B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7511/2010
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
E._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-7511/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geb. 1959) kam
im Mai 2003 im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem
Ehemann in die Schweiz. Am 8. April 2008 widerrief die Gemeinde
O._______ dessen Niederlassungsbewilligung wegen Fürsorgeabhängig-
keit und stellte zudem fest, dass die Aufenthaltsbewilligung der Be-
schwerdeführerin per 31. Januar 2008 abgelaufen und der Anspruch auf
Verlängerung erloschen sei. Die gegen diesen Entscheid erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos. Das in letzter Instanz zuständige Bundes-
gericht hielt im Urteil 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 fest (E. 5.1), der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemannes sei rechtmässig,
womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erneuerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung habe.
B.
Die Einwohnerdienste der Stadt O._______ setzten der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom 23. Juni 2010 eine Ausrei-
sefrist bis zum 31. August 2010. Die Beschwerdeführerin liess diese Frist
ungenutzt verstreichen. Gemeinsam mit ihrem Ehemann wurde sie am
11. Oktober 2010 polizeilich angehalten und nach Pristina ausgeschafft.
Gleichentags gewährte ihnen die Kantonspolizei Bern morgens um 04:55
Uhr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme.
C.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 verhängte das Bundesamt für
Migration (BFM, Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin ein ab sofort
geltendes dreijähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hin-
gewiesen, die Beschwerdeführerin habe wegen illegalen Aufenthalts trotz
behördlich verfügter Wegweisung gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen und habe in der Folge ausgeschafft werden müssen
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a und c AuG). Dies führte zu einer Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (SIS) und bewirkte damit ein Einreise-
verbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Diese Verfügung
wurde der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2010 morgens um 08:50
Uhr eröffnet und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
D.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2010 lässt die Beschwerdeführerin be-
antragen, das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot sei aufzuhe-
ben und auf ein neuerliches Gesuch hin sei ihr das Aufenthaltsrecht bzw.
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ein Einreisevisum für die Schweiz zu gewähren. Sie habe nicht gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Sie besitze das „Visum
Bˮ. Nach dem Schreiben der Gemeinde O._______ vom 31. August 2010
hätten ihr Ehemann und sie die Schweiz freiwillig verlassen. Sie seien
anständige Menschen, die ihre Arbeit im Restaurant C._______ in
O._______ fortsetzen möchten. Ihr Ehemann sei Hilfskoch und könne
diese Arbeit ab sofort selbständig ausführen. Auch eine Wohnmöglichkeit
sei vorhanden. Ausserdem sei ein Verfahren betreffend Invalidenrente
hängig. Der behandelnde Arzt Dr. med. A._______ bestätige, dass ihr
Ehemann in der Schweiz bleiben müsse, weil er im Kosovo nicht inte-
griert werden könne. Es lägen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen
für die Bewilligung des Einreisevisums bzw. des Aufenthaltsrechts vor.
E.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 14. Dezember
2010 sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Be-
freiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses). Das Bun-
desverwaltungsgericht wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom
28. Januar 2011 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. März 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Ent-
scheids rechtfertigen könnten. Falls erforderlich, könne das Einreisever-
bot für ärztliche Untersuchungen in der Schweiz auf begründetes Gesuch
hin befristet suspendiert werden.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
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Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1
AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegen-
über weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG).
Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen
erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
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Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2
Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs-
haft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreise-
verbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann
für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus
humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder
vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot auf die Art. 67 Abs. 1 Bst. a
und c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5457). Die letzt-
genannte Bestimmung, nach der ein Einreiseverbot gegenüber einer Per-
son verhängt werden konnte, welche ausgeschafft worden war, wurde im
Zuge der Gesetzesrevision gestrichen. Dies geschah mit der Begrün-
dung, es müsse fortan gestützt auf den neuen Art. 67 Abs. 1 AuG „in die-
sen Fällen grundsätzlich immer ein Einreiseverbot verhängt werdenˮ (BBl
2009 8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
ist demnach anwendbar, wobei aufgrund des Rückwirkungsverbots die
erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins Gesetz aufgenomme-
ne starke Einschränkung des Entschliessungsermessens nicht vorge-
nommen werden darf (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1 AuG). Die zu-
vor in Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG geregelte Fernhaltung wegen Gefährdung
oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde unverän-
dert in Abs. 2 Bst. a der neuen Norm übernommen. Diesbezüglich kann
vorbehaltlos auf das neue Recht abgestellt werden.
3.3 Der Bund kann ein Einreiseverbot gegenüber einer Person verfügen,
die Sozialhilfekosten verursacht hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG in der
Fassung vom 1. Januar 2011 bzw. den gleich lautenden Art. 67 Abs. 1
Bst. b AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008). Obwohl sich die Vorin-
stanz in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht auf diese
Bestimmung gestützt hat, ist der Fernhaltegrund der Sozialhilfeabhängig-
keit bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfü-
gung im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen dennoch zu
beachten. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG kann das Bundesverwaltungs-
gericht eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen (zur Motivsubstitution vgl. ALFRED
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Seite 6
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 677).
3.4 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein
Einreiseverbot verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1
und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrol-
len an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsüber-
einkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und
Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der
Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. Art. 92 ff. SDÜ)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung be-
wirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet
der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006,
S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Kompetenz der Mitgliedstaaten, einer
solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
4.
Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809;
vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer
J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
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Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts
fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einrei-
severbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Ge-
fährdung an. Es ist daher gestützt auf die gesamten Umstände des Ein-
zelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss
in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu
berücksichtigen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot primär auf Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG (Art. 67 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2008).
Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Wegweisung illegal in der
Schweiz aufgehalten und damit gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen. Aus den Akten geht hervor, dass die Gemeinde
O._______ nach dem negativen Entscheid des Bundesgerichts der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom 23. Juni
2010 eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2010 setzte. Diese liessen
die Ausreisefrist jedoch ungenutzt verstreichen und wurden in der Fol-
ge am 11. Oktober 2010 polizeilich angehalten und ausgeschafft. Ent-
gegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist demnach ak-
tenmässig klar erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
die Schweiz trotz behördlich verfügter Wegweisung nicht verliessen
und sich vom 1. September 2010 bis zu ihrer Ausschaffung am 11. Ok-
tober 2010 illegal in der Schweiz aufhielten. Auf diese Weise haben sie
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. Art. 11
Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG sowie Art. 80 Abs. 1 VZAE).
5.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Oktober 2010 gemeinsam mit
ihrem Ehemann ausgeschafft (vgl. Sachverhalt Bst. B). Damit liegt ein
weiterer Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vor
(vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw.
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011).
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5.3 Eine Fernhaltemassnahme kann sodann gegen ausländische Perso-
nen verhängt werden, welche bereits Sozialhilfekosten verursacht haben,
da in diesen Fällen die Gefahr besteht, dass sie erneut auf sozialhilfe-
rechtliche Unterstützung angewiesen sein könnten (vgl. 67 Abs. 2 Bst. b
AuG sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom
23. November 2009 E. 6.2 mit Hinweis). Dieser Fernhaltegrund ist vorlie-
gend von Amtes wegen zu beachten (s. vorne, E. 3.3). Die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann haben gemäss den vorinstanzlichen Akten bis
März 2008 Sozialhilfeleistungen im Umfang von rund Fr. 252'000. bezo-
gen. Das Bundesgericht hielt überdies im Urteil 2C_74/2010 fest (E. 3.4),
dass sie auch zu diesem Zeitpunkt in beträchtlichem Umfang Sozialhilfe
bezogen, wobei nicht ersichtlich sei, dass sich ihre prekäre Einkommens-
situation demnächst verbessern werde. Es steht daher fest, dass die Be-
schwerdeführerin Sozialhilfekosten verursacht hat. Die Wahrscheinlichkeit
ist erheblich, dass sie im Falle einer Wiedereinreise wiederum von der
Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Damit liegt ein weiterer, alternati-
ver Fernhaltegrund vor.
