B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7534/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge an die frei-
willige AHV, Einspracheentscheid vom 17. November 2016.
C-7534/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene, Schweizer Staatsbürgerin A._______ (nachfolgend:
Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnt in Kanada und ist seit 1. No-
vember 2003 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV) angeschlossen (SAK-act. 1 S. 65). Nachdem sie für die
Periode vom 1. November bis 31. Dezember 2013 von der Beitragspflicht
befreit war (SAK-act. 1 S. 54), hat sie in der Folge jeweils als Nichterwerbs-
tätige Beiträge an die freiwillige Versicherung entrichtet (SAK-act. 1 S. 3,
20, 24 und 43; SAK-act. 28, 29, 37, 40 und 43).
B.
B.a Am 5. Januar 2016 reichte die Versicherte das ausgefüllte Formular
«Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge
2015» mit verschiedenen Belegen bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein. Im gleichentags verfassten
Begleitschreiben teilte sie mit, sie sei unverheiratet, finanziell abhängig und
gehe keiner bezahlten Arbeitstätigkeit nach. Sie wies zudem darauf hin,
dass sie bereits einen Betrag von Fr. 1‘000.– per E-Banking überwiesen
habe (SAK-act. 49). Daraufhin forderte die SAK die Versicherte mit E-Mail
vom 18. Januar 2016 auf, bis 18. März 2016 alle Kontoauszüge in der
Schweiz und im Ausland per 31. Dezember 2015, den Steuerwert allfälliger
sich in ihrem Besitz befindenden Liegenschaften in der Schweiz und im
Ausland per 31. Dezember 2015 sowie eine Kopie des Mietvertrags, falls
sie Mieterin sei, einzureichen. Zudem forderte die SAK sie auf, schriftlich
eine plausible Erläuterung abzugeben, wie sie ihren Lebensunterhalt be-
streite (SAK-act. 50). Die Versicherte reichte am 14. März 2016 weitere
Bankbelege ein (SAK-act. 52).
B.b Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 forderte die SAK die Versicherte auf,
bis 17. Juli 2016 all ihre Kontoauszüge der (…)bank per 31. Dezember
2015 einzureichen (SAK-act. 53). Gleichentags drohte die SAK mittels
Mahnung eine amtliche Beitragsveranlagung an, sofern die fehlenden Un-
terlagen nicht innert 30 Tagen eingereicht würden (SAK-act. 54). Daraufhin
reichte die Versicherte am 15. Juni 2016 weitere Belege ein (SAK-act. 55).
Infolge Fehlens des angeforderten Bankauszugs per 31. Dezember 2015
(SAK-act. 56) setzte die SAK mit amtlicher Beitragsverfügung vom
18. Juli 2016, ausgehend von einem massgebenden Vermögen von
Fr. 550‘000.–, die Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2015
C-7534/2016
Seite 3
auf Fr. 980.– zuzüglich Fr. 49.– (Verwaltungskostenbeitrag von 5 %), ins-
gesamt somit auf Fr. 1‘029.–, fest (SAK-act. 58 S. 5).
B.c Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2016 Ein-
sprache und reichte weitere Unterlagen ein. Sie kritisierte, dass das
massgebende Vermögen auf Fr. 550‘000.– festgesetzt wurde und wies da-
rauf hin, dass sie bereits am 29. Dezember 2015 einen Betrag von
Fr. 1‘000.– überwiesen habe. Den Restbetrag von Fr. 29.– habe sie nun
auch einbezahlt. Sie wies zudem darauf hin, dass sie eine selbständige
Praxis für Craniosacral Therapie betreibe. Der finanzielle Erfolg stehe aber
noch aus, weshalb sie finanziell abhängig sei (SAK-act. 58). Auf Aufforde-
rung der SAK (E-Mail vom 14. Oktober 2016; SAK-act. 62) reichte die Ver-
sicherte mit Schreiben vom 3. November 2016 weitere Belege ein (SAK-
act. 63).
B.d Mit Entscheid vom 17. November 2016 hiess die SAK die Einsprache
der Versicherten gut und hob die Veranlagungsverfügung vom 18. Juli 2016
auf (SAK-act. 70). Die Beiträge für das Jahr 2015 wurden, ausgehend von
einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.–, neu auf Fr. 914.– zuzüglich
Fr. 45.70 (Verwaltungskostenbeitrag von 5 %), insgesamt somit auf
Fr. 959.70, festgelegt (Beitragsverfügung vom 16. November 2016; SAK-
act. 68).
C.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 (Post-
stempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie
machte dabei geltend, dass sie die Beiträge für 2015 bereits bezahlt habe
(BVGer-act. 1).
D.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2016,
auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben, weil für das Jahr 2015 der Mindestbeitrag veran-
lagt worden sei (BVGer-act. 3).
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2017 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer-act. 4).
C-7534/2016
Seite 4
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den
angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen
Aufhebung bzw. Abänderung entgegen der Auffassung der Vorinstanz
auch ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Soweit die
Vorinstanz vorbringt, es sei bereits der Mindestbeitrag veranlagt worden,
beschlägt dies die materielle Seite des angefochtenen Einspracheent-
scheids und nicht die Frage nach einem schutzwürdigen Interesse. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zu-
ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfü-
gung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerde-
weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an ei-
nem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset-
zung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid
ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1).
2.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid vom 17. November 2016, mit
dem die Vorinstanz die Beiträge der Beschwerdeführerin an die freiwillige
AHV/IV für das Jahr 2015 festgelegt hat. Die Veranlagungsverfügung vom
18. Juli 2015 wurde mit dem angefochtenen Einspracheentscheid aufge-
hoben und ist hier nicht Anfechtungsgegenstand. Der Streitgegenstand be-
schränkt sich im vorliegenden Verfahren somit einzig auf die Frage, ob der
C-7534/2016
Seite 5
Einspracheentscheid vom 17. November 2016 rechtmässig ist und in die-
sem Zusammenhang, ob die Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2015 kor-
rekt veranlagt hat.
3.
Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin und ist in Kanada wohnhaft. Da es
sich bei der freiwilligen Versicherung um einen von der nationalen Gesetz-
gebung autonom erfassten Sachverhalt handelt (vgl. UELI KIESER, Alters-
und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV,
3. Aufl. 2016, S. 1210 Rz. 13), richtet sich die Beurteilung der umstrittenen
Beitragsfestlegung ungeachtet des am 24. Februar 1994 abgeschlossenen
Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und Kanada (Sozialversicherungsabkommen, SR
0.831.109.232.1, in Kraft seit 1. Oktober 1995) nach schweizerischem
Recht (vgl. auch Urteil des BVGer C-5201/2013 vom 14. September 2015
E. 3). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier
folglich jene Normen, die im strittigen Beitragsjahr 2015 in Kraft standen,
insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Ver-
ordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111).
4.
4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft o-
der der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandels-
assoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie
unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren
obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vor-
schriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die
Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlus-
ses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die
Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG).
4.2 Zur Bemessung der Beiträge unterscheidet das Gesetz zwischen er-
werbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten. Während die Beiträge
Erwerbstätiger in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden (Art. 4 Abs. 1 AHVG),
C-7534/2016
Seite 6
zahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen
(Art. 10 Abs. 1 AHVG), konkret nach Vermögen und allfälligen Rentenein-
kommen (Art. 28 AHVV [SR 831.101]). Nur geringfügig oder nicht dauernd
voll erwerbstätige Personen gelten als nichterwerbstätig, wenn ihr Beitrag
als Erwerbstätiger nicht den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 AHVG) oder
nicht die Hälfte des Beitrags für Nichterwerbstätige (Art. 28bis Abs. 1 AHVV)
erreichen würde.
4.3 Die Beiträge der erwerbstätigten Versicherten an die freiwillige Versi-
cherung belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens.
Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 914 Franken
im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige freiwillig Ver-
sicherte bezahlen für die AHV/IV einen Beitrag auf der Grundlage ihres
Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen 914
und 22‘850 Franken im Jahr. Dabei wird das Vermögen und das mit 20
multiplizierte jährliche Renteneinkommen in Franken zum Vermögen ad-
diert (Art. 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 VFV; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 AHVV).
4.4 Gemäss Art. 18a Abs. 1 VFV belaufen sich die Verwaltungskostenbei-
träge auf den in der Verordnung vom 19. Oktober 2011 über den Höchst-
ansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maxi-
malansatz (Verordnung Verwaltungskostenbeiträge, SR 831.143.41). Der
Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben
(Art. 18a Abs. 2 VFV). Die von den Ausgleichskassen nach Art. 69 Abs. 1
AHVG zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 5 Prozent der
Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, eine selbstständig erwerbende Per-
son, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eines nicht beitragspflich-
tigen Arbeitgebers oder eine nichterwerbstätige Person zu entrichten hat,
nicht übersteigen (Art. 1 Verordnung Verwaltungskostenbeiträge).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das im Streit liegende
Beitragsjahr 2015 ausgehend von einem massgebenden Vermögen von
Fr. 0.– und einem massgebenden Einkommen von 0.– auf den Mindestbei-
trag von Fr. 914.– veranlagt. Soweit die Beschwerdeführerin die im Rah-
men der Veranlagungsverfügung vom 18. Juli 2015 vorgenommene Fest-
setzung des massgebenden Vermögens auf Fr. 550‘000.– kritisiert, muss
hier darauf nicht eingegangen werden, zumal die Vorinstanz an dieser Ver-
mögenseinschätzung im angefochtenen Einspracheentscheid nicht festge-
C-7534/2016
Seite 7
halten hat. Da der Mindestbeitrag von Fr. 914.– gleichermassen für Nicht-
erwerbstätige und Erwerbstätige gilt, kann die Frage nach dem Beitrags-
statuts der Beschwerdeführerin offengelassen werden. Die angefochtene
Veranlagung entspricht den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen.
Der jährliche Mindestbeitrag ist in jedem Fall geschuldet. Daher ist die Ver-
anlagung eines tieferen Beitrags nicht möglich, und es ist auch nicht er-
sichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin diskriminiert wird. Der erho-
bene Verwaltungskostenbeitrag von 5 % wurde gestützt auf Art. 18a Abs. 1
VFV erhoben und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.2 Die Beitragsverfügung vom 16. November 2017 enthält eine Aufforde-
rung, den veranlagten Beitrag von Fr. 959.70 innert 30 Tagen zu bezahlen.
Das mag im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin störend oder ir-
reführend sein, zumal sich aus dem Kontoauszug per 16. November 2016
ergibt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 31. Dezember 2015 eine
Zahlung von Fr. 996.75 geleistet hat und ein Guthaben gegenüber der Vo-
rinstanz von Fr. 66.42 aufweist (SAK-act. 67). Das ändert aber nichts an
der Rechtmässigkeit der Veranlagung.
5.3 Schliesslich ist die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sie als
freiwillig Versicherte nach Art. 5 VFV gehalten ist, der Vorinstanz alle zur
Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen
und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen hat.
6.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterlie-
genden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
C-7534/2016
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: