Abtei lung II I
C-7523/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
1. K._______,
handelnd durch M._______,
Beschwerdeführer,
2. M._______,
Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Frau Dr. Claudia Schaumann,
Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung in Bezug auf
K._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7523/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Staatsangehörige der Demokratischen Repu-
blik Kongo) reiste am 25. Januar 1998 in die Schweiz ein und stelle ein
Asylgesuch. Anlässlich der mündlichen Befragungen durch die Asylbe-
hörden gab sie zu den familiären Verhältnissen an, in der Heimat vier
Kinder zu haben, darunter den Beschwerdeführer (geboren am 2. Juni
1989, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo). Das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte mit Verfügung vom
27. Mai 1998 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies sie
aus der Schweiz weg. Dagegen erhob sie mit Eingabe vom 29. Juni
1998 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK).
Am 21. August 2001 brachte die Beschwerdeführerin einen Sohn zur
Welt, dessen Vater Schweizer ist. Dieser wurde nach der Anerkennung
durch den nicht mit der Beschwerdeführerin verheirateten Vater am
11. April 2003 erleichtert eingebürgert.
Mit Urteil vom 10. Januar 2002 wies die ARK die Beschwerde gegen
den abweisenden Asylentscheid des BFF ab, hielt jedoch die Vorin-
stanz an, sie und ihren hier geborenen Sohn wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (sie lebe mit dem Sohn und dessen Vater
zusammen) vorläufig aufzunehmen. Am 27. Juli 2004 erhielt die Be-
schwerdeführerin unter Ausnahme von den Höchstzahlen für er-
werbstätige Ausländer (Härtefall) eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich zwecks Stellensuche.
B.
Am 17. September 2004 stellte die Beschwerdeführerin bei der kanto-
nalen Migrationsbehörde für den am 12. September 2004 illegal in die
Schweiz eingereisten Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung
des Aufenthalts im Familiennachzug. Er sei mit einer Fussballmann-
schaft aus der demokratischen Republik Kongo nach Frankreich ge-
reist und von dort durch einen Bekannten nach Zürich gebracht wor-
den. Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 wies das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich das Gesuch ab und forderte den Beschwerdeführer gleich-
zeitig auf, den Kanton Zürich bis zum 31. Juli 2006 zu verlassen. Mit
Beschluss vom 22. November 2006 lehnte der Regierungsrat des Kan-
tons Zürich die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Hie-
rauf forderte das Migrationsamt den Beschwerdeführer auf, den Kan-
ton Zürich bis zum 19. Januar 2007 zu verlassen.
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C.
Auf kantonalen Antrag vom 27. November 2006 hin dehnte das BFM
die Wegweisung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Dezem-
ber 2006 auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums
Liechtenstein aus und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 19. Januar
2007 zu verlassen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2006 beantragen die Be-
schwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme für den Beschwerdeführer. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie für den Fall der Abwei-
sung der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge samt Rechtsverbeiständung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Voll-
zug der Wegweisung des unmündigen Beschwerdeführers in ein Land,
welches von Chaos und Gewalt geprägt sei, unzulässig und unzumut-
bar sei. Im Übrigen werde der abweisende Regierunsratsbeschluss
des Kantons Zürich vom 22. November 2006 mit Verwaltungsgerichts-
beschwerde angefochten. Solange darüber nicht rechtskräftig und
letztinstanzlich entschieden sei, habe die Ausdehnung der Wegwei-
sung auf die ganze Schweiz ebenso wie die kantonale Wegweisung zu
unterbleiben.
Mit ergänzender Eingabe vom 12. Januar 2007 reichen die Beschwer-
deführer beim seit dem 1. Januar 2007 zuständigen Bundesverwal-
tungsgericht eine Kopie der gleichentags beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach
und beantragen in Präzisierung bzw. Ergänzung ihres Begehrens um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme: Eventualiter sei die die Angele-
genheit zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme an das BFM zurückzu-
weisen. Dabei wird insbesondere auf Ziffer V/6. der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde verwiesen, wonach die aus Verfassung, EMRK und
Kinderrechtskonvention fliessenden Rechte ebenso wie die Wegwei-
sungshindernisse gemäss Bundesgesetz auch von den Bundesbehör-
den zu beachten seien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007 entsprach der Instruk-
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tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Begehren um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insoweit,
als dass das Migrationsamt des Kantons Zürich angewiesen wurde,
einstweilen auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2007
auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf die von der Abteilung
Aufenthalt und Rückkehrförderung des BFM verfasste Aktennotiz vom
30. Januar 2007, wonach der Vollzug der Wegweisung in die Demokra-
tische Republik Kongo zulässig, zumutbar und möglich sei. Dabei wird
empfohlen, die Ausreisefrist in Absprache mit dem Kanton so an-
zupassen, dass der Beschwerdeführer erst nach Vollendung des
18. Altersjahres (2. Juni 2007) ausreisen müsse.
G.
In der Replik vom 17. April 2007 halten die Beschwerdeführer an ihrer
Beschwerde und den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
Sie machen geltend, dass der Vorschlag des BFM, die Ausreise nach
der Mündigkeit anzusetzen, zynisch sei und den Sinn und Zweck der
UNO-Kinderrechtskonvention verletze. Das Bild, dass das BFM von
der Demokratischen Republik Kongo zeichne, sei schönfärberisch. Vor
kurzem seien Gefechte zwischen Soldaten und Milizen gemeldet wor-
den und zwar ausgerechnet in dem vom BFM als ruhig bezeichneten
Kinshasa. Die EU kritisierte den Militäreinsatz des Präsidenten Kabila
als unangemessen. Das auswärtige Amt Deutschlands gebe trotz dem
Anschein einer momentanen Beruhigung der Situation eine Reisewar-
nung heraus und halte fest, dass bei den gewalttätigen Unruhen in
Kinshasa (sowie weiteren Provinzen und Provinzteilen) mehrere hun-
dert Menschen getötet und verletzt worden seien. Eine Ausweisung
(recte: Vollzug der Wegweisung) in den Kongo sei unter diesen Um-
ständen nicht zulässig und zumutbar. Ferner habe der Beschwerdefüh-
rer im Kongo kein soziales Netz und könnte von der fürsorgeabhängi-
gen Mutter aus der Schweiz finanziell höchstens geringfügig durch ge-
legentliche Überweisungen unterstützt werden.
Auf die weiteren Vorbringen wird soweit entscheiderheblich in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Am 4. April 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den
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gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 22. November 2006
erhobenen Rekurs betreffend Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde-
führers (Familiennachzug) ab. Auf die darauf eingereichte Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Septem-
ber 2007 nicht ein.
I.
Mit ergänzender Eingabe vom 12. November 2007 ersuchen die Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die kantonalen Entscheide und das
Urteil des Bundesgerichts nochmals um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme, eventualiter um Rückweisung des Verfahrens an das BFM
zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Weg-
weisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsge-
richtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren wer-
den vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst.
c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich
das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2.
Die Beschwerdeführer sind als als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung einerseits und als "Mitbeteiligte" (Mutter) gemäss Art. 20 Abs. 2
ANAG andererseits zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG ist ein Ausländer unter anderem dann
zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Erteilung oder Verlängerung ei-
ner Bewilligung verweigert wird (gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 18
ANAG liegt die Zuständigkeit bei der kantonalen Fremdenpolizeibehör-
de). Die zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an
dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört, das heisst sie hat dem Aus-
länder eine Ausreisefrist anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale,
so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so
hat er aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde
kann die Pflicht zur Ausreise aus dem Kanton auf die ganze Schweiz
ausdehnen (nachfolgend als Ausdehnung oder Ausdehnungsverfügung
bezeichnet). Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAV, SR 142.201) präzisiert diese Norm, indem dort (letzter
Satz) festgehalten wird, dass das Bundesamt "in der Regel die Aus-
dehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn
nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten
werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusu-
chen".
4.1 Zum Verständnis der Regelung ist vorweg auf Art. 1a ANAG hinzu-
weisen. Danach ist ein Ausländer dann zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn er über eine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf
(zum letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt er keine Be-
willigung und kann er sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht
berufen, ist sein Aufenthalt illegal, und er ist von Gesetzes wegen ver-
pflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 18 ANAG, sowie: NICOLAS
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WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit
d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102). Seine Wegweisung ist vor
diesem Hintergrund kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesen-
heitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung
eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. ANDREAS ZÜND, Beendigung der
Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/PETER
MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Auslände-
rinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53 mit
Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stel-
lende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz ANAG verleiht der Be-
hörde kein Entschliessungsermessen; vgl. dazu WISARD, a.a.O., S.
130). Die Wegweisung kann bei dieser Konstellation namentlich nicht
dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert
wird, beispielsweise indem geltend gemacht wird, es bestehe ein über-
wiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.
Vorbringen, die solches zum Inhalt haben, sind in das Bewilligungsver-
fahren oder nach Verweigerung einer Bewilligung in das dafür vor-
gesehene Rechtsmittelverfahren einzubringen (vorbehalten bleiben
Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 14a ANAG, dazu weiter un-
ten; vgl. ferner WISARD, a.a.O., S. 103).
4.2 Das Gesagte gilt grundsätzlich für die ebenfalls exekutorisch wir-
kende Ausdehnungsverfügung. Wurde der Ausländer im Anschluss an
einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton
weggewiesen und hat er als Folge davon kein Recht zum Aufenthalt in
der Schweiz (Art. 1a ANAG), kann er die Ausreiseverpflichtung selbst
nicht zum Thema des Verfahrens machen (vorbehalten bleiben auch
hier Vollzugshindernisse im Sinne von Artikel 14a ANAG, dazu weiter
unten). Es ist ihm namentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die
auf den weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind; denn die Aus-
reiseverpflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthalts-
rechts und ein Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreise-
pflicht zu beseitigen, wird dem Ausländer durch den Verzicht auf eine
Ausdehnungsverfügung nicht vermittelt. Dies ist schon deshalb nicht
möglich, weil die sachliche Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufent-
haltes nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung
nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der Bund hat wohl
die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche Regelung durch
den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber keine Kompe-
tenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Regelung eines Aus-
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länders anzuhalten oder ihn auch nur zu dulden (vgl. Art. 18 ANAG;
vorbehalten bleibt das Asylrecht, das hier nicht von Bedeutung ist, so-
wie die vorläufige Aufnahme, zu letzterer weiter unten).
4.3 Vor diesem Hintergrund ist die Regelung von Art. 17 Abs. 2 ANAV
zu verstehen, wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden kann,
wenn dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben
werden soll, in einem anderen Kanton um Bewilligung nachzusuchen
(vgl. BGE 129 II 1 E. 3.3 S. 7). Da auf der einen Seite der Verzicht auf
die Ausdehnung an der Illegalität des Aufenthaltes nichts ändert, und
es auf der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand
in Kauf zu nehmen, ist Art. 17 Abs. 2 ANAV in dem Sinne auszulegen,
dass von einer Ausdehnung Abstand genommen wird, wenn in einem
Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist und der Drittkanton
dem Ausländer den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet. Eine
analoge Regelung gegenüber dem wegweisenden Kanton ist nicht not-
wendig. Denn da die Ausdehnung gegenüber der kantonalen Wegwei-
sung akzessorisch ist, sie mithin in ihrem Bestand und ihrer Wirksam-
keit vom Bestand und der Wirksamkeit der kantonalen Wegweisung
abhängt, kann der wegweisende Kanton auf seinen Entscheid zurück-
kommen und der Ausdehnung die Grundlage entziehen, ohne dass es
hierzu einer Anordnung der Bundesbehörden bedürfte.
5.
