B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-751/2012
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Donato Del Duca,
Rechtsberatungsstelle für sozial Benachteiligte, HEKS,
Augustin-Keller-Strasse 1, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-751/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro,
Kosovo, ist 1989 in der Schweiz geboren und wurde in die Niederlas-
sungsbewilligung seiner Eltern einbezogen. Die Kontrollfrist der Nieder-
lassungsbewilligung wurde letztmals am 13. November 2009 bis 31. De-
zember 2014 verlängert.
B.
Bereits als Jugendlicher geriet der Beschwerdeführer mit dem Gesetz in
Konflikt. Mit Entscheid der Schulpflege H._______ vom 24. November
2003 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Angriff, Nötigung und
Drohung zu einer Arbeitsleistung verpflichtet. Gemäss Urteil der Jugend-
anwaltschaft des Kantons F._______ vom 19. November 2004 wurde er
wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung (geringfügig), mehrfa-
chen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führer-
ausweis sowie weiteren SVG-Tatbeständen zu einer Einschliessungsstra-
fe von 14 Tagen, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.
Das Jugendgericht R._______ verurteilte ihn am 23. Oktober 2007 wegen
einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit, Veruntreuung, Diebstahls, mehr-
fachen bandenmässigen Diebstahlversuchs, qualifizierten Raubes, mehr-
facher Sachbeschädigung, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Beamte,
mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Nichtbe-
achtung des polizeilichen Haltezeichens, Nichtanpassen der Geschwin-
digkeit an die Strassen- und Sichtverhältnisse, Missachtung der signali-
sierten Höchstgeschwindigkeit inner- und ausserorts und Missachtung
des Fahrverbots für Motorwagen zu einer Unterbringung auf unbestimmte
Zeit, sowie Vollziehbarkeit der Einschliessungsstrafe von 14 Tagen ge-
mäss Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 19. November 2004. Mit Ur-
teil des Bezirksgerichts R._______ vom 16. März 2010 wurde er wegen
schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und
Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer
Busse von Fr. 750.- verurteilt.
C.
Hierauf verfügte die kantonale Migrationsbehörde am 30. März 2011 den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die hiergegen erhobene Ein-
sprache wurde mit Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 15. Juli 2011
abgewiesen. Dieser erwuchs am 17. August 2011 in Rechtskraft. Am 29.
C-751/2012
Seite 3
November 2011 verfügte das Amt für Justizvollzug, unter Koordination mit
der Ausreise, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem
Strafvollzug am 23. Januar 2012.
D.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 teilte das kantonale Migrationsamt
dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde dem BFM den Erlass
einer Fernhaltemassnahme zu beantragen und gab ihm die Gelegenheit
zu Stellungnahme im Sinne des rechtlichen Gehörs bis zum 19. Dezem-
ber 2011. Nach Gewährung einer Fristerstreckung ging die Stellungnah-
me am 9. Januar 2012 bei der kantonalen Behörde ein.
E.
Am 10. Januar 2012 (eröffnet am 14. Januar 2012) verfügte die Vorin-
stanz über den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die
Fernhaltemassnahme führte gleichzeitig zu einer Ausschreibung zur Ein-
reiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirkte
damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-
Staaten. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer sei in den letzten acht Jahren in zahlreichen Fällen in
schwerwiegender Weise straffällig geworden. Daher sei der Erlass einer
Fernhaltemassnahme angezeigt. Sein Persönlichkeitsprofil schliesse eine
Wiederholungs- und Rückfallgefahr nicht aus. Aufgrund der Schwere der
verübten Delikte habe der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten während
längerer Zeit in Freiheit und ausserhalb der Schweiz unter Beweis zu stel-
len.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Februar 2012 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter eine Reduktion der verhäng-
ten Dauer auf höchstens fünf Jahre, ausschliesslich für das Hoheitsgebiet
der Schweiz. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Verbeiständung durch den vertretenen Anwalt. Zur
Begründung gab er im Wesentlichen an, aus dem Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt vom 8. November 2011 gehe klar hervor, dass von
ihm keine künftigen Gefährdungen ausgingen. In formeller Hinsicht wurde
die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil seine Stellungnahme
vom 9. Januar 2012 sowie der Führungsbericht vom 8. November 2011
bewusst nicht berücksichtigt worden seien und auf die Einwendungen der
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Stellungnahme nicht eingehend eingegangen worden sei. Hinsichtlich der
Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme gelte zu berücksich-
tigen, dass sein Fehlverhalten aus präventivpolizeilicher Sicht nicht
schwer wiege, weshalb er in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht als Risi-
kofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu betrachten sei,
womit eine Fernhaltemassnahme von über fünf Jahren nicht gerechtfertigt
sei. In der Heimat habe er niemanden mehr. Er habe sich im Strafvollzug
klaglos verhalten und sei vorzeitig bedingt entlassen worden. Zudem ha-
be er einen grossen Teil der Straftaten als Minderjähriger verübt. Er habe
im Vollzug eine Lehre als Automobilassistent absolviert, nie Sozialhilfe
bezogen und sei seit bald acht Jahren in einer festen Beziehung. Damit
diese weiterhin aufrechterhalten werden könne, sei es mindestens not-
wendig, dass sich das Paar, wenn nicht in der Schweiz, dann doch inner-
halb des Schengenraumes treffen könne. Ebenfalls pflege er ein sehr en-
ges Verhältnis zu seiner Familie. Es sei einfacher, wenn er seine Familie
besuchen könne, weil diese ihn auch beherbergen könne. Eine Reise in
den Kosovo "liege für sie finanziell nicht drin". Seine Heimat sei ihm weit-
gehend fremd. Daher sei es unverhältnismässig, ihn im Schengener In-
formationssystem (SIS) einzutragen. Dies habe unweigerlich einen Bruch
der Beziehung und der familiären Bindung zur Folge.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung abgewiesen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2012 sprach sich die Vorinstanz
unter Hinweis auf die Ausführungen in der Verfügung für die Abweisung
der Beschwerde aus.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art.
67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
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Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So seien weder seine
Stellungnahme vom 9. Januar 2012 noch der Führungsbericht vom
8. November 2011 berücksichtigt worden. Entsprechend sei in der ange-
fochtenen Verfügung nicht hinreichend darauf eingegangen worden.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Ver-
letzung führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vor-
behalten bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Fälle,
in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders
schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht-
C-751/2012
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liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, wel-
che sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt über-
prüft. Sodann ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischem Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387
E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen; BVGE 2009/36 E. 7.3 S. 501 f.).
3.3 Hinsichtlich des Führungsberichts vom 8. November 2011 gilt
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen nicht innert der
erstreckten Frist mit seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vom 9. Januar 2012, sondern als Nachtrag erst am 11. Januar
2012, und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht
hat. Damit ist er seinen Mitwirkungspflichten nicht hinreichend
nachgekommen und hat als Folge davon die daraus resultierenden
Nachteile hinzunehmen. Sollte sich der Führungsbericht als
massgebend für den vorliegenden Ausgang des Verfahrens erweisen,
ist mit dessen Würdigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem
Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, zumal die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts uneingeschränkt ist.
3.4 In Bezug auf seine Eingabe vom 9. Januar 2012 vertritt der
Beschwerdeführer sodann den Standpunkt, sie sei nicht berücksichtigt
worden und in den Erwägungen sei nicht bzw. ungenügend darauf
eingegangen worden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor,
dass das kantonale Migrationsamt am 10. Januar 2012 an die
Vorinstanz gelangt ist und diese um Prüfung eines Einreiseverbots
ersuchte. Unter den eingereichten Akten befindet sich unter anderem
die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2012, womit
davon auszugehen ist, dass diese ebenfalls Grundlage für den
Entscheid bildete. Die alleinige Behauptung des Beschwerdeführers,
die Stellungnahme sei nicht berücksichtigt worden, vermag diese
Vermutung nicht umzustossen.
4.
Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer sodann die Verletzung der Be-
gründungspflicht, weil in der angefochtenen Verfügung nicht eingehend
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auf die Einwendungen (Stellungnahme vom 9. Januar 2012) eingegangen
worden sei.
4.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftli-
che Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101). Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachli-
chen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachge-
rechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE
2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen, sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).
Wie bereits oben (E. 3.2) dargelegt, führt eine Verletzung des Gehörsan-
spruchs grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ebenfalls bei der Verletzung
der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt
werden (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 mit Hin-
weisen).
4.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist in der Tat knapp
ausgefallen und ziemlich summarisch gehalten. Es geht daraus aber oh-
ne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein zehnjähriges
Einreiseverbot erliess. Dass die Vorinstanz dabei die Delikte, die aus ihrer
Sicht einen Verstoss bzw. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellen, lediglich aufzählte, erweist sich als ausreichend.
Schliesslich sind dem Beschwerdeführer der Zeitpunkt der von ihm verüb-
ten Straftaten und die entsprechenden Urteile aus den Strafverfahren hin-
länglich bekannt. Die zur Anwendung kommende Rechtsgrundlage
(Art. 67 AuG) ist in der Verfügung ebenfalls aufgeführt. Der Beschwerde-
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Seite 8
führer war denn auch auf der Grundlage dieser Begründung durchaus in
der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die erhobene Rüge
der Gehörsverletzung erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als
unbegründet.
5.
5.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll-
ständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung ei-
ner solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturge-
mäss auf vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen
muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen
von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt des-
halb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als An-
lass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung
nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht er-
füllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete
Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung führt.
5.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl.
auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J.
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Seite 9
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vor-
schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Gemeinge-
fährliche Verbrechen und Vergehen fallen ohne weiteres unter diese Beg-
riffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich zie-
hen.
6.
Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreisever-
bot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94
Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-
62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über
die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der
Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung
bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer sol-
chen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (die sich nament-
lich auch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] ergeben kön-
nen) die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
7.
Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit wiederholt straffällig ge-
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Seite 10
worden (vgl. Ziff. B). Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts
R._______ vom 16. März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Durch sein Verhalten hat er wiederholt, erheblich und unbeein-
druckt von strafrechtlichen Sanktionen bzw. Massnahmen die Rechtsord-
nung missachtet, was zusätzlich als schwerwiegender Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten ist. Zudem wurde der Be-
schwerdeführer unter Anderem wegen Delikten verurteilt, welche gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den schweren Straftaten zählen
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_ 778/2011 vom 24. Februar 2012
E. 3.1) und denen bei der Beurteilung ein besonderes Gewicht beizumes-
sen ist. Mit einer Delinquenz dieser Art wurde der Fernhaltegrund einer
Verletzung sowie einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne Weiteres gesetzt.
8.
8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffent-
lichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-
nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits.
Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen
2010, Rz. 613 ff.).
8.1.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig
einzustufen. Hinsichtlich der Art der begangenen Straftaten, stellen ins-
besondere seine Gewalttaten schwere Delikte dar (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_475/2009 vom 26. Januar 2010, E. 4.2.1). Zudem ver-
mochten ihn weder Strafverfahren noch Massnahmen daran zu hindern,
erneut in schwerster Weise gegen das Gesetz zu verstossen und dabei
die körperliche Integrität anderer Menschen zu gefährden. Sodann weist
auch das Strafmass auf ein sehr schweres Verschulden des Beschwerde-
führers hin. Es gilt durch eine kontinuierliche und konsequente Verwal-
tungspraxis zu verdeutlichen, dass solche Delinquenz zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung in aller Regel Fernhaltemassnahmen
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zur Folge hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31.
Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen).
8.1.2 In subjektiver Hinsicht wiegt das dem Beschwerdeführer vorgehal-
tene Fehlverhalten ausgesprochen schwer. Nicht nur hat er damit eine
mehrjährige Freiheitsstrafe sowie Massnahmen erwirkt, vielmehr lässt
sein Verhalten auf eine erhebliche kriminelle Energie sowie auf eine ent-
sprechende Geringschätzung der Rechtsordnung schliessen. Mit Urteil
des Jugendgerichts R._______ vom 23. Oktober 2007 wurde gegen den
Beschwerdeführer eine Massnahme angeordnet (Unterbringung auf un-
bestimmte Zeit), aus welcher er nicht wegen ihres erfolgreichen Ab-
schlusses entlassen wurde, sondern wegen gravierender Rückfälle. Im
Vordergrund steht dabei die versuchte schwere Körperverletzung, wo-
nach der Beschwerdeführer, nachdem er gemeinsam mit seiner Freundin
ein Pub verlassen hatte, ohne ersichtlichen Grund und ohne Vorwarnung
auf sein Opfer zuging und diesem die Faust ins Gesicht schlug. Das zu-
sammensackende Opfer wurde vom Beschwerdeführer hochgehoben
und erneut ins Gesicht geschlagen. Als dieses auf den Boden stürzte und
liegen blieb, trat der Beschwerdeführer mehrfach mit den Füssen gegen
den Kopf und das Gesicht seines Opfers. Dazwischen hob er das wider-
standslose Opfer hoch und schmetterte es auf den Boden. Erst nach
energischem Einschreiten durch Passanten liess der Beschwerdeführer
von seinem Opfer ab.
8.1.3 Negativ ins Gewicht fällt, dass ihn weder vorgängige Verurteilungen
noch die entsprechende Betreuung in einer Massnahmeneinrichtung für
Jugendliche davon abhalten konnten weiterhin schwere Gewaltdelikte zu
verüben, womit auch das Rückfallrisiko als erheblich einzustufen ist.
8.1.4 Der die kantonale Beschwerdeinstanz hielt in ihrem Einspracheent-
scheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom 15. Juli
2011 in Zusammenhang mit der Würdigung des sicherheitspolizeilichen
Interesses an einer Wegweisung des Beschwerdeführers fest, dass an-
gesichts der Straffälligkeit seit dem 14. Altersjahr, der Anzahl und Schwe-
re der Delikte, der wiederholten Verurteilungen sowie des Strafmasses
der zuletzt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem schweren Ver-
schulden auszugehen sei. Es bestehe ein hohes Rückfallrisiko, welches
angesichts der drohenden Rechtsgüterverletzung nicht in Kauf zu neh-
men sei.
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8.1.5 Das Amt für Justizvollzug schliesslich bewilligte zwar in einer Verfü-
gung vom 10. Dezember 2010 die bedingte Entlassung aus dem Straf-
vollzug, machte diese aber von der Möglichkeit einer Ausschaffung bzw.
einer freiwilligen Ausreise aus der Schweiz abhängig. Hingegen war die
Rückfallgefahr kein Beurteilungskriterium.
8.2 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht ernsthaft in Frage ge-
stellt werden, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhän-
gung einer Fernhaltemassnahme von einer fünf Jahre überschreitenden
Dauer rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG sowie Urteil des Bundesge-
richts 2C_318/2012 vom 22. Februar 2013 E. 6.2 und 6.3).
8.3
8.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich von den began-
genen Taten distanziert habe und sich einsichtig und reuig zeige. Zudem
sei zu berücksichtigen, dass er einen grossen Teil der Straftaten als Min-
derjähriger verübt habe. Die Gefahr, dass er erneut straffällig werde, be-
stehe folglich nicht mehr. Mit diesen Vorbringen verkennt er jedoch, dass
für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Be-
gehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Von vorrangiger Bedeu-
tung ist vielmehr, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach
ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24
E. 6.2). Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Straf-
vollzug erfolgte am 23. Januar 2012. Die Probezeit endete am 23. Januar
2013 (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 29. November
2011). Mit Blick auf die von ihm verletzten Rechtsgüter erweist sich die
seit seiner Haftentlassung abgelaufene Bewährungszeit mithin als zu
kurz, als dass bereits eine grundlegende und gefestigte Wandlung ange-
nommen werden kann (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504).
