Abtei lung II I
C-753/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
R._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-753/2009
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende R._______ (geb. 1986, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 8. Dezember 2008
bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Schwyz wohnhaften
Freund, den Schweizerbürger F._______ (nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer), besuchen zu wollen.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Eingeladene, welche kein
Englisch spreche und Mutter eines zweijährigen Sohnes sei, bereits
nach dreimonatiger Erwerbstätigkeit als Kellnerin einen Urlaub glei-
cher Dauer beziehen wolle.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 23. Januar
2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht
genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus
welcher der Zuwanderungsdruck insbesondere aufgrund der dort herr-
schenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Wie
die Erfahrung gezeigt habe, versuchten vor allem jüngere Personen,
sich auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft
aufzubauen. Der Eingeladenen – jung, ledig und kinderlos – oblägen
im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen
noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für
eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Überdies sei eine dreimo-
natige Abwesenheit vom Arbeitsplatz wohl kaum mit der erst kürzlich
angetretenen Arbeitsstelle vereinbar.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2009 beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
Seite 2
C-753/2009
aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsauf-
enthalt wäre nicht gesichert, sei diese doch nicht kinderlos, sondern
Mutter eines zweijährigen Sohnes, der im Kinderspital in Bangkok be-
treut werden müsse. Wegen der Wirtschaftskrise habe die Gesuchstel-
lerin Mitte Januar 2009 ihren Arbeitsplatz verloren, in der Zwischenzeit
jedoch eine neue Anstellung gefunden. Nicht nachvollziehbar sei, aus
welchen Gründen das Einreisevisum von der Schweizervertretung in
Bangkok (formlos) verweigert worden sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, allein
die Tatsache, dass die Gesuchstellerin einen zweijährigen Sohn habe,
stelle keine hinreichende Garantie für eine fristgerechte Ausreise dar;
die Krankheit des Sohnes hindere die Mutter offenbar nicht daran, sich
während drei Monaten ins Ausland zu begeben. Ebenso müssten die
beruflichen Aussichten der Gesuchstellerin in Thailand als sehr unsi-
cher bezeichnet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers sei das Visumgesuch nach Massgabe der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und unter Berücksichtigung der ständigen Praxis des
Amtes umfassend geprüft worden. Daran vermöge insbesondere die
Tatsache nichts zu ändern, dass die Auslandvertretung in Fällen, in
denen die Einreisevoraussetzungen erfüllt seien, Gesuche in eigener
Zuständigkeit bewillige.
E.
In seiner Replik vom 2. April 2009 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und versi-
chert, dass sein Gast die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde.
Nicht entscheidend könne hingegen sein, ob die Eingeladene im Hei-
matland einer Erwerbstätigkeit nachgehe oder arbeitslos sei.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Seite 3
C-753/2009
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
Seite 4
C-753/2009
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
Seite 5
C-753/2009
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
Seite 6
C-753/2009
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
oder Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solche Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses
Landes hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997/98 überraschend
schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zog von 2001
(2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark an. In den Jah-
ren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum jedoch
mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und 4.8 %, was auf die in-
nenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier süd-
lichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des verheerenden
Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. Departement of
State, , Travel > Countries and Regions > Back-
ground Notes > Thailand, Stand: Januar 2009, besucht im April 2009).
Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann aber
nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Be-
völkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen
und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandpro-
dukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'732, im
Jahr 2008 schätzungsweise USD 4'099 (Quelle: Staatssekretariat für
Wirtschaft, , Themen > Aussenwirtschaft >
Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: März 2009,
besucht im April 2009).
Seite 7
C-753/2009
7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte)
im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen
noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass
Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ur-
sprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, sich hier festzusetzen.
8.
8.1 Neben solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei
der Risikoanalyse auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles in Betracht zu ziehen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispiels-
weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuch-
stellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtun-
gen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten,
aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpoli-
zeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise
zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
8.2 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 22-jährige, unver-
heiratete Frau und Mutter eines mittlerweile dreijährigen Kindes, wel-
ches gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Kinderspital in
Bangkok betreut werden muss. Auf den ersten Blick könnte der Um-
stand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer ihres Besuchsaufenthal-
tes in der Schweiz den minderjährigen Sohn in der Heimat zurücklas-
sen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Ande-
rerseits lässt die Tatsache, dass nicht bloss ein Aufenthalt in der
Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten ange-
strebt wird, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der
Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; auf-
grund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete
Unterstützung und Betreuung des Sohnes, der offenbar hospitalisiert
ist und dauernder ärztlicher Pflege bedarf, könne durchaus für längere
Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Im Übrigen zeigt die
Erfahrung, dass zurückbleibende Familienmitglieder gerade in Situatio-
nen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon
abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Ge-
Seite 8
C-753/2009
genteil, der Entscheid kann dabei von der Hoffnung getragen sein, die
Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unter-
stützen oder gegebenenfalls später nachziehen zu können.
Insofern kann nicht ausschlaggebend sein, dass die Vorinstanz die
Eingeladene ursprünglich noch als kinderlos bezeichnet hat (vgl. Verfü-
gung vom 23. Januar 2009). Abgesehen davon erwähnte der Be-
schwerdeführer in seinen Eingaben an die Schweizer Botschaft in
Bangkok vom 24. und 26. November 2008 sowie in seinem Antwort-
schreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 29. Dezember
2008 den minderjährigen Sohn seiner Freundin mit keinem Wort. Auf
entsprechende Frage nach den Familienangehörigen hielt er vielmehr
fest, Schwester und Vater der Gesuchstellerin arbeiteten und lebten in
Phuket/Thailand, währenddem die Mutter wieder verheiratet und in Ös-
terreich wohnhaft sei.
8.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene
befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich
einer gesicherten Wiederausreise schliessen. So soll sie – vormals
während einiger Monate als Serviceangestellte in einem Ferienhotel in
Phuket beschäftigt – gemäss den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden haben. Entsprechende
Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege, welche die
angeblichen beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in Thailand
zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden hingegen von den Beteilig-
ten nicht vorgewiesen. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerun-
gen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine frist-
gerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend
bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertre-
tung in Bangkok, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politi-
schen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin gut vertraut
ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann,
grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und
verweigerte formlos die Einreisebewilligung. Für die Annahme, die
Schweizervertretung hätte bei der Entgegennahme und Behandlung
des Einreisegesuches nicht korrekt gehandelt, ergeben sich aus den
Akten keine Hinweise.
8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz –
ohne gegen das Willkürverbot zu verstossen – zu Recht davon ausge-
hen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleis-
Seite 9
C-753/2009
tet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststel-
lung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreise-
bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzu-
lehnen.
8.5 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des
Beschwerdeführers auf seinen einwandfreien Leumund nichts zu än-
dern. Seine Integrität in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch
gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Ri-
sikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Ein-
stellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist
in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslo-
se Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann – wie dies in casu
mit der Unterzeichnung der Verplichtungserklärung am 29. Dezember
2008 geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensun-
terhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für
Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten. Für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber, mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit, nicht garantieren, auch nicht mit der
Hinterlegung einer Geldsumme (Kaution) für den Fall, dass der Gast
die Schweiz nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes nicht wieder verlas-
sen sollte (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11 und C-8300/2007 vom
19. November 2008 E. 5.3). Der (durchaus verständliche) Wunsch des
Beschwerdeführers, sich bei der Eingeladenen für deren Gastfreund-
schaft zu revanchieren, hat demnach in den Hintergrund zu treten.
Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht
geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Wür-
digung zu gelangen.
9.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Seite 10
C-753/2009
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Für eine Rückerstattung des bezahlten Kostenvorschusses, wie vom
Beschwerdeführer beantragt, bleibt hingegen vorliegend kein Raum.
Wie unter Erwägung 8.2 dargelegt, vermochte auch das bestehende
Kindesverhältnis nicht zu einer anderen (rechtlichen) Beurteilung zu
führen.
Dispositiv Seite 12
Seite 11
C-753/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 6. März 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Schwyz
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
Seite 12