Abtei lung II I
C-75/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Einspracheentscheid der IVSTA
vom 15. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-75/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1945 geborene A._______, spanischer Staatsangehöriger
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), arbeitete in
Deutschland von 1969 bis 1975, und von 1976 bis 1987 in der
Schweiz. In dieser Zeit entrichtete er obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(act. IV/60). Zurückgekehrt nach Spanien arbeitete er von Mai 1990 bis
März 1991 als Arbeitnehmer und ab Oktober 1993 bis Ende Oktober
2002 als selbständiger Landwirt (act. IV/2, 11).
B.
Am 18. Juni 2002 stellte er (act. IV/1 – 4) beim spanischen Sozialver-
sicherungsträger Instituto Nacional de la Seguridad Social (nachfol-
gend: INSS) einen Antrag auf eine Rente der Schweizerischen Invali-
denversicherung (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
[SAK] am 7. November 2002). Am 23. April 2003 wurden medizinische
Akten, darunter das Formular E 213 (act. IV/12 – 32), der Fragebogen
für den Versicherten vom 16. April 2003 (act. IV/11), sowie Einkom-
mensbelege für die Jahre 2000 – 2002 eingereicht (act. IV/8 – 10). Als
Anspruchsgründe für eine Rente machte er die Folgen einer vertebro-
basilären Ischämie-Episode im April 2002, eine Depression, Cervi-
kalgie und Gonarthrose sowie eine Hyperthyreose und weitere
gesundheitliche Einschränkungen geltend.
C.
In Spanien wurde ihm mit Verfügung vom 7. Oktober 2002 eine
Invalidenrente über 55% ab 7. Oktober 2002 zugesprochen (act. IV/7 =
65). Am 23. Januar 2004 sprach ihm die Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz (LVA) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab
1. Juli 2002 zu (act. 63, 64).
D.
Nachdem weitere ärztliche Berichte vom 8. und 12. März 2003 betref-
fend eine erlittene bituberositäre Tibia-Fraktur (act. IV/33, 34) einge-
reicht worden waren und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: Vorinstanz, IV-Stelle oder IVSTA) bei ihrem ärztlichen
Dienst eine Stellungnahme eingeholt hatte (act. IV/35, 36), forderte sie
am 10. Juni 2003 bei der INSS einen psychiatrischen Untersuchungs-
bericht und fehlende Unterlagen beim Versicherten an (act. IV/37 – 39,
Seite 2
C-75/2007
40 – 49, 52 – 55). Am 22. März 2004 nahm der ärztliche Dienst erneut
Stellung (act. IV/56).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 sprach die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer ab 1. Oktober 2003 eine ordentliche Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 43% und eine Ehepartnerrente (Viertelsrente) zu
(act. IV/60).
E.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2004 führte der Versicherte Einsprache. Er
beanstandete, die Verfügung sei nicht begründet. Ausserdem bat er
um Akteneinsicht (act. IV/61).
Die Vorinstanz stellte dem Versicherten am 17. August 2004 die
angeforderten Kopien der medizinischen Akten zu und gewährte Frist
zur Ergänzung der Einsprache (act. IV/62). Der Versicherte liess sich
nicht mehr vernehmen.
Mit Datum vom 19. Oktober 2004 stellte die INSS der Vorinstanz die
Rentenbescheide aus Spanien und Deutschland zu (Eingang bei der
IVSTA am 22. Oktober 2004; act. 63 – 67). In der Folge holte die IV-
Stelle nochmals eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes ein (act.
IV/68, 69).
Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004 hiess die IV-Stelle die
Einsprache in dem Sinne gut, als dass sie die Verfügung vom 7. Juli
2004 aufhob, um ergänzende medizinische Abklärungen durchführen
zu lassen und anschliessend neu zu verfügen (act. IV/70).
F.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 und vom 6. Juli 2005 beauftragte
die Vorinstanz die INSS, weitere medizinische Abklärungen durch-
zuführen. Die neu erstellten Arztberichte (act. IV/77 – 82) wurden vom
ärztlichen Dienst am 12. August 2005 beurteilt. Dieser führte in seiner
Stellungnahme aus, es werde durch den Neuropsychiater eine affek-
tive Labilität als Auswirkung der durchgemachten zerebralen Ischämie
beobachtet. Andere neurologische Defizite seien nicht erhoben worden
und es bestehe auch keine Ataxie. Als Landwirt habe eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit während der ischämischen Episode bestanden,
heute sei von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit als Landwirt auszu-
gehen. In Verweistätigkeiten – vorwiegend sitzende Tätigkeiten wie
Seite 3
C-75/2007
Portier, Billetverkauf, Kassier – müsse eine Arbeitsunfähigkeit von 20%
angenommen werden (vgl. hinten E. 5.2 und 5.3).
Mit Verfügung vom 7. September 2005 sprach die Vorinstanz eine Vier-
telsrente zu. In ihrer Erwerbsvergleichsberechnung vom 1. September
2005 ermittelte sie ab 1. November 2002 einen Invaliditätsgrad von
32.91% und ab 4. Juni 2003 einen Invaliditätsgrad von 46.34% (act. IV/
84, 85).
G.
Am 7. Oktober 2005 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (act. 86,
87). Er rügte, die Vorinstanz habe den Versicherten nicht von einem
von ihr selbst gewählten Sachverständigen untersuchen lassen. Die
Begutachtung von in Spanien niedergelassenen Ärzten sei nicht geeig-
net, einen nach schweizerischem Recht zu bemessenden Invaliditäts-
grad festzustellen, weil die Kriterien einer Invalidität in Spanien und
der Schweiz verschiedener Natur seien. Ausserdem beantragte er
Akteneinsicht und eine medizinische Untersuchung sowie Begutach-
tung in der Schweiz.
Mit Eingangsbestätigung vom 4. November 2005 wurde dem Versicher-
ten Akteneinsicht und Frist zur Einspracheergänzung gewährt. Der
Versicherte liess sich nicht mehr vernehmen.
Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2006 (validiert am
16. November 2006) wies die Vorinstanz die Einsprache ab und bestä-
tigte die Verfügung vom 7. September 2005.
H.
Gegen diesen Bescheid reichte der Beschwerdeführer am 27. Dezem-
ber 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für
Personen im Ausland (nachfolgend: Reko AHV/IV) unter Beilage des
deutschen Rentenentscheides vom 23. Januar 2004 (= act. IV/63)
Beschwerde ein. Auf die Begehren wird – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (E. 5 und 5.1).
I.
Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei
der Reko AHV/IV eingereichte Beschwerde (Posteingang beim Bun-
desverwaltungsgericht am 4. Januar 2007). Mit Verfügung vom
24. Januar 2007 teilte es den Parteien den Spruchkörper mit, setzte
Seite 4
C-75/2007
Frist, um allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen, und holte bei
der Vorinstanz eine Stellungnahme ein.
Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 6. März 2007 Stellung.
Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
des angefochtenen Entscheides.
J.
In seiner Replik vom 13. April 2007 hielt der Beschwerdeführer eben-
falls vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.
Die Vorinstanz nahm mit Duplik vom 10. Mai 2007 die Replik zur
Kenntnis und hielt ebenfalls an ihren Anträgen fest.
Am 26. Juli 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriften-
wechsel ab.
K.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien den Wechsel des Spruchkörpers mit. Innert gewährter
Frist wurden keine Ausstandsgründe geltend gemacht.
L.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der Ende 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung nach neuem
Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bun-
Seite 5
C-75/2007
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Mit Vollmacht vom
1. Dezember 2006 hat er die Rechtsanwälte Abelardo Vazquez Conde
und Francisco José Vazquez-Bürger ermächtigt. Der die Beschwerde
unterzeichnende Abelardo Vazquez Conde sowie der die Replik unter-
zeichnende Francisco José Vazquez-Bürger sind somit rechtsgültig
bevollmächtigt.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 22a
Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis
und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
Seite 6
C-75/2007
II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
2.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
2.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen In-
validenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte
gemäss Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung
574/72) berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung
Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Ent-
scheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines
anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den
Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale
der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend
anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Spanien und der
Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
2.2.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
Seite 7
C-75/2007
reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 15. November 2006,
eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4
E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestim-
mungen des ATSG anwendbar.
Das IVG ist somit in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision]
anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind
demnach die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, wel-
che am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Fol-
genden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.2.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
3.2.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Seite 8
C-75/2007
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht
(nur) eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zu-
erkannt hat.
4.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden
verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen
(Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 272 ff. E. 6).
4.3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
Art. 4, 28, 29 IVG) und im Versicherungsfall mindestens während eines
vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Seite 9
C-75/2007
4.3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewe-
senen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, auf eine
halbe Rente, wenn sie zu mindestens zur Hälfte und auf eine Viertels-
rente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar
2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine gan-
ze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von 60% auf eine Dreiviertels-
rente, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente.
4.3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz-
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw.
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
Seite 10
C-75/2007
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V
160 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen, AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(heute: Bundesgericht) haben Berichte von versicherungsinternen Ärz-
tinnen und Ärzten, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit sprechen, Beweiswert (vgl. BGE 122 V 161 E. 1c, BGE 123 V 178
E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar zu Art. 43 Rz 28, Zürich –
Basel – Genf 2003).
5.
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der ab 1. Oktober 2003
zugesprochenen Viertelsrente, die rückwirkende Zusprechung einer
höheren Rente sowie den Ersatz der im Einsprache- und Beschwerde-
verfahren entstandenen Kosten.
5.1 Er rügt, sowohl die Verfügung vom 7. September 2005 wie auch
der Einspracheentscheid vom 15. November 2006 beruhten nicht auf
sorgfältigen medizinischen Abklärungen. Vorliegend notwendig indi-
zierte Untersuchungen seien nicht durchgeführt worden und die ver-
schiedenen – allesamt in Spanien durchgeführten Untersuchungen –
würden divergieren, was beweise, wie oberflächlich sie durchgeführt
worden seien. Er führt aus, die Schweizer Invalidenversicherung ver-
zichte mit ihrer Praxis, die antragstellenden Personen jeweils in ihrem
Wohnland untersuchen zu lassen, auf die auf europäischer Ebene
gegebene Möglichkeit, die Personen nach eigenen Massstäben zu
untersuchen. Das Problem sei – jedenfalls bei spanischen Berichten –
dass diese ungenügend seien. Im Weiteren seien die in der Schweiz
beurteilenden Ärzte immer Versicherungsärzte der Invalidenversiche-
rung, die nur aufgrund der Akten entscheiden würden. Diese Proble-
matik zeige sich insbesondere im vorliegenden Fall, wo aufgrund
derselben Untersuchung vom 1. Oktober 2002 in Spanien (act. IV/32)
Seite 11
C-75/2007
der spanische Versicherungsträger eine Invalidenrente von 55%, der
deutsche Versicherungsträger einen Invaliditätsgrad von 100% und die
schweizerische Invalidenversicherung einen solchen von 46% aner-
kannt habe.
Er bezieht sich in seiner ausführlichen Begründung auf folgende
Krankheiten und die daraus folgenden Beschwerden:
- Vertebro-basiläre Ischämie;
- kleines intraventrikuläres Papillom im rechten Ventrikel;
- Angst-depressives Syndrom;
- systolisches Herzgeräusch;
- Hyperfunktion der Schilddrüse, möglicherweise aufgrund eines
toxischen Adenoms;
- beidseitige Kniearthrose nach Bruch des rechten Schienbeins
(bzw. Plateau der Tibia);
- Cervikalgie;
- Neurosensorialische Herabsetzung des Hörvermögens;
- Status nach Entfernung von Dickdarmpolypen (1997).
Dabei stützt er sich auf die nachfolgenden ärztlichen Berichte:
- Spitalberichte Spital Z._______, 8. Februar 2003 und 12. März 2003
(act. IV/33 – 34);
- Ausführlicher ärztlicher Bericht, E 213, Dr. B._______, vom 1.
Oktober 2002 inklusive dokumentierter Krankengeschichte anhand
von Arztberichten von 1997 – 2002 (act. IV/12 – 31, 32);
- Ausführlicher ärztlicher Bericht, CH/E 20, Dr. C._______,
vom 20. August 2003 (act. IV/45), inklusive Psychiatrischer Bericht,
Dr. D._______, vom 31. Juli 2003 (act. IV/44) und
2 Spitalberichte vom 1. Juli 2003 (act. IV/ 42 – 43);
- Ausführlicher ärztlicher Bericht, E 213, Dr. E._______,
vom 17. Juni 2005 (act. IV/82), inklusive klinischer Bericht,
Dr. F._______, Neurologin, vom 12. April 2005, mit Laborberichten
(act. IV/78 – 80) und Bericht Dr. D._______, Psychiater, vom 30. Mai
2005 (act. IV/81).
5.2 In ihrer Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz sinngemäss auf
den Standpunkt, die im Laufe des Verfahrens eingeholten Akten hätten
es ihr – beziehungsweise ihrem ärztlichen Dienst – erlaubt, eine klare
und eindeutige Beurteilung der bestehenden Gesundheitsschäden und
der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Mangels ab-
weichenden gemeinschafts- beziehungsweise abkommensrechtlicher
Regelung seien allein die schweizerischen Rechtsnormen massge-
bend und bestehe auch keine Bindungswirkung der schweizerischen
Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versiche-
rungsträger (unter Bezugnahme auf ZAK 1989 S. 320 E. 2 und
Seite 12
C-75/2007
BGE 130 V 257 E. 2.4). Deshalb könne der Beschwerdeführer weder
aus der Invaliditätsbemessung durch die spanische und die deutsche
Sozialversicherung noch aus der Beurteilung spanischer Ärzte im
Hinblick auf den Rentenanspruch aus der schweizerischen Invaliden-
versicherung unmittelbar etwas zu seinen Gunsten ableiten. Von einer
ergänzenden Untersuchung des Versicherten in der Schweiz sei nur
dann Gebrauch zu machen, wenn die vorgelegten ausländischen
medizinischen Unterlagen zur zuverlässigen Beurteilung des Versi-
cherten qualitativ nicht genügen würden, was hier nicht der Fall gewe-
sen sei. Falls im Rahmen der Begutachtungen von gewissen offen-
sichtlich unnötigen oder bereits vorgenommenen Untersuchungsmass-
nahmen abgesehen worden sei, sei dies nicht zu beanstanden.
5.3 Dem Bundesverwaltungsgericht liegen folgende Berichte inklusive
Diagnosen des ärztlichen Dienstes vor:
a) Bericht von Dr. M._______ vom 28. Mai 2003 (act. IV/36):
- Papillome intra-ventriculaire;
- Status après un épisode d'ischémie vertebro-basilaire transitoire,
sans séquelles (04.04.2002);
- Status après cure de hernie inguinale;
- Status après exérèse de 2 polypes colliques banaux;
- Hernie hiatale;
- Status après fracture du plateau tibial droit type VI (08.02.2003);
- Hyperthyréose sur probable adénome toxique;
- Réaction dépressive;
- Hypoacousie;
- Hypertrophie bégnine de la prostate.
b) Bericht von Dr. M._______ vom 22. März 2004 (act. IV/56):
- Présence d'un oedème du MI droit (opéré) (...), présence de
gonarthrose compartimentale externe (24.09.2003).
c) Bericht von Dr. N._______ vom 1. Dezember 2004 (act. IV/69): (neue
aufgeführte oder präzisierte Diagnosen bzw. konsultierte Dokumente):
- Kardiologie: Aortensklerose (02.01.1998);
- normale Panendoskopie (02.04.1998);
- kleine intraventrikuläre Raumforderung intracerebral (05.04.2002);
- Doppler der Aa Carotis o B und vollständig normale Herzfunktion
(08.04. 2002);
- Vertebrobasiläre Ischämie (04.04.2002);
- bituberositäre Tibiafraktur rechts (08.03.2003);
- Besserung der reaktiven depressiven Verstimmung (31.07.2003).
Seite 13
C-75/2007
d) Bericht Dr. N._______, vom 12. August 2005 (act. IV/83):
- affektive Labilität als Auswirkung der durchgemachten cerebralen
Ischämie;
- keine anderen erhobenen neurologische Defizite, keine Ataxie.
Nachfolgend sind die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes antrags-
gemäss einer Prüfung bezüglich Schlüssigkeit, Vollständigkeit und
Nachvollziehbarkeit in Berücksichtigung der zu Grunde liegenden spa-
nischen Berichte zu unterziehen (vgl. oben E. 4.5).
5.4 Was die vom Beschwerdeführer im Detail genannten, angeblich
ungenügend abgeklärten Krankheiten betrifft, geht das Bundesver-
waltungsgericht grundsätzlich mit der Vorinstanz einig, dass für offen-
sichtlich unnötige und bereits von behandelnden Ärzten vorgenom-
mene Untersuchungsmassnahmen nicht eine erneute aufwändige Ab-
klärung vorgenommen werden muss.
Im vorliegenden Fall finden sich entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers in den Beilagen zum ausführlichen Bericht von
Dr. B._______ (act. IV/32) Untersuchungen des Herzens (act. IV/25 –
27). Im Bericht von Dr. C._______ (act. IV/45, Ziffer 4) wird das
Herzgeräusch festgestellt, aber ausgeführt, es sei keine Behandlung
nötig. Im ausführlichen Bericht von Dr. E._______ (act. IV/82, Ziffer
4.5) wird kein Herzgeräusch mehr festgestellt. Eine Blutdruckangabe
besteht ebenfalls. Bei diesen belegten Untersuchungsergebnissen
konnte zu Recht auf eine weitere Abklärung verzichtet werden.
Dasselbe gilt für die im Jahr 1997 operativ entfernten
Dickdarmpolypen (act. IV/12, 20, 69). Was die am 9. April 2002
abgeklärte Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers betrifft (act.
IV/28), ist vorliegend nicht einzusehen, inwiefern diese den Beschwer-
deführer in seiner Erwerbsfähigkeit behindert, ist dieses Problem doch
von keinem der beurteilenden Ärzte als arbeitseinschränkend beurteilt
worden.
5.5 Im Weiteren ist jedoch die Sachverhaltsfeststellung und -würdi-
gung durch die Vorinstanz als ungenügend zu werten.
5.5.1 In seiner Beurteilung vom 28. Mai 2003 (act. IV/36) stellt der
ärztliche Dienst in der Diagnostik ein „Papillome intra-ventriculaire“
(gestützt auf den spanischen ausführlichen Arztbericht vom 1. Oktober
2002, Ziffer 7, act. IV/32) fest, und schreibt weiter unten: „Enfin, si le
papillome intra-cardiaque est opéré, l'incapacité de travail liée à cette
Seite 14
C-75/2007
intervention est de courte durée (1 mois) et n'influence pas le degré
d'incapacité de travail par la suite.“
Für die Verwaltung musste es sich aufgrund dieser fachärztlichen
Beurteilung um ein Papillom [kleiner, gutartiger Tumor] im bzw. am
Herzen handeln, das allenfalls operiert werden könne und keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aufgrund der weiteren Akten
(insbesondere act. IV/45, Ziff. 13 [papiloma snc, sin clinica hidro-
cefalia], act. IV/24 [RM Cerebral] und act. IV/69 [Raumforderung
intracerebral]) ist hingegen zu schliessen, dass es sich beim fraglichen
intraventrikulären Papillom um einen gutartigen Gehirntumor handelt.
Es bleibt daher unklar, ob dieser Tumor – falls er sich im rechten
Lateralventrikel des Gehirns befindet (vgl. act. IV/45, Ziff. 8) – einen
Einfluss auf die Ischämie und/oder die Depression hat(te) (vgl. Stel-
lungnahme Dr. N._______ [act. IV/69]: „Weiter belastend ist die
unklare Raumforderung intracerebral, welche als Zufallsbefund wegen
der Ischämie gefunden wurde.“).
5.5.2 In seiner Stellungnahme vom 22. März 2004 äussert sich der
ärztliche Dienst zur Behandlung des Tibia-Plateaubruchs und zur
festgestellten Verbesserung der Depression aufgrund des spanischen
Berichts vom 20. August 2003 (act. IV/45). Er übernimmt die 100%-
Arbeitsunfähigkeit aus Frage 20 für die ausgeübte Arbeitstätigkeit,
berücksichtigt aber nicht, dass die beurteilende spanische Ärztin in
Frage 25 und 26 zwar eine Verweistätigkeit nicht ausschliesst, aber
einen Invaliditätsgrad (gemäss Formulierung im spanischen Formular)
von 60% bei Verweistätigkeiten schätzt. Der IV-Arzt hingegen bleibt bei
der am 28. Mai 2003 festgestellten 45% Einschränkung für Verweis-
tätigkeiten, ohne dies weiter zu begründen.
Zusammenfassend beurteilte Dr. M._______ die depressive Reaktion
und die Fraktur des Tibiaplateaus als Gründe für die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, ohne dass er aufgrund der weiteren aufgezählten
Diagnosen weitere Einschränkungen festgestellt hätte.
5.5.3 Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung vom 7. Juli 2004
Einsprache geführt und unter anderem geltend gemacht hatte, er
erhalte sowohl eine spanische wie auch eine deutsche Invalidenrente,
hielt es die Vorinstanz für angebracht, eine ärztliche Zweitmeinung
einzuholen, „obwohl sich aus der Einsprache materiell keine neuen
Gesichtspunkte ergeben“ (act. IV/68).
Seite 15
C-75/2007
In ihrer entsprechenden Stellungnahme vom 1. Dezember 2004 (act.
IV/69) kommt dann Dr. N._______ zum Schluss, dass sie den
Versicherten „nicht als arbeitsfähig schreiben kann in der Landwirt-
schaft, hingegen für allfällige Verweistätigkeiten, wenn ich den genau-
en Neurostatus kenne.“ Sie empfiehlt, ein „M4“ anfertigen zu lassen,
„denn im E213 fehlen neurologische Pathologien. Da eine vertebro-
basiläre Insultanamnese sorgfältiger von einem Facharzt beurteilt
werden kann, ist dies[e] Zusatzbeurteilung zur Beurteilung der AF in
Verweistätigkeiten indiziert.“
Vorweg ist festzustellen, dass in dieser ergänzenden Stellungnahme
Begründungen und Rückschlüsse zu den festgestellten Diagnosen
fehlen. Insbesondere äussert sich Dr. N._______ nicht zum Einfluss
der (in früheren Stellungnahmen von Dr. M._______ erwähnten) die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bituberositären Tibiafraktur rechts.
In ihrer zweiten Stellungnahme vom 12. August 2005 bezieht sich
Dr. N._______ auf die neu eingereichten neurologischen Akten und
zieht den Schluss, es werde eine „affektive Labilität als Auswirkung
der durchgemachten cerebralen Ischämie“ beobachtet. Andere
neurologische Defizite seien nicht erhoben worden. Es bestehe auch
keine Ataxie [verschiedene Störungen der Bewegungskoordination].
