Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7519/2010
T {0/2}
Urteil vom 12. April 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, c/o B._______, Z.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Y._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Rückvergütung von AHV-Beiträgen;
Einspracheentscheid der SAK vom 3. Juni 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2010 den Antrag von A._______,
geboren am (…) 1985, moldawische Staatsangehörige (nachfolgend:
Versicherte oder Beschwerdeführerin), vom 13. Oktober 2009 um
Rückvergütung von AHV/IV-Beiträgen abwies (act. SAK/37),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. September 2010 an
die SAK (Posteingang: 21. September 2010) diesen Entscheid unter
Beilage eines Bankauszugs der C._______ vom 31. Juli 2009, eines
Arbeitszeugnisses vom 27. August 2009, einer Passkopie und ihrem
Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen vom 30. Oktober 2009
(bereits aktenkundig, act. SAK/1-4) anfocht (act. 1),
dass die Vorinstanz die Eingabe am 19. Oktober 2010
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (act.
2), welches sie als Beschwerde entgegennahm (act. 3),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2010
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 3. Juni 2010 sowie die Verfügung vom 23.
November 2009 seien zu bestätigen (act. 4),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 6. Januar 2011
(Poststempel) an ihrer Beschwerde festhielt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern
– wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
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dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass Beschwerden gemäss Art. 60 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach
Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen sind,
dass bei rechtzeitig an unzuständige Versicherungsträger gelangten
Rechtsmitteln die Frist als gewahrt gilt und die unzuständigen
Versicherungsträger die entsprechenden Unterlagen an die zuständige
Stelle weiterzuleiten haben (Art. 39 Abs. 2 und Art. 30 ATSG),
dass die Behörde die Beweislast trägt, wann die Zustellung des
Einspracheentscheids erfolgte (VPB 1997 61.66 E. 3a; vgl. ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 341),
dass der am 3. Juni 2010 datierte Einspracheentscheid der
Beschwerdeführerin mit normaler Post an ihr Domizil in Moldawien
geschickt wurde,
dass die dagegen gerichtete Beschwerde am 21. September 2010 bei der
Vorinstanz einging,
dass nicht aus den Akten hervorgeht, wann der Einspracheentscheid der
Beschwerdeführerin zugestellt wurde, und die Vorinstanz diesbezüglich
auch nicht Stellung genommen hat,
dass aufgrund der Beweisregel zu Lasten der Vorinstanz von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist,
dass die Beschwerde im Übrigen den Formvorschriften gemäss Art. 52
VwVG entspricht,
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Versicherte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung
von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen können (Art. 49 VwVG),
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dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben, unter gewissen Umständen die an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge zurückvergütet werden
können,
dass gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der
von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten
von Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12)
Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung
besteht, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten
Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während
mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und sie keinen
Rentenanspruch begründen,
dass die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person
aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist
und nicht mehr in der Schweiz wohnt (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV),
die sich die Beschwerdeführerin gemäss den Akten am 11. März 2008 bei
der Gemeinde X._______ anmeldete und per 31. August 2009 ausreiste
(act. SAK/11 f., 19, 25),
dass zwischen der Schweiz und der Republik Moldawien keine
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht und die im Jahr 1985 geborene
Beschwerdeführerin keinen (AHV- oder IV-)Rentenanspruch begründet
hat,
dass zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin während mindestens
zwölf Monaten Beiträge an die AHV geleistet hat,
dass gemäss Art. 141 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101),
Versicherte das Recht haben, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein
individuelles Konto (IK) führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen,
dass, wenn kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt wird, bei
Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im IK
nur verlangt werden können, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird,
dass die Beschwerdeführerin mehrfach geltend machte, sie habe vom
1. März 2008 bis zum 31. Augst 2009 in der Schweiz gewohnt und mit
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einer Bewilligung L als landwirtschaftliche Praktikantin gearbeitet (act.
SAK/3 f., 21, 23, 28, 31 f.),
dass sie als Belege auch zwei Boarding-Pässe lautend auf A.________
von W.________ nach V._______ und von V.________ nach U._______
vom 28. August einreichte (act. 9),
dass im eingeholten IK-Auszug der Beschwerdeführerin Beiträge für die
Monate April – Dezember 2008 eingetragen sind (act. SAK/13),
dass die Ausgleichskasse (AK) T._______ der SAK am 25. März 2010
mitteilte, für das Jahr 2009 seien für die Versicherte keine AHV-Beiträge
abgerechnet worden (act. SAK/30),
dass aus einer Telefonnotiz der SAK mit der AK T._______ vom 19. Mai
2010 hervorgeht, die Kasse habe die Lohnabzüge des Arbeitgebers für
das Jahr 2009 erhalten, die Versicherte erscheine zwar auf den
Abrechnungen, aber ihr Name sei durchgestrichen und für das Jahr 2009
sei kein Einkommen gemeldet worden (act. SAK/34),
dass die Vorinstanz die Einsprache am 3. Juni 2010 mit der Begründung
abwies, gemäss IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin nur Beiträge für
April – Dezember 2008 geleistet,
dass sie sinngemäss weiter ausführte, da die Beschwerdeführerin
ausserdem keine Belege im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV (wie z.B.
Lohnzettel) eingereicht habe, sei es nicht möglich, ihr individuelles Konto
zu berichtigen,
dass sie deshalb schloss, die Beschwerdeführerin erfülle die einjährige
Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten gemäss Art. 1 RV-AHV nicht (act.
SAK/37),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an dieser Begründung
festhielt (act. 4),
dass aus dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde
eingereichten Kontoauszug der C.________, Geschäftsstelle X._______,
vom 31. Juli 2009, die Gutschrift von Fr. 1'736.45, valuta vom 7. Juli
2009, zu Lasten der D._______ AG, X._______, vom 6. Juli 2009,
hervorgeht (act. SAK/45),
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dass die Beschwerdeführerin ebenfalls ein Arbeitszeugnis der D._______
AG, X._______, vom 27. August 2009 einreichte, woraus hervorgeht,
dass sie dort vom 4. März 2008 bis zum 26. August 2009 als Praktikantin
gearbeitet habe (act. SAK/46),
dass – wie oben erwähnt – die AK T.________ Lohnabzüge des
Arbeitgebers für das Jahr 2009 erhalten hatte,
dass die Beschwerdeführerin replikweise geltend machte, sie habe den
damaligen Arbeitgeber gebeten, ihr eine Abrechnung über die
Lohnabzüge als Beweismittel für die SAK zusammenzustellen, habe von
ihm aber keine Antwort erhalten (act. 6),
dass Art. 141 Abs. 3 AHVV zwar eine Beweiserschwerung gegenüber
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit einführt, indem der volle Beweis
verlangt wird,
dass gemäss den Ausführungen des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) dies jedoch bedeute, dass
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gelte und die Verwaltung den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative
und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien
abzuklären oder festzustellen habe, wobei die Parteien eine erhöhte
Mitwirkungspflicht treffe, welche alles ihnen Zumutbare zu unternehmen
hätten, um die Verwaltung bei der Beschaffung des Beweismaterials zu
unterstützen,
dass im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV diese Praxis insbesondere in
den Fällen von Bedeutung ist, in denen die Versicherte aufgrund der
gegebenen Umstände einerseits ausserstande ist, selber den vollen
Beweis zu erbringen, andererseits jedoch nach der Aktenlage gewichtige
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verwaltung kraft der ihr zur
Verfügung stehenden Mittel – von Amtes wegen – mehr Licht in die
Angelegenheit zu bringen vermocht hätte (BGE 117 V 263 E. 3b-d mit
weiteren Hinweisen, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1135/2007 vom 10. Februar 2009 E. 4.1 m.w.H.),
dass gestützt auf diese bundesgerichtliche Praxis die Akten genügend
ernsthafte Hinweise (Ausreise per 28. August 2009, Kontoauszug für Juli
2009, Arbeitszeugnis, Mitteilung der AK betreffend Eingang der
Lohnmeldung) dafür enthalten, dass die Beschwerdeführerin auch von
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Januar bis August 2009 als Praktikantin arbeitete und sie demnach auch
Beiträge an die AHV/IV leistete,
dass im Übrigen bei unselbständigen Arbeitsverhältnissen der
Arbeitgeber in der Pflicht steht, die Beiträge der Arbeitnehmer und die
Arbeitgeberbeiträge der Ausgleichskasse zu melden und periodisch zu
entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG sowie Art. 35 und 36 AHVV),
dass sich die Vorinstanz hauptsächlich auf ein Telefon mit der AK
T._______ stützte und es – trotz ihrer Verpflichtung zur Untersuchung
des Sachverhaltes von Amtes wegen – unterliess abzuklären, weshalb
die Versicherte zwar nachweislich als Arbeitnehmerin erfasst war, aber
IK-Einträge dazu fehlen,
dass allenfalls nicht korrekt gemeldete und/oder entrichtete Beiträge
durch den Arbeitgeber für das Jahr 2009 der Beschwerdeführerin nicht
zum Vorwurf gemacht werden könnten,
dass unter den vorliegenden Umständen der Beschwerdeführerin auch im
Rahmen der erhöhten Beweispflicht von Art. 141 Abs. 3 AHVG nicht
vorgeworfen werden kann, sie habe nicht alles Zumutbare getan, um die
Vorinstanz in ihrer Abklärungspflicht zu unterstützen, zumal es für die
Vorinstanz kraft der ihr zur Verfügung stehenden Mittel ohne Weiteres
möglich gewesen wäre, über den Arbeitgeber die offene Frage bezüglich
der nicht eingetragenen Löhne für das Jahr 2009 zu klären,
dass eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz festzustellen ist,
dass der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2010 deshalb aufzuheben ist,
dass die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abkläre und
anschliessend neu verfüge,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin, welcher durch die
Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten
erwachsen sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG),
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dass die Replik vom 3. Januar 2011 der Vorinstanz mit dem Urteil zur
Kenntnis zuzustellen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der
Einspracheentscheid vom 3. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt gemäss
den Erwägungen neu ermittelt und anschliessend neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […], Replik vom 3. Januar 2011)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
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sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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