Abtei lung II I
C-7531/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______ (wohnhaft in Frankreich),
vertreten durch Advokat lic. iur. Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
27. Oktober 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7531/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1946
geboren, ist französischer Staatsangehöriger und lebt zusammen mit
seiner Ehefrau im grenznahen Elsass. Er besuchte die Primarschule in
Frankreich, absolvierte eine Metzgerlehre ohne Abschluss, arbeitete
1967 bis 1969 und 1977 bis Februar 2007 als Grenzgänger in der
Schweiz und zahlte in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung. Seit 1977
arbeitete er als Lüftungsmonteur (Montage von Klima- und Lüftungs-
anlagen), seit 1985 bei der B._______ AG (Basel). Ab dem 3. Februar
2007 war der Beschwerdeführer krank geschrieben (100% arbeits-
unfähig) und arbeitete seither aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr. Die Arbeitsunfähigkeit wurde von der Hausärztin mit bösartiger
arterieller Hypertonie, insulin-independentem Diabetes und Gelenk-
schmerzen (fortgeschrittene Arthrose multifaktorieller Ätiologie
[Wirbelsäule, linkes Knie, rechtes Fussgelenk]) begründet (vgl. Akten
der IV-Stelle Basel-Stadt [im Folgenden: IVBS] IV/1, IV/4, IV/6 S. 10,
IV/11, IV/12, IV/16 S. 2, 9 f.]).
B.
B.a Mit Anmeldeformular vom 17. Oktober 2007 beantragte der
Beschwerdeführer bei der IVBS (Posteingang: 22. Oktober 2007) die
Zusprache einer IV-Rente (IV/1).
B.b Neben zahlreichen medizinischen Unterlagen (IV/3 S. 3, IV/6 S.
13-29, IV/8, IV/12, IV/16, IV/26, IVBS-Protokoll S. 2 f.; vgl. unten
E. 7.2), findet sich bei den Akten ein "Fragebogen für Arbeitgebende"
vom 29. Oktober 2007 der B._______ AG (IV/4).
B.c Am 11. Juni 2008 schlug Dr. C._______ vom Regionalärztlichen
Dienst beider Basel (im Folgenden: RAD) der IVBS das Einholen eines
rheumatologischen Gutachtens bei der Rheumatologischen
Universitätsklinik D._______ vor (vgl. S. 1 f. des Protokolls der IVBS
per 03.02.2009 [nicht paginiert, im Folgenden: IVBS-Protokoll]).
B.d Im Auftrag der IVBS (IV/14) erstellte die Universitätsklinik am 22.
Juli 2008 einen als „Gutachten“ bezeichneten medizinischen Bericht
(IV/16; im Folgenden: das „rheumatologische Gutachten“). Darin
begründeten Dr. E._______ (Assistenzarzt) und Prof. Dr. F._______
Seite 2
C-7531/2008
(Chefarzt) (im Folgenden: die „Gutachter“) die Arbeitsunfähigkeit von
100% in der bisherigen Tätigkeit aufgrund eines zervikospondylogenen
und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, einer Sprunggelenks-
arthrose rechts, des Verdachts auf Gonarthrose links und einer
Polyarthrose der Finger beidseits. Eine angepasste Verweisungs-
tätigkeit hingegen sei - unter Berücksichtigung gewisser funktioneller
Einschränkungen - zu 100% zumutbar (vgl. unten E. 7.2).
B.e Mit Vorbescheid vom 19. August 2008 (IV/17) stellte die IVBS dem
Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in
Aussicht. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer zwar in seiner bisherigen Tätigkeit als Lüftungs-
monteur seit Februar 2007 nicht mehr arbeitsfähig sei, ihm aber -
unter Berücksichtigung gewisser funktioneller Einschränkungen - eine
angepasste Verweisungstätigkeit zu 100% zugemutet werden könne.
Der im Vorbescheid vorgenommene Einkommensvergleich ergebe eine
Erwerbseinbusse bzw. einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 30%.
B.f Am 18. September 2008 nahm der Beschwerdeführer zum
Vorbescheid Stellung (IV/21) und beantragte die Vornahme medizini-
scher Abklärungen bezüglich seiner konkreten Arbeitsfähigkeit
(insbesondere in neurologischer Hinsicht), das Valideneinkommen
anhand des AHV-pflichtigen Einkommens im Jahr 2005 zu bestimmen
(ca. Fr. 90'000.- statt der von der IVBS eingesetzten Fr. 85'954.-), vom
nach den LSE bestimmten Invalideneinkommen einen leidens-
bedingten Abzug von 25% vorzunehmen und ihm eine Invalidenrente
nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens eine Teilrente,
zuzusprechen. Die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen
begründete der Beschwerdeführer damit, dass er unter "wieder
vorkommenden Blackouts" leide, welche bisher weder thematisiert
noch eingehend abgeklärt worden seien, wobei davon auszugehen
sei, dass eine rein rheumatologische Abklärung den medizinischen
Sachverhalt nur ungenügend erfasse.
B.g Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 (IV/24) wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers ab. Sie erhöhte das Valideneinkommen
gestützt auf eine Auskunft der Arbeitgeberin (IV/22) auf Fr. 91'360.-
und nahm zur Berechnung des Invalideneinkommens einen Leidens-
abzug von 5% vor. Der resultierende Einkommensvergleich ergab eine
Seite 3
C-7531/2008
Erwerbseinbusse bzw. einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 37%. Die medizinische Abklärung der Blackouts erachtete die
IVSTA als nicht notwendig, zumal nicht nachvollziehbar sei, dass
diese, bisher nicht erwähnten Beschwerden, auf einmal zu Tage
gekommen sein sollten.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
25. November 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte - unter Kosten und Entschädigungsfolge - die Aufhebung
der Verfügung der IVSTA vom 27. Oktober 2008 und die Zusprache ei-
ner Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens
aber eine Viertelrente bzw. die Zusprache einer ganzen Invalidenrente
(vgl. S. 1 und 5 der Beschwerde). Eventualiter sei die IVSTA anzuwei-
sen, weitere medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers zu tätigen. Der Beschwerdeführer begründete
dies im Wesentlichen damit, dass die IVSTA den medizinischen Sach-
verhalt ungenügend abgeklärt habe, sie zu Unrecht davon ausgegan-
gen sei, dass eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe, und dass
ein Leidensabzug von 25% statt 5% hätte gewährt werden müssen.
C.b Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2009 beantragte die IVSTA
die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Zusprache einer
Viertelsrente und verwies zur Begründung auf die beigelegte
Stellungnahme der IVBS vom 3. Februar 2009. Diese hielt eine
Erhöhung des leidensbedingten Abzugs - vorab mit Rücksicht auf die
leidensbedingten Einschränkungen - um 5%, maximal 10% für
gerechtfertigt und einen Anspruch auf eine Viertelsrente als gegeben.
C.c Mit Replik vom 24. Februar 2009 zeigte sich der Beschwerde-
führer mit der allfälligen Zusprache einer Viertelsrente nicht zufrieden,
hielt an den Beschwerdebegehren fest, erklärte den Leidensabzug als
immer noch ungenügend und ersuchte das Gericht darum, die übrigen
beschwerdeweise vorgebrachten Einwände zu prüfen.
C.d Am 9. März 2009 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel.
C.e Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 4
C-7531/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG sowie Art. 52
VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und
lebt in Frankreich. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden (Art. 80a IVG). Die bis dahin zwischen der Schweiz und
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden
zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit werden
grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA insoweit suspendiert, als
letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20 FZA).
Seite 5
C-7531/2008
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1),
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali-
denrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 253 E. 2.4).
3.2 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht,
insbesondere nach dem ATSG und dem IVG.
3.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Vorliegend wird der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 nach den
Normen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen 5. IV-Revision be-
urteilt. Für die Zeit davor finden die vormaligen Normen Anwendung.
4.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der
Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die Verfügungen werden von der
IVSTA erlassen.
Seite 6
C-7531/2008
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten
Gesundheitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IVBS
arbeitete, war die IVBS für die Entgegennahme und Prüfung der
Anmeldung zuständig und wurde die Verfügung vom 27. Oktober 2008
zu Recht von der IVSTA erlassen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hin-
weisen).
5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens-
abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125
V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der
Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
Seite 7
C-7531/2008
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantwor-
ten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04
vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf
BGE 107 V 20 E. 2b).
5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf und soll der Richter
im Allgemeinen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus-
ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel-
lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen).
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Leistungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2007 abgewiesen und einen
Rentenanspruch verneint hat.
6.2 Die Voraussetzung der - noch nach altem Recht zu beurteilenden -
Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist erfüllt. Es bleibt daher
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in rentenrelevantem Ausmass
invalid ist.
6.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Renten-
anspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
Seite 8
C-7531/2008
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Dauer-
invalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war
(lang dauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und
6). Seit dem 1. Januar 2008 wird vorab ausdrücklich vorausgesetzt,
dass die Versicherten ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-
gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG).
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen
des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von
Artikel 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen
werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden
Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf
Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (vgl. Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG
in der bis Ende 2007 geltenden Fassung, welche hier auf Grund der
vor dem 1. Januar 2008 erfolgten Anmeldung massgebend ist).
Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
raum vom 22. Oktober 2006 (ein Jahr vor Eingang der Anmeldung bei
der IVBS) bis 27. Oktober 2008 (Datum der angefochtenen Verfügung)
in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war.
6.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streit-
sache massgebend:
6.4.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
6.4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
Seite 9
C-7531/2008
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG,
eingefügt per 1. Januar 2008).
6.4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG).
6.4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
6.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG)
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die IVSTA in
Verletzung ihrer Untersuchungspflicht den medizinischen Sachverhalt
nicht ausreichend geprüft habe, insbesondere da sie die von ihm in
der Stellungnahme zum Vorbescheid erwähnten, immer wieder
vorkommenden Blackouts nicht habe abklären lassen.
7.2 Bei den Akten finden sich die folgenden medizinischen Unterlagen
und Stellungnahmen:
- ein Radiologie-Befund von Dr. G._______ vom 13. Januar 2003 (IV/6 S.
21);
- ein Echographie-Befund des Centre Hospitalier de Y._______ vom 6.
September 2004 (IV/6 S. 15 f.);
- ein UVG-Arztbericht von Dr. H._______ vom 25. August 2006 (IV/3 S.
3);
Seite 10
C-7531/2008
- vier Radiologie-Befunde des Cabinet de Radiologie et d'Imagerie
Medicale (Y._______; Dres. I._______ und J._______) vom 23. August
2005, 29. September 2005, 16. Mai 2006 und 23. Februar 2007 (IV/6 S.
17-20);
- ein "Ärztliches Zeugnis Krankenversicherung" von Dr. K._______
(Allgemeinmedizinerin; mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt [vgl.
IV/6 S. 10]) vom 14. März 2007 (IV/6 S. 29);
- ein Arztzeugnis von Dr. K._______ vom 2. April 2007 (IV/6 S. 28);
- ein Arztbericht von Dr. K._______ vom 8. Juli 2007 (IV/6 S. 26 f.);
- fünf Exemplare eines Krankenscheins von Dr. K._______ vom 26. April,
visiert per 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September und
1. Oktober 2007 (IV/6 S. 13 und S. 22-25);
- zwei "Arztberichte für Erwachsene" von Dr. K._______ vom 30.
Oktober und 28. November 2007 (IV/8 und IV/12);
- eine Notiz von Dr. K._______ (an einen anderen Arzt gerichtet; Namen,
Datum und Inhalt unleserlich) (IV/6 S. 14);
- das „rheumatologische Gutachten“ der Rheumatologischen Universi-
tätsklinik D._______ vom 22. Juli 2008 (IV/16);
- drei Stellungnahmen des RAD vom 11. Juni, 18. August und
13. Oktober 2008 (IVBS-Protokoll S. 2 und 3);
- eine Ergänzung des „rheumatologischen Gutachten“ vom 14. Januar
2009 (IV/26).
7.1 Zum gesamten Gesundheitszustand und zur Frage der resul-
tierenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers äussern sich je
das sogenannte „rheumatologische Gutachten“ (zu welchem im
Folgenden auch die Ergänzung vom 14. Januar 2009 gezählt wird) und
Dr. K._______ in ihren diversen Arztberichten, Arztzeugnissen und
Krankenscheinen.
7.2
7.2.1 Im "rheumatologischen Gutachten" wurden folgende Diagnosen
erstellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom;
Seite 11
C-7531/2008
- Sprunggelenksarthrose rechts;
- Verdacht auf Gonarthrose links;
- Polyarthrose der Finger beidseits.
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
- hypertensive Kardiopathie
- EKG 09/07: Diastolische Relaxationsstörung, linksventrikuläre EF
(Ejektionsfraktion, Herzauswurffraktion) 70%, minime Mitralklappen-
insuffizienz
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie (gemessen:
180/100mmHg), Diabetes mellitus, Status nach Nikotinabusus,
Adipositas (BMI: 33);
- Presbyakusis (Altersschwerhörigkeit) beidseits
- Versorgung mittels Hörgerät.
7.2.2 Gemäss dem "rheumatologischen Gutachten" ist der
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeits-
unfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er hingegen zu 100%
(8 Std./Tag) arbeitsfähig. Dabei müsse eine wechselnde Tätigkeit mit
leichter bis mittelschwerer Belastung ohne monotone, einseitige
Körperhaltung (sondern mit Möglichkeit zu einem regelmässigen
Lagewechsel) und ohne die Notwendigkeit von Tragen von
Gegenständen und Heben von Lasten von über 10 kg (bzw. ohne
axiale Belastung von mehr als 10 kg) durchführbar sein. Es seien nur
„limitierte“ Gehstrecken zumutbar. Das Verrichten von manuellen
Tätigkeiten bzw. eine manuell belastende Tätigkeit sei zu vermeiden.
Der Faustschluss sei nicht vollständig durchführbar. Gemäss
Ergänzung vom 14. Januar 2009 sei das dahingehend zu verstehen,
dass manuelle Tätigkeiten zwar ausführbar, dass repetitive manuelle
Belastungen aber zu vermeiden seien. Als Beispiel für eine zumutbare
Tätigkeit nennen die Ärzte Überwachungsaufgaben (vgl. IV/16 S. 8-12;
IV/26).
7.3
7.3.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch Dr.
K._______ sind primär ihre beiden Arztberichte vom 30. Oktober und
Seite 12
C-7531/2008
28. November 2007 beizuziehen (IV/8 und IV/12). Ergänzend sind das
Zeugnis vom 14. März 2007 und der Bericht vom 8. Juli 2007 zu
berücksichtigen (IV/6 S. 20 und 29).
7.3.2 Die von Dr. K._______ erstellten Diagnosen können auf Grund
der beiden erstgenannten Arztberichte wie folgt zusammengefasst
werden:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- bösartige arterielle Hypertonie (seit 2000);
- insulin-independenter Diabetes (seit 2006);
- Gelenkschmerzen: Schmerzen arthritischen Ursprungs mit
multifaktorieller Ätiologie (Wirbelsäule, linkes Knie, rechtes
Fussgelenk) (seit 1993);
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- zerviko-brachiale Neuralgie (zervikale Arthrose) (seit 2007);
- rezidivierende Epistaxis (Nasenbluten) (seit 2006);
7.3.3 Dr. K._______ attestiert dem Beschwerdeführer ab dem 2.
Februar 2007 (jedenfalls bis 30. November 2007; die letzte
dokumentierte Untersuchung durch Dr. K._______ erfolgte am 28.
November 2007) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen
Tätigkeit. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
verschlechtere sich, das Gehen sei schmerzhaft, das Stehen mühsam
und beides nur während einer Viertelstunde alle zwei Stunden
möglich. Da der Blutdruck labil sei und das Risiko einer Hypoglykämie
bestehe, sei ein gesunder Lebensstil ohne Stress notwendig, weshalb
auch eine angepasste Verweisungstätigkeit nicht zumutbar sei (vgl.
auch die Aussage von L._______ von der letzten Arbeitgeberin
gegenüber M._______ [im Folgenden: Krankentaggeldversicherer] am
10. September 2007 [vgl. IV/6 S. 7], wonach der Beschwerdeführer ein
sehr besorgter Mitarbeiter und unter Druck oder bei Unsicherheit sehr
nervös gewesen sei, weshalb es zu zahlreichen Unfällen gekommen
sei).
7.4 Das "rheumatologische Gutachten" und die Stellungnahmen von
Dr. K._______ sind insofern miteinander vereinbar, als sie die selben
Beschwerdebilder beschreiben (wenn auch mit teilweise
Seite 13
C-7531/2008
abweichenden Diagnosen) oder sich diesbezüglich gegenseitig
ergänzen. Die übrigen medizinischen Unterlagen stützen diese
Diagnosen teilweise, widerlegen sie jedenfalls nicht. Die "Gutachter"
und Dr. K._______ gehen übereinstimmend davon aus, dass der
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeits-
unfähig ist. Dies entspricht auch der Sichtweise der Parteien. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht dazu veranlasst, von dieser
medizinischen Beurteilung abzuweichen und macht sie sich zu eigen.
7.5
7.5.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer angepassten Verweisungsfähigkeit widersprechen sich die
Beurteilungen der "Gutachter" und die Aussagen von Dr. K._______
diametral: Während erstere dem Beschwerdeführer eine angepasste
Verweisungstätigkeit zu 100% zumuten, hält letztere eine
Verweisungstätigkeit für gänzlich unzumutbar.
7.5.2 Da Dr. K._______ den Beschwerdeführer seit 1998 als
Hausärztin behandelt (was die Beweiskraft ihrer Stellungnahmen im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schwächt, vgl. oben E.
5.5), sie ihre Beurteilung in keiner Art und Weise begründet und ihr
letzter Bericht rund acht Monate vor dem "rheumatologischen
Gutachten" bzw. elf Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung
erstellt wurde, ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweisungstätigkeit nicht auf die Beurteilung von Dr. K._______
abzustellen.
7.5.3 Eine höhere Beweiskraft weist hingegen das "rheumatologische
Gutachten" auf, zumal es auf einer Untersuchung durch zwei Ärzte
beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt wurde (vgl. IV/16
S. 3 f.), die Untersuchungsergebnisse darlegt und die Schluss-
folgerungen weitgehend begründet. Allerdings weist das "Gutachten"
gemessen an den Anforderungen des Bundesgerichts (vgl. oben
E. 5.5) diverse Mängel auf (vgl. nachfolgend E. 7.5.4 und 7.5.5).
7.5.4 Da die abweichende, von Dr. K._______ mehrfach bekräftigte
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit den
begutachtenden Ärzten bekannt war (vgl. IV/16 S. 3 f.) hätte im
Rahmen des Gutachtens eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der
Beurteilung von Dr. K._______ betreffend die Intensität der
entsprechenden Beschwerdebilder und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit erfolgen
Seite 14
C-7531/2008
müssen, was vorliegend nicht geschah. Eine solche
Auseinandersetzung wurde im Übrigen auch nicht durch den RAD
vorgenommen. Diesbezüglich erweist sich das "Gutachten" somit als
unvollständig und nicht schlüssig.
7.5.5 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 7.2.2) geht das "rheuma-
tologische Gutachten" unter Bezugnahme auf die diagnostizierte
Fingerpolyarthrose davon aus, dass eine Einschränkung der
manuellen Fähigkeiten bzw. der zumutbaren manuellen Tätigkeiten
besteht. Die Angaben zur entsprechenden Einschränkung sind
allerdings (wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht) unklar
bzw. widersprüchlich. So soll einmal (allgemein) das "Verrichten von
manuellen Tätigkeiten" zu vermeiden sein, ein anderes Mal (nur) "eine
manuell belastende Tätigkeit" (vgl. IV/16 S. 11 und S. 9). Weiter soll
einerseits der "Faustschluss nicht vollständig durchführbar" sein,
andererseits soll das Tragen von Lasten bis zu 10 kg (implizite ohne
Einschränkung betreffend die Greifmöglichkeiten bezüglich der
entsprechenden Lasten) möglich sein (vgl. IV/16 S. 6 und S. 11). Auch
die diesbezüglich von der IVSTA im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingeholte Ergänzung zum Gutachten vom
14. Januar 2009 (IV/26) verschafft keine Klärung. Indem darin zugleich
Tätigkeiten "ohne grosse manuelle Belastung" als denkbar bezeichnet,
"manuelle Tätigkeiten" als ausführbar deklariert und "repetitive
manuelle Belastungen" als zu vermeiden klassiert werden, werden die
zu wenig präzisen Angaben der begutachtenden Ärzte lediglich
bekräftigt und gar neue Widersprüche geschaffen. So bleibt ungeklärt,
welche Art von manueller Tätigkeit dem Beschwerdeführer in welchem
Umfang und unter welchen Umständen bzw. Einschränkungen
zugemutet werden kann.
Da eine aufschlussreiche Ergänzung des Gutachtens auf blosse Anfra-
ge hin nicht möglich war, ist die Abklärung des rheumatischen/arthriti-
schen Beschwerdebild an den Händen als ungenügend und damit
auch das "Gutachten" als diesbezüglich nicht schlüssig zu betrachten,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine abschliessende Würdi-
gung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten vornehmen kann.
Da auf Grund der Aktenlage gewichtige Anzeichen dafür bestehen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen seiner ma-
nuellen Fähigkeiten auch in leichten bis mittelschweren Verwei-
sungstätigkeiten nicht zu 100% arbeitsfähig ist, besteht diesbezüglich
ein entsprechender Abklärungsbedarf.
