B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-75/2013
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
5. Dezember 2012.
C-75/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1958 geborene und in seiner Heimat Serbien wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) übte von
1980 bis 2001 – mit Unterbrüchen – in der Schweiz diverse Hilfstätigkeiten
aus und war bis zu seinem Wegzug in sein Heimatland am 10. Januar 2006
der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) unterstellt. Aufgrund von anhaltenden Rückenbeschwerden, die
im Jahre 1999 während seiner damaligen Tätigkeit als Verkäufer Folge
zweier Verhebetraumen waren, meldete er sich am 6. Februar 2001 bei der
dazumal zuständigen IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kan-
tons X._______ (im Folgenden: SVA X._______) zum Leistungsbezug (be-
rufliche Massnahmen/Rentenantrag) an. Nachdem die SVA X._______ die
erforderlichen Abklärungen – insbesondere in Form eines interdisziplinären
Gutachtens vom 14. Juni 2002 – vorgenommen hatte, lehnte sie sämtliche
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. September 2002 ab. Mit in
Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 23. Juni 2003 wies das Sozialversi-
cherungsgericht des Kantons X._______ eine dagegen erhobene Be-
schwerde ab (vgl. zum Ganzen das den vorinstanzlichen Akten beigelegte,
nicht paginierte Dossier der SVA X._______).
B.
B.a Am 14. August 2007 zeigte der Beschwerdeführer über seinen Vertre-
ter bei der SVA X._______ an, dass sich sein Gesundheitszustand seit der
letzten Beurteilung verschlechtert habe. Mit Schreiben vom 25. September
2007 ersuchte er die SVA X._______, die Akten aufgrund seines Wegzugs
in sein Heimatland zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zu überweisen. Mit Ein-
gabe vom 12. Februar 2008 setzte er die Vorinstanz über die Korrespon-
denz mit der SVA X._______ in Kenntnis und reichte zugleich medizinische
Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 ersuchte die Vorinstanz
ihrerseits die SVA X._______ um Überweisung der Akten (vgl. das Dossier
der SVA X._______ sowie die vorinstanzlichen Akten [im Folgenden: Dok.]
1 f.).
B.b Nachdem die Vorinstanz vom serbischen Sozialversicherungsträger
am 10. März 2010 das für das zwischenstaatliche Verfahren notwendige
Anmeldeformular zusammen mit weiteren medizinischen Unterlagen erhal-
ten hatte, holte sie beim regional ärztlichen Dienst Rhone (RAD) Stellung-
nahmen ein. Gestützt auf dessen Beurteilungen vom 27. September 2010,
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vom 11. Oktober 2010, vom 15. Dezember 2010 sowie vom 1. Februar
2011 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
21. Februar 2011 mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten Ge-
sundheitszustandes ein Nichteintreten auf das neue Gesuch in Aussicht
(vgl. Dok. 3-46).
B.c Mit gegen diesen Vorbescheid erhobenem Einwand vom 24. Februar
2011 (Dok. 47) sowie ergänzenden Eingaben vom 17. März 2011
(Dok. 53), vom 1. April 2011 (Dok. 49) sowie vom 1. Februar 2012 (Dok.
58) vertrat der Beschwerdeführer die Meinung, er sei aufgrund seiner phy-
sischen und psychischen Beschwerden mindestens zu 70% arbeitsunfä-
hig. Den Eingaben waren jeweils weitere medizinische Unterlagen beige-
legt, die dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet wurden (vgl. Dok. 50-
52, 54 sowie 58-73). Gestützt auf dessen Stellungnahmen vom 11. Juli
2011, vom 6. und 13. September 2011, vom 4. und 7. November 2011 (Dok.
54), vom 10. und 12. April 2012 sowie vom 16. Mai 2012 (Dok. 73) ersetzte
die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 21. Februar 2011 durch den neuen
Vorbescheid vom 24. Mai 2012, mit welchem sie dem Beschwerdeführer
eine vom 1. Mai 2008 bis zum 31. März 2009 befristete halbe Rente in
Aussicht stellte (vgl. Dok. 74). Nach Durchführung des Vorbescheidverfah-
rens, in welchem weitere medizinische Unterlagen eingebracht und dem
RAD zur Beurteilung unterbreitet worden waren, hielt die Vorinstanz mit
Verfügung vom 5. Dezember 2012 an den im Vorbescheid vom 24. Mai
2012 dargelegten Feststellungen fest und sprach dem Beschwerdeführer
vom 1. Mai 2008 bis zum 31. März 2009 eine befristete halbe Rente zu
(vgl. Dok. 75-98).
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte durch seinen Vertreter mit
Eingabe vom 7. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. August 2006. In seiner
ergänzenden Beschwerdebegründung vom 14. Januar 2013 machte er un-
ter Verweis auf die beigelegten medizinischen Dokumente erneut geltend,
dass er aufgrund seiner physischen und psychischen Beschwerden ab
dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (BVGer act.
1 f.).
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Seite 4
D.
Den mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2013 eingeforderten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 3) leistete der Beschwer-
deführer am 24. Januar 2013 (BVGer-act. 5).
E.
Am 7. Februar 2013 sowie am 13. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer
unaufgefordert weitere Beweismittel ein, welche der Vorinstanz am
13. Februar 2013 und am 16. Mai 2013 weitergeleitet wurden (BVGer-act.
7 f. sowie 11 f.).
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 (BVGer-act. 13) beantragte die Vo-
rinstanz die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache
zwecks psychiatrischer Begutachtung in der Schweiz. Zur Begründung ver-
wies sie auf die Stellungnahme des RAD vom 16. Mai 2013 (Dok. 102),
wonach in den neu eingereichten Berichten im Gegensatz zu den im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten erstmals Symptome
aufgeführt würden, die tatsächlich auf eine hirnorganische Störung hindeu-
teten.
G.
Der Beschwerdeführer vertrat mit Replik vom 7. Juni 2013 den Standpunkt,
es sei nicht nur eine psychiatrische, sondern eine interdisziplinäre Begut-
achtung durchzuführen, da er auch unter verschiedenen physischen Be-
schwerden leide (vgl. BVGer-act. 15). Mit unaufgeforderter Eingabe vom
13. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer zudem einen weiteren ärztli-
chen Bericht vom 10. Juni 2013 sowie ein Scheidungsurteil vom 13. No-
vember 2012 nach (BVGer-act. 17). Diese Eingabe wurde der Vorinstanz
mit Verfügung vom 18. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 18).
H.
Mit Duplik vom 26. September 2013 schloss die Vorinstanz auf Abweisung
der Beschwerde vom 7. Januar 2013. Zur Begründung verwies sie auf die
beim RAD eingeholten Stellungnahmen vom 17. Juli 2013 sowie vom 17.
September 2013, wonach der Facharzt für Psychiatrie zur zweifelsfreien
Schlussfolgerung gelangt sei, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Ja-
nuar 2012 aufgrund einer vaskulären Demenz wiederum eine gänzliche
Arbeitsunfähigkeit aufweise. Da dies eine Neuerkrankung darstelle, ge-
lange die Bestimmung betreffend das Wiederaufleben einer Invalidität nicht
zur Anwendung. Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist sei der
C-75/2013
Seite 5
Rentenanspruch auf eine ganze IV-Rente somit am 1. Januar 2013 ent-
standen, d.h. erst nach dem Datum der angefochtenen Verfügung vom 5.
Dezember 2012. Die Frage der Entstehung des Rentenanspruchs befinde
sich daher ausserhalb des beurteilungsrelevanten Zeitraums und könne le-
diglich Gegenstand eines neuen, an die Verwaltung zu richtenden Leis-
tungsgesuchs bilden (BVGer-act. 23).
I.
Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Er machte insbesondere geltend, dass aus einge-
reichten Berichten hervorgehe, die vaskuläre Demenz sei bereits anfangs
2005 diagnostiziert worden (BVGer-act. 25).
J.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 wurde die Triplik der Vorinstanz zur
Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer In-
struktionsmassnahmen geschlossen (BVGer-act. 26).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]; siehe auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1]). Die formgerechte Beschwerde wurde rechtzeitig beim Bundesver-
waltungsgericht eingereicht (Art. 20 Abs. 3, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.
1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). Nachdem der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde vom 7. Januar 2012 einzu-
treten.
C-75/2013
Seite 6
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei-
ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S.
212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilpro-
zessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin ha-
ben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-
stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153
und 537; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120
1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
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Seite 7
2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen);
zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver-
hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser-
heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI,
a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden
und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh-
men oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99
vom 20. Juli 2000).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort
seinen Wohnsitz (vgl. Dossier der SVA X._______ sowie Dok. 2), weshalb
das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute gültige Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur An-
wendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversi-
cherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsberei-
chen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das
Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevan-
ten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beant-
wortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Rentenbeginn und die Entste-
hung des Rentenanspruchs korrekt festgelegt hat, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs-
abkommens).
C-75/2013
Seite 8
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 5. Dezember 2012 in Kraft standen (so auch die Nor-
men des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-
Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang
sind. Für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Grundlagen ist da-
bei grundsätzlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen, wes-
halb das IVG und das der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Inva-
lidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der jeweiligen Fassung Anwendung
finden, sowohl bezüglich des Rentenbeginns als auch der Entstehung des
Rentenanspruchs (vgl. Urteil des BGer 9C_693/ 2012 vom 8. Juli 2013 E.
3; BGE 138 V 475 E. 2; Urteil des BVGer C-2234/2012 vom 17. April 2014
E. 6.3.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz ist vorliegend auf die Neuanmeldung eingetreten und ist
in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
verfahren. Sie hat die Sache materiell abgeklärt und festgestellt, dass sich
der Grad der Invalidität seit der Verfügung der SVA X._______ vom
12. September 2002 (Referenzzeitpunkt), die vom Sozialversicherungsge-
richt des Kantons X._______ mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Juni 2003
bestätigt wurde, insofern in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge-
ändert hat, als dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsange-
passten Tätigkeit ab dem 21. Mai 2007 zu 100% und ab dem 18. Juli 2007
zu 50% arbeitsunfähig war. Spätestens ab dem 22. Dezember 2008 sei
dem Beschwerdeführer jedoch eine adaptierte Tätigkeit wiederum zu 100%
zumutbar gewesen. Dementsprechend hat sie dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 5. Dezember 2012 eine vom 1. Mai 2008 bis zum 31. März
2009 befristete halbe Rente zugesprochen (vgl. zum Ganzen Art. 87 Abs.
3 und 4 IVV in der bis zum bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fas-
sung; BGE 133 V 263 E. 6 sowie BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit
Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend,
dass sich sein Gesundheitszustand nicht nur vorübergehend, sondern dau-
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Seite 9
ernd verschlechtert habe und er daher einen Anspruch auf eine unbefris-
tete, ganze IV-Rente seit dem 1. August 2006 habe. Dies ist im Folgenden
zu prüfen.
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen und der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Den Akten der Vorinstanz kann entnommen werden, dass der Beschwer-
deführer in der Zeitspanne von 1980 bis 2006 in der Schweiz obligatorisch
der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
unterstellt war (vgl. Dok. 97 S. 4 sowie 98 S. 6) und somit die gesetzliche
Mindestbeitragsdauer ohne Zweifel erfüllt.
5.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
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Seite 10
5.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
(Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b
und c). Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29
Abs. 4 IVG), was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E.
4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
5.3.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E.
3.a).
5.3.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
C-75/2013
Seite 11
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E.
1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
5.3.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.3.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.3.5 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom
C-75/2013
Seite 12
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein-
zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG
I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]).
5.3.6 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person durch
den RAD untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fäl-
len stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen
ab. Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen
Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbe-
fund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhande-
ner Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können. Das Ab-
sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen (Urteile des BGer 8C_641/2011 vom 22.
Dezember 2011 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06
vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen; RKUV 2006 U 578 S.
175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371).
6.
6.1 Das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers wurde gestützt auf
das Gutachten des Schwyzer Zentrums für Medizin in Betrieb und Arbeit
(im Folgenden: SYMBA) vom 14. Juni 2002 abgelehnt. Das Sozialversi-
cherungsgericht X._______ hat diese Verfügung mit dem in Rechtskraft
erwachsenen Urteil vom 23. Juni 2003 bestätigt. Im interdisziplinären Gut-
achten wurden als klinische und strukturelle Diagnosen Rückenschmer-
zen, eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne von nicht proportionaler
Schmerzintensität in Relation zum strukturellen und klinischen Befund,
C-75/2013
Seite 13
eine Dysthymie sowie eine hypochondrische Störung aufgeführt. Hinsicht-
lich der Restarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Beschwer-
deführer aus psychiatrischer Sicht nicht in einem arbeitsrelevanten Aus-
mass eingeschränkt war. Aufgrund der somatischen Beschwerden hinge-
gen war der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Lebensmittelverkäufer
nur noch zu 64% arbeitsfähig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Keh-
richtsammler resultierte ebenfalls eine Leistungsminderung im Umfang von
60%. In leichten, den Behinderungen angepassten Tätigkeiten (wechsel-
belastend ohne Zwangshaltungen) erachteten die Gutachter den Be-
schwerdeführer jedoch zu 100% arbeitsfähig. Gestützt auf diese Beurtei-
lung ermittelten sowohl die SVA X._______ als auch das Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons X._______ einen rentenausschliessenden Inva-
liditätsgrad (vgl. zum Ganzen das nicht paginierte Dossier der SVA
X._______).
6.2 Nach Eingang des neuen Gesuchs kündigte die Vorinstanz gestützt auf
die Stellungnahmen des regional ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) vom
27. September 2010, vom 11. Oktober 2010, vom 15. Dezember 2010 so-
wie vom 1. Februar 2011 mit Vorbescheid vom 21. Februar 2011 zunächst
noch an, mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheits-
zustandes auf das neue Gesuch nicht einzutreten (vgl. Dok. 5, 10-13, 17-
24, 26-37, 41 sowie 45 f.).
6.2.1 Da im darauf folgenden Vorbescheidverfahren weitere – teilweise
auch bereits bekannte – medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vom
26. Juni 2007 bis zum 25. Februar 2011 eingereicht wurden (vgl. Dok. 47-
53), wurde der RAD erneut konsultiert. Dabei holte die für den Fall verant-
wortliche Fachärztin für allgemeine innere Medizin, Dr. med. L._______,
bei den Fachärzten Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, und bei Dr. med. R._______, Fachärztin für physikalische Me-
dizin und Rehabilitation, jeweils eine interne Stellungnahme ein. In der Be-
urteilung vom 7. November 2011 wurden als Hauptdiagnose mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach akuter Polyradikulitis
(Guillan-Barré-Syndrom; ICD-10: G61.0) und als Nebendiagnose – eben-
falls mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – ein chronisches zerviko-
lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.2, M54.5) mit degene-
rativen Veränderungen im Sinne einer Spondylose, Bandscheibenprotru-
sion sowie bei Achsenskelett mit teilweise fixierter S-förmiger Kyphoskoli-
ose der Lendenwirbelsäule mit beginnenden, noch altersentsprechenden
degenerativen Veränderungen (ICD-10: 41.9) festgestellt. Des Weiteren
C-75/2013
Seite 14
wurden anamnestisch als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit ein Status nach zwei Unfällen, vermutlich Rippenfraktur
rechts (November 1999), ein Status nach Metatarsale-Fraktur links (März
2002), eine Hyperlipidämie, ein Fundus Hypertonicus, eine akute Polyneu-
roradikulitis sowie eine funktionelle Dyspepsie festgestellt (vgl. Dok. 54 S.
10).
6.2.1.1 In psychiatrischer Hinsicht legte Dr. med. H._______ bereits vorher
dar, dass die psychiatrischen Berichte allesamt ziemlich ungenau seien.
Der Schweregrad der diagnostizierten primären, majoren Depression
werde nicht genannt. Die medikamentöse Behandlung mit Zoloft (50 mg/d)
sei leicht und würde bei einer erheblich schweren majoren Depression
nicht genügen. Der dokumentierte Alkoholabusus sei ein wichtiges Ele-
ment für jede psychiatrische Beurteilung, werde jedoch lediglich vom Inter-
nisten beiläufig erwähnt. Beim Beschwerdeführer fänden sich keine Hin-
weise für andauernde Symptome mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, so
dass sich auf psychiatrischem Fachgebiet keine relevanten Veränderun-
gen im Vergleich zu den Vorakten feststellen liessen (interne Stellung-
nahme vom 27. September 2010 [Dok. 26]).
6.2.1.2 Aus somatischer Sicht lasse sich eine vollständige Arbeitsunfähig-
keit in jeglicher Erwerbstätigkeit während einer akuten neurologischen Er-
krankung mit der Notwendigkeit intensiver stationärer Behandlungsmass-
nahmen zwischen dem 21. Mai 2007 und dem 17. Juli 2007 begründen.
Nach Beendigung der Rehabilitationsmassnahmen habe der Beschwerde-
führer wieder ohne Hilfsmittel gehen und auch erschwerte Gangarten so-
wie Hockestellungen vollständig bewältigen können. Dies begründe eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 30% in der bisherigen und auf 50%
in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Ab dem Datum des EMG-Be-
fundes vom 22. Dezember 2007 (recte: 22. Dezember 2008), der zwar eine
sensible jedoch keine motorische Polyneuropathie der Beine zeige, könne
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit attestiert
werden. Die Diagnose eines stattgehabten zerebrovaskulären Insults
(Hirnschlag) mit halbseitiger Lähmung lasse sich anhand der Unterlagen
nicht erhärten. Die Kraftminderung an oberen und unteren Extremitäten sei
nicht objektivierbar und insbesondere die EMG-Untersuchung bezüglich
Motorik sei normal ausgefallen. Zudem sei ein CT des Schädels vom 6.
Januar 2010 unauffällig gewesen. Auch liessen sich keine Befunde objek-
tivieren, die die weitere Verdachtsdiagnose eines Spinalis-anterior-Syndro-
mes erhärten würden (vgl. Dok. 54).
C-75/2013
Seite 15
6.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2012
nebst bereits aktenkundigen auch neue ärztliche Berichte aus dem Zeit-
raum vom 12. April 2010 bis zum 30. Dezember 2011 eingereicht hatte,
hielten die RAD-Ärzte mit Stellungnahme vom 16. Mai 2012 an ihrer bishe-
rigen Beurteilung fest, erachteten jedoch neu die Wirbelsäulenproblematik
als Hauptursache für die Leistungseinschränkungen, währenddem das
Guillan-Barré-Syndrom lediglich noch als Nebenbefund mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde. Des Weiteren wurden neu eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine Dys-
thymie (ICD-10: F34.1) als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit erhoben (vgl. Dok. 58, 60-71 sowie 73). Gestützt darauf
stellte die Vorinstanz mit neuem Vorbescheid vom 24. Mai 2012 die Zu-
sprache einer vom 1. Mai 2008 bis zum 31. März 2009 befristeten halben
IV-Rente in Aussicht (vgl. Dok. 74).
6.2.3 Gestützt auf die infolge des Vorbescheids neu eingereichten ärztli-
chen Berichte aus Serbien aus dem Zeitraum vom 17. Januar 2012 bis zum
15. Juni 2012 (vgl. Dok. 75-78 sowie 85 f.) wurde neu eine Gonarthrose
rechts mit altersentsprechenden Veränderungen (und ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit) als Befund erhoben. In psychiatrischer Hinsicht
legte Dr. med. H._______ in seinen internen Stellungnahmen vom 12. Juli
2012 sowie vom 25. Oktober 2012 dar, dass in den neuen psychiatrischen
Berichten Symptome aus dem Formenkreis der Depressionen (innere
Spannung, Heruntergestimmtheit, Antriebsschwäche, Schlaflosigkeit,
Freudlosigkeit, Appetitstörung) genannt würden. Diese Symptome würden
gemäss Angaben durch äussere Probleme verstärkt, was allerdings ent-
sprechend dem Referenzwerk nicht charakteristisch für eine primäre, ma-
jore Depression sei. Die festgestellte Verlangsamung des formalen Denk-
ablaufs sei hingegen wiederum charakteristisch für eine primäre Depres-
sion. Diese könne jedoch auch durch Alkoholeinwirkung bedingt sein, was
sich anhand der Unterlagen nicht feststellen lasse. Die Diagnose einer hirn-
organischen (psychoorganischen) Störung sei demgegenüber durch die
angegebenen Symptome keineswegs belegt. Ein zerebrovaskulärer Insult
habe nicht objektiviert werden können, was zur Annahme führe, dass vor-
liegend leichtfertig eine solche Diagnose gestellt worden sei. Im Gegensatz
zu früheren Berichten finde sich nun eine psychopharmakologische Be-
handlung mit einem wirksamen Antidepressivum in einer erheblichen Dosis
(Maprotilin 75mg/d), wie man sie für "echte" Depressionen anzuwenden
pflege. Die RAD Ärzte sahen letztlich keinen Anlass, ihre bisherigen Beur-
teilungen abzuändern (vgl. Dok. 88 sowie 95). Gestützt darauf erliess die
C-75/2013
Seite 16
Vorinstanz schliesslich die den Vorbescheid vom 24. Mai 2012 stützende
Verfügung vom 5. Dezember 2012 (vgl. Dok. 96 und 98).
6.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es sei hin-
sichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die serbischen Berichte
abzustellen, ist ihm zu entgegnen, dass die Dokumente – soweit sie sich
überhaupt zur Leistungsfähigkeit äussern – nicht den Anforderungen an die
Beweiskraft genügen. Zum einen ist unklar, ob die attestierte reduzierte
Arbeitsfähigkeit sämtliche Tätigkeiten umfasst oder ob sie sich lediglich auf
den angestammten Beruf bezieht. Zum anderen äussern sie sich nicht zum
Umfang der Leistungsminderung. Daher kann nicht auf diese Beurteilun-
gen abgestellt werden (vgl. E. 5.3.2 hiervor).
6.3.1 Jedoch ist vorliegend vom 21. Mai 2007 (wenn nicht gar vom 19. Mai
2007; vgl. dazu Dok. 32 S. 1 f.) bis zum 17. Juli 2007 zweifellos eine voll-
ständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgewiesen, erfor-
derte doch das Auftreten einer akuten Erkrankung intensive stationäre Be-
handlungsmassnahmen in einem Spital sowie in zwei Rehabilitationsein-
richtungen (vgl. Dok. 20-22 sowie Dok. 32). Eine zuvor eingetretene Ar-
beitsunfähigkeit lässt sich hingegen entgegen den sinngemässen Behaup-
tungen des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten medizinischen
Berichte nicht begründen. Im vorliegend beurteilungsrelevanten Zeitraum
datieren lediglich die wenigen Kurzberichte der ehemaligen Hausärztin des
Beschwerdeführers Dr. med. W._______ vor dem Jahr 2007. Diese thema-
tisieren jedoch ausschliesslich die bereits bekannten Rückenbeschwerden
des Beschwerdeführers, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit be-
reits im Erstgesuchsverfahren im somatischen Teil des SYMBA-Gutach-
tens vom 14. Juni 2002 einlässlich beurteilt wurden. Eine seit dem 12. Sep-
tember 2002 erhebliche Zunahme der Rückenbeschwerden und eine damit
einhergehende erhebliche gesundheitliche Verschlechterung im rentenre-
levanten Ausmass kann den Berichten von Dr. med. W._______ jedenfalls
nicht entnommen werden, entsprechen die geklagten Beschwerden doch
weitestgehend dem im SYMBA-Gutachten vom 14. Juni 2002 beschriebe-
nen Zustand (vgl. Dok. 77 S. 3-8 und das nicht paginierte Dossier der SVA
X._______).
6.3.2 Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Beurteilung des RAD, wo-
nach dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund einer Besse-
rung des Gesundheitszustands nach Abschluss der stationären Rehabili-
tationsmassnahmen vom 18. Juli 2007 bis zur EMG-Untersuchung vom 22.
Dezember 2007 (von der Vorinstanz zu Recht auf den 22. Dezember 2008
C-75/2013
Seite 17
korrigiert; vgl. Dok. 30, Dok. 56 sowie Dok. 96 f.) in behinderungsadaptier-
ten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50% sowie ab dem 22. Dezember
2008 von 100% zugemutet werden könne. Denn gemäss Austrittsbericht
des Spitals B._______ vom 18. Juli 2007 zeigte der Beschwerdeführer ein
freies Gangbild; insbesondere waren der Zehen- sowie Fersengang und
das Gehen in der Hocke vollständig durchführbar. Indessen war die Bewe-
gung der linken Schulter leicht gemindert und der Beschwerdeführer ver-
spürte immer noch Schmerzen in derselben Rückenpartie. Ferner werden
im Austrittsbericht eine Kraftminderung an oberen und unteren Extremitä-
ten wie auch Parästhesien an beiden Unterschenkeln angeführt. Daher er-
weist sich die Beurteilung, wonach nach Abschluss der Reha in leidensan-
gepassten Tätigkeiten eine Leistungseinschränkung von 50% bestand, als
nachvollziehbar begründet (vgl. Dok. 33).
6.3.3 Ebenso begründet der RAD schlüssig, weshalb dem Beschwerdefüh-
rer spätestens ab dem 22. Dezember 2008 wieder leichte, behinderungs-
angepasste Tätigkeiten (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von
Gewichten über 5 kg, ohne repetitives Treppengehen, ohne Gehen auf län-
geren Strecken, ohne Besteigen von Leitern und von Gerüsten) in vollem
Umfang zugemutet werden konnten, wird doch darauf hingewiesen, dass
der Elektromyografische Befund vom 22. Dezember 2008 unauffällig ge-
blieben ist und lediglich eine sensible, jedoch keine motorische Polyneuro-
pathie gezeigt hat (vgl. Dok. 30). Überdies entspricht das vom RAD dem
Beschwerdeführer attestierte Leistungsbild weitestgehend dem im neuro-
logischen Arztbericht aus Serbien vom 24. November 2008 umschriebe-
nen. Dasselbe Leistungsbild wird in der Folge in einem weiteren neurolo-
gischem Bericht vom 13. August 2009 bestätigt (vgl. Dok. 12 S. 10 und S.
19). Schliesslich weist die intern konsultierte RAD-Ärztin Dr. med.
R._______ in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2011 zutreffend da-
rauf hin, dass ein CT des Schädels vom 6. Januar 2010 unauffällig war.
Darauf hat auch die serbische Ärztin Dr. med. V._______ in ihrem Bericht
vom 18. Januar 2010 hingewiesen (vgl. Dok. 51 S. 19-22 und Dok. 54 S.
12).
6.4 Dennoch erweisen sich die Feststellungen des RAD in somatischer
Hinsicht im beurteilungsrelevanten Zeitraum als unvollständig. Noch vor
Erlass des Vorbescheids vom 24. Mai 2012 (Dok. 74) wird im Bericht vom
26. April 2010 erstmals von einer – wenn auch nur sekundären – Koxarth-
rose (ICD-10: M16.7) berichtet. Die Hüftbeschwerden werden in der Folge
in den Berichten vom 26. April 2010, vom 2. Juni 2010, vom 24. Februar
2011, vom 9. Mai 2011, vom 21. Oktober 2011, vom 22. November 2011
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Seite 18
sowie vom 28. Mai 2012 ebenfalls thematisiert (vgl. Dok. 50 S. 4 und S. 11,
Dok. 51 S. 3, S. 7 f. und S. 13 f., Dok. 62 S. 9, Dok. 65 f., Dok. 69 sowie
Dok. 90). Auf diese Erkrankung ist der RAD in seinen Stellungnahmen nicht
eingegangen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvoll-
ziehbar ist, ob die Hüftbeschwerden allenfalls Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit zeitigen.
6.4.1 Ebenfalls ungenügend eingegangen sind die RAD-Ärzte auf die Go-
narthrose. Zwar wird in der abschliessenden Stellungnahme vom 20. Juli
2012 eine Gonarthrose rechts als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (vgl. Dok. 95). Diese Feststellung weicht je-
doch von den serbischen Befunderhebungen ab, erwähnen doch die Be-
richte vom 18. November 2011, vom 22. November 2011, vom 29. Dezem-
ber 2011, vom 17. Januar 2012 sowie vom 28. Mai 2012 eine degenerative
Veränderung in beiden Knien (vgl. Dok. 64-66, Dok. 86 S. 3 sowie Dok.
90). Woher die Feststellung herrührt, dass die Gonarthrose keine Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, ist vorliegend nicht nachvollziehbar.
6.4.2 Des Weiteren wird im Bericht von Dr. med. D._______, Fachärztin für
physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. Februar 2011 wieder ein
erschwertes Gangbild beschrieben. Die serbische Ärztin berichtet, dass
der Beschwerdeführer auf Gehhilfen angewiesen sei. Sowohl der Gang auf
Zehenspitzen als auch der Fersengang seien – selbst mit einer Stütze –
beeinträchtigt. Die Bewegung der Hüfte sei zudem leicht reduziert und
schmerzhaft (vgl. Dok. 51 S 3 f.). Auch auf diesen Umstand sind die RAD-
Ärzte nicht eingegangen, obschon die RAD-Ärztin Dr. med. R._______ die-
sen Bericht noch anlässlich der internen Stellungnahme vom 20. Juli 2011
in ihre Beurteilung miteinbezogen hatte (vgl. Dok. 54 S. 4). Der serbische
Orthopäde Dr. med. P._______ erwähnt in seinem Bericht vom 29. Dezem-
ber 2011 ferner, dass der Beschwerdeführer auch nicht mehr in der Lage
sei zu knien (vgl. Dok. 64). Dr. med. M._______ berichtet überdies am 3.
Juni 2011 von einem unsicheren und instabilen Gang des Beschwerdefüh-
rers, sobald er den Stock beiseite lege (vgl. Dok. 67). Auch die Berichte
vom 9. Mai 2011, 22. November 2011 sowie 28. Mai 2012 beschreiben die-
sen Umstand (vgl. Dok. 65, 69 und 90).
6.4.3 Kommt hinzu, dass, obschon sich zunächst der Verdacht hinsichtlich
eines stattgehabten zerebrovaskulären Insultes nicht erhärten liess (vgl.
Dok. 32), in den serbischen Berichten vom 24. Februar 2011, vom 21. Ok-
tober 2011, vom 22. November 2011 sowie vom 28. Mai 2012 in der Anam-
nese wiederum ein Status nach einem Hirnschlag aufgeführt wird (vgl. Dok.