5.4 In Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin ist festzuhal-
ten, dass die gesetzten Fernhaltegründe aktenmässig klar erstellt sind.
Die Behauptungen, die Ausreise sei freiwillig erfolgt und die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann hätten nach wie vor eine Aufenthalts- bzw. Nie-
derlassungsbewilligung, sind unzutreffend. Die entsprechenden Bewilli-
gungen wurden bereits vor geraumer Zeit wegen Sozialhilfeabhängigkeit
widerrufen bzw. nicht erneuert, was das Bundesgericht am 10. Juni 2010
in letzter Instanz bestätigte. Der Gemeinderat der Stadt O._______ teilte
dies dem Ehemann der Beschwerdeführerin auf dessen Anfrage hin mit
Schreiben vom 19. August 2010 noch einmal schriftlich mit und wies ihn
dabei ausdrücklich darauf hin, dass das Nichteinhalten der am 31. August
2010 endenden Ausreisefrist die Ausschaffung zur Folge haben werde.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere hinreichende
Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits. Die
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Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten
des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der
Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz trotz behördlich verfügter
Wegweisung nicht verlassen, sich mithin illegal im Land aufgehalten und
musste ausgeschafft werden. Aus dem manifestierten Verhalten der Be-
schwerdeführerin ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu
schliessen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter,
um einem künftigen illegalen Aufenthalt entgegenzuwirken. Den auslän-
derrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden
Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Das general-
präventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch ei-
ne konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu be-
trachten. Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass-
nahme darin, dass sie die Betroffene ermahnt, bei einer allfälligen künfti-
gen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreise-
verbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Die Vor-
instanz war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein
Einreiseverbot zu verhängen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin
während ihrem Aufenthalt in der Schweiz in erheblicher Höhe Sozialhilfe-
kosten verursacht hat. Dies lässt befürchten, dass sie im Falle einer Wie-
dereinreise erneut von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Nach
dem Gesagten besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt als persönliches Interesse vor, sie wol-
le ihre Arbeit in einem Restaurant fortsetzen. Zudem sei sie in ärztlicher
Behandlung und es sei ein IV-Verfahren hängig. In Bezug auf die Arbeit
ist darauf hinzuweisen, dass ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Auf-
enthalt in der Schweiz bewilligungspflichtig ist (Art. 11 AuG). Diese Bewil-
ligung wurde jedoch nicht mehr erneuert, was das Bundesgericht im Jahr
2010 in letzter Instanz bestätigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. A). Eine allfälli-
ge neuerliche Bewilligung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens, welches einzig das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot
betrifft. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in
die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung
auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. das Urteil
C-7511/2010
Seite 10
des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 E. 7.3 mit Hinweis). Ob
derzeit wie behauptet noch ein IV-Verfahren rechtshängig ist, kann
sodann offen bleiben, zumal ein dauerhafter persönlicher Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der Schweiz deswegen nicht erforderlich ist. Die
Beschwerdeführerin kann sich im Verfahren vertreten lassen oder ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (vgl. Art. 37 und Art. 55
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 11b VwVG). Soll-
te die Beschwerdeführerin für einzelne Verfahrenshandlungen (z.B. für
medizinische Abklärungen) oder für besondere ärztliche Behandlungen
zwingend in die Schweiz reisen müssen, steht ihr die Möglichkeit offen,
aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Dies gilt eben-
so für allfällige Besuche bei ihrem erwachsenen Sohn, der in der Schweiz
lebt und im Kanton Bern über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
Eine Suspension des Einreiseverbots wird jedoch praxisgemäss nur für
eine kurze, klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 7.2 in fine mit
Hinweis und Urteil C-5426/2009 vom 5. Mai 2010 E. 5). Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin rechtfertigen es mithin nicht, von einem Einreise-
verbot abzusehen. Das dargelegte öffentliche Interesse fällt hingegen
stark ins Gewicht. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehen-
den Interessen führt zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete
Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 700. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
C-7511/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 8. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– den Migrationsdienst der Stadt O.______ (Einschreiben; Akten retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: