B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7526/2014
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Tatjana Wolf,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom
2. Dezember 2014.
C-7526/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer) ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt heute in Deutschland.
Er war in den Jahren 1972 bis 1999 in der Schweiz als Kondukteur und als
Kontrolleur von Wagenschriften bei einem Bahnbetrieb erwerbstätig (IV-
act. 20) und bezog danach vom 12. April 2000 bis 11. April 2002 Leistungen
der Arbeitslosenversicherung (IV-act. 6). Dabei leistete er jeweils Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; IV-act. 24).
B.
Am 5. Juni 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit Januar
2002 bestehende Rückenbeschwerden und Depressionen bei der IV-Stelle
des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistun-
gen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Nach medizinischen und er-
werblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfü-
gungen vom 26. Juli 2004 (IV-act. 35) und 5. August 2004 (IV-act. 37) mit
Wirkung ab 1. Februar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %
eine ganze Invalidenrente zu.
C.
Infolge Wegzugs des Versicherten nach Deutschland übermittelte die IV-
Stelle das Rentendossier am 14. Februar 2005 der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung
(IV-act. 47).
D.
Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens holte die IVSTA über die
deutsche Rentenversicherung ein psychiatrisches Formulargutachten
E 213 vom 5. Mai 2009 ein (IVSTA-act. 11). Nach Einholen einer Stellung-
nahme ihres medizinischen Dienstes vom 20. Juli 2009 (IVSTA-act. 19) er-
mittelte die IVSTA einen Invaliditätsgrad von 70 % (IVSTA-act. 20) und be-
stätigte mit Mitteilung vom 22. Juli 2009 den Anspruch auf eine ganze
Rente (IVSTA-act. 21).
E.
Am 23. August 2013 leitete die IVSTA ein weiteres Revisionsverfahren ein
(IVSTA-act. 30). Der Versicherte gab im Revisionsfragebogen vom 30. Au-
gust 2013 an, dass er seit 9. Juli 2012 als Airport-Taxifahrer im Umfang von
90 Stunden pro Monat einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe
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(act. 31). Auf entsprechende Aufforderung der IVSTA vom 18. September
2013 (IVSTA-act. 34) übermittelte die deutsche Rentenversicherung ein
psychiatrisches Formulargutachten E 213 vom 15. Januar 2014 (IVSTA-
act. 40) sowie Berichte behandelnder Ärzte (IVSTA-act. 41-43), woraus
sich unter anderem ergibt, dass dem Versicherten am 19. Juli 2013 ein
Herzschrittmacher eingesetzt wurde. Nach Beurteilung durch den medizi-
nischen Dienst (Stellungnahmen vom 6. März 2014, 8. Juli 2014 und
10. September 2014; IVSTA-act. 45, 48 und 51) stellte die IVSTA mit Vor-
bescheid vom 30. September 2014 die Aufhebung des Rentenanspruchs
in Aussicht (IVSTA-act. 51). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Okto-
ber 2014 Einwände und reichte medizinische Dokumente ein (IVSTA-
act. 53, 56-58). Nach Einholen einer weiteren Stellungnahme ihres medizi-
nischen Dienstes vom 21. November 2014 (IVSTA-act. 60) hob die IVSTA
die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 2. De-
zember 2014 per Ende Januar 2015 in Bestätigung ihres Vorbescheides
auf (IVSTA-act. 62).
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. De-
zember 2014 (Poststempel: 22. Dezember 2014) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung
seiner Invalidenrente. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 1).
G.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2015 auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
H.
Mit Replik vom 13. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinem Antrag auf Weiterausrichtung der Invalidenrente fest (BVGer-
act. 9).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gutgeheissen (BVGer-act. 12).
J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 31. März 2015 an den Ausführun-
gen in ihrer Beschwerdevernehmlassung fest (BVGer-act. 16).
C-7526/2014
Seite 4
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2015 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer-act. 17).
L.
Am 30. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine neu hinzuge-
zogene Rechtsvertreterin unaufgefordert eine Stellungnahme und neue
Arztberichte ein (BVGer-act. 24), welche der Vorinstanz am 4. August 2015
zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (BVGer-act. 25).
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 2. Dezember 2014, mit der die Vorinstanz die seit 1. Feb-
ruar 2002 ausgerichtete ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben hat. Aufgrund der Parteibegeh-
ren streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist folglich, ob die
Vorinstanz zu Recht die Aufhebung der Invalidenrente verfügt hat, weil sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat.
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Seite 5
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer und wohnt in Deutschland, wes-
halb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des
FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und
des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom
16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG)
des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März
1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden
die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleis-
ten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestim-
mungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen,
richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Renten-
anspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130
V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten
Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer
C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 2. Dezember 2014) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 2. Dezember 2014 in Kraft standen (so auch die Nor-
men des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-
Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
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Seite 6
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang
sind.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente.
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu-
standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb-
lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän-
derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener
Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des BGer
9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
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kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu-
standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi-
onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E. 2b).
4.4 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab-
schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände-
rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, wel-
che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonfor-
mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheits-
schadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) be-
ruht (BGE 133 V 108). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfü-
gung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten-
revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches
nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt
auf Art. 74ter Bst. f IVV (SR 831.201) auf dem Weg der blossen Mitteilung
(Art. 51 ATSG), kann als zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt
in einem darauf folgenden Revisionsverfahren auch derjenige genügen,
welcher dieser Mitteilung zugrunde gelegen hat. Voraussetzung dafür ist
einzig, dass eine umfassende Prüfung mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und – wo nötig – Einkommensvergleich auch
tatsächlich stattgefunden hat (Urteil des BGer 8C_162/2015 vom 30. Sep-
tember 2015 E. 2.1).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
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und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.7 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
5.
5.1 Als massgebender Vergleichszeitpunkt ist hier als letztmaliger, das Er-
gebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
darstellender Rechtsakt die Mitteilung vom 22. Juli 2009 (IVSTA-act. 21)
zu betrachten, mit welcher die Vorinstanz bei einer Reduktion des Invalidi-
tätsgrades von 100 % auf 70 % den Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine ganze Invalidenrente bestätigt hat. Die Mitteilung vom 22. Juli 2009
basiert auf einer umfassenden Überprüfung der gesundheitlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse mit Blick auf die Revisionsvoraussetzungen im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
5.2 Die mit Mitteilung vom 22. Juli 2009 erfolgte Bestätigung des An-
spruchs auf eine ganze Rente beruht auf der Annahme einer Arbeitsunfä-
higkeit von 100 % ab 1. Februar 2003 in der angestammten Tätigkeit und
von 50 % ab 5. Februar 2009 in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die
Vorinstanz stützte sich dabei auf folgende ärztliche Einschätzungen:
5.2.1 Im vom deutschen Versicherungsträger eingeholten, auf eigenen Un-
tersuchungen beruhenden ärztlichen Formulargutachten E 213 von
Dr. med. C._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 5. Septem-
ber 2009 wurden folgende Diagnosen genannt:
– Wiederkehrende depressive Episoden bei prädisponierenden Persönlichkeits-
zügen (F33)
– Alkoholabhängigkeit (derzeit ohne gravierende Folgeschäden)
– Berichtete Wirbelsäulenbeschwerden, derzeit ohne segmentale Reizerschei-
nungen
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Der Gutachter hielt damals fest, dass sich im Vergleich zum Zeitraum der
Berentung eine Besserung eingestellt habe. Es könne jetzt nicht mehr von
einer aufgehobenen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Es bestehe
allerdings noch keine vollschichtige Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer
könne drei bis unter sechs Stunden am Tag leichte bis mittelschwere Ar-
beiten ohne Schicht, ohne besonderen Zeitdruck und ohne andere über-
durchschnittliche Stressfaktoren verrichten (IVSTA-act. 11).
5.2.2 Der IV-Stellenarzt Dr. med. D._______, Facharzt für allgemeine In-
nere Medizin, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 28. Juni 2009 als Diag-
nosen eine rezidivierende depressive Störung (derzeit in Remission) und
eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (F 60.8) fest. Er attestierte dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Februar
2003 in der angestammten Tätigkeit und von 50 % seit dem 5. Mai 2009 in
einer leidensangepassten Tätigkeit (IVSTA-act. 19).
6.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht,
dass aufgrund der Akten eine zur Einstellung der Rentenleistungen füh-
rende Veränderung des Gesundheitszustands im Zeitraum vom 22. Juli
2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2014
ausgewiesen ist.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der Rente in der angefochte-
nen Verfügung vom 2. Dezember 2014 damit, dass sich der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht verbessert habe
und nun keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit mehr verursache. In ihrer
Beschwerdevernehmlassung vom 30. Januar 2015 hielt die Vorinstanz
überdies fest, dass sich ihr medizinischer Dienst aufgrund der im Revisi-
onsverfahren eingeholten ärztlichen Berichte ein klares Bild der vorliegen-
den Leiden und entsprechenden Aussagen über den Krankheitsverlauf und
die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe machen können. Hinsicht-
lich der psychischen Leiden, welche zur ursprünglichen Berentung geführt
hätten, sei die beurteilende IV-Fachärztin für Psychiatrie zum Schluss ge-
langt, dass es seit der ursprünglichen Berentung zu einer klaren Besserung
gekommen sei, so dass von einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit seit dem
15. Januar 2014 ausgegangen werden könne. Das neu hinzugetretene
Herzleiden verursache keine arbeitsmedizinische Einschränkung.
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6.2 Für die Beurteilung der anspruchsrelevanten Veränderung des Ge-
sundheitszustandes sowie für die Feststellung des aktuellen gesundheitli-
chen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen stellt die Vorinstanz
auf die folgenden Einschätzungen ihres medizinischen Dienstes ab:
6.2.1 Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, nahm nach
Prüfung der ihm vorgelegten ärztlichen Berichte aus Deutschland zur me-
dizinischen Situation und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am
6. März 2014 Stellung. Er hielt folgende Hauptdiagnosen fest:
– Kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0 bei gleichzeitig eher niedrigem Per-
sönlichkeitsniveau
– Lange zurückliegende Alkoholabhängigkeit mit jetzt lang anhaltender sozusa-
gen vollständiger Karenz F10.2
– Zustand nach zervikaler Bandscheiben-OP 1997 ohne überdauernde Symp-
tomatik
– Zustand nach lumbaler Bandscheiben-OP 1998 ohne überdauernde Sympto-
matik
– Bekannte Schrittmacher-Implantation bei AV-Block
Dr. med. E._______ geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer sowohl
die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als auch einer Verweisungstätig-
keit vollschichtig zumutbar sei. Gemäss der Beurteilung des Vertrauens-
arztes der deutschen Rentenversicherung habe sich der Zustand seit der
letzten Revision im Jahr 2009 gebessert und mittelschwere Arbeiten seien
vollschichtig zumutbar. Nach der Implantation des Schrittmachers bestehe
kein kardiales Problem mehr. Dr. med. E._______ erachtete eine ganztä-
gige Tätigkeit in sitzender, stehender und wechselnder Arbeitsposition mit
einem Heben von Gewichten bis maximal 15 kg als zumutbar. Tätigkeiten
mit weit überdurchschnittlich fordernder sozialer Interaktion sollten ausge-
schlossen werden (IVSTA-act. 45).
6.2.2 Zu den ärztlichen Berichten aus Deutschland nahm auch Dr. med.
F._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung. Sie
nannte in ihrer Aktenbeurteilung vom 8. Juli 2014 als Nebendiagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstö-
rung bei gleichzeitig eher niedrigem Persönlichkeitsstrukturniveau F 61. Als
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Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie ei-
nen Status nach Alkoholabhängigkeit F 10.2 an. Sie geht aufgrund der ihr
vorgelegten Unterlagen von einer Besserung des Gesundheitszustandes
aus und kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeits-
fähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer leidensangepass-
ten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Sie erachtet eine ganztägige Tätigkeit
in wechselnder Arbeitsposition mit einem Heben von Gewichten bis maxi-
mal 25 kg als zumutbar. Als weitere Einschränkung gab sie «Arbeit in ei-
nem Backoffice, keine direkte Teamarbeit» an. Sie hielt zudem fest, dass
der Beschwerdeführer bei weit überdurchschnittlich fordernden sozialen In-
teraktionen beeinträchtigt sei. Wenn er sich ungerecht behandelt fühle,
könne er verbal aggressiv werden. Bezüglich des Rückens bestehe eine
Einschränkung auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (IVSTA-act. 48).
6.3 Auf eine Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes kann nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügt. Dr. med. E._______ und
Dr. med. F._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz haben im
vorliegenden Fall keine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers
durchgeführt, sondern ihre Beurteilungen aufgrund der ihnen vorgelegten
medizinischen Berichte abgegeben. Das Absehen von eigenen Untersu-
chungen ist nicht an sich ein Grund, um einen versicherungsinternen ärzt-
lichen Bericht in Frage zu stellen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV). Dies gilt insbe-
sondere, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen um
die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter-
grund rückt (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015
E. 3.1). Soweit IV-Ärzte wie hier nicht selber medizinische Befunde erhe-
ben, sondern die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigen,
wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an-
dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu-
nehmen sei, müssen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche
Unterlagen enthalten. Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des
medizinischen Dienstes in der Regel keine abschliessende Beurteilungs-
grundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass ge-
ben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Entschei-
dend ist somit, ob es die vorliegenden medizinischen Akten dem medizini-
schen Dienst erlaubten, sich ein einheitliches Bild der gestellten Diagno-
sen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen
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auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob die Schlussfolgerungen des
medizinischen Dienstes nachvollziehbar und schlüssig sind.
6.4 Massgebende Grundlage für die Aktenbeurteilung des medizinischen
Dienstes ist in psychiatrischer Hinsicht das Formulargutachten E 213 des
Vertrauensarztes der deutschen Rentenversicherung, Dr. med.
G._______, Nervenfacharzt, vom 15. Januar 2014, worin folgende Diagno-
sen genannt werden:
– Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD F61.0, G) bei gleichzeitig eher nied-
rigem Persönlichkeitsstrukturniveau (von jeher vorbestehend habe dies auch
den bekannten beruflichen Aktivitäten in der Vorgeschichte nicht im Wege ge-
standen. Es gebe keine Gründe, warum dies heute anders sein sollte […])
– Lange zurückliegende Alkoholabhängigkeit mit jetzt lang anhaltender sozusa-
gen vollständiger Karenz (ICD F10.2, G)
– Zustand nach zervikaler Bandscheiben-OP 1997 ohne überdauernde rich-
tungsweisende Symptomatik, insbesondere auch ohne Anhalt für neurologi-
sche radikuläre Komplikationen
– Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation 1998, ebenfalls ohne Anhalt
für richtungsweisende überdauernde Symptomatik, insbesondere kein Anhalt
etwa für neurologische radikuläre Störung
– Bekannte organ-kardiologische Anamnese mit Schrittmacherimplantation bei
AV-Block (bis heute der Tätigkeit als Flughafen-Transfer-Taxifahrer nicht im
Wege stehend)
Der Gutachter hielt fest, dass Tätigkeiten mit weit überdurchschnittlich for-
dernden sozialen Interaktionen ausgeschlossen bleiben sollten. Darüber
hinausgehend ergäben sich neurologisch-psychiatrisch keine richtungs-
weisenden Leistungseinschränkungen (IVSTA-act. 40).
6.5 Dem im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2009 bestätigten
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente lag ein
psychischer Gesundheitsschaden zugrunde, insbesondere eine rezidivie-
rende depressive Störung (vgl. Stellungnahme des medizinischen Diens-
tes vom 28. Juni 2009; IVSTA-act. 19). Dem psychiatrischen Formulargut-
achten E 213 vom 5. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer damals subdepressiv, unsicher und leicht irrtierbar gewesen sei.
Eine schwerwiegende Depression wurde vom Gutachter verneint, da der
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Beschwerdeführer bewusstseinsklar, örtlich, zeitlich und zur Person voll
orientiert gewesen sei. Der Gedankengang sei formal und inhaltlich unauf-
fällig gewesen. Hinweise auf eine Psychose oder ein höhergradiges hirn-
organisches Psychosyndrom hätten keine bestanden. Es sei von einer wie-
derkehrenden depressiven Symptomatik auf der Basis primärpersönlicher
Sonderheiten auszugehen. Der Gutachter ging von einer Besserung des
Zustandes im Vergleich zum Jahr 2003 aus. Es lägen aber insoweit noch
Einschränkungen vor, als bei einer Belastung oder Überforderung mit einer
raschen Dekompensation zu rechnen sei, insbesondere dem Auftreten ei-
ner gravierenden depressiven Symptomatik. Aus diesem Grund bestehe
kein vollschichtiges Leistungsvermögen.
6.6 Im Vergleich zur Situation im Jahr 2009 wird im psychiatrischen Gut-
achten vom 15. Januar 2014 keine depressive Störung mehr diagnostiziert.
Im Gutachten wurde festgehalten, dass sich der Zustand im Vergleich zur
Voruntersuchung im Jahr 2009 gebessert habe. Es wird ein weitgehend
unauffälliger psychiatrischer Befund erhoben. Insbesondere wird eine aus-
geglichene Grundstimmung und ein normaler Antrieb beschrieben. Es be-
stünden auch keine Hinweise auf eine vorzeitige Ermüdung oder Erschöp-
fung. Insgesamt ergibt sich in nachvollziehbarer Weise, dass sich der psy-
chische Zustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2009 in Bezug auf
die depressive Symptomatik verbessert hat. Auch ergeben sich keine Hin-
weise mehr auf die Gefahr einer raschen Dekompensation. Diese Ein-
schätzung deckt sich auch mit der vom Beschwerdeführer gemachten Aus-
sage, wonach sein psychischer Zustand einigermassen stabil sei, sowie
dem Umstand, dass er seit 2010 keine Psychopharmaka mehr einnahm
und bis zur Zustellung der rentenaufhebenden Verfügung nicht mehr in
psychiatrischer Behandlung war (Gutachten vom 15. Januar 2014, S. 6).
Schliesslich bestätigt auch Dr. med. H._______ im Attest vom 9. Oktober
2014, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psy-
chischer Hinsicht sicherlich gebessert habe, obwohl der Beschwerdeführer
weiterhin gesprächspsychotherapeutische Sitzungen benötige, da sein Zu-
stand nicht 100 % stabil sei. Ebenso wird im Gutachten vom 15. Februar
2014 überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
nunmehr weitgehend unauffälligen psychiatrischen und neurologischen
Befunde aus psychiatrischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit wie
auch in einer leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und eine
Funktionseinschränkung lediglich für Tätigkeiten mit weit überdurchschnitt-
lich fordernden sozialen Interaktionen bestehe.
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6.7 Das Gutachten vom 15. Januar 2014 basiert auf einer umfassenden
neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis
und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Der begutach-
tende Facharzt hat detailliert die Anamnese sowie die Befunde erhoben,
nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mit den vom Beschwerde-
führer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die
medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuch-
tend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Der
Gutachter hat den Einfluss des invalidenversicherungsrechtlich relevanten
Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers aufgezeigt. Schliesslich äussert sich der Gutachter auch
zum revisionsspezifischen Beweisthema aus medizinischer Sicht (vgl. Ur-
teil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2). Im Hinblick auf
die Beurteilung einer revisionsrelevanten Veränderung des Gesundheits-
zustandes und des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri-
scher Sicht genügt das Gutachten vom 15. Januar 2014 den an den Be-
weiswert ärztlicher Berichte gestellten Anforderungen.
6.8 Es somit nicht zu beanstanden, dass der medizinische Dienst der IV-
STA in psychiatrischer Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Verbesse-
rung bejahte und davon ausgeht, dass nunmehr keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätig-
keit, sondern lediglich aufgrund der auffälligen Persönlichkeitsstruktur eine
Einschränkung für Tätigkeiten mit weit überdurchschnittlich fordernder so-
zialer Interaktion bestehe. Aus der Einschätzung des Hausarztes Dr. med.
H._______ im Attest vom 9. Oktober 2014 ergibt sich für die Beurteilung
der Leistungseinschränkung aus psychiatrischer Sicht nichts anderes, da
seine Einschätzung den Beweisanforderungen nicht entspricht und ihm
auch der entsprechende psychiatrische Facharzttitel fehlt. Überdies lässt
sich auch aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens eingereichten Attest von Dr. med. I._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juli 2015 für die vorliegende psychi-
atrische Beurteilung nichts ableiten, da aus rechtlicher Sicht grundsätzlich
der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 2. Dezember 2014)
massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1). Der erst ein
halbes Jahr später erstellte Arztbericht, der eine ambulante psychiatrische
Behandlung seit dem 20. April 2015 bestätigt, vermag keine Rückschlüsse
auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu ge-
ben, so dass dieser aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren nicht
berücksichtigt werden kann.
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6.9 Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er auf-
grund eines im Vergleichszeitraum neu aufgetretenen Herzleidens in sei-
ner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Vorinstanz geht gestützt auf
die Aktenbeurteilung ihres medizinischen Dienstes davon aus, dass das
Herzleiden keinen Einfluss auf die anspruchsrelevante Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers hat. Dem medizinischen Dienst lagen diesbezüg-
lich folgende ärztlichen Berichte vor:
– Im stationären Entlassbrief des Klinikums J._______ vom 21. Juli 2013
wird berichtet, dass dem Beschwerdeführer während einer stationären
Behandlung vom 19. Juli 2013 bis 21. Juli 2013 ein 2-Kammerschritt-
macher (AAI-DDD, Medtronic Nesura DR MRI, MRT-tauglich) bei AV-
Block III° implantiert worden sei (IVSTA-act. 57).
– Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H._______, Facharzt
für Allgemeinmedizin, hielt im ärztlichen Befundbericht zum Rehabilita-
tionsantrag der Rentenversicherung vom 1. August 2013 als Diagno-
sen ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, Herzrhythmusstö-
rungen, eine Herzschrittmacherimplantation sowie ein drohendes
Burnout-Syndrom fest. Es bestehe seit 18. Juli 2014 Arbeitsunfähigkeit
(IVSTA-act. 42).
– In der fachärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse
von Dr. med. K._______, Arzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom
23. August 2013 wurde als Diagnose ein Zustand nach Implantation
eines 2-Kammerschrittmachers bei AV-Block III° festgehalten (IVSTA-
act. 41).
– Dr. med. H._______ hielt im Attest vom 9. Oktober 2014 fest, dass von
vollschichtiger Arbeitsfähigkeit als Airport-Taxifahrer keine Rede sein
könne. Wegen der mit einem Zweikammer-Herzschrittmacher behan-
delten Herzrhythmusstörungen mit Schwindel und Desorientierung be-
stehe weiterhin ein Nachtfahrverbot und besondere Konditionen bei
seiner Arbeit (IVSTA-act. 53).
– Laut einer Bescheinigung des behandelnden Kardiologen Dr. med.
K._______ vom 17. Oktober 2014 sei der Beschwerdeführer komplett
vom Herzschrittmacher abhängig, der ihm am 19. Juli 2013 implantiert
worden sei. Das heisse, dass im Ventrikel durch den AV-Block III kein
Eigenrhythmus mehr feststellbar sei. Durch die komplette rechtsventri-
kuläre Stimulation sei die psychische und körperliche Belastbarkeit des
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Patienten erheblich reduziert und damit auch die Erwerbsfähigkeit
deutlich eingeschränkt (act. 56).
6.10 Aus diesen aufgelisteten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund einer Herzrhythmusstörung (AV-Block 3. Gra-
des) am 19. Juli 2013 ein Herzschrittmacher implantiert wurde. Der behan-
delnde Kardiologe Dr. med. K._______ und der Hausarzt Dr. med.
H._______ gehen davon aus, dass dies die Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers erheblich einschränkt. Aus den beiden Berichten ist nicht
ersichtlich, auf welchen Untersuchungen ihre Einschätzung beruht. So ist
beispielsweise unklar, ob ein Belastungstest (Ergometrie) und gegebenen-
falls ergänzende Untersuchungsmethoden durchgeführt worden sind (vgl.
Wegleitung der Swiss Insurance Medicine zur Einschätzung der zumutba-
ren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit, 2. Aufl. 2013, S. 19). Zu-
dem ist den Berichten keine detaillierte Begründung der attestierten Ar-
beitsunfähigkeit zu entnehmen. Zur funktionellen Leistungsfähigkeit aus
kardiologischer Sicht finden sich keine Hinweise in den Akten, weshalb
keine Rückschlüsse auf ein Belastungsprofil gezogen werden können. In
Bezug auf das Herzleiden lagen dem medizinischen Dienst der Vorinstanz
damit keine beweiskräftigen Unterlagen vor, welche ein umfassendes Bild
der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigung und de-
ren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erlaubten. Dennoch kam der IV-
Arzt Dr. med. E._______ zu einem gänzlich anderen Schluss als die be-
handelnden (Fach-)Ärzte, indem er eine durch das Herzleiden bewirkte Ar-
beitsunfähigkeit überhaupt verneinte. In seiner Stellungnahme vom 21. No-
vember 2014 hält er fest, dass es sich aus seiner Sicht bei den kardiologi-
schen Angaben von Dr. med. K._______ um ein Zeugnis auf Wunsch des
Beschwerdeführers handle. Dem Patienten sei ein Zweikammer-Schrittma-
cher mit DDD-Modus eingelegt worden. Diese Herzstimulation (getrennt im
Vorhof und Kammer) komme der normalen physiologischen Funktion des
Herzens am nächsten und erlaube problemlos eine körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeit. Die angestammte Arbeit als Airport-Taxifahrer sei
in somatischer Sicht in keiner Weise eingeschränkt. An den bisherigen
Stellungnahmen werde festgehalten (IVSTA-act. 60). Bei einer derart ab-
weichenden Einschätzung kann nicht mehr von einem an sich feststehen-
den medizinischen Sachverhalt gesprochen werden, der eine blosse Ak-
tenbeurteilung als genügend erscheinen lässt (vgl. Urteil des BGer
9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.2). Der Umstand, dass der Arzt des me-
dizinischen Dienstes ohne nähere Begründung von den Einschätzungen
des behandelnden Kardiologen und des Hausarztes abweicht, denen nicht
ohne Weiteres jegliche Überzeugungskraft abgesprochen werden kann,
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sowie den pauschalen Verdacht äussert, es handle sich um Gefälligkeits-
zeugnisse, erweckt zudem zumindest gewisse Zweifel an seiner Einschät-
zung.
6.11 Im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von
Aktenbeurteilungen versicherungsinterner Ärzte kann demzufolge hinsicht-
lich der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen im Zusammenhang
mit dem Herzleiden nicht auf die Einschätzung Dr. med. E._______ abge-
stellt werden. Auf die Stellungnahmen der in die Behandlung involvierten
Ärzte Dr. med. K._______ und Dr. med. H._______ kann ebenfalls nicht
abgestellt werden, zumal diese keine den Beweisanforderungen genü-
gende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner
bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit enthalten.
6.12 Aus den Dargelegten folgt, dass die Vorinstanz zwar zu Recht auf-
grund der ausgewiesenen Verbesserung des psychischen Zustandes des
Beschwerdeführers einen Revisionsgrund angenommen hat. Der aktuelle
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich aufgrund der vorhandenen medizini-
schen Akten jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Vorinstanz hätte sich unter die-
sen Umständen nicht mit einer Aktenbeurteilung ihres medizinischen
Dienstes begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare Akten-
lage weitere Abklärungen tätigen müssen. Eine zuverlässige Beurteilung
des Invaliditätsgrades gestützt auf die vorhandenen Akten mit dem erfor-
derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist folglich
nicht möglich.
6.13 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz nicht zur
Frage geäussert hat, was als angestammte Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers zu betrachten ist. Im Vergleichszeitpunkt (Mitteilung vom 22. Juli 2009)
ging sie noch davon aus, dass dies die Tätigkeit im Bahnbetrieb gewesen
sei. Gestützt darauf hat sie einen Einkommensvergleich durchgeführt und
bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Verweistätigkeiten und einem Lei-
densabzug von 20 % einen Invaliditätsgrad von 70 % ermittelt. Im Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz davon aus, dass
die angestammte Tätigkeit die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Airport-Taxi-
fahrer sei. Da sie diese Tätigkeit als zumutbar erachtete, hat sie auch die
Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet. Damit hat die Vo-
rinstanz die Vergleichsbasis geändert, ohne dies zu begründen, was nicht
nachvollziehbar ist.
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7.
Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und
Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblie-
ben. Da bisher noch keine gutachterliche Abklärung des Herzleidens und
dessen funktionellen Einschränkungen vorgenommen wurde, steht einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts
entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Ge-
richtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher
abzusehen. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung
sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer
medizinischer Unterlagen eine fachärztliche Begutachtung des Gesund-
heitsschadens des Beschwerdeführers sowie von dessen Auswirkungen
auf seine Arbeitsfähigkeit vorzunehmen und einen nachvollziehbaren Ein-
kommensvergleich zu erstellen. Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu
verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dabei hat die Vorinstanz die Recht-
sprechung zu beachten, wonach bei Versicherten, die bei Herabsetzung
oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahrs vollendet haben
oder eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, eine
Selbsteingliederung in der Regel als nicht mehr zumutbar erachtet wird,
denn der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung bereits das 60. Altersjahr vollendet (vgl. Urteil des BGer 9C_183/2015
vom 19. August 2015 E. 5 mit Hinweisen). Sollte die Vorinstanz aufgrund
einer konkreten Abklärung der Verwertbarkeit einer allenfalls wiedergewon-
nenen Arbeitsfähigkeit zum Schluss kommen, dass dem mittlerweile 61-
jährigen Beschwerdeführer eine Selbsteingliederung zumutbar ist, hat sie
dies in der Verfügung zu begründen.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde-
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da der Vo-
rinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuer-
legen sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal-
tung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor-
liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht, dass die Rechts-
vertreterin erst nach Abschluss des Schriftenwechsel beigezogen wurde,
ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen, ohne Mehr-
wertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 2. Dezember 2014 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren
Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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