C-75/2013
Seite 19
32, Dok. 51 S. 3 f., Dok. 62 S. 9, Dok. 65 sowie Dok. 90). Im Bericht des
Gefässchirurgen Dr. med. U._______ vom 31. Mai 2011 wird des Weiteren
erstmals eine Stenose (Verengung) der internen Halsschlagader erwähnt
(Stenosis ACI = Arteria-carotis-interna-Stenose, vgl. PSCHYREMBEL, Klini-
sches Wörterbuch 2013, S. 154; vgl. Dok. 62 S. 13). Auf diese Befunde
sind die RAD-Ärzte in ihren Stellungnahmen ebenfalls nicht eingegangen.
Bereits aus diesen Gründen erweist sich der medizinische Sachverhalt als
ungenügend ermittelt, weshalb sich eine Rückweisung zwecks ergänzen-
der Abklärungen rechtfertigt.
6.5 Auch in psychiatrischer Hinsicht wären ergänzende Abklärungen ange-
zeigt gewesen, gründeten doch Dr. med. H._______ Stellungnahmen letzt-
lich auf ungenügender Aktenlage. Dr. med. H._______ selbst legt am
27. September 2010 dar, dass die psychiatrischen Berichte aus Serbien
ungenau sind. Freilich lag es in diesem Zeitpunkt am Beschwerdeführer,
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen,
da in diesem Verfahrensstadium der Untersuchungsgrundsatz insofern
noch nicht spielte (vgl. Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2).
6.5.1 Da allerdings die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme des RAD
vom 7. November 2011 auf das neue Begehren des Beschwerdeführers
letztlich eingetreten ist und die Sache materiell geprüft hat (vgl. dazu die
weiteren Abklärungen seitens der IVSTA, Dok. 54-59), hätte sie aufgrund
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) auch in psychiatri-
scher Hinsicht weitere Abklärungen vornehmen müssen. Denn Dr. med.
H._______ wies insbesondere im Rahmen der internen Stellungnahmen
vom 12. Juli 2012 und vom 25. Oktober 2012 nochmals darauf hin, dass
auch ein Alkoholabusus depressive Symptome verursache, die aber bei
Abstinenz wieder verschwinden würden. Mangels genügender Angaben
zum Alkoholkonsum sei unklar, ob die genannten depressiven Symptome
auf eine primäre Depression zurückzuführen seien oder ob sie durch Alko-
holabusus verursacht oder allenfalls verstärkt würden (vgl. Dok. 88 S. 2-4
sowie Dok. 95 S. 7-11). Obwohl der Psychiater nach eigenen Angaben über
ungenügende Informationen verfügte, nahm er eine abschliessende Beur-
teilung vor. Eine rein auf Akten basierende Stellungnahme bedingt jedoch,
dass der medizinische Sachverhalt lückenlos vorliegt. Die Akten müssen
demnach ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti-
gen Status ergeben (vgl. E. 5.3.6 hiervor), was vorliegend offensichtlich
nicht der Fall ist.
C-75/2013
Seite 20
6.5.2 Auch hinsichtlich der erstmals am 15. April 2011 erwähnten hirnorga-
nischen Störung (ICD-10: F06.9; vgl. Dok. 62 S. 16) hätte die Vorinstanz
weitere Nachforschungen tätigen müssen, auch wenn die medizinischen
Berichte gemäss Dr. med. H._______ keine für diese Erkrankung typischen
Symptome enthalten. Denn Dr. med. H._______ schloss das hirnorgani-
sche Psychosyndrom auch aufgrund der Tatsache aus, dass zufolge Dr.
med. L._______ der zerebrovaskuläre Insult nicht habe objektiviert werden
können. Diesbezüglich wurde allerdings bereits dargelegt, dass die RAD-
Ärzte den ab 2011 erwähnten Umständen, wonach der Beschwerdeführer
unter eine Stenose der internen Halsschlagader leide und aktenanamnes-
tisch einen Hirnschlag erlitten habe, keine Beachtung geschenkt haben
(vgl. E. 6.4.4 hiervor). Die weiter nicht belegte Begründung des RAD-Psy-
chiaters, wonach serbische Ärzte leichtfertig die Diagnose einer hirnorga-
nischen Störung stellen würden, genügt daher nicht, um auf weitere Abklä-
rungen zu verzichten.
6.6 Dieses Versäumnis ist vorliegend jedoch insofern ohne Belang, als Dr.
med. H._______ dank neuer im Beschwerdeverfahren eingereichter Be-
richte zur zweifelsfreien Schlussfolgerung gelangte, dass der Beschwerde-
führer neu an einer vaskulären Demenz erkrankt ist, die eine gänzliche Ar-
beitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zur Folge hat.
6.6.1 Der RAD-Arzt fasst in seiner mit Duplik eingereichten Stellungnahme
vom 17. September 2013 einlässlich zusammen, dass sich das Krankheits-
bild dank der neuen Dokumente einwandfrei zusammensetzen lasse. Die
Berichte der klinischen Psychologin K._______ vom 4. Januar 2013 und
des Neuropsychiaters Dr. med. T._______ vom 22. Januar 2013 legten das
Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms erheblichen Schwere-
grades mit zeitweiliger Verwirrung, zeitlicher Desorientiertheit und einem
Mini-Mental-Status (MMS) von 18 glaubhaft dar. Die Angaben des Gefäs-
schirurgen Dr. med. U._______ vom 4. Februar 2013 sowie der Fachärztin
für physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. med. S._______ vom 10.
Juni 2013 belegten, dass der Beschwerdeführer an einer generalisierten
Arteriosklerose mit einer peripheren Arteriopathie, einem Insult ab 2007 so-
wie einem ab 2012 progredienten hirnorganischen Psychosyndrom im
Sinne einer beginnenden vaskulären Demenz leide. Der Insult sei durch
den Bericht von Dr. med. S._______ im Gegensatz zu früher gut dokumen-
tiert. Für diese Form der Demenz seien ein wellenartiges Fortschreiten so-
wie eine langsame Zunahme des Schweregrades typisch. Die vaskuläre
Demenz stelle eine Neuerkrankung dar, die in einem Kausalzusammen-
hang mit der generalisierten Arteriosklerose stehe. Letztere habe allerdings
C-75/2013
Seite 21
bei der früheren Beurteilung keine Rolle gespielt (vgl. zum Ganzen Dok.
102 und die Beilagen von BVGer-act. 2, 7, 13, 17 sowie 23).
6.6.2 Dr. med. H._______ Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer
an einer vaskulären Demenz erkrankt ist und es sich dabei um eine Neu-
erkrankung handelt, sind schlüssig und nachvollziehbar. Ebenfalls schlüs-
sig ist, dass diese Erkrankung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur
Folge hat. Jedoch bestehen gewisse Zweifel, ob die Arbeitsunfähigkeit erst
ab Januar 2012 eingetreten ist. Entgegen der Aussage des RAD-Psychia-
ters taucht die Diagnoseziffer F06.9 (hirnorganisches Psychosyndrom)
nicht erst ab dem Jahr 2012 in den Behandlungsblättern auf, sondern wird
erstmals in den Berichten der Psychiaterin Dr. med. Z._______ vom
15. April 2011 sowie vom 3. Juni 2011 aufgeführt (vgl. Dok. 62 S. 10 und
16). Dieselbe Diagnoseziffer wird ausserdem im neurologischen Bericht
vom 3. Juni 2011 erwähnt. Im selben Bericht ist darüber hinaus erstmals
eine Merkfähigkeitsstörung dokumentiert (Dok. 71). Die Merkfähigkeitsstö-
rung hat Dr. med. H._______ in seiner mit Vernehmlassung eingereichten
Stellungnahme vom 16. Mai 2013 als eines von mehreren Symptomen auf-
gelistet, das auf das Vorhandensein eines hirnorganischen Psychosyn-
droms hindeuten könnte (vgl. Dok. 71 und 102). Schliesslich wurde auch
bereits auf die eine Stenose der internen Halsschlagader sowie einen Sta-
tus nach Hirnschlag erwähnenden Berichte hingewiesen, die hinsichtlich
der Neuerkrankung in einem Zusammenhang stehen könnten (vgl. 6.4.4
sowie E. 6.5.1 hiervor). Daher wird die Vorinstanz auch in Bezug auf den
Eintritt der durch die Neuerkrankung verursachten Arbeitsunfähigkeit er-
gänzende Abklärungen vornehmen müssen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt un-
vollständig erhoben und beurteilt wurde. Aus somatischer Sicht wurden
vom RAD die am 26. April 2010 erstmals erwähnte Koxarthrose überhaupt
nicht und die ab dem 18. November 2011 aufgeführte bilaterale Gonarth-
rose nur ungenügend bzw. ohne jegliche Begründung abweichend von den
serbischen Berichten beurteilt. Zum ab dem 24. Februar 2011 geschilder-
ten erschwerten Gangbild des Beschwerdeführers hat der RAD ebenfalls
keine Stellung bezogen. Aus psychiatrischer Sicht wurde der in den serbi-
schen Berichten erwähnte Alkoholabusus nicht näher untersucht, obwohl
dies gemäss RAD-Psychiater ein wesentliches Element für die psychiatri-
sche Beurteilung ist. Schliesslich bedarf es hinsichtlich der durch die vas-
kuläre Demenz verursachten totalen Arbeitsunfähigkeit ergänzender Ab-
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klärungen, da entgegen der Aussage von Dr. med. H._______ die Diagno-
seziffer F06.9 bereits vor dem Januar 2012 in den Behandlungsblättern
aufgeführt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Rückwei-
sung an die Vorinstanz zur Vervollständigung der Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Daher ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung
vom 5. Dezember 2012 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs.
1 VwVG mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, den medi-
zinischen Sachverhalt – soweit vorhanden – mittels weiterer detaillierter
Arztberichte ergänzend abzuklären und anschliessend eine interdiszipli-
näre fachärztliche Gesamtbeurteilung in orthopädischer/rheumatologi-
scher, neurologischer, internistischer/chirurgischer und psychiatrischer
Hinsicht durchführen zu lassen und schliesslich über den Leistungsan-
spruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Beschwer-
deführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete Verfahrens-
kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
8.3 Als obsiegende Partei hat der nicht-anwaltlich vertretene Beschwerde-
führer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE). Seitens des Vertreters wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund
der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
des aktenkundigen und notwendigen Aufwandes wird die von der Vo-
rinstanz zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 1000.- festgelegt (inkl.
Auslagen, Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet; vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Dispositiv auf S. 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 5. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägung 7 ver-
fahre und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Verfahrenskos-
tenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘000.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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