Abtei lung III
C-7521/2006
{T 0/2}
Urteil vom 7. September 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vaudan; Richterin Avenati-Carpani;
Gerichtsschreiber Birgelen.
M._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cantieni,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1935) stammt aus dem Kosovo. Am 25. Ja-
nuar 1999 gelangte sie in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, welches
mit Entscheid vom 20. September 1999 vom damaligen Bundesamt für
Flüchtlinge abgelehnt wurde. Unter Inanspruchnahme der ihr angebotenen
Rückkehrhilfe kehrte sie am 12. Mai 2000 in den Kosovo zurück. In den
Jahren 2002 bis 2004 stellte die Beschwerdeführerin diverse Einreise- und
Aufenthaltsgesuche zwecks Besuchs resp. Verbleibs bei ihren Söhnen
A._______ (wohnhaft im Kanton Genf), R._______ und X._______ (beide
wohnhaft im Kanton Graubünden), welche von den zuständigen Behörden
abgewiesen wurden.
B. Am 4. August 2005 reiste die Beschwerdeführerin mit einem gültigen Be-
suchervisum in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge bei ihrem Sohn
X._______ im Kanton Graubünden auf. Am 15. Oktober 2005 beantragte
letzterer erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Be-
schwerdeführerin. Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 lehnte die Fremden-
polizei des Kantons Graubünden das Gesuch ab und setzte der Beschwer-
deführerin eine Ausreisefrist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Entscheid
vom 30. März 2006 ab. Mit Urteil vom 23. Mai 2006 wurde dieser Ent-
scheid durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gestützt.
Am 3. November 2006 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Graubün-
den das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) um Aus-
dehnung der kantonalen Wegweisung.
C. Mit Verfügung vom 27. November 2006 dehnte die Vorinstanz die kantona-
le Wegweisung auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechten-
stein aus, forderte die Beschwerdeführerin auf, unverzüglich die Schweiz
zu verlassen, und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die auf-
schiebende Wirkung.
D. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am
21. Dezember 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Poli-
zeidepartement (EJPD) und machte sinngemäss das Vorliegen von Voll-
zugshindernissen geltend.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2007 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde.
F. Replizierend hält die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 11. Mai
2007 an den Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
G. Am 15. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Fremden-
polizei des Kantons Graubünden zwangsweise in den Kosovo ausge-
schafft.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Ausdeh-
nung der kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Massnahme
zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtsla-
ge zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215
teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG ist ein Ausländer unter anderem dann zur
Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Erteilung oder Verlängerung einer Be-
willigung verweigert wird (gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG liegt
die Zuständigkeit bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde). Die zustän-
dige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthalts-
berechtigung aufhört, das heisst sie hat dem Ausländer eine Ausreisefrist
anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem
Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszurei-
sen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem
Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der
4Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) präzisiert
diese Norm, indem er festhält, dass das Bundesamt "in der Regel die Aus-
dehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus
besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in
einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen" (vgl. BGE 129
II 1 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung setzt dies voraus, dass der
Betroffene in einem Drittkanton um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung ersucht und der Drittkanton ihm den Aufenthalt während des Bewilli-
gungsverfahrens gestattet. Die Ausdehnung ist somit nur noch der konse-
quente Vollzug eines rechtskräftigen kantonalen Entscheides und wird da-
her nur in seltenen Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. BGE 110 Ib 201 E.
1c S. 204 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-595/2006 vom 18.
Juni 2007 E. 2.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 2 und 3, jeweils
mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung durch die Behörden des Kantons Graubünden den Rechtstitel für ei-
nen weiteren legalen Aufenthalt in der Schweiz verloren. Die Aufenthalts-
regelung in einem Drittkanton stand nicht zur Diskussion. Die Ausdehnung
der kantonalen Wegweisung ist demnach als rechtmässig zu bestätigen.
3. Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prü-
fen, ob in Anwendung von Art. 14a Abs. 1 ANAG wegen technischer Un-
durchführbarkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin anzuordnen ist (BGE 2A.225/1995 vom 25. September
1995 und BGE 2P.171/1994 vom 7. November 1994). Dabei gilt zu beach-
ten, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug
der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren
Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 II 647;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel usw. 1990, S. 200).
Vollzugshindernisse können die Ausdehnungsverfügung als solche von
vornherein nicht in Frage stellen.
3.1 Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn der
Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Beschwerde-
führerin wurde am 15. Mai 2007 in ihr Herkunftsland ausgeschafft, womit
eine Überprüfung der technischen Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs hinfällig ist.
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Gemäss Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder an-
derer unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden. Daraus folgt, dass er auch nicht zur Ausreise in einen
Staat gezwungen bzw. ausgeschafft werden darf, in dem ihm dies droht
5(vgl. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im Rahmen des rechtskräftig
abgeschlossenen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft abgesprochen. Aus den Akten ergeben sich keiner-
lei Anhaltspunkte für eine aktuelle Bedrohung der Beschwerdeführerin und
diese bringt auch nichts stichhaltiges vor, was ein Zurückkommen auf die
damalige Beurteilung rechtfertigen könnte. Der Vollzug erweist sich somit
als zulässig.
3.3 Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbeson-
dere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt. So wird auf den Vollzug verzichtet, wenn sich diese
Gefährdung für den Betroffenen im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, ergibt. Unzumutbarkeit kann auch aus medizinischen Gründen
beziehungsweise wegen der im Heimatland fehlenden oder mangelhaften
Behandlungsmöglichkeiten erfolgen, wegen Gefährdung des Kindeswohls
bei minderjährigen Gesuchstellern, oder wenn wegen einer Kombination
von Faktoren wie Alter, Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere
Aussichten für das wirtschaftliche Auskommen etc. eine existenzbedrohen-
de Lage zu erwarten wäre (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX / PETER
MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerin-
nen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuer-
recht und Sozialrecht der Schweiz, Basel usw. 2002, S. 348).
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Vollzug der
Wegweisung sei für sie unzumutbar, da sie in ihrem Heimatland über kein
Beziehungsnetz mehr verfüge. Sie sei als 72-jährige Witwe völlig auf sich
alleine gestellt und hilflos; sie könne weder lesen noch schreiben. In der
Nähe ihres Wohnortes habe sich niemand finden lassen, welcher sich um
sie kümmern würde. Ihre einzige im Kosovo verbliebene Tochter sei psy-
chisch erkrankt und lebe seit ihrer Heirat mit ihrer Familie rund dreissig Ki-
lometer von ihrem Wohnort entfernt. Aus traditionellen Gründen könne sie
bei dieser Tochter nicht unterkommen. Ihre Geschwister seien in weit vor-
gerücktem Alter und somit auch nicht in der Lage, sie zu unterstützen.
Nachbarliche und institutionelle Hilfe würden fehlen. Die Verpflichtung ei-
ner Haushaltshilfe wäre mit der Mentalität im Kosovo nicht vereinbar. An
ihrem Wohnort habe es zwar einen Einkaufsladen, ein Spital und sogar
eine psychiatrische Klinik, doch sei sie nicht in der Lage, ihr Haus zu ver-
lassen und die vorhandene Infrastruktur zu benutzen. Zusätzlich sei sie
gesundheitlich angeschlagen, leide sie doch unter Absenzen und werde
sporadisch ohnmächtig.
3.3.2 Bereits im kantonalen Bewilligungsverfahren wurde wiederholt festgestellt,
dass keinerlei zuverlässige ärztliche Atteste vorliegen würden, welche auf
eine chronische Krankheit bzw. eine anhaltende Betreuungs- und Pflege-
bedürftigkeit der Beschwerdeführerin schliessen liessen (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. Mai 2006, E. 2b;
Entscheid des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom
630. März 2006, E. 6). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die
Beschwerdeführerin die behaupteten gesundheitlichen Probleme weder
substantiiert dargelegt noch entsprechende Nachweise erbracht.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin bezieht eine bescheidene monatliche Altersrente
(UNMIK-Bestätigung vom 21. Juni 2004). Die drei Söhne haben ihre Mutter
bereits in der Vergangenheit von der Schweiz aus finanziell unterstützt und
im Rahmen des vorangegangenen Aufenthaltsbewilligungsverfahrens ihre
Absicht erklärt, dies auch weiterhin zu tun. Die Beschwerdeführerin besitzt
in Y._______ (Kosovo) ein eigenes, offenbar gut erhaltenes Haus (Bericht
des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom 3. April 2007). Es
ist daher davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft in ihrem Heimatland
über ein zureichendes, vergleichsweise wahrscheinlich sogar gutes wirt-
schaftliches Auskommen verfügt.
3.3.4 Aus den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass zwar fünf Kinder der Be-
schwerdeführerin im Ausland leben (eine Tochter in Deutschland, drei
Söhne und eine Tochter in der Schweiz) und ihr Ehemann im Herbst 1996
verstorben ist. Dennoch kann die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
nach wie vor auf ein vorhandenes Beziehungsnetz zurückgreifen. Sie ent-
stammt einer Grossfamilie und hat nebst einer eigenen Tochter noch meh-
rere Geschwister (Asylbefragungsprotokoll vom 2. September 1999, S. 4)
sowie weitere Verwandte im Kosovo (zu schliessen beispielsweise aus ei-
nem im Rahmen des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens eingereichten Be-
leg einer Zahlungsüberweisung vom 3. Februar 2004 von R._______ an
einen in Y._______ wohnhaften Cousin).
3.3.4.1 Gemäss den Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in
Pristina (Bericht vom 3. April 2007) lebt die einzige in der Heimat verblie-
bene Tochter seit ihrer Heirat vor vier Jahren mit ihrem Ehemann, den vier
Kindern und den Schwiegereltern in einem eigenen Haus in V._______
(Kosovo). Das Verbindungsbüro bestätigt, dass diese Tochter aus traditio-
nellen Gründen seit ihrer Heirat gegenüber ihrer Ursprungsfamilie keine
Rechte und Pflichten mehr habe. Offenbar gemäss Darstellung der Betrof-
fenen selbst sollen ihr die Schwiegereltern eine Unterstützung ihrer eige-
nen Mutter verweigert haben. Diese Haltung - die im übrigen von der
Schweizerischen Vertretung nicht verifiziert werden konnte - mag in einem
Zeitpunkt bestanden haben, in dem sich die Mutter bei einem ihrer Söhne
in der Schweiz aufgehalten hat. Sie wird in dieser absoluten Form aber un-
ter den veränderten Umständen (erzwungene Rückkehr in den Kosovo)
kaum noch aktuell sein, wenn man sich die in der dortigen Gesellschaft
geltenden starken familiären Bande vor Augen hält. Was die behauptete
psychische Erkrankung der Tochter betrifft, so ist diese nur unzureichend
dokumentiert. Der im Aufenthaltsbewilligungsverfahren mit einer deut-
schen Übersetzung zu den Akten gereichten Bestätigung einer Privatklinik
kann nur gerade entnommen werden, dass die Tochter der Beschwerde-
führerin dort im Februar 2006 während drei Wochen wegen depressiven
Ängsten stationär behandelt wurde. Wie es sich mit den Unterstützungs-
möglichkeiten durch die Tochter tatsächlich verhält, kann aber letztendlich
offen gelassen werden. Denn eine besondere Betreuungsbedürftigkeit der
7Beschwerdeführerin ist - wie bereits unter Ziff. 3.3.2 ausgeführt - in keiner
Weise belegt.
3.3.4.2 Gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 20. Juni 2007 wird die Be-
schwerdeführerin heute von Familienangehörigen umsorgt. Dies, obwohl
- aus einer Feststellung des Schweizerischen Verbindungsbüros zu
schliessen - offenbar keine Vorkehrungen getroffen worden waren. Die die
Beschwerdeführerin auf dem Weg in deren Haus begleitende Mitarbeiterin
des Schweizerischen Verbindungsbüros hielt jedenfalls fest, dass sich die
ortsansässigen Verwandten über die Rückkehr überrascht gezeigt hätten.
Wer diese Verwandten sind und in welcher Form sie Unterstützung leisten,
wurde zwar nicht ausgeführt. Es ist aber davon auszugehen, dass das
Nützliche und Notwendige inzwischen doch noch organisiert wurde und
auch in Zukunft organisiert werden kann, um existentielle Risiken im dar-
gelegten, rechtserheblichen Sinne auszuschliessen. Dass es der Be-
schwerdeführerin nicht möglich sein sollte, bei Bedarf auf die unbestritte-
nermassen vorhandene medizinische Infrastruktur an ihrem Wohnort zu-
rückzugreifen, wurde nicht weiter begründet und ist auch nicht nachvoll-
ziehbar.
4. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht
keine vorläufige Aufnahme angeordnet hat und die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwer-
de ist deshalb abzuweisen.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 3. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (einschreiben)
- der Vorinstanz (Dossier 1 559 044 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer L. Birgelen
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