8.3.2 Sodann erweisen sich die Versuche des Parteivertreters, die
Schwere des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers zu relativie-
ren, als unbehelflich. Insbesondere äussert sich der Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt vom 29. November 2011 – entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – gerade nicht zu einer künftigen Gefährdung.
Vielmehr wurde lediglich vorausgesetzt, dass für eine bedingte Entlas-
sung keine Gemeingefährlichkeit vorliegen dürfe. Angesichts des bei Ge-
waltdelikten gefährdeten Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit
musste er jedoch damit rechnen, über viele Jahre hinweg als Risikofaktor
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingestuft zu werden (vgl. in
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diesem Sinne – auf der Grundlage anderer Straftaten – BGE 130 II 493
E. 5 S. 504). Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang, dass
bei schweren Straftaten – wozu auch das vom Beschwerdeführer verübte
Gewaltdelikt gehört – in fremdenpolizeilicher Hinsicht selbst ein geringes
Restrisiko nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_282/12 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen).
8.3.3 An persönlichen Interessen daran, nicht mit einer Fernhaltemass-
nahme von mehr als fünf Jahren belegt zu werden, lässt der Beschwerde-
führer seine Kontakte zu den in der Schweiz wohnhaften Familienange-
hörigen (Eltern, Geschwister und Freundin) ins Feld führen. Die Aufrecht-
erhaltung dieser familiären Beziehungen könne nicht in genügender Wei-
se gewährleistet werden. Damit er die Beziehung mit seiner langjährigen
Freundin aufrechterhalten könne, sei mindestens nötig, dass er diese
wenn schon ausserhalb der Schweiz, dann aber innerhalb des Schengen-
raumes treffen könne. Zudem pflege er ein sehr enges Verhältnis zu sei-
ner Familie. Regelmässige Besuche ihrerseits im Kosovo seien aus fi-
nanziellen Gründen nicht möglich.
8.3.4 Mit dem Wegfall der Niederlassungsbewilligung und damit seines
Anwesenheitsrechts in der Schweiz ist der Beschwerdeführer der norma-
len ausländerrechtlichen Gesetzgebung unterstellt, wie sie gegenüber
Staatsangehörigen aus dem Kosovo ganz allgemein zur Anwendung
kommt. Demnach braucht er selbst für besuchsweise Einreisen in die
Schweiz ein Visum. Der zusätzliche Aufwand, der mit der gleichzeitigen
Beantragung einer Suspension des Einreiseverbots (gestützt auf Art. 67
Abs. 5 in fine AuG) zusammen hängt, erscheint angesichts der auf dem
Spiele stehenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismässig. Im
Übrigen kann der Kontakt auch auf andere Weise, mittels moderner
Kommunikationsmittel erfolgen.
8.3.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, er müsse zumindest innerhalb
der Schengenaussengrenze Kontakt mit seiner Freundin pflegen können,
bezieht er sich auf die SIS-Ausschreibung. Hierzu gilt es folgendes fest-
zustellen:
Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausschreibung des Einreise-
verbots im SIS zwar tatsächlich untersagt, den Schengen-Raum zu betre-
ten (Art. 5 Abs. 1 Bst. d SGK). Der darin liegende Eingriff ist aber durch
die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ).
Diese Feststellung gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich
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des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Interessen zu wahren hat,
sondern im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Ge-
samtheit aller Schengen-Staaten (BVGE 2011/48 E. 6.1). Im Übrigen wird
die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS periodisch auf ihre Be-
rechtigung überprüft (Art. 112 Abs. 1 SDÜ) und hindert einen Schengen-
Staat nicht daran, der ausgeschriebenen Person die Einreise in das eige-
ne Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten
(Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK).
9.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die gegen den
Beschwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme eine verhältnismäs-
sige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung darstellt.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 15)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 28. März 2012 entrichteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…; Akten retour)
– das …
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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