Abtei lung II I
C-7526/2006/ace
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
R._______,
vertreten durch P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Rückerstattung von AHV-Beiträgen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7526/2006
Sachverhalt:
A.
R._______, jamaikanischer Staatsangehöriger, geboren am 25. Juli
1950, war in den Jahren 1983 bis 1992 mit Ausweis B in der Schweiz
erwerbstätig und leistete die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Der Beschwerdeführer ist Vater dreier Töchter, welche alle in der
Schweiz wohnhaft sind. Die älteste Tochter ist die am 23. April 1972
geborene D._______. Am 4. Februar 1983 heiratete R._______
W._______. Aus dieser Ehe, welche am 19. Mai 1989 geschieden
wurde, stammt die am 9. März 1984 geborene Tochter S._______.
W._______ lebt noch in der Schweiz. Nach der erwähnten Scheidung
wurde am 6. November 1991 die aussereheliche Tochter D._______
geboren, welche der elterlichen Sorge ihrer Mutter, N._______,
unterstellt ist.
1992 wurde R._______ verhaftet und in der Folge wegen Mordes zu
18 Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach Verbüssung von zwei Dritteln der
Strafe wurde er aus der Schweiz ausgewiesen und kehrte nach
Jamaika zurück.
B.
Mit Rückerstattungsantrag vom 22. April 2005 (Datum des Eingangs
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK]) ersuchte R._______
die SAK um Rückerstattung der von ihm einbezahlten AHV-Beiträge.
C.
Die SAK wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. November 2005
ab, weil aktenkundig war, dass zwei noch nicht 25 Jahre alte Kinder
des Gesuchstellers Wohnsitz in der Schweiz hatten. Gegen diesen
Entscheid erhob R._______ (im Folgenden Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 18. November 2005 (Eingang: 15. Dezember 2005)
Einsprache bei der SAK, welche diese mit Einspracheentscheid vom
1. Februar 2006 im Wesentlichen mit der gleichen, indes etwas
ausführlicheren Begründung abwies. Ergänzend machte die SAK
geltend, sie habe noch keine Kenntnis über den aktuellen Wohnsitz
der Tochter Harriet.
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D.
Gegen den Einspracheentscheid erhob R._______ am 3. November
2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend Eidgenössische Rekurskom-
mission).
Der Beschwerdeführer führt aus, dass die beiden jüngeren Töchter der
Sorge ihrer Mütter unterstellt seien, und macht geltend, in einer
finanziell desolaten Situation zu stecken. In seinem Fall seien die AHV-
Beiträge daher ausnahmsweise zurückzuerstatten.
Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 53
Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) die Beurteilung der Beschwerde übernommen.
E.
In der Folge bezeichnete der Beschwerdeführer auf Aufforderung des
Gerichts hin ein Zustelldomizil in der Schweiz. Gegen die ihm am
23. März 2007 mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers
erhob er keine Einwendungen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2007 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde, da die noch nicht 25-jährige Tochter
S._______, welche der Rückerstattung der AHV-Beiträge ihres Vaters
zugestimmt habe, in der Schweiz lebe. Zwar sei in diesem Fall eine
Rückerstattung der AHV-Beiträge möglich, doch nur dann, wenn die
Ausbildung des Kindes unter 25 Jahren abgeschlossen sei. Letzteres
sei beispielsweise mittels Lohnauszügen nachzuweisen. Zudem sei
der Wohnsitz der jüngsten Tochter nicht belegt.
Replikweise machte der Beschwerdeführer am 14. August 2007 unter
Beilage des von S._______ erworbenen Diploms als "Biomedizinische
Analytikerin HF" geltend, dass deren Ausbildung abgeschlossen sei.
Seine Tochter Harriet wohne in der Schweiz, habe den Namen ihrer
Mutter angenommen und sei daher für die hier zu beurteilende
Rechtsfrage nicht mehr von Bedeutung.
Mit Duplik vom 15. Oktober 2007 hielt die SAK an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest. Hinsichtlich der Tochter S._______
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fehle der Nachweis, dass sie eine Arbeitsstelle angetreten habe, wie
auch die Erklärung, dass sie auf eine allfällige Waisenrente verzichte.
Die Vaterschaft des Beschwerdeführers betreffend D._______ sei nicht
in Frage gestellt worden und diese daher im vorliegenden Verfahren
weiterhin beachtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend die Rückvergütung der
von Ausländern an die Alters- und Hinerlassenenversicherung
bezahlten Beiträge (Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG], SR 831.10).
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft
hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG
auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der
Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art.
52 VwVG).
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Fraglich ist indes, ob die vom 3. November 2006 datierende und am
29. Dezember 2006 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene
Beschwerde auch fristgerecht innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung
vom 1. Februar 2006 eingereicht wurde. Die SAK hat sich dazu nicht
geäussert, und den Akten ist kein Beleg hinsichtlich des Zeitpunkts zu
entnehmen, in welchem der Beschwerdeführer vom Inhalt des
Einspracheentscheids Kenntnis erhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht erhebt hinsichtlich der Frage der
Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beschwerde indes keine Beweise,
einerseits weil es praxisgemäss schwierig ist, den Zeitpunkt einer
Zustellung in Jamaika im Nachhinein nachzuweisen, sofern keine
Zustellung per Einschreiben mit Rückschein erfolgte, andererseits
aber auch aus verfahrensökonomischen Gründen. Würde auf die
Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht
eingetreten, so könnte der Beschwerdeführer aufgrund der laufenden
Veränderungen des Sachverhalts bei der SAK ein neues Gesuch um
Rückerstattung seiner AHV-Beiträge stellen, so dass sich dem
Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung eines weiteren
Verfahrens wiederum die gleichen Rechtsfragen stellen dürften.
1.5 Auf die Beschwerde wird daher eingetreten.
2.
2.1 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht
sind u.a. vorbehältlich besonderer zwischenstaatlicher Regelungen,
mit welchen die jeweiligen Staatsangehörigen Schweizer Bürgern im
Wesentlichen gleichgestellt werden nur rentenberechtigt, solange sie
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG).
2.2 Ergänzend hat der Gesetzgeber mit Art. 18 Abs. 3 AHVG einen
Auffangtatbestand für jene Ausländer erlassen, die nach Absatz 2
nach ihrer Ausreise aus der Schweiz mangels Abkommens betreffend
einer grundsätzlichen Gleichstellung mit Schweizer Bürgern
grundsätzlich nicht rentenberechtigt sind.
2.3 Diese Ausländer sollen aus Billigkeitsüberlegungen unter
bestimmten Bedingungen die einbezahlten AHV-Beiträge
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zurückvergütet erhalten (vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996;
sinngemäss auch Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2.
Aufl., § 23 Rz 14; Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Aufl.
1994, S. 96, lit. c; vgl. auch vgl. auch ZAK 1968 65 Erw. 2).
2.4 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den genannten Ausländern
sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5 (Beiträge von
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; 1. Grundsatz),
6 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber),
8 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit;
1. Grundsatz), 10 (Die Beiträge der nicht erwerbstätigen Versicherten)
oder 13 (Höhe des Arbeitgeberbeitrages) bezahlten Beiträge
zurückvergütet werden.
Gemäss dem letzten Satz dieser Bestimmung regelt der Bundesrat die
Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.
Letzteres hat er mit der Verordnung über die Rückvergütung der von
Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten
Beiträge vom 29. November 1995 getan (RV-AHV, RS 831.131.12).
2.5 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV hält vorerst fest, dass Ausländer, mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, und ihre
Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft
während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und
keinen Rentenanspruch begründen.
Art. 2 Abs. 1 RV-AHV präzisiert sodann, dass die Beiträge
zurückgefordert werden können, wenn der Ausländer aller Voraussicht
nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und er selber
sowie sein Ehegatte oder seine noch nicht 25-jährigen Kinder nicht
mehr in der Schweiz wohnen.
Ist oder war der Gesuchsteller geschieden, muss vorgängig für diese
frühere Ehe das Splitting vorgenommen werden, wenn beide
Ehegatten in der AHV/IV versichert waren (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV und
Ziffer 18 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von
Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige
Fassung).
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2.6 Art. 2 Abs. 1 RV-AHV steht im Zusammenhang zu Art. 25 Abs. 5
AHVG, wonach für Kinder, die noch in Ausbildung sind, der
Waisenrentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung dauert,
längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann
festlegen, was als Ausbildung gilt.
Entsprechend hält Art. 2 Abs. 2 RV-AHV in der ab 1. Januar 2003
geltenden Fassung fest, dass eine Rückforderung entsprechend
früherer Praxis möglich ist, wenn die noch nicht 25-jährigen in der
Schweiz wohnenden Kinder ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, das heisst, dass die
geleisteten Beiträge nicht zurückerstattet werden können, wenn
bezüglich aller für einen allfälligen Rentenbezug in Frage kommenden
Personen auch nur eine der Bedingungen nicht erfüllt ist.
Hinsichtlich des Umfanges der Rückvergütung schreibt Art. 4 Abs. 1
RV-AHV vor, dass nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet
werden; Zinsen sind keine geschuldet.
Abs. 4 dieser Norm beschränkt sodann den Umfang der
Rückvergütung auf den Barwert der zukünftigen AHV-Leistung, die
einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. Mit
anderen Worten werden die Beiträge höchstens im Masse der zu
erwartenden kapitalisierten Renten zurückbezahlt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 und H 207/03 vom
19. März 2004).
2.7 Der Begriff der Ausbildung ist in der Wegleitung des BSV über die
Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung,
Ziffer 3.6.3, umschrieben.
3.
Im Sinne von Art. 2 RV-AHV ist zu prüfen, ob der nicht mehr in der
Schweiz wohnende Beschwerdeführer, der aller Voraussicht nach
endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist, Kinder hat, welche
noch nicht 25-jährig sind und in der Schweiz wohnen.
3.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, dass der
Beschwerdeführer mit den am 9. März 1984 beziehungsweise am
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6. November 1991 geborenen Töchtern S._______ und D._______
zwei Kinder hat, welche im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Einspracheentscheids noch nicht 25-jährig waren und es im Übrigen
auch heute noch nicht sind.
Dass die elterliche Sorge für seine Tochter D._______, welche den
Familiennamen ihrer Mutter trägt, der Mutter übertragen worden ist,
ändert nichts am allfälligen Anspruch von D._______ auf eine
Waisenrente der schweizerischen AHV. Die Vaterschaft des
Beschwerdeführers ist nicht strittig.
Zudem hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner in der Schweiz
wohnenden Tochter D._______ (vgl. Beilage zur Replik sowie vorne,
Ziff. 3.1) auch nicht geltend gemacht, dass diese ihre Ausbildung
bereits abgeschlossen hat.
3.2 Damit sind bereits aus diesem Grunde die Voraussetzungen für
eine Rückforderung der AHV-Beiträge des Beschwerdeführers nicht
erfüllt.
3.3 Eine Regelung, wonach z.B. in Härtefällen eine Rückerstattung
auch möglich ist, wenn nicht alle in der RV-AHV genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, kennt das schweizerische AHV-Recht
nicht.
3.4 Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4.
Hinsichtlich der Tochter S._______ steht fest, dass diese ein Diplom
als "Biomedizinische Analytikerin HF" erworben hat. Die SAK macht
indes geltend, dass damit noch nicht feststehe, dass diese damit ihre
Ausbildung abgeschlossen habe. Ob letzteres zutrifft, kann hier offen
bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
Zutreffend ist jedenfalls die Feststellung der SAK, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Erklärung von S._______, sie sei
damit einverstanden, dass dem Beschwerdeführer die von ihm
einbezahlten AHV-Beiträg zurückerstattet werden, noch keinen
rechtsgültigen Verzicht auf eine allfällige Waisenrente darstellt.
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5.
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), und
als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf Parteientschädigung. Der Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigungen gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 750.50.325.156)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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