowohl
die erste als auch die zweite Eheschliessung X.K._______s vermittelt ha-
ben soll, in einem anderen Licht.
Zu Fragen Anlass gibt auch die sexuelle Orientierung des Schweizer
Ehegatten und die Haltung der Beschwerdeführerin dazu. Mit Blick auf
den Kulturkreis, aus dem sie stammt, ist davon auszugehen, dass sie den
homosexuellen Neigungen ihres Ehemannes zumindest Vorbehalte ent-
gegenbrachte (vgl. dazu JILL AESCHLIMANN, Kosovo: Homosexualität,
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21. Dezember 2011,
> Herkunftsländer > Kosovo, besucht im März
2013). Zu diesem Aspekt äussert sich die Beschwerdeführerinn nicht. Sie
betont vielmehr, dass ihr verstorbener Ehemann sich (auch) für Frauen
interessiert habe.
Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass als Beweg-
grund der Beschwerdeführerin für die Eheschliessung die Sicherung des
Aufenthalts in der Schweiz im Vordergrund stand. Durch die Heirat mit ei-
nem Schweizer Bürger erwarb sie einen Aufenthaltsanspruch und auch in
wirtschaftlicher Hinsicht verbesserte sich ihre Situation mit diesem Schritt
erheblich.
6.3.3 Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass zwar aufgrund des be-
reits erwähnten anonymen Hinweises im Jahre 2005 vom Migrationsamt
des Kantons St. Gallen Abklärungen betreffend Scheinehe angeordnet
wurden. Die Polizei, die mit diesen Abklärungen beauftragt worden war,
kam in ihrem Bericht vom 21. Juni 2006 jedoch zum Schluss, dass keine
Hinweise auf eine Scheinehe vorlägen. Daraufhin wurde die Angelegen-
heit nicht weiter verfolgt.
Ebenfalls zu Gunsten einer intakten ehelichen Gemeinschaft sind die
zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel – insb. Be-
richte der Hausärzte der beiden Ehegatten und der Beirätin des verstor-
benen Ehemannes sowie Gutachten im Zusammenhang mit der Na-
mensänderung von Y._______ – zu werten. Sie ergeben ein einheitliches
Bild: Die eheliche Gemeinschaft und auch die Familiengemeinschaft zeig-
te sich nach aussen als stabil und intakt. Die sexuelle Orientierung des
Ehemannes hat sich gemäss dem behandelnden Arzt mit zunehmendem
Alter hin zu (jüngeren) Frauen, verbunden mit dem Wunsch nach Familie,
entwickelt. Insofern erfüllte sich auch der Ehemann mit der Eheschlies-
C-7508/2010
Seite 13
sung den offenbar schon seit längerer Zeit gehegten Wunsch nach Be-
ziehungen zu Frauen und nach einer Familie.
Unbestrittenermassen belastete die schwere Erkrankung des Ehemannes
die Beziehung in der letzten Phase vor dessen Tod. Den von der Vorin-
stanz hervorgehobenen Stimmungsschwankungen, die sich gemäss Be-
richt des Beistandes insbesondere in Zweifeln bezüglich der Vaterschaft
des jüngeren Sohnes und dem Abfassen mehrerer, sich widersprechen-
der letztwilliger Verfügungen äusserten, darf jedoch angesichts dieser
Ausnahmesituation keine überragende Bedeutung beigemessen werden.
In die Beurteilung miteinzubeziehen sind vielmehr auch andere Begeben-
heiten, die darauf schliessen lassen, dass der Ehemann sich vor seinem
Tod als Teil einer intakten Familie fühlte. So berichtet die Beirätin von ei-
ner Reise etwa einen Monat vor dem Tod des Ehemannes mit der ganzen
Familie in die Heimat der Beschwerdeführerin, von der er glücklich zu-
rückgekehrt sei. Auch erwähnt sie in ihrem Bericht, dass die Ehegatten in
den letzten Monaten vor dem Tod X.K._______s immer mehr zusammen-
gewachsen seien.
6.3.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Motivation, die der Ehe-
schliessung zugrunde lag, in Frage gestellt. Die Gründe der Beschwerde-
führerin für das Eingehen der Ehe – Sicherung des Aufenthaltsrechts in
der Schweiz – entsprechen nicht den Anforderungen der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung an die eheliche Gemeinschaft (vgl. E. 6.1). Zwar
sind die Ehegatten offenbar in den letzten Monaten der Krankheit des
Ehemannes immer mehr zusammengewachsen. Wie weit dieses Zu-
sammenwachsen im Zeitpunkt des Todes gediehen war, kann nicht ab-
schliessend beurteilt werden, so dass Zweifel an der Intaktheit der eheli-
chen Gemeinschaft zum massgeblichen Zeitpunkt bestehen bleiben.
6.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Zweifel daran bestehen,
dass die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt des Todes des schweizeri-
schen Ehegatten intakt und stabil im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung war. Damit ist die Voraussetzung gemäss Art. 27 Abs. 1
Bst. c BüG nicht offensichtlich erfüllt, so dass gemäss Verwaltungspraxis
und Rechtsprechung die erleichterte Einbürgerung nicht in Frage kommt.
6.4 Aber auch ohne die dargelegten Zweifel an der ehelichen Gemein-
schaft könnte die erleichterte Einbürgerung nicht erfolgen, da die weiteren
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung, die sich in Art. 26
Abs. 1 BüG finden, ebenfalls nicht alle offensichtlich erfüllt sind. Die Vor-
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instanz hat sich allerdings weder in der angefochtenen Verfügung noch in
ihrer Vernehmlassung dazu geäussert. Wie die Intaktheit und Stabilität
der ehelichen Gemeinschaft, sind aber auch die Integration (Art. 26
Abs. 1 Bst. a BüG), die Beachtung der Rechtsordnung (Art. 26 Abs. 1
Bst. b BüG) sowie das Fehlen einer Gefahr der inneren oder äusseren
Sicherheit der Schweiz (Art. 26 Abs. 1 Bst. c BüG), (materielle) Voraus-
setzungen für die erleichterte Einbürgerung. Es gibt keinen Anlass, diese
Elemente bei der Beurteilung, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen
zum Zeitpunkt des Todes des schweizerischen Ehegatten offensichtlich
erfüllt waren, auszuklammern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2578/2007 vom 15. Oktober 2008 E. 3.4).
6.4.1 Unter Integration ist die Aufnahme der ausländischen Person in die
schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft der betreffenden Per-
son, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen, zu verstehen. Die
Integration ist ein Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und
der ausländischen Bevölkerung, der sowohl den Willen der ausländischen
Person zur Eingliederung, aber auch die Offenheit der schweizerischen
Bevölkerung voraussetzt. Bei der erleichterten Einbürgerung werden an
die Integration weniger hohe Anforderungen gestellt als bei der ordentli-
chen Einbürgerung (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.1 und E. 5.2.3 je mit Hin-
weisen).
6.4.2 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwer-
deführerin ausreichend Deutsch kann, um den Alltag zu bewältigen (vgl.
Beschwerdebeilage 7); sie benötigte jedoch für ein Elterngespräch im
November 2008 einen Dolmetscher (vgl. Beilage zum Erhebungsbericht
vom 6. Juli 2009, oben Bst. B.a). Auch konnte sie 2009 die Erfüllung der
sprachlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Nieder-
lassungsbewilligung nicht nachweisen (vgl. Schreiben des Ausländeramts
St. Gallen vom 16. Juni 2009 und die Rückzugserklärung vom 17. Juni
2009, vgl. Akten Kanton St. Gallen S. 154 und 155, Dokumente Nr. 92
und Nr. 93). Die Beschwerdeführerin hatte offenbar keine intensiven Kon-
takte zu anderen Personen an ihrem Wohnort, klagte sie doch über Ein-
samkeit nach dem Tod ihres Ehemannes (Beschwerdebeilage 6) und
über Isolation in der Wohngemeinde (Beschwerdebeilage 11). Sie fühlt
sich jedoch an ihrem Wohnort zuhause, nicht zuletzt, weil sich das Grab
ihres Ehemannes dort befindet (Beschwerdebeilage 11). Zudem ersuchte
sie am 27. Februar 2008 darum, ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich ver-
legen zu dürfen, da ihre engsten Bezugspersonen im Kanton Zürich leb-
ten. Dieses Gesuch wurde zwar am 23. Juli 2008 gutgeheissen, sie
C-7508/2010
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machte davon jedoch offenbar keinen Gebrauch (vgl. Akten Kanton Zü-
rich). Wie es zu dieser Isolation gekommen ist, lässt sich den Unterlagen
nicht entnehmen; dazu beigetragen haben sicher die ausländische Her-
kunft der Beschwerdeführerin, die zeitintensive Pflege ihres kranken
Ehemannes und die Schwierigkeiten des älteren Sohnes in der Schule. In
finanzieller Hinsicht ist das Auskommen der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie aufgrund der Witwen- und Waisenrenten gesichert; zudem geht
aus den Akten des Kantons St. Gallen hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin erwerbstätig ist. Insgesamt ist die Integration der Beschwerdeführerin
angesichts der Dauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz sowie der Tatsa-
che, dass sie mit einem Schweizer verheiratet war – was die Integration
in der Regel erleichtert –, selbst unter Berücksichtigung der Umstände im
Zusammenhang mit der Krankheit des Ehemannes, als unterdurchschnitt-
lich anzusehen. Damit kann diese Voraussetzung für die erleichterte Ein-
bürgerung nicht als zum Zeitpunkt des Todes des schweizerischen Ehe-
gatten offensichtlich erfüllt angesehen werden.
6.4.3 Was die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 26
Abs. 1 Bst. b BüG) sowie das Fehlen der Gefährdung der inneren und
äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 26 Abs. 1 Bst. c BüG) anbelangt,
so können diese Anforderungen als erfüllt angesehen werden. Einzig ein
Strafbefehl vom 29. März 2011 aufgrund einer Verletzung der Verkehrsre-
geln (Geschwindigkeitsüberschreitung), der zu einer Busse von Fr. 480.-
führte, trübt in dieser Hinsicht das Bild (Akten Kanton St. Gallen, S. 166,
Dokument Nr. 101). Die vom Sozialamt nach dem Tod des schweizeri-
schen Ehemannes ausgerichtete, inzwischen wieder zurückerstattete
Überbrückungshilfe (Akten Kanton St. Gallen, S. 144, Dokument Nr. 85),
ist bei der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung ebenfalls ohne Be-
deutung.
6.5 Insgesamt kann somit gesagt werden, dass nicht alle Einbürgerungs-
voraussetzungen zum massgeblichen Zeitpunkt offensichtlich erfüllt wa-
ren. Zweifel bestehen insbesondere im Hinblick auf die Stabilität der ehe-
lichen Gemeinschaft und die Integration der Beschwerdeführerin. Aller-
dings ist auch festzuhalten, dass die Vorinstanz den Voraussetzungen
gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG bei ihrer Sachverhaltsabklärung offenbar
kaum Bedeutung zugemessen hat, so dass es fraglich scheint, ob der
Sachverhalt in dieser Hinsicht überhaupt vollständig abgeklärt ist. Wie es
sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da auch die von der Vorin-
stanz ins Zentrum ihrer Begründung gestellte Voraussetzung (eheliche
Gemeinschaft) nicht offensichtlich erfüllt ist (vgl. E. 6.3.5).
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Seite 16
7.
7.1 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines Härtefalles in Ziffer 6 der
Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010. Sie erwähnt in diesem Zusam-
menhang den Nutzen, den die Beschwerdeführerin aus der Eheschlies-
sung mit einem Schweizer Bürger gezogen hat, weil sie so ihren Aufent-
halt sichern und das Asylgesuch zurückziehen konnte. Sodann habe die
Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes fast ein Jahr zuge-
wartet, bis sie das Gesuch eingereicht habe. Zudem habe die Ehe ledig-
lich etwa vier Jahre gedauert. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass
angesichts dieser Umstände nicht zwingend von einem Härtefall auszu-
gehen sei. Eine Ablehnung des Gesuches sei vertretbar, da die Be-
schwerdeführerin das aufgrund der Ehe entstandene Aufenthaltsrecht
aufgrund der Tatsache, dass der jüngere Sohn Schweizer Bürger sei, nur
verlieren könnte, wenn sie sich nicht korrekt verhalten würde.
7.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu in ihrer Stellungnahme vom
10. Januar 2011 aus, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Voraus-
setzungen für einen Härtefall vorlägen: Sie habe nicht wieder geheiratet
und sie habe innerhalb eines Jahres nach dem Tod ihres Ehemannes das
Gesuch gestellt (S. 6 f. und 8 f.). Im Übrigen nimmt sie inhaltlich zu den
Umständen Stellung, die von der Vorinstanz gegen das Vorliegen eines
Härtefalles aufgeführt worden sind. In diesem Sinne hatte sie sich bereits
in der als "Ergänzung der Beschwerdebegründung" bezeichneten Einga-
be vom 16. November 2010 geäussert.
7.3 Es ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die von der Vorin-
stanz angeführten Umstände mit der Beurteilung haben können, ob durch
die Nichteinbürgerung ein Härtefall entsteht. Vielmehr befassen sie sich
mit der Frage nach der Stabilität und Ernsthaftigkeit der ehelichen Ge-
meinschaft. Zweifel in diesem Bereich sind jedoch bereits bei der Beurtei-
lung, ob die eheliche Gemeinschaft – vgl. die Definition der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung in E. 6.1 – vor dem Tod des Schweizer Ehe-
gatten intakt und stabil war, zu berücksichtigen. Bei Vorliegen solcher
Zweifel sind die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt,
so dass es auf eine individuelle Härte nicht mehr ankommt (vgl. E. 3.1).
Einzig der Hinweis der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe aufgrund
des Schweizer Bürgerrechts ihres Sohnes Z._______ ein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht, steht in einem Zusammenhang mit möglichen Auswirkun-
gen der Verweigerung der erleichterten Einbürgerung: Nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichts haben ausländische Personen mit
Kindern, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, Anspruch auf
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Aufenthalt in der Schweiz, es sei denn, sie hätten sich etwas zuschulden
kommen lassen (vgl. BGE 135 I 154 E. 2.2.4, bestätigt in BGE 137 I 247
E. 4.2.2). Angesichts dieser neuen Rechtsprechung stellt sich ohnehin
grundsätzlich die Frage, inwiefern die Verweigerung der erleichterten
Einbürgerung zu einer persönlichen Härte führen könnte, wenn aus der
Ehe ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht hervorgegangen ist. Da die aus-
ländische Person nach der erwähnten Rechtsprechung grundsätzlich ein
Aufenthaltsrecht hat, müssten der persönlichen Härte andere rechtliche
oder tatsächliche Vorteile zugrunde liegen, deren Verwirklichung durch
die Verweigerung der Einbürgerung verhindert werden. Um was für Vor-
teile es sich dabei handeln könnte, wird die Praxis im Laufe der Zeit zei-
gen müssen.
7.3.1 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor,
worin ihrer Ansicht nach die besondere Härte bestünde, würde das Ge-
such um erleichterte Einbürgerung abgewiesen. Solche Gründe sind auch
aus den übrigen Akten nicht ersichtlich.
7.3.2 Fehl geht die Beschwerdeführerin indessen, wenn sie geltend
macht, es genüge für die Annahme eines Härtefalles, dass sie sich seit
dem Tod nicht wieder mit einem Ausländer verheiratet und das Gesuch
innerhalb eines Jahres nach dem Ableben ihres Ehemannes eingereicht
habe sowie, dass ein gemeinsames Kind aus der Ehe hervorgegangen
sei (vgl. Eingabe vom 16. November 2010). Dabei handelt es sich ledig-
lich um Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit das Gesuch über-
haupt an die Hand genommen und die weiteren Voraussetzungen sowie
schlussendlich das Vorliegen einer persönlichen Härte geprüft wird (vgl.
E. 3.1).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die er-
leichterte Einbürgerung im Zeitpunkt des Todes des Schweizer Ehegatten
der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich erfüllt waren. Aber selbst
wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte die Beschwerde nicht gutge-
heissen werden, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung der
erleichterten Einbürgerung bei der Beschwerdeführerin eine besondere
Härte hervorrufen würde, welche die Einbürgerung trotz des Todes des
Schweizer Ehegatten rechtfertigen könnte.
9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
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Seite 18
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
[...])
– das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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