Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7536/2010
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
P._______.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende P._______ (geb. 1979, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 20. September 2010
bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für die
Dauer von 78 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den
im Kanton Bern wohnhaften Schweizerbürger F._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen.
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2010 wies die Schweizerische
Botschaft in Bangkok den Visumsantrag ab (vgl. Art. 6 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Dagegen erhob der Gastgeber am 28. September 2010 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG beim Bundesamt
für Migration (BFM) frist- und formgerecht Einsprache.
C.
Am 14. Oktober 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert
betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend
starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladenen (jung,
ledig, keine Kinder) oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche
Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2010 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung
des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er, er sei vor dem
Einspracheentscheid vom BFM weder kontaktiert worden noch habe er
zu dieser Angelegenheit Stellung nehmen können. In der Sache selbst
bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem
Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, habe diese doch eine Familie,
welche sie finanziell unterstützen müsse. Er (der Beschwerdeführer) und
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seine Freundin möchten sich gerne näher kennen lernen. Wegen seiner
Verpflichtungen sei es ihm nicht möglich, (wieder) nach Thailand zu
reisen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2010 spricht sich die
Vorinstanz unter Hinweis auf die im Einspracheentscheid bereits
genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Januar 2011 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen
die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er vor dem
vorinstanzlichen Entscheid nie kontaktiert worden sei und zu dieser
Angelegenheit nie habe Stellung nehmen können.
Aus den Akten ergibt sich demgegenüber, dass sich der Beschwerdeführer bereits mit seinem an die
Schweizerische Botschaft in Bangkok gerichteten Einladungsschreiben vom 26. August 2010 in das
Visumsverfahren einbringen und seinen Standpunkt darlegen konnte. Gegen den negativen
Visumsentscheid der Schweizervertretung wiederum erhob er am 28. September 2010 bei der Vorinstanz
form- und fristgerecht Einsprache. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht
aber die rechtliche Würdigung desselben beschlägt. Dem Betroffenen ist deshalb in der Regel kein Recht
auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von
Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig
unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen, was in casu zu verneinen ist (vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, N 19 f. zu Art. 30). Die
diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
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zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
5.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).
6.
6.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
6.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
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ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.4. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 – 7) unterliegt die
Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.
7.
7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der
Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf
hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3. In Thailand sind – vorab in den ländlichen Gebieten des Nordostens,
aus denen die Gesuchstellerin stammt – breite Bevölkerungsschichten
von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen.
Die Region der Nordostprovinzen gilt im landesweiten Vergleich als
ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. Thailand Human
Development Report 2007 auf der Website des United Nations
Development Programme (UNDP), Human Development Reports >
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Reports > National Reports > Thailand, , besucht
im März 2011).
Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem
Einkommen oft für die Überlebens-chancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen
müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor –
besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen
nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen
Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff.
6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter > Dokumente &
Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft
> Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand,
, Stand: Januar 2011, besucht im März 2011).
7.4. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Auswanderung
erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales
Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Angesichts
der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder
faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu
entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über
die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
7.5. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1. Die aus einer der Nordostprovinzen Thailands stammende
Gesuchstellerin ist 31-jährig und unverheiratet. Zu den familiären
Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren
noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht. Es kann
demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder
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familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar
Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins
Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter
wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende
nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können,
den Entscheid für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der
Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich
effizienter unterstützen zu können. So wies der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe denn auch explizit darauf hin, die Familie
seiner Freundin sei auf deren Einkünfte angewiesen.
8.2. Auch die Tatsache, dass die Eingeladene – wie sich der
eingereichten Arbeitsbestätigung vom 6. August 2010 entnehmen lässt –
seit August 2010 als Köchin in einem Hotel auf der Touristeninsel Koh
Samui angestellt ist und einen Monatslohn von 8000 thailändischen Baht
(umgerechnet knapp Fr. 245.-) bezieht, lassen kaum auf eine starke
Verwurzelung im Berufsleben schliessen. Dies um so weniger, als die
Gesuchstellerin, unmittelbar nach Antritt ihrer neuen Arbeitsstelle, einen
rund dreimonatigen Auslandurlaub beziehen wollte. Zudem liegen keine
Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse, in denen die Eingeladene lebt, ziehen lassen. Aufgrund der
bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen
werden, sie befinde sich in einer vorteilhaften und stabilen
wirtschaftlichen Situation, die das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz
entscheidend herabsetzen könnte.
8.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar im Verlaufe des
Visumsverfahrens erklärte, er und seine wesentlich jüngere Freundin
hätten momentan noch keine Heiratspläne, im gleichen Schreiben jedoch
betonte, seine Ehefrau sei vor 18 Monaten verstorben und er möchte
nicht mehr alleine bleiben (vgl. dessen Eingabe an die Schweizerische
Botschaft in Bangkok vom 26. August 2010). Von daher bestehen
hinsichtlich des Aufenthaltszwecks unbestrittenermassen gewisse
Bedenken und Unsicherheiten. Hierbei geht es keineswegs darum, eine
mögliche Heirat durch Einreisebestimmungen zu erschweren oder zu
verhindern. Wenn aber ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt
beantragt wird, dessen Erteilung an eine fristgerechte Wiederausreise
geknüpft ist, und der Besuch dann je nach Entwicklung der Umstände für
Heiratsvorbereitungen benutzt wird, dann liegt es auf der Hand, dass
zumindest optionsweise eine dauerhaftere Anwesenheit hierzulande
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angestrebt wird, was nicht dem Zweck eines befristeten
Besuchsaufenthalts entspricht. Einreisegesuche zwecks Eheabschluss
richten sich derweil nach eigenen Verfahren mit besonderen
Zuständigkeiten (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6726/2010 vom 18. Januar 2011
E. 9.2.).
9.
9.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der
Richtigkeit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer wiederholt die rechtzeitige Rückkehr
seiner Freundin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers
wird denn auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die von ihm
eingegangenen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das
Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten
Besuchsaufenthalt und sind betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8
Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle
als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht
rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). In
diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er die Gesuchstellerin
erst seit Juni 2010, von seinem Ferienaufenthalt in Thailand her, kennt.
Bei dieser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse
Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, mögliche
Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der (deutlich
jüngeren) Gesuchstellerin betreffend ihre kurz- und mittelfristige
Lebensgestaltung einschätzen zu können.
9.2. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seine
Freundin mittels des vorgesehenen Aufenthalts hierzulande besser
kennen zu lernen und ihr das Lebensumfeld in der Schweiz zu zeigen,
hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Beteiligten ist zuzumuten,
ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu pflegen; dies
umso mehr, als der Beschwerdeführer gegenüber der
Schweizervertretung in Bangkok seine Absicht bekundet hat, immer
wieder nach Thailand zu reisen. Die Visumsverweigerung erscheint unter
besagtem Gesichtspunkt daher auch nicht als unverhältnismässig.
10.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die
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Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 5. November 2010 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: