B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7536/2014
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Raffaella Biaggi, Advokatin,
Gremmelspacher Bürkli Biaggi Wiprächtiger Advokatur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Befristete Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 21. November 2014.
C-7536/2014
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1959 geborene und in Frankreich wohnhafte französische
Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter) arbeitete als
Grenzgänger in der Schweiz. Er war hier in den Jahren 1982 und 1983 mit
Unterbrüchen als Betriebsarbeiter sowie von 1987 bis 2011 als Chauffeur
tätig. Während dieser Zeit entrichtete er obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Seine letzte, langjährige Anstellung als Chauffeur auf einem Zis-
ternenlastwagen hatte der Versicherte bei der B._______ AG mit Sitz in
Z._______ (Vorakten 2/12, 10/2). Nachdem er sich am 4. Dezember 2011
bei einem Nichtbetriebsunfall eine Rückenverletzung zugezogen hatte
(Vorakten 18.14/1), war der Versicherte nicht bzw. nur noch eingeschränkt
arbeitsfähig. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) er-
brachte die gesetzlichen Leistungen bis am 15. Mai 2012. Die am 16. Mai
2012 erfolgte Rückenoperation sowie die danach weiterhin bestehenden
Beschwerden erachtete die Suva nicht mehr als unfallbedingt, sondern
ausschliesslich krankhafter Natur, weshalb sie die Versicherungsleistun-
gen per 15. Mai 2012 einstellte (Vorakten 18.38). In der Folge richtete die
C._______ AG (nachfolgend: C._______) Krankentaggelder aus (Vorakten
12/17, 36/17 ff.).
B.
Mit Formular vom 26. November 2012 meldete sich der Versicherte auf-
grund einer (gemäss seinen Angaben) seit dem Jahre 2005 bestehenden,
unfallbedingten Rückenproblematik bei der eidgenössischen Invalidenver-
sicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen an (Vorakten 2/1 ff.). Das Ar-
beitsverhältnis bei der B._______ AG wurde durch die Arbeitgeberin per
15. Mai 2014 gekündigt. Auf diesen Zeitpunkt endeten auch die Taggeld-
zahlungen der C._______ (Vorakten 61/21). Seither geht der Versicherte
keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach.
C.
Als Frühinterventionsmassnahme übernahm die SVA Basel-Landschaft
(nachfolgend: IV-Stelle Basel-Landschaft) die Kosten eines in der Reha
D._______ am 9. April 2013 durchgeführten medizinischen Assessments
(Vorakten 23). Im entsprechenden Bericht der Rehaklinik vom 15. April
2013 wurde die bisherige Tätigkeit des Versicherten als unzumutbar bzw.
eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit als zumutbar erachtet und
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eine Prüfung der beruflichen Massnahmen bzw. Rente empfohlen (Vorak-
ten 24/5). Die IV-Stelle Basel-Landschaft teilte dem Versicherten sodann
am 2. Juli 2013 mit, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen und berufli-
chen Situation angemessen eingegliedert sei und es aktuell keiner Frühin-
terventions- oder Eingliederungsmassnahmen bedürfe (Vorakten 28).
Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) beider Ba-
sel (Vorakten 42, 48) veranlasste die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Auftrag
vom 19. Mai 2014 (Vorakten 50) bei Dr. med. E._______, Facharzt FMH
für Rheumatologie und Innere Medizin, in Y._______ eine rheumatologi-
sche Begutachtung des Versicherten. Dr. E._______ kam in seinem am 11.
August 2014 erstellten Gutachten zum Schluss, dass der Versicherte in
seinem angestammten Beruf ab dem 4. Februar 2012 und auf Dauer zu
0% arbeitsfähig sei, in einer Verweistätigkeit für den Zeitraum vom 4. Feb-
ruar 2012 bis 20. Januar 2013 ebenfalls zu 100% arbeitsunfähig gewesen
sei, für den Zeitraum vom 21. Januar 2013 bis 20. März 2013 zu 80% ar-
beitsunfähig gewesen sei und ab dem 21. März 2013 hingegen zu 90%
arbeitsfähig sei (Vorakten 52/22). Die zuständige RAD-Ärztin beider Basel
erachtete das rheumatologische Gutachten als schlüssig und nachvollzieh-
bar, weshalb darauf abgestellt werden könne (Vorakten 54/3).
D.
Mit Vorbescheid vom 18. August 2014 (Vorakten 55) teilte die SVA Basel-
Landschaft dem Versicherten mit, er habe ab dem 1. Mai 2014 (recte:
2013) Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 21. März 2013 betrage der In-
validitätsgrad weniger als 40%, so dass die Rente deshalb bis zum 30. Juni
2014 (recte: 2013) befristet werde (Vorakten 55/1 ff.).
E.
Gegen diesen Bescheid liess der Versicherte, vertreten durch Advokatin
Raffaella Biaggi, mit Schreiben vom 5. September 2014 (Vorakten 61) Ein-
wand erheben mit dem Antrag auf Neubeurteilung der Sache. Gerügt wur-
den eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, die ungenü-
gende Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts, das
Fehlen eines Revisionsgrundes sowie die Verweigerung eines leidensbe-
dingten Abzugs. Ausserdem wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Ver-
beiständung für das Vorbescheidverfahren beantragt, alles unter Kosten-
folge.
F.
Nach Einholung der Stellungnahme bei der zuständigen RAD-Ärztin
(Vorakten 63) sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom
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21. November 2014 in Bestätigung ihres Vorbescheids für die Zeit vom
1. Mai 2013 bis 30. Juni 2013 eine ganze ordentliche Rente im Betrag von
monatlich Fr. 1‘742.- bzw. insgesamt Fr. 3‘484.- zu (Vorakten 68/3 ff.). Die
IVSTA führte in ihrer Verfügung unter anderem aus, dem Gutachter
Dr. E._______ habe das gesamte IV-Dossier samt nachträglich eingehol-
ten Befunden vorgelegen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Ver-
sicherten eine Verweistätigkeit zuzumuten sei. Darin seien seine gesund-
heitlichen Einschränkungen bereits berücksichtigt. Aufgrund eines ver-
mehrten Pausenbedarfs werde sodann lediglich von einer 90%-igen Ar-
beitsfähigkeit ausgegangen. Dies gelte als Vollzeitstelle, weshalb kein Teil-
zeitabzug zu gewähren sei.
G.
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Dezember 2014
(BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 29. Dezember
2014) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IVSTA (nachfol-
gend auch: Vorinstanz) zu verpflichten, dem Beschwerdeführerin eine
ganze Invalidenrente auch nach dem 20. Juni (recte: 30. Juni) 2013 wei-
terhin auszurichten. 2. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten einzu-
holen. Subeventualiter sei die Vorinstanz zur Einholung eines polydiszipli-
nären Gutachtens zu verpflichten. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu
bewilligen. 4. Unter Kostenfolge.
Zur Begründung wurde vorgebracht, der Gehörsanspruch des Beschwer-
deführers sei in gravierender Weise verletzt worden, da ihm seitens der
Vorinstanz nicht sämtliche Akten zugestellt worden seien. Deshalb sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz zur erneuten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens anzuweisen. Andernfalls seien
ihm die Akten zur Replik zuzustellen. Auch seien dem Beschwerdeführer
die bei der Reha D._______ eingeholten Angaben betreffend den Umfang
der zumutbaren Verweistätigkeit zuzusenden. Sodann wurde insbeson-
dere die Beweiskraft des von Dr. E._______ erstellten Gutachtens bestrit-
ten und ausgeführt, dessen Einschätzungen würden sich nicht an den tat-
sächlichen Gegebenheiten orientieren. Beanstandet wurde weiter, dass
Dr. E._______ von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers ab dem 21. März 2013 ausgehe, welche er nicht be-
gründe. Ferner wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner fehlenden Ausbildung
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und seines gesamten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei,
seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten offenen Arbeitsmarkt zu verwer-
ten. Das Absehen von beruflichen Massnahmen sei ein Widerspruch zur
Verweigerung der Rentenzahlungen. Zu Unrecht sei dem Beschwerdefüh-
rer auch ein leidensbedingter Abzug vollständig verweigert worden.
Schliesslich wurde geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei es nicht
möglich, für die Kosten des Verfahrens und seiner anwaltlichen Vertretung
aufzukommen.
H.
Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenerlass aufforde-
rungsgemäss mit Angaben und Unterlagen ergänzt worden war (vgl.
BVGer-act. 3-4, 6-7), hiess der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
26. März 2015 (BVGer-act. 8) die Gesuche des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbei-
ständung gut. Als gerichtlich bestellte Anwältin wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Advokatin Raffaella Biaggi beigeordnet.
I.
Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2014 (BVGer-act. 5) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung. Sie verwies dabei vollumfänglich auf die von ihr
eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Landschaft (BVGer-act. 5.1).
Darin wurde ebenfalls auf Beschwerdeabweisung geschlossen.
In den Ausführungen der IV-Stelle Basel-Landschaft wurde die beanstan-
dete Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers bestritten,
weil seine Rechtsvertreterin darauf hingewiesen worden sei, Akten allfällig
beteiligter Drittversicherungen direkt beim jeweiligen Versicherungsunter-
nehmen einzuholen. Sodann wurde erläutert, weshalb dem Gutachten von
Dr. E._______ voller Beweiswert zukomme und bei der Zumutbarkeitsbe-
urteilung darauf abzustellen sei. Weiter wurde eine Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers auf dem massgebenden hypothetischen Arbeits-
markt bejaht, da ihm verschiedenste Hilfsarbeitertätigkeiten offen stünden.
Schliesslich wurde dargelegt, dass ein Leidensabzug vom Invalidenein-
kommen nicht zu erfolgen habe, weil der Beschwerdeführer unter Berück-
sichtigung einer 10%-igen Leistungseinbusse zu 90% arbeitsfähig sei, im
anwendbaren Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten und mittel-
schweren Tätigkeiten erfasst seien und Hilfsarbeiten im massgeblichen Ar-
beitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden. Unter die-
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sen Umständen kam die IV-Stelle Basel-Landschaft zum Schluss, der er-
rechnete Invaliditätsgrad von 19% sei korrekt und ein Anspruch auf eine
Invalidenrente sei zu verneinen.
J.
Mit Replik vom 7. April 2015 (BVGer-act. 10) liess der Beschwerdeführer
an den beschwerdeweise gestellten Begehren und Ausführungen festhal-
ten.
In der Begründung wurde geltend gemacht, der angefochtenen Verfügung
sowie dem Gutachten von Dr. E._______ hätten unvollständige Akten zu-
grunde gelegen. Die Akten der Krankentaggeldversicherung seien nicht
beigezogen worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei deshalb nicht
umfassend abgeklärt und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Akten-
einsicht sei verletzt worden. In der zuletzt ausgeübten, bereits optimal
adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nur zu 50% leistungsfähig
gewesen. Es sei der Vorinstanz nicht gelungen, eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nachzuweisen. Es liege
deshalb kein Revisionsgrund vor und eine ganze Invalidenrente sei auch
ab Juli 2013 auszurichten.
K.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 (BVGer-act. 13) reichte die Vorinstanz die
von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Landschaft (BVGer-
act. 13/1) ein und erneuerte – gestützt darauf – ihre in der Vernehmlassung
gestellten Anträge.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft hielt an ihrem Abweisungsantrag fest. Sie
verneinte nach wie vor eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und machte
geltend, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten
Tätigkeit nicht um eine ideale Tätigkeit gehandelt habe. Schliesslich hielt
sie