B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7519/2015
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Sandra Waldhauser, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 22. Oktober 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) A._______ mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 rückwirkend
ab 1. April 2014 eine halbe Rente (samt Kinderrenten) der schweizerischen
Invalidenversicherung zugesprochen hat (Beilage 1 zur Beschwerde vom
23. November 2015),
dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Sandra Waldhauser, gegen diese Verfügung mit
Eingabe vom 23. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ein-
holung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt hat (BVGer act. 1),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 unter Bezug-
nahme auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ beantragte, die Be-
schwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
um im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuwei-
sen (BVGer act. 3),
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit verfahrensleitender
Verfügung vom 27. Januar 2016 zur Replik einlud, wobei er auf die geän-
derte Rechtsprechung im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstö-
rungen nach BGE 141 V 281 hingewiesen, und ihm in Nachachtung der
Rechtsprechung nach BGE 137 V 314 E. 3.2.4 zudem Gelegenheit zum
Rückzug der Beschwerde eingeräumt wurde (BVGer act. 4),
dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2016 auf eine Replik verzich-
tete und sinngemäss an der Beschwerde festhielt (BVGer act. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zu-
ständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass der Beschwerdeführer die Ausführungen im bidisziplinären Admini-
strativgutachten vom 20. Mai 2015 in Bezug auf die rheumatologischen und
neurologischen Beschwerden nicht beanstandet,
dass der Beschwerdeführer indessen geltend macht, der Sachverhalt sei
hinsichtlich der in den Vorakten diagnostizierten chronischen Schmerzstö-
rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nicht hin-
reichend abgeklärt,
dass daher und mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung nach
BGE 141 V 281 ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei, welches im
Lichte der massgeblichen Indikatoren eine schlüssige Beurteilung der Ar-
beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erlaube,
dass RAD-Arzt Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme vom 11. De-
zember 2015 zu Handen der IV-Stelle B._______ die Einholung eines psy-
chiatrischen Gutachtens empfiehlt,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem nunmehr übereinstimmenden
Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, zumal eine psychiat-
rische Exploration bisher nicht erfolgt ist,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die von der Vorinstanz beantragte Rückweisung zur Vornahme der
erforderlichen Abklärungen ins Verwaltungsverfahren vorliegend möglich
bleibt, da die weiteren psychiatrischen Abklärungen eine bisher völlig un-
geklärte Frage betreffen (BGE 137 V 210, E. 4.4.1 ff.),
dass die Beschwerde demnach in dem Sinn gutzuheissen ist, als die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung eines der
Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 entsprechenden psychiatrischen
Gutachtens und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) fest-
zusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung
im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.6385.3495.45; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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