Seite 15
C-7531/2008
7.5.6 Die IVSTA hat daher eine neue rheumatologische Begutachtung
zu veranlassen, insbesondere mit Blick auf die Einschränkungen der
beiden Hände. Dabei ist eine eingehende Befunderhebung und
Diagnosestellung vorzunehmen und sind die noch möglichen
manuellen Tätigkeiten und Funktionen sowie deren zeitlichen und
funktionalen Einschränkungen (insbesondere betreffend Fein- und
Grobmotorik, Handrotation und Beidhändigkeit) zu umschreiben.
Darauf gestützt ist eine nochmalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten unter Angabe spezifischer Berufsfelder
vorzunehmen.
7.6 Wie der RAD, die IVSTA und der Beschwerdeführer zutreffend
festhalten, erwähnte der Beschwerdeführer die angeführten Blackouts
bis zu seiner Stellungnahme zum Vorbescheid nie - nicht gegenüber
der IVBS, nicht gegenüber den diversen behandelnden/begutachten-
den Ärztinnen und Ärzten und nicht gegenüber den Vertretern des
Krankentaggeldversicherers. Ausserdem äusserte sich der Beschwer-
deführer weder in der Stellungnahme zum Vorbescheid noch im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens ansatzweise substanziiert zu den
Blackouts (z.B. betreffend deren Beginn, Häufigkeit, Dauer und Auswir-
kungen). Auch sind aus den verschiedenen ärztlichen Untersuchungen
keinerlei Hinweise auf Blackouts ersichtlich. Unter diesen Umständen
kann der Vorinstanz keine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht
vorgeworfen werden und ist auf die ärztlich diagnostizierten Ge-
sundheitsbeschwerden (vgl. E. 7.2 f.) abzustellen.
7.7 Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die
Verfügung vom 27. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
8.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben sich die
„Gutachter“ zu Recht auf die Beurteilung der medizinisch-theore-
tischen Arbeitsfähigkeit beschränkt und nicht geprüft, inwiefern eine
allenfalls verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwertbar ist. Diese Frage ist nicht von den Ärzten,
sondern von der Verwaltung (bzw. im Streitfall durch das Gericht) zu
beurteilen (vgl. oben E. 5.4). Allerdings setzt dies voraus, dass die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausreichend genau und
korrekt erörtert wurde. Da der medizinische Sachverhalt weiterer
Seite 16
C-7531/2008
Abklärungen bedarf, kann vorliegend offen bleiben, ob die IVSTA die
Verwertbarkeit der von ihr angenommenen Restarbeitsfähigkeit
(korrekt) beurteilt hat.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann grundsätzlich offen bleiben,
ob die IVSTA den Einkommensvergleich (inkl. Leidensabzug) korrekt
vorgenommen hat. Hierzu ist jedoch Folgendes zu vermerken.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim Einkommens-
vergleich ein Abzug von maximal 25% vom Tabellenlohn in Berück-
sichtigung aller in Betracht kommenden Merkmale zulässig (BGE 126
V 75 E. 5b/cc). Neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung können
insbesondere das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad
die Lohnhöhe beeinflussen (BGE 126 V 75 E. 5a, bestätigt in BGE 129
V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der Abzug soll indessen nicht
schematisch, sondern bezogen auf den Einzelfall vorgenommen
werden (BGE 126 V 75 E. 5a/bb).
In Anbetracht der Gesamtheit der persönlichen und beruflichen
Umstände des Beschwerdeführers hält das Bundesverwaltungsgericht,
den von der kantonalen IV-Stelle beantragten und der IVSTA verfügten
Leidensabzug von 5% als zu niedrig und bezweifelt, dass auch die im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens zugestandene Erhöhung des
Leidensabzugs um weitere 5% (vgl. act. 3 und 3.1) der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend Rechnung trägt.
Insbesondere ist der Beschwerdeführer für manuelle Tätigkeiten auch
in einfachen Hilfstätigkeiten auf dem LSE-Anforderungsniveau 4
eingeschränkt. Ausserdem war er beim Erlass der angefochtenen
Verfügung 62 Jahre alt, seit 1985 im gleichen Betrieb tätig und weist er
eine noch längere Tätigkeit im selben Berufsfeld auf, weshalb sich
eine Umschulung und Einarbeitung in eine neue Tätigkeit als schwierig
erweisen dürfte. Die kantonale IV-Stelle und die IVSTA werden daher
beim Einkommensvergleich die vom Bundesgericht aufgestellten
Kriterien vertieft zu prüfen haben.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
Seite 17
C-7531/2008
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter Berück-
sichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500.- festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom
27. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Seite 18
C-7531/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 19