B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7510/2010
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
D._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1957) hielt
sich in den Jahren 1986 bis 1996 als Saisonnier in die Schweiz auf. Seit
dem Jahr 1996 lebte er – zunächst mit einer Aufenthaltsbewilligung, ab
dem Jahr 2002 mit einer Niederlassungsbewilligung – ununterbrochen in
der Schweiz. Im Rahmen des Familiennachzugs reisten im Mai 2003
seine Ehefrau E._______ (geb. 1959) sowie der gemeinsame jüngste
Sohn S._______ (geb. 1987) in die Schweiz ein.
B.
Am 8. April 2008 widerrief die Gemeinde O._______ die Niederlassungs-
bewilligung des Beschwerdeführers wegen Fürsorgeabhängigkeit und
stellte zudem fest, dass die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau
E._______ per 31. Januar 2008 abgelaufen und der Anspruch auf Ver-
längerung erloschen sei. Die gegen diesen Entscheid erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos. Das in letzter Instanz zuständige Bundes-
gericht hielt im Urteil 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 fest (E. 5.1), der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei
insgesamt rechtmässig, womit auch dessen Ehefrau keinen Anspruch auf
Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung habe.
C.
Die Einwohnerdienste der Stadt O._______ setzten dem Beschwerdefüh-
rer und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 23. Juni 2010 eine Ausreisefrist
bis zum 31. August 2010. Im Rahmen einer Besprechung mit dem Leiter
der Abteilung Sicherheit der Stadt O._______ wurde der Beschwerdefüh-
rer am 25. August 2010 ausfällig und weigerte sich trotz entsprechender
Aufforderungen des Beamten, dessen Büro zu verlassen. Gestützt auf ei-
ne Strafanzeige befand das Untersuchungsrichteramt U._______ den
Beschwerdeführer mit Strafmandat vom 4. Oktober 2010 der versuchten
Nötigung und des Hausfriedensbruchs für schuldig und bestrafte ihn mit
einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 20. sowie mit einer
Verbindungsbusse von Fr. 200..
D.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau liessen die ihnen angesetzte
Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. In der Folge wurden sie am
11. Oktober 2010 polizeilich angehalten und nach Pristina ausgeschafft.
Gleichentags gewährte ihnen die Kantonspolizei Bern morgens um 04:55
Uhr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 verhängte das Bundesamt für
Migration (BFM, Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer ein ab sofort
geltendes fünfjähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf
hingewiesen, der Beschwerdeführer habe wegen illegalen Aufenthalts
trotz behördlich verfügter Wegweisung, Nötigung und Hausfriedensbruchs
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und habe da-
nach ausgeschafft werden müssen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und c AuG). Dies
führte zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
und bewirkte damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der
Schengen-Staaten. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am
11. Oktober 2010 morgens um 09:00 Uhr eröffnet und gegen Empfangs-
bescheinigung ausgehändigt.
F.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2010 lässt der Beschwerdeführer bean-
tragen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzuheben
und auf ein neuerliches Gesuch hin sei ihm das Aufenthaltsrecht bzw. ein
Einreisevisum für die Schweiz zu gewähren. Er habe nicht gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und besitze das „Visum Cˮ.
Nach dem Schreiben der Gemeinde O._______ vom 31. August 2010
hätten seine Ehefrau und er die Schweiz freiwillig verlassen. Sie seien
anständige Menschen, die ihre Arbeit im Restaurant C._______ in
O._______ fortsetzen möchten. Er sei Hilfskoch und in der Lage, ab so-
fort diese Arbeit selbständig auszuführen. Auch eine Wohnmöglichkeit sei
vorhanden. Ausserdem sei ein Verfahren betreffend Invalidenrente
hängig. Der behandelnde Arzt Dr. med. A._______ bestätige, dass er in
der Schweiz bleiben müsse, weil er im Kosovo nicht integriert werden
könne. Es lägen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilli-
gung des Einreisevisums bzw. des Aufenthaltsrechts vor.
G.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 14. Dezember 2010
sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung
von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses). Das Bundesver-
waltungsgericht wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 28. Ja-
nuar 2011 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. April 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
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erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Ent-
scheids rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz verweist sodann insbeson-
dere auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2010.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
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von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1
AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegen-
über weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG).
Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen
erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2
Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs-
haft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreise-
verbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann
für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus
humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorü-
bergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot auf die Art. 67 Abs. 1 Bst. a
und c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5457). Die letzt-
genannte Bestimmung, nach der ein Einreiseverbot gegenüber einer Per-
son verhängt werden konnte, welche ausgeschafft worden war, wurde im
Zuge der Gesetzesrevision gestrichen. Dies geschah mit der Begrün-
dung, es müsse fortan gestützt auf den neuen Art. 67 Abs. 1 AuG „in die-
sen Fällen grundsätzlich immer ein Einreiseverbot verhängt werdenˮ (BBl
2009 8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
ist demnach anwendbar, wobei aufgrund des Rückwirkungsverbots die
erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins Gesetz aufgenomme-
ne starke Einschränkung des Entschliessungsermessens nicht vorge-
nommen werden darf (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1 AuG). Die zu-
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vor in Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG geregelte Fernhaltung wegen Gefährdung
oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde unverän-
dert in Abs. 2 Bst. a der neuen Norm übernommen. Diesbezüglich kann
vorbehaltlos auf das neue Recht abgestellt werden.
3.3 Der Bund kann ein Einreiseverbot gegenüber einer Person verfügen,
die Sozialhilfekosten verursacht hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG in der
Fassung vom 1. Januar 2011 bzw. den gleich lautenden Art. 67 Abs. 1
Bst. b AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008). Obwohl sich die Vorin-
stanz in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht auf diese
Bestimmung gestützt hat, ist der Fernhaltegrund der Sozialhilfeabhängig-
keit bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfü-
gung im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen dennoch zu
beachten. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG kann das Bundesverwaltungs-
gericht eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen (zur Motivsubstitution vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 677).
3.4 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein
Einreiseverbot verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1
und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrol-
len an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsüber-
einkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und
Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der
Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. Art. 92 ff. SDÜ)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung be-
wirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet
der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006,
S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Kompetenz der Mitgliedstaaten, einer
solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-
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Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
4.
Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809;
vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer
J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts
fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einrei-
severbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Ge-
fährdung an. Es ist daher gestützt auf die gesamten Umstände des Ein-
zelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss
in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu be-
rücksichtigen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot primär auf Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG (Art. 67 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2008).
Wegen illegalen Aufenthalts trotz behördlich verfügter Wegweisung,
Nötigung und Hausfriedensbruchs liege ein Verstoss wie auch eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Aus den Ak-
ten geht hervor, dass die Gemeinde O._______, nachdem das Bun-
desgericht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt hatte,
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 23. Juni
2010 eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2010 setzte. Diese liessen
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die Ausreisefrist jedoch ungenutzt verstreichen und wurden in der Fol-
ge am 11. Oktober 2010 polizeilich angehalten und am gleichen Tag
nach Pristina ausgeschafft. Entgegen den Behauptungen des Be-
schwerdeführers ist demnach klar erstellt, dass seine Ehefrau und er
die Schweiz trotz behördlich verfügter Wegweisung nicht verliessen
und sich vom 1. September 2010 bis zu ihrer Ausschaffung illegal in
der Schweiz aufhielten. Auf diese Weise haben sie gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. Art. 11 Abs. 1 i.V.m.
Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG sowie Art. 80 Abs. 1 VZAE).
5.2 In Bezug auf die Tatbestände der Nötigung und des Hausfriedens-
bruchs, welche die Vorinstanz in der Begründung des Einreiseverbots
ebenfalls aufführt, geht aus den Akten des Migrationsdienstes der
Stadt O._______ hervor, dass der Beschwerdeführer am 25. August
2010 anlässlich einer Besprechung mit dem Leiter der Abteilung Si-
cherheit der Stadt O._______ ausfällig wurde. Der Beschwerdeführer
schlug mehrmals auf den Tisch, trat gegen Stühle und stellte in Aus-
sicht, das Büro nur mit der Polizei oder einem Psychiater zu verlassen.
Trotz wiederholter Aufforderungen des Beamten weigerte er sich, des-
sen Büro zu verlassen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer ge-
stützt auf eine Strafanzeige des betroffenen Beamten vom Untersu-
chungsrichteramt U._______ mit Strafmandat vom 4. Oktober 2010 der
versuchten Nötigung und des Hausfriedensbruches für schuldig befun-
den und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie mit
einer Verbindungsbusse von Fr. 200. bestraft (vgl. Sachverhalt
Bst. C). Dass das Einreiseverbot erlassen wurde, bevor dieses Straf-
mandat in Rechtskraft erwachsen war, ist nicht von Belang. Das Ein-
reiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm,
sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche be-
steht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompe-
tenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu
beurteilen. Entsprechend ist die Behörde in der Regel nicht gehalten,
den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8544/2007 vom 15. Oktober
2009 E. 5.2). Die Schilderungen des Leiters der Abteilung Sicherheit
der Stadt O._______ in der Strafanzeige vom 25. August 2010 sind
glaubhaft. In der Beschwerdeschrift wird der Vorwurf der Nötigung und
des Hausfriedensbruchs nicht bestritten. Es werden auch keine Erklä-
rungen zu diesem Vorfall abgegeben. Aufgrund der vorliegenden Akten
ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer auch durch die Miss-
achtung gesetzlicher Vorschriften am 25. August 2010 gegen die öf-
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fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (vgl. Art. 22 i.V.m.
Art. 181 und Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] sowie Art. 80 Abs. 1 VZAE).
5.3 Der Beschwerdeführer musste am 11. Oktober 2010 ausgeschafft
werden (vgl. Sachverhalt Bst. D). Damit liegt ein weiterer Grund für die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme vor (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c
AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in
der Fassung vom 1. Januar 2011).
5.4 Eine Fernhaltemassnahme kann sodann gegen ausländische Perso-
nen verhängt werden, welche bereits Sozialhilfekosten verursacht haben,
da in diesen Fällen die Gefahr besteht, dass sie erneut auf sozialhilfe-
rechtliche Unterstützung angewiesen sein könnten (vgl. 67 Abs. 2 Bst. b
AuG sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom
23. November 2009 E. 6.2 mit Hinweis). Dieser Fernhaltegrund ist vorlie-
gend von Amtes wegen zu beachten (s. vorne, E. 3.3). Der Beschwerde-
führer und seine Ehefrau haben gemäss den vorinstanzlichen Akten bis
März 2008 Sozialhilfeleistungen im Umfang von rund Fr. 252'000. bezo-
gen. Das Bundesgericht hielt überdies im Urteil 2C_74/2010 fest (E. 3.4),
dass sie auch zu diesem Zeitpunkt in beträchtlichem Umfang Sozialhilfe
bezogen, wobei nicht ersichtlich sei, dass sich ihre prekäre Einkommens-
situation demnächst verbessern werde. Es steht daher fest, dass der Be-
schwerdeführer erhebliche Sozialhilfekosten verursacht hat. Die Wahr-
scheinlichkeit ist erheblich, dass er im Falle einer Wiedereinreise wieder-
um von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Damit liegt ein weite-
rer, alternativer Fernhaltegrund vor.
5.5 In Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers ist festzuhal-
ten, dass die gesetzten Fernhaltegründe allesamt aktenmässig klar er-
stellt sind. Die Behauptungen, die Ausreise sei freiwillig erfolgt und der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügten nach wie vor über eine
Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung, sind unzutreffend. Die ent-
sprechenden Bewilligungen wurden bereits vor geraumer Zeit wegen So-
zialhilfeabhängigkeit widerrufen bzw. nicht erneuert, was das Bundesge-
richt am 10. Juni 2010 in letzter Instanz bestätigte. Der Gemeinderat der
Stadt O._______ teilte dies dem Beschwerdeführer auf dessen Anfrage
hin mit Schreiben vom 19. August 2010 noch einmal schriftlich mit und
wies ihn dabei ausdrücklich darauf hin, dass das Nichteinhalten der am
31. August 2010 endenden Ausreisefrist die Ausschaffung zur Folge ha-
ben werde. Keinen anderen Bescheid konnte dem Beschwerdeführer der
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Leiter der Abteilung Sicherheit der Stadt O._______ an der Besprechung
vom 25. August 2010 geben (s. vorne, E. 5.2).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere hinreichende
Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer hat die Schweiz trotz behördlich verfügter
Wegweisung nicht verlassen, sich mithin illegal im Land aufgehalten und
musste ausgeschafft werden. Zudem ist er straffällig geworden (s. vorne,
E. 5.2). Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers ist auf
eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu schliessen. Das Einreise-
verbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um einem künftigen ille-
galen Aufenthalt und weiteren Störungen der öffentlichen Ordnung entge-
genzuwirken. Namentlich den ausländerrechtlichen Normen kommt im In-
teresse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung
zu. Das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche
Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als
gewichtig zu betrachten. Überdies liegt eine spezialpräventive Zielset-
zung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer
allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer
des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2771/2010 vom 3. Februar 2012
E. 6.1). Die Vorinstanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger
Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen. Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer während seinem Aufenthalt in der Schweiz in erheblicher
Höhe Sozialhilfekosten verursacht hat. Dies lässt befürchten, dass er im
Falle einer Wiedereinreise erneut von der Sozialhilfe unterstützt werden
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Seite 11
müsste. Nach dem Gesagten besteht ein gewichtiges öffentliches Inte-
resse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt als persönliches Interesse vor, er wolle
seine Arbeit in einem Restaurant fortsetzen. Zudem sei er in ärztlicher
Behandlung und es sei ein IV-Verfahren hängig. Laut einem ärztlichen
Bericht müsse er in der Schweiz bleiben, weil er im Kosovo nicht inte-
griert werden könne. In Bezug auf die Arbeit ist darauf hinzuweisen, dass
ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz bewilli-
gungspflichtig ist (Art. 11 AuG). Diese Bewilligung wurde jedoch widerru-
fen, was das Bundesgericht im Jahr 2010 in letzter Instanz bestätigt hat
(vgl. Sachverhalt Bst. B). Eine allfällige neuerliche Bewilligung ist nicht
Gegenstand dieses Verfahrens, welches einzig das von der Vorinstanz
verhängte Einreiseverbot betrifft. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligun-
gen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle
einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzu-
heben wäre (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008
E. 7.3 mit Hinweis). Ob derzeit wie behauptet noch ein IV-Verfahren
rechtshängig ist, kann sodann offen bleiben, zumal ein dauerhafter per-
sönlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz deswegen
nicht erforderlich ist. Der Beschwerdeführer kann sich im Verfahren ver-
treten lassen oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen
(vgl. Art. 37 und Art. 55 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]
sowie Art. 11b VwVG). Sollte der Beschwerdeführer für einzelne Verfah-
renshandlungen (z.B. für medizinische Abklärungen) oder für besondere
ärztliche Behandlungen zwingend in die Schweiz reisen müssen, steht
ihm die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspen-
sion der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67
Abs. 5 AuG). Dies gilt ebenso für allfällige Besuche bei seinem erwach-
senen Sohn, der in der Schweiz lebt und im Kanton Bern über eine Nie-
derlassungsbewilligung verfügt. Eine Suspension des Einreiseverbots
wird jedoch praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge-
währt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3304/2009 vom
18. Januar 2012 E. 7.2 in fine mit Hinweis und Urteil C-5426/2009 vom
5. Mai 2010 E. 5). Die Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen
es mithin nicht, von einem Einreiseverbot abzusehen. Das dargelegte
öffentliche Interesse fällt hingegen stark ins Gewicht. Eine wertende
Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt zum Ergebnis,
dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz
her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und
C-7510/2010
Seite 12
angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 700. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
C-7510/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 8. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– den Migrationsdienst der Stadt O.______ (Einschreiben; Akten retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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