Der Beschwerdeführer besitzt nach der durch den Beschluss des Re-
gierungsrats des Kantons Zürich vom 22. November 2006 sowie den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April
2007 bestätigten Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung keinen
Rechtstitel, der ihm den weiteren rechtmässigen Verbleib in der
Schweiz ermöglicht. In der Beschwerde wird sodann nicht geltend ge-
macht, dass ein anderer Kanton bereit wäre, seinen Aufenthalt zu re-
geln. Daher besteht kein Spielraum, vom Grundsatz der Ausdehnung
der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz abzu-
weichen. Das hat auch zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren kei-
ne Argumente mehr vorgebracht werden können, die das abgeschlos-
sene Aufenthaltsbewilligungsverfahren betreffen bzw. dort geltend ge-
macht worden sind. Dies gilt u.a. für die Berufung der Beschwerdefüh-
rer auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-626/2006 vom 14. Juni 2007 E. 4).
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6.
Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu
prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen
(Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb
gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte ver-
fügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tri-
bunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit
administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In die-
sem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige
Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung aus-
gestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht
tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 200). Voll-
zugshindernisse können somit die Ausdehnungsverfügung als solche
nicht in Frage stellen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 62.52).
7.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische
Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG).
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer inzwischen
volljährig geworden ist und sich in Bezug auf allfällige Vollzugshinder-
nisse auch nicht mehr auf Art. 11 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) oder
die UNO-Kinderrechtskonvention berufen kann. Entgegen den Vorbrin-
gen in der Stellungnahme vom 17. April 2007 ist der Vorschlag des
BFM, die Ausreisefrist nach Erreichen des 18. Altersjahres anzuset-
zen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer verkennen einer-
seits, dass sich die Frage der Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz erst im Dezember 2006 gestellt hat. Andererseits wird
die vorläufige Aufnahme im Falle eines Vollzugshindernisses jeweils
für ein Jahr angeordnet. Wenn sich nun wie im vorliegenden Fall
abzeichnet, dass ein Vollzugshindernis (in casu die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers bzw. die fehlende Betreuungsmöglichkeit ei-
nes Minderjährigen in der Demokratischen Republik Kongo) in weni-
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gen Monaten wegfällt, macht es gar keinen Sinn, eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, die dann nach einem halben Jahr wieder aufgeho-
ben werden müsste. Wegen der inzwischen eingetretenen Volljährig-
keit des Beschwerdeführers erübrigen sich ferner auch eine Parteibe-
fragung oder die Vornahme weiterer Abklärungen bezüglich einer feh-
lenden Betreuung Minderjähriger in der Demokratischen Republik Kon-
go.
7.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hin-
deuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden tech-
nische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland
Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschli-
cher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30] sowie Art. 3 EMRK; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3
BV). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohten. Indem die Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe und ihrer Vernehmlassung lediglich auf die politische so-
wie menschenrechtliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo
verweisen, wird den genannten Anforderungen nicht genüge getan
(vgl. Urteil der ARK in Bezug auf die Beschwerdeführerin vom 10. Ja-
nuar 2002 E. 6. b mit weiteren Hinweisen). Gerade der Umstand, dass
der Beschwerdeführer seine Heimat als Mitglied einer Fussballmann-
schaft offensichtlich legal verlassen konnte, weist darauf hin, dass ihm
früher weder Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung gedroht hat noch im Fal-
le einer Rückkehr drohen würde.
7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzich-
tet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen ange-
sichts der dort herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeich-
net, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente wie beispielsweise
der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung
eine konkrete Gefährdung darstellt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie
Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine kon-
krete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegwei-
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sung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer
zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe.
Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiese-
ne Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April
2007 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
7.3.1 Die Lage in der Demokratischen Republik Kongo war in den
vergangenen Jahren geprägt von teilweise verheerenden Kriegen. In
den Jahren 1996 und 1997 ("1. Kongokrieg") ging es um den Sturz der
verbrecherischen Mobutu-Diktatur im damaligen Zaïre. Der dabei
siegreiche Guerillaführer Laurent-Désiré Kabila genoss breite
internationale Sympathie. Beim zweiten Krieg, der von 1998 bis 2003
dauerte, bekämpften sich die Kabila-Regierung und die von Ruanda
und Uganda unterstützten Rebellen Ostkongos. Zwar haben die
Staatsoberhäupter von Simbabwe, Namibia, Angola, Ruanda, Uganda
und der Demokratischen Republik Kongo unter massivem Druck und
unter der Leitung der UNO am 31. August 1999 in der sambischen
Hauptstadt Lusaka ein Friedensabkommen unterzeichnet, welches am
1. September 1999 in Kraft trat. Der in diesem Abkommen vereinbarte
Waffenstillstand blieb aber weitgehend erfolglos. Insbesondere
Ruanda zog sich nicht aus der Demokratischen Republik Kongo
zurück. Am 16. Januar 2001 wurde Laurent-Désiré Kabila in Kinshasa
ermordet. Bereits am 26. Januar 2001 wurd sein Sohn Joseph Kabila
als Nachfolger im Amt des Präsidenten eingesetzt. In der Folge
beruhigte sich die Lage zunehmend. Es wurden Friedensgespräche
geführt und mehrere Friedensabkommen (mit Ruanda, Uganda und
allen wichtigen Rebellenorganisationen) unterzeichnet. Überdies
einigten sich die Beteiligten im April 2003 auf eine neue Verfassung
und die Integration der Rebellen in einer neu aufzubauenden Armee.
In den von der Übergangsregierung unter Präsident Joseph Kabila
kontrollierten Gebieten im Westen und Süden des Landes (u.a. die
Hauptstadt Kinshasa) wurde der Waffenstillstand sowie der Rückzug
der Kriegsparteien hinter die Frontlinien weitgehend respektiert und
die Sicherheitslage verbesserte sich deutlich. Anders hingegen im
Nordosten des Landes, wo nach Abzug der ausländischen Truppen im
Mai 2003 ein Stellvertreterkrieg eskalierte. Milizen der seit
Jahrzehnten verfeindeten Volksgruppen sind nach dem Abzug der
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ugandischen und ruandischen Truppen weiterhin von Ruanda und
Uganda unterstützt worden und kämpften gegeneinander und gegen
die Regierung in Kinshasa um die Vorherrschaft in der rohstoffreichen
Gegend (vgl. Urteil der ARK vom 19. Oktober 2004 E. 8 in EMARK
2004 Nr. 33 S. 233 ff).
Nachdem im Dezember 2005 die kongolesische Bevölkerung mit
grosser Mehrheit (84%) für die neue Verfassung stimmte, welche im
Frühjahr 2006 endgültig in Kraft trat, fanden am 30. Juli 2006 landes-
weit Parlaments- sowie Präsidentschaftswahlen statt, die überra-
schend friedlich verliefen. In der Stichwahl vom 29. Oktober 2006 ob-
siegte schliesslich Joseph Kabila mit 58% der gültigen Stimmen deut-
lich über Jean-Pierre Bemba.
7.3.2 Die heutige Sicherheitslage in der Demokratischen Republik
Kongo präsentiert sich nicht grundlegend anders, als sie die ARK im
oben zitierten Urteil vom 19. Oktober 2004 einschätzte. Zwar haben
sich die Kampfhandlungen im Nordosten des Landes (u.a. Nord- und
Süd-Kivu), insbesondere zwischen den Regierungstruppen und der
Miliz unter dem aufständischen Tutsi-General Laurent Nkunda ver-
schärft. Die Lage in der Hauptstadt Kinshasa ist jedoch seit den
schweren bewaffneten Auseinandersetzungen vom März 2007 zwi-
schen den Regierungstruppen und der Miliz des unterlegenen Präsi-
dentschaftskandidaten Jean-Pierre Bemba ruhig. Die Reisewarnung
des Auswärtigen Amtes Deutschlands betrifft denn auch vorab den
Osten des Landes. Im Übrigen ist die Kriminalität in der Demokrati-
schen Republik Kongo nicht höher als in anderen afrikanischen Län-
dern. Zwischenfälle mit dem Militär und anderen Sicherheitskräften
können durch unauffälliges Verhalten vermieden werden (vgl.
> Länder- und Reiseinformationen zur
Demokratischen Republik Kongo, Stand 28. November 2007).
7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa. Eine Rückkehr
dorthin ist für ihn bei entsprechendem vorsichtigen Verhalten nicht mit
einer konkreten Gefährdung verbunden. Wie bereits erwähnt, kann be-
züglich des Westens des Landes und insbesondere bezüglich Kinsha-
sa auch zum heutigen Zeitpunkt nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg
oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Zwar hat
der Beschwerdeführer dort mit Ausnahme seiner drei Geschwister,
über deren Aufenthaltsort er anscheinend nichts weiss keine Be-
zugspersonen. Damit ist er jedoch in einer Situation wie viele andere
alleinstehende Landsleute auch. Von einer Entfremdung nach nur drei-
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jähriger Abwesenheit von seiner Heimat kann ohnehin nicht die Rede
sein. Was die geltend gemachte Beziehung zur Schweiz anbelangt, so
verkennen die Beschwerdeführer, dass es bei der Beurteilung der Zu-
mutbarkeit nicht auf die Verhältnisse im Gastland (Aufenthaltsdauer,
Integration, hier lebende Verwandte), sondern in erster Linie auf die Si-
tuation im Heimatland ankommt. (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-632/2006 vom 28. März 2007 E. 5.2 und C-626/2006 vom
14. Juni 2007 E. 6.2.2). Zwar dürfte der Aufbau einer Existenzgrundla-
ge nach der Rückkehr in ein Land, welches vor allem mit der Entwick-
lung einer desolaten Infrastruktur und der Bekämpfung der Armut (Un-
terernährung ist in zahlreichen Landesteilen weiterhin gegeben) be-
schäftigt ist, für den Beschwerdeführer nicht einfach sein. Er ist jedoch
jung und soweit sich dies aus den Akten ergibt gesund. Bis er sich
dort eingelebt hat, kann er zudem von der Schweiz aus finanziell un-
terstützt werden, auch wenn es sich dabei angesichts der Fürsorge-
abhängigkeit der Beschwerdeführerin nur um geringfügige Beträge
handeln dürfte.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers als möglich, zulässig und zumutbar erweist
(Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung un-
ter Berücksichtigung einer nachträglich auf den Zeitpunkt der Mündig-
keit des Beschwerdeführers angesetzten Ausreisfrist rechtmässig ist
(Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Damit wird
der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007 angeordnete Voll-
zugsstopp gegenstandslos.
9.
Weil die Vorinstanz auch vor dem Zeitpunkt der Mündigkeit des Be-
schwerdeführers nicht verpflichtet gewesen wäre, ihn vorläufig aufzu-
nehmen, wären den Beschwerdeführern bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens ein Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie beantragen allerdings die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Verbeiständung durch die Vertreterin (Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist hinreichend belegt. Im Wei-
teren erschienen die Rechtsbegehren nicht aussichtslos. Darüber hi-
naus waren und sind die Beschwerdeführer nicht imstande, ein derarti-
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ges Verfahren selbst zu führen. Dem Begehren ist daher, unter Beiga-
be von Dr. Claudia Schaumann als Rechtsbeiständin für das Be-
schwerdeverfahren stattzugeben. Entsprechend sind die Beschwerde-
führer davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukom-
men. Aus demselben Grund sind die Kosten der Rechtsvertretung von
der erkennenden Behörde zu übernehmen und der Rechtsbeiständin
sind entsprechend der ins Recht gelegten Honorarnote und gemäss
Art. 9 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung von Fr. 1'388.60 (inkl. MWST) auszu-
richten. Dieser Betrag ist von den Beschwerdeführern dem Bundesver-
waltungsgericht zurückzuerstatten, sollten sie später zu hinreichenden
Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Den Beschwerdeführern werden keine Verfahrenskosten auferlegt und
ihnen wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Dr. Claudia
Schaumann als Rechtsbeiständin beigegeben.
4.
Für ihre anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwältin
Dr. Claudia Schaumann eine Entschädigung von Fr. 1'388.60 (inkl.
MWST) ausgerichtet.
5.
Diesen Betrag haben die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungs-
gericht zurückzuerstatten, sollten sie nachträglich zu hinreichenden
Mitteln gelangen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand:
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