Diese letzte Stellungnahme beruht offensichtlich auf dem ausführli-
chen medizinischen Bericht, E 213, von Dr. E._______ vom 17. Juni
2005 inklusive Beilagen (act. IV/78 – 82). Dieser erscheint deutlich
detaillierter als die früheren spanischen Berichte und enthält, neben
einer nunmehr gründlich dokumentierten Untersuchung des Beschwer-
deführers, auch Angaben zu ärztlicher und medikamentöser Behand-
lung und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. In Ziffer 8, zusam-
menfassende Beurteilung, wird ein physisch stabiler Krankheitsverlauf
und eine psychiatrische Verschlechterung sowie eine schwere Beein-
trächtigung in der Arbeitstätigkeit und in der Regeltätigkeit festgestellt.
Der Zustand habe sich verschlechtert. In Ziffer 11 wird zur Arbeits-
fähigkeit festgestellt, dass der Versicherte nicht arbeitsfähig sei, weder
als Landwirt noch in Verweistätigkeiten (Ziffer 11.2 – 11.6). Ausserdem
bestehe diese Einschränkung seit 2003 und es sei keine Antwort dazu
möglich, ob eine Besserung der Leistungsfähigkeit bewirkt werden
könne (Ziffern 11.10 und 11.12).
5.5.4 Insbesondere angesichts dieser letzten detaillierten spanischen
Beurteilung erstaunt die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom
Seite 16
C-75/2007
12. August 2005, widerspricht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(80% in Verweistätigkeiten und 50% als Landwirt ab 4. Juni 2003) doch
diametral den Feststellungen des beurteilenden Arztes in Spanien.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es richtig,
dass die schweizerische Invalidenversicherung bei ihrer Beurteilung
von Leistungsansprüchen zwar nicht an ausländische Invaliditäts-
bemessungen gebunden ist. Sie hat aber grundsätzlich die Beurteilung
der verbleibenden Arbeitsfähigkeit durch von Trägern der anderen
Staaten erhaltene ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen (siehe oben
E. 2.2.4 und 4.4 f.), insbesondere wenn die Untersuchung nur im
Wohnland des Versicherten durchgeführt wird und auf eine Untersu-
chung in der Schweiz wegen einer angeblich qualitativ genügend
belegten Krankengeschichte verzichtet wird.
Die Ergebnisse des ärztlichen Dienstes erscheinen auf den vorliegen-
den Fall bezogen hingegen weder genügend sorgfältig erstellt noch
nachvollziehbar, soweit sie im Übrigen begründet sind. Wie der Be-
schwerdeführer in der Replik zu Recht rügt, ist es vorliegend stossend,
dass die Vorinstanz den ausländischen Versicherungsträger beauftragt
hat, den Versicherten vor Ort untersuchen zu lassen, um danach fest-
zustellen, dass diese erlangten Erkenntnisse nicht beachtlich seien. Es
kann weder angehen, dass der ärztliche Dienst wider sämtliche ärzt-
liche Feststellungen und Bewertungen spanischer Ärzte zu einem
deutlich anderen Schluss kommt, ohne dies zu begründen, noch dass
die Vorinstanz diese Schlüsse ohne jegliche kritische Prüfung über-
nimmt.
5.6
5.6.1 Für das Bundesverwaltungsgericht bleibt hinsichtlich des von
der Vorinstanz erhobenen Sachverhalts insbesondere offen, ob ein Zu-
sammenhang zwischen der vertebrobasilären Ischämie, der reaktiven
Depression und dem intraventrikulären Papillom (eventuell als Ursa-
che) besteht. Zudem kann aufgrund der sich wiedersprechenden Fest-
stellungen der behandelnden oder beurteilenden Ärzte nicht abge-
schätzt werden, inwiefern vorliegend der Beschwerdeführer in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war beziehungsweise immer noch ist.
5.6.2 Ebensowenig kann den vorliegenden Akten entnommen werden,
ob die vom ärztlichen Dienst am 28. Mai 2003 und 22. März 2004
festgestellten und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde, Seite 8,
geltend gemachten Folgen des Bruchs des Schienbeinplateaus weiter-
Seite 17
C-75/2007
hin Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Der ärztliche Dienst hat sich in
den beiden letzten Stellungnahmen hiezu nicht mehr geäussert,
Dr. E._______ (act. IV/82) macht ausser der Diagnose der rechten
Tibiaplateau-Fraktur keine Angaben zu orthopädischen Einschrän-
kungen, während der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er
gehe am Stock und die degenerativen Schäden hätten sich nicht
verbessert (Seite 7 der Beschwerde).
5.6.3 Betreffend Schilddrüsenüberfunktion sind ein endokrinologischer
Bericht vom 31. Mai 2002 (act. IV/30) sowie Laborbefunde vom
17. März 2005 (act. IV/79, S. 3) vorhanden. Infolge fehlender ärztlicher
Stellungnahme ist weiter offen, ob die diagnostizierte Hyperthyreose
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkt.
5.6.4 Ebenfalls finden sich in den vorliegenden Akten keine Angaben
darüber, ob die von Dr. E._______ in act. IV/82 neu diagnostizierten
Lungenkrankheiten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers haben.
6.
6.1 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
die vorliegenden Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nicht
den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen an versiche-
rungsinterne Beurteilungen bezüglich Schlüssigkeit, Nachvollziehbar-
keit und Begründetheit entsprechen (siehe oben E. 4.4 f.) und zudem
deutliche Differenzen zu den in Spanien festgestellten Beurteilungen
bestehen. Unter diesen Umständen ist eine abschliessende Beur-
teilung der Beschwerdebegehren durch das Bundesverwaltungsgericht
nicht möglich.
6.2 Der Vollständigkeit halber ist ausserdem festzuhalten, dass im
vorinstanzlichen Dossier Akten fehlen (z.B. Beilagen zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 10. Juli 2003 [act. IV/41] und mindestens
Seite 1 der Einsprache vom 7. Oktober 2005 [act. IV/86, nur letzte
Seite vorhanden]).
6.3 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. No-
vember 2006 aufzuheben. Die Angelegenheit wird zur Vervollstän-
digung der Akten, zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen
und zur erneuten Beurteilung des Gesundheitszustands an die Vor-
instanz zurückgewiesen. Dabei ist der Beschwerdeführer – wie implizit
beantragt – allenfalls in der Schweiz neurologisch, psychiatrisch und
Seite 18
C-75/2007
orthopädisch sowie – falls im Sinne der Erwägungen nötig – auch
endokrinologisch und pulmonal umfassend zu begutachten. Aufgrund
der erlangten Erkenntnisse zu den Einschränkungen in der Erwerbs-
fähigkeit hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad neu zu berechnen und
anschliessend den Anspruchsbeginn festzustellen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.1 Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse-
ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Höhe der Entschä-
digung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands wird die Parteientschä-
digung auf Fr. 1'500.-- festgelegt.
Der Vollständigkeit halber zu ergänzen bleibt, dass kein Raum für eine
ebenfalls geltend gemachte Parteientschädigung für das vorinstanz-
liche Einspracheverfahren besteht. Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG wer-
den im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen
ausgerichtet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es
sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen
Verfahren nicht um eine echte Lücke, sondern ist vom Gesetzgeber
bewusst so vorgesehen worden. Deshalb besteht für eine analoge An-
wendung von Art. 64 VwVG kein Raum (vgl. BGE 132 II 47 E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen sowie A. MOSER/M. BEUSCH/L. KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.87,
S. 221 f.).
Seite 19
C-75/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspra-
cheentscheid vom 15. November 2006 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä-
rung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ES/[...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Seite 20
C-75/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 21