B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7511/2009
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
R._______,
vertreten durch lic. iur. Christian Flückiger, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung.
C-7511/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1988), türkische Staatsangehörige, reiste
am 13. September 2004 in die Schweiz ein, nachdem sie am 22. Juli
2004 im Alter von 16 Jahren in ihrer Heimat einen in der Schweiz nieder-
gelassenen Landsmann geheiratet hatte. Gestützt auf die Bestimmungen
über den Familiennachzug erhielt sie vom Wohnkanton L._______ eine
Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde, letztmals bis
zum 9. April 2009.
B.
Am 15. April 2006 erblickte S._______, der gemeinsame Sohn der Ehe-
gatten, das Licht der Welt. Wie sein Vater ist er im Besitze der Niederlas-
sungsbewilligung. Der Vater des Kindes hat bereits einen Sohn (geb.
2002) aus erster Ehe, welcher infolge eines Geburtsgebrechens eine IV-
Kinderrente erhält. Seit der Scheidung im Jahre 2004 lebt das Kind aus
erster Ehe gemeinsam mit seiner Mutter in der Türkei.
Mit Strafmandat des H._______ vom 30. Oktober 2007 wurde die Be-
schwerdeführerin wegen Stellenantritts ohne Bewilligung zu einer Busse
von Fr. 120.- verurteilt. Das Strafmandat erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Nach wiederholten Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und ihren im selben Haushalt lebenden Schwiegereltern trennte sie
sich am 13. April 2009 von ihrem Ehegatten und lebt seither alleine mit ih-
rem Sohn.
Aufgrund der Trennung wurde die anstehende Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung der Beschwerdeführerin (Gesuch vom 27. März 2009)
durch den M._______ am 4. Juni 2009 der Vorinstanz zur Zustimmung
unterbreitet. Hierzu stellte das BFM am 16. Juli 2009 fest, die Beschwer-
deführerin könne keine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs.
1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) vorweisen. Aus diesem Grund werde erwogen, die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, wozu der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werde.
D.
Mit Eingabe vom 19. August 2009 liess die Beschwerdeführerin ausfüh-
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Seite 3
ren, zumindest in sprachlicher Hinsicht sei sie in der Schweiz sehr wohl
integriert. Sie könne sich inzwischen gut in deutscher Sprache unterhal-
ten und habe mehrere Bekannte, welche teilweise hier aufgewachsen
seien. Dass sie während gewisser Zeit keiner Arbeit nachgegangen sei,
sei ihrer Situation als allein erziehende Mutter zuzurechnen. Sobald ihr
Sohn etwas älter sei, werde sie ihre derzeitige Teilzeitstelle weiter aus-
bauen können. Bei ihrem dreijährigen Sohn sei eine Epilepsie diagnosti-
ziert worden, konkrete Befunde lägen derzeit noch keine vor.
Am 29. Oktober 2009 wurde die zwischen den Ehegatten geschlossene
Trennungsvereinbarung vom 13. Oktober 2009 nachgereicht. Aus dieser
geht hervor, dass der gemeinsame Sohn unter die Obhut der Beschwer-
deführerin gestellt wurde. Hinsichtlich ihrer finanziellen Situation führt die
Beschwerdeführerin aus, sie sei auf der Suche nach einem "höheren Ar-
beitspensum", damit sie künftig ohne Unterstützungsleistungen auskom-
men könne.
E.
Mit Verfügung vom 3. November 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft
der Verfügung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, un-
bestrittenermassen habe die Ehegemeinschaft in der Schweiz länger als
drei Jahre gedauert, eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst a AuG liege indessen nicht vor. Die Beschwerdeführerin könne
sich knapp in deutscher Sprache verständigen. Es sei zudem davon aus-
zugehen, dass sie nach der Trennung von ihrem Ehemann durch die öf-
fentliche Hand unterstützt werden müsse. Insgesamt stelle dies nach ei-
nem fünfjährigen Aufenthalt keine erfolgreiche Integration dar. Ferner füh-
re die Ausreise nicht zu einer schweren persönlichen Notlage im Sinne
der Härtefallregelung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. Im Lichte von Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) könne dem in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Kind der obhutsberechtigten Beschwerdefüh-
rerin zugemutet werden, seiner Mutter ins Ausland zu folgen. Der Ge-
sundheitszustand des Kindes stehe einer Wegweisung nicht entgegen.
F.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht Rechtsmittel einlegen, wobei sie die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Erteilung der Zustimmung zur Verlän-
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gerung der Aufenthaltsbewilligung sowie den Widerruf der Wegweisung
aus der Schweiz beantragt. Hierzu macht sie geltend, bei objektiver Be-
trachtungsweise könne die Ehe zum heutigen Zeitpunkt nicht als geschei-
tert angesehen werden. Sie hoffe immer noch, dass ihr Ehemann zu ihr
zurückkehre. Ursächlich für die Eheprobleme sei nämlich das Verhalten
der Schwiegereltern gewesen, welche ihr jegliche Freiheiten, wie Arbei-
ten, Freunde treffen und den Besuch von Deutschkursen, untersagt hät-
ten. Diese Umstände rechtfertigten eine Ausnahme vom Erfordernis des
Zusammenwohnens im Sinne von Art. 49 AuG. Hinsichtlich ihrer Integra-
tion führt sie aus, sich gut in Deutsch verständigen zu können und bereits
drei Sprachkurse besucht zu haben. Nach der Trennung vom Ehegatten
habe sie zudem eigenständig eine Arbeit gesucht und sei derzeit zu 40%
als Raumpflegerin angestellt. Während dieser Zeit werde ihr Sohn von ei-
ner Tagesmutter mit Schweizer Bürgerrecht betreut. Trotz ihrer teilweisen
Sozialhilfeabhängigkeit könne damit nicht von einer fortgesetzten und er-
heblichen Fürsorgeabhängigkeit gesprochen werden. Ihr Kind leide zu-
dem an Epilepsie und sei entwicklungs- und sprachverzögert. In der Tür-
kei habe sie bei ihren Eltern in einem ländlichen Gebiet gelebt und stam-
me aus ärmlichen Verhältnissen, was im Falle einer Rückkehr den Zu-
gang zu medizinischer Betreuung unverhältnismässig erschweren würde.
Dies spreche gegen eine Wegweisung aus der Schweiz. Da ihr Ehegatte
aufgrund seines Geisteszustandes (Epilepsie und Intelligenzminderung)
seinen Sohn nicht selbständig in der Heimat besuchen könne, stelle die
Wegweisung, anders als vom BFM festgestellt, eine Trennung von Vater
und Sohn dar, was Art. 8 EMRK verletze.
Als Beweismassnahme wird eine Parteibefragung beantragt.
G.
Mit separater Eingabe vom 2. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerde-
führerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ver-
beiständung. Das Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Dezem-
ber 2009 gutgeheissen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 beantragt die Vorin-
stanz unter Bezugnahme auf die bisher dargelegten Gründe die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 reichte die Beschwerdeführerin das Er-
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Seite 5
gebnis der logopädischen Untersuchung vom 16. November 2009 sowie
ein ärztliches Zeugnis vom 3. Februar 2010, beide ihren Sohn betreffend,
ein. Einer weiteren Eingabe vom 21. Oktober 2010 legte die Beschwerde-
führerin Lohnabrechnungen sowie einen Arbeitsvertrag, welcher ihr einen
Beschäftigungsgrad von 80% attestiert, bei. Am 21. Juli 2011 wurde eine
Einschätzung des Früherziehungsdienstes vom 12. Juli 2011 zu den Ak-
ten gereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin erneut
stellenlos.
J.
In einer weiteren Eingabe vom 22. März 2012 hält die Beschwerdeführe-
rin fest, sie und ihr Sohn seien zwischenzeitlich bestens in der Schweiz
integriert.
Der Eingabe waren ein Bericht des Früherziehungsdienstes vom
16. März 2012, wonach die Beschwerdeführerin Deutschkurse besuche
und fleissig dafür lerne, das Scheidungsurteil vom 23. Dezember 2011
sowie eine Teilvereinbarung vom 22. August 2011 über die Scheidungs-
folgen beigelegt.
K.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der am 8. März 2012 beigezo-
genen Akten der M._______ – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM,
welche die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufent-
haltsbewilligung und die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art.
83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
C-7511/2009
Seite 6
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
rechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1
E. 2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom
7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht
wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des Ausländerge-
setzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob
das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder
von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.2. Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt worden; da das vorliegende Verfahren jedoch im Jahre 2009
eingeleitet wurde, ist neues Recht anwendbar.
3.3. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
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mung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorlie-
genden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011
( > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Wei-
sungen und Kreisschreiben). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehe-
lichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehe-
gatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten
ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat
der EFTA oder der EG stammt. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden,
wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE).
4.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen,
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
– nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
– mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er-
folgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wich-
tige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor-
derlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
5.
5.1. Mit Urteil vom 23. Dezember 2011 wurden die Ehegatten nach über
sieben Jahren Ehe geschieden. Gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG hat der Ehe-
gatte einer in der Schweiz niedergelassenen Person nach einem ord-
nungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren An-
spruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerdefüh-
rerin ist am 13. September 2004 in die Schweiz eingereist, die Fünfjah-
resfrist endete somit am 13. September 2009. Ein getrennter Haushalt
steht – sofern dafür wichtige Gründe vorliegen – dem Anspruch auf Nie-
derlassungsbewilligung nicht entgegen. Jedoch kann sich die Beschwer-
deführerin nicht auf Art. 43 Abs. 2 AuG berufen, wenn sich die Aufhebung
des gemeinsamen Haushaltes – wie im vorliegenden Fall – vor Ablauf der
Fünfjahresfrist nachträglich als endgültige Trennung der ehelichen Ge-
meinschaft herausstellt (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli
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[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2012,
Art. 42 AuG N 7). Da die eheliche Gemeinschaft nach dem 13. April
2009, mithin vor Ablauf von fünf Jahren, nicht wieder aufgenommen wur-
de, steht ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 43
Abs. 2 AuG ausser Frage.
5.2. Festzuhalten ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin auch aus
Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch ableiten kann, da dieser mit der
Scheidung (Urteil vom 23. Dezember 2011) weggefallen ist. Wie bereits in
E. 4 ausgeführt, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob sie einen von der Ehe
unabhängigen Anspruch auf Aufenthaltsregelung nach Art. 50 Abs. 1 AuG
erworben hat. Dies bedingt jedoch, dass die Voraussetzungen nach Bst.
a oder Bst. b erfüllt sind.
5.3. Die Ehegatten haben sich am 13. April 2009 nach einer in der
Schweiz gelebten Ehedauer von gut viereinhalb Jahren getrennt. Fraglos
ist die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt. Einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann die Be-
schwerdeführerin jedoch nur ableiten, sofern sie eine erfolgreiche Integra-
tion vorweisen kann. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, damit
ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltsregelung besteht (BGE 136 II 113 E.
3.2). Diesbezüglich ist zu beurteilen, ob die geltend gemachte Integration
mit den eingereichten Belegen einen Anspruch zu verschaffen vermag.
6.
6.1. Das AuG selbst enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Integrati-
on", verwendet ihn aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels.
Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 AuG umschreiben dieses Ziel als Zusammenle-
ben auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseiti-
ger Achtung und Toleranz sowie als Teilhabe der Ausländerinnen und
Ausländer am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben. Nachfol-
gend wird festgehalten, dass diese Ziele den entsprechenden Willen der
ausländischen Personen sowie die Offenheit der schweizerischen Bevöl-
kerung voraussetzen (Art. 4 Abs. 3 AuG) und es erforderlich sei, dass
sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnis-
sen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und ins-
besondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AuG; vgl. zum
Ganzen BGE 134 II 1 E. 4.1). Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR
142.205) präzisiert, welche Leistungen von ausländischen Personen im
Hinblick auf ihre Integration erwartet werden. Näher umschrieben wird der
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Begriff der erfolgreichen Integration jedoch in Art. 77 Abs. 4 VZAE. So
liegt eine "erfolgreiche Integration" namentlich dann vor, wenn die betref-
fenden Ausländerinnen und Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und
die Werte der Bundesverfassung respektieren sowie den Willen zur Teil-
nahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gespro-
chenen Landessprache bekunden. Hierbei handelt es sich allerdings um
eine beispielhafte Aufzählung von Aspekten, die für eine erfolgreiche In-
tegration sprechen können, und nicht um eine Liste notwendiger Voraus-
setzungen. Eine erfolgreiche Integration ist immer vor dem Gesamtzu-
sammenhang des Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts
2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Diese wurde in der Praxis
etwa verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde (vgl.
etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5185/2009 vom 10. März
2011 E. 5.1.2.), Schulden vorlagen, (während der Ehe) Sozialhilfe in An-
spruch genommen wurde oder wenn die erlangte finanzielle Unabhängig-
keit erst von kurzer Dauer war (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3 mit Hinweisen).
6.2. Die heute 24-jährige Beschwerdeführerin geniesst einen unbeschol-
tenen Leumund und ist – mit Ausnahme eines geringen ausländerrechtli-
chen Verstosses – während ihres bald achtjährigen Aufenthaltes in der
Schweiz nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Bis zum 1. März 2009 –
mithin bis beinahe fünf Jahre nach ihrer Einreise – ging die Beschwerde-
führerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Dies, obwohl die Ehegatten nicht in
stabilen finanziellen Verhältnissen lebten und im Jahre 2006 sogar wäh-
rend einiger Monate von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten.
Selbst unter Berücksichtigung der familiären und kulturellen Schwierigkei-
ten sind die Bemühungen der Beschwerdeführerin als ungenügend zu
qualifizieren. Nach ihrer Trennung arbeitete sie vom 1. März 2009 bis
31. Mai 2009 zu 40% als Raumpflegerin und war ab dem 29. Juni 2009
während eines nicht aktenkundigen Zeitraumes für rund 10 Stunden pro
Woche als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Ab dem 16. August 2010 ging
sie für unbestimmte Zeit zu 80% als Serviceangestellte einer Arbeit nach.
Seit einiger Zeit ist sie erneut ohne Anstellung und auf Unterstützung
durch die öffentliche Hand angewiesen. Da weder Arbeitszeugnisse noch
sonstige Empfehlungen eingereicht wurden, kann ihre Leistung nicht be-
urteilt werden. Gründe, die zur Auflösung der jeweiligen Arbeitsverhältnis-
se geführt haben, sind ebenfalls keine bekannt. Dagegen fällt auf, dass
die Beschwerdeführerin nie während einer längeren Dauer für denselben
Arbeitgeber oder überhaupt in derselben Branche tätig war und jeweils
längere Zeit arbeitslos war. Überdies war sie lediglich sporadisch finan-
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Seite 10
ziell selbständig. Dies deutet insgesamt nicht auf eine massgebliche wirt-
schaftliche Integration hin. Selbst bei Berücksichtigung der individuellen,
die Integration erschwerenden Umstände (behindertes Kind, Familienver-
hältnisse, Aufenthaltsstatus), genügen ihre Bemühungen zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben nicht (vgl. hingegen Urteile des Bundesgerichts
2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2011 vom 11. Ok-
tober 2011 E. 4.2, wonach die wirtschaftliche Integration bejaht wird,
wenn die betroffene Person selber für ihre Bedürfnisse aufkommt und
nicht auf Kosten der Sozialhilfe lebt).
6.3. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid vorab auf die mangelhaften
Sprachkenntnisse. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zunächst zu
Gute zu halten, dass sie sich trotz Kontrolle durch die Schwiegereltern er-
folgreich gegen diese durchsetzen konnte und bis zur Trennung von ih-
rem Ehemann im Jahre 2009, vom 9. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 ei-
nen Kurs "Deutsch für den Arbeitsalltag", vom 26. November 2007 bis 21.
Dezember 2007 einen Kurs "Deutsch Intensiv Stufe A1" und vom 3. No-
vember 2008 bis 1. April 2009 einen "Deutschkurs Stufe 2" besucht hat.
In ihrem Schreiben an den M._______ vom 25. Mai 2009 gibt die Be-
schwerdeführerin hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse sodann selber an,
sich lediglich "knapp" verständigen zu können. Aus den Akten geht weiter
nicht hervor, dass sie nach der Trennung vom Ehegatten weitere Bemü-
hungen unternommen hätte, sich sprachlich weiterzubilden, obwohl die-
ser Punkt angeblich eine der Ursachen für die Trennung gewesen sein
soll. Dem letzten Sprachkurs zufolge besass sie 2009 ein Sprachniveau
auf der Stufe A 1.2 des Europäischen Sprachenportfolios, was lediglich
Kenntnissen auf der niedrigsten Stufe entspricht. Da – von der nicht nä-
her konkretisierten Aussage im Bericht des Früherziehungsdienstes vom
16. März 2012, wonach die Beschwerdeführerin "nach Möglichkeit"
Deutschkurse besuche, abgesehen – nichts aktenkundig ist, was für wei-
tere sprachliche Fortschritte sprechen würde und offensichtlich keine wei-
teren Deutschkurse mehr besucht wurden, ist mit der Vorinstanz von ei-
ner ungenügenden sprachlichen Integration auszugehen.
6.4. Die nach wie vor noch relativ beschränkten Deutschkenntnisse der
Beschwerdeführerin dürften ihre soziale Integration entsprechend er-
schwert haben. Diesbezüglich lassen die Akten wenig Schlüsse zu. Zwar
ist davon auszugehen, dass in Anbetracht der Dauer ihrer Anwesenheit in
gewissem Umfang soziale Kontakte bestehen, doch enthalten die Akten –
abgesehen von der Einschätzung des Früherziehungsdienstes im Bericht
vom 16. März 2012, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Kind von ei-
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Seite 11
nem "treuen Netz von Freunden und Fachpersonen" unterstützt würden –
keine Hinweise auf das Bestehen eines Bekannten- oder Freundeskrei-
ses. Bei dieser Sachlage vermag ihre geringe soziale Integration keinen
Anspruch auf Aufenthaltsregelung zu begründen. Im Übrigen erschliesst
sich der entscheidwesentliche Sachverhalt in hinreichender Weise aus
den Akten, weshalb auch die auf Beschwerdeebene anerbotene Parteibe-
fragung am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte.
Das kumulative Erfordernis der erfolgreichen Integration gemäss Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG ist daher nicht erfüllt.
7.
Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG stellt sich die Frage, ob wichti-
ge persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin
erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit
Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Her-
kunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht
kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 136 II 1 E. 5). Weitere wichtige, im Zu-
sammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus er-
geben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder
gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 50 N 23
f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden
Kriterien können für die Beurteilung eines sogenannten "nachehelichen
Härtefalls" herangezogen werden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit weite-
ren Hinweisen).
8.
8.1. Im Falle der Beschwerdeführerin fällt in Betracht, dass sie Mutter ei-
nes Kindes ist, das in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt. Sie macht aufgrund dessen geltend, die Verweigerung ihres wei-
teren Aufenthaltes stelle eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK ge-
schützten Rechts auf Familienleben dar.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der insoweit gleichbedeutende Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende in-
takte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt
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Seite 12
sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein
Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis).
Bei dieser Interessenlage fällt es zugunsten der um Aufenthalt ersuchen-
den Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz anwesen-
heitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt
lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies jedenfalls für
den Elternteil, dem wie vorliegend bei der Beschwerdeführerin, die elterli-
che Sorge zusteht (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3). Das Recht auf Achtung
des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht abso-
lut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff zulässig, wenn er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokrati-
schen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze
der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer not-
wendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich ge-
genüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilli-
gung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung
andererseits, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich
der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156;
BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; BGE 116 Ib 353 E. 3
S. 357 ff.). Als legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
EMRK gilt unter anderem die Durchsetzung einer restriktiven Einwande-
rungspolitik. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die
Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der
Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Ar-
beitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung
im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156;
BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147). Analoge Voraussetzungen ergeben sich
aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV.
8.2. Im Rahmen der Beurteilung des Eingriffscharakters einer staatlichen
Massnahme und ihrer Rechtfertigung ist zu berücksichtigten, dass die
Konventionsgarantie des Art. 8 Ziff. 1 EMRK das Familienleben als sol-
ches schützt und nicht die freie Wahl des Ortes, an dem es realisiert wer-
den soll (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; BGE 126 II 335 E. 3a S. 342; je
mit Hinweisen; vgl. JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechts-
konvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Rz. 68 zu
Art. 8 mit Hinweisen). Muss deshalb eine ausländische Person, der eine
ausländerrechtliche Bewilligung verweigert wurde, das Land verlassen,
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haben dies ihre Familienangehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn
es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihr auszureisen; eine In-
teressenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich in diesem Fall
bzw. es kann angenommen werden, dass im Falle der Zumutbarkeit der
Ausreise das allgemeine öffentliche Interesse an einer restriktiven Ein-
wanderung im Rahmen der Interessenabwägung den Ausschlag gibt (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1220/2008 vom 4. August
2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, falls die Ausreise für
die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar"
erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls
Rechnung trägt (BGE 137 I 247 E. 4.1.2).
8.3. Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter jedenfalls geht die Recht-
sprechung davon aus, dass es ihnen zugemutet werden kann, den Eltern
oder dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen, auch wenn
der ausländerrechtlichen Zulassung der letzteren lediglich die Durchset-
zung der restriktiven Migrationspolitik entgegensteht. Bei einem Kleinkind
ist dies – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig der Fall. Da-
hinter steht die Überlegung, dass das Kind vorerst keine selbständigen
Beziehungen zu seinem weiteren Umfeld, zu einem bestimmten Land hat,
sondern solche während der ersten Lebensjahre ausschliesslich durch
Vermittlung der Eltern entstehen. In neueren Entscheiden hat das Bun-
desgericht diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK;
SR 0.107) und namentlich die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbür-
gerrechtlicher Natur (vgl. Art. 24 und 25 Abs. 1 BV) bei Schweizer Kindern
relativiert (BGE 136 I 285 ff.; BGE 135 I 153 ff.). Ist ein Kind, wie es vor-
liegend der Fall ist, im Besitz der Niederlassungsbewilligung, gilt die bis-
herige Rechtsprechung grundsätzlich weiter (BGE 137 I 247 E. 4.2.3).
Diesfalls kann die Zumutbarkeit der Ausreise weiterhin für eine Bewilli-
gungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil ge-
nügen.
8.4. Der in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin
S._______ ist mittlerweile fünfeinhalb Jahre alt. Das Alter an sich spricht
eher für die Zumutbarkeit der Ausreise mit der sorgeberechtigten Mutter.
Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, die Zumutbarkeit der
Ausreise sei aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Sohnes nicht ge-
geben. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass bei ihm eine fokale
Epilepsie mit sekundär generalisierten Anfällen unklarer Ursache sowie
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ein Entwicklungsrückstand bestehen. Eine spezialärztliche Diagnose
hierzu liegt jedoch keine vor. Angesichts der weiteren, vorliegend mass-
geblichen Umstände (Epilepsie des Vaters und des Halbbruders sowie
Verwandtenehe der Eltern) ist von einer im türkischen Kulturkreis nicht
seltenen, genetisch bedingten Ursache auszugehen. In Ermangelung
konkreter Angaben sowie entsprechender medizinischer Belege hinsicht-
lich Epilepsieform und der weiteren krankheitsbedingten Modalitäten (Art
und Häufigkeit der Anfälle und Behandlung), ist von einer gewöhnlichen
Behandlung und Kontrolle mittels Antiepileptika auszugehen. In diesem
Fall ist die Möglichkeit einer weiterführenden medizinischen Versorgung
im Heimatstaat – wie von der Vorinstanz festgehalten – als gegeben zu
erachten.
8.5. Demgegenüber wird der Entwicklungsrückstand therapeutisch ange-
gangen. Das Kind weist eine Spracherwerbsstörung bei allgemeiner Ent-
wicklungsverzögerung auf und gilt als entwicklungsauffällig und nicht –
wie die Beschwerdeführerin anfangs vermutete – als behindert. Nach der
letzten Einschätzung des Früherziehungsdienstes vom 16. März 2012,
wie bereits in jener vom 12. Juli 2011 hat der Knabe rege Fortschritte er-
zielt, sodass er den öffentlichen Kindergarten im Wohnort besuchen kann,
wo er als gut integriert gilt. Wie die Vorinstanz korrekterweise festgestellt
hat, werden Kinder in der Türkei ebenfalls in einem gewissen Rahmen
gefördert. Es liegt in der Natur der Sache, dass über den Verlauf der Ent-
wicklung eines Kindes keine zuverlässige Prognose gestellt werde kann.
Dies impliziert vorliegend, dass der Verbleib in der Schweiz an sich nicht
garantiert, dass sich das Kind besser entwickelt als es dies in der Türkei
tun würde. Aus den Empfehlungen des Früherziehungsdienstes geht ent-
sprechend lediglich hervor, dass das Kind Stabilität und Sicherheit sowie
medizinische und therapeutische Betreuung benötigt, nicht jedoch, dass
es zwingend auf eine Therapie hierzulande oder den Verbleib in der
Schweiz angewiesen wäre. Die Verantwortung für die notwendige Stabili-
tät und Sicherheit liegt bei einem Kind im Alter des Sohnes der Be-
schwerdeführerin, wie bereits festgestellt (vgl. E. 8.3 hiervor), ohnehin
einzig bei seiner Mutter. Folglich obliegt es der Beschwerdeführerin, für
das entsprechende Umfeld besorgt zu sein. Denn der Zugang zu medizi-
nischer und therapeutischer Versorgung in der Türkei ist – wie dies offen-
bar auch beim Halbbruder von S._______ der Fall ist – grundsätzlich ge-
währleistet.
8.6. Was die Finanzierung der Behandlungen anbelangt, gilt es ergän-
zend hervorzuheben, dass der Sohn der Beschwerdeführerin auch in sei-
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ner Heimat Anspruch auf die in der Schweiz erworbene IV-Kinderrente
von Fr. 619.- hat. Mit diesem monatlichen Beitrag ist seine medizinische
Versorgung sichergestellt. Hierzu ist sodann auf den Sohn des Ex-
Ehegatten der Beschwerdeführerin aus erster Ehe und Halbbruder von
S._______ zu verweisen, welcher mit ähnlichen gesundheitlichen
Schwierigkeiten in der Türkei lebt und ebenfalls durch eine IV-Kinderrente
aus der Schweiz unterstützt wird.
8.7. Es gilt sodann die Möglichkeit einer Ausübung des Besuchsrechts
des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sach-
gerecht mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_772/
2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.3.2). Die affektive und wirtschaftliche Be-
ziehung zwischen Vater und Sohn kann vorliegend nicht als besonders in-
tensiv bezeichnet werden. Zum einen leben die Betroffenen seit der Tren-
nung der Eltern Anfang 2009 (zu diesem Zeitpunkt war das Kind noch
keine drei Jahre alt) nicht mehr in Familiengemeinschaft. Zum anderen
kann der ebenfalls epileptische und intelligenzverminderte Vater sein Be-
suchsrecht schon heute nur eingeschränkt ausüben. Aus der gerichtlich
genehmigten Trennungsvereinbarung vom 22. August 2011 geht hervor,
dass der Sohn bis anhin nicht beim Vater übernachtet hat, weil dieser
nicht in der Lage ist, das Kind zu versorgen. Jedenfalls dürfte sich das
Besuchsrecht im Rahmen des Üblichen ausgestalten. Damit liegt jedoch
noch keine intensive Bindung vor. Zudem bestehen, abgesehen von der
Weiterleitung allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, keine Unter-
haltspflichten gegenüber dem Sohn. Die Vater-Sohn-Bindung ist nach
dem Gesagten weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht als be-
sonders eng zu qualifizieren. Unter diesen Umständen erscheint es für
den Sohn keineswegs unzumutbar, die Schweiz zusammen mit seiner
Mutter zu verlassen und die Beziehung zu seinem Vater vom Ausland her
zu pflegen.
Kann dem Sohn der Beschwerdeführerin zugemutet werden, ihr ins Aus-
land zu folgen, liegt kein Eingriff in das nach Art. 8 EMRK garantierte Fa-
milienleben vor.
9.
9.1. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschlies-
sende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist
hierbei die persönliche Situation der Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1
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VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die
Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche
Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen
Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345
E. 3.2.3). Als insofern relevante Auslegungskriterien (vgl. E. 7 am Ende)
nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der
Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Ge-
sundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung
im Herkunftsland (Bst. g) (siehe auch MARTINA CARONI in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
9.2. Im Falle der Beschwerdeführerin sind jedoch keine spezifischen, auf
ihrer Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihr ei-
nen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten.
Der Umstand, dass ihre Ehe gescheitert ist, lässt nicht erkennen, dass ih-
re soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre.
Eine Aufenthaltsdauer von acht Jahren kann bei der heute 24-jährigen
Beschwerdeführerin nicht als besonders lang bezeichnet werden. Da sie
den grössten Teil ihres bisherigen Lebens, insbesondere die persönlich-
keitsbildenden Jahre in ihrer Heimat verbracht hat, ist sie mit den dortigen
kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Während ih-
rer Ehe lebte sie zudem grösstenteils abgeschottet von der hiesigen Ge-
sellschaft, was eine Verwurzelung hierzulande verunmöglichte. Überdies
befindet sich ihre gesamte Familie in der Türkei. Damit verfügt sie nach
ihrer Rückkehr in die Heimat über ein breites soziales Beziehungsnetz,
welches ihre Reintegration erleichtern dürfte. Die hier erworbenen Fähig-
keiten werden ihr bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen
sein. Ohne Belang ist es, wenn sie dort wirtschaftliche Verhältnisse vor-
findet, die nicht denjenigen der Schweiz entsprechen. Zudem hat sie
auch in ihrer Heimat Anspruch auf allfällige Kinder- und Ausbildungszula-
gen ihres geschiedenen Ehegatten und die direkte Auszahlung der IV-
Kinderrente.
9.3. In Anbetracht der gesamten Situation bestehen keine wichtigen
Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlängerung ihres
Aufenthaltes erfordern würden. Zu betonen ist, dass derartige Gründe nur
dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann,
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wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE
137 II 345 E. 3.2.3 mit Hinweis).
10.
Im Ergebnis besitzt die Beschwerdeführerin somit weder gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche
Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persön-
liche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums
der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen
haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in die-
sem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG
in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann
daher nicht beanstandet werden.
11.
11.1. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewil-
ligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64
Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für
den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG)
und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen
müssen.
11.2. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
11.3. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumut-
bar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an-
sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr-
dung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich
zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann,
wenn sie nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder
Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE 2011/24 mit Hinweis).
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11.4. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behaup-
tet. Hinsichtlich ihrer Situation im Heimatland hat sie lediglich geltend
gemacht, dass es für sie sehr schwierig werden könne, sollte ihr Kind be-
hindert sein. Eine Behinderung kann jedoch inzwischen ausgeschlossen
werden. Es bestehen auch keine weiteren Hinweise, wonach der Vollzug
der Wegweisung die Beschwerdeführerin und ihr Kind in eine existenzbe-
drohende Situation führen würde und er deshalb als unzumutbar zu er-
achten wäre. Dass die Beschwerdeführerin in der Türkei andere Lebens-
verhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits dargelegt,
unerheblich. Der Vollzug ihrer Wegweisung ist somit als zumutbar zu er-
achten.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
13.
Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätz-
lich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 die
unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung gewährt wur-
de, ist sie jedoch von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Aus demselben Grund sind die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung
von der erkennenden Instanz zu übernehmen. Das Gericht setzt die Par-
teientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwäl-
tinnen und Anwälte auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Eine solche wurde mit Datum vom 22. März 2012 eingereicht. Der
Rechtsvertreter stellt darin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung
von Fr. 4'941.70 (inkl. MwSt) in Rechnung. In Berücksichtigung der im
Vordergrund stehenden Beschwerde, des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege sowie weiterer kleinerer Eingaben ist das Honorar des amt-
lichen Rechtsbeistandes nach Massgabe der einschlägigen Bestimmun-
gen auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl.
Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 8, 9, 10, 12 und 14 VGKE). Die
Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist von der Be-
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schwerdeführerin zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden
Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv Seite 20
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wird für das
Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– M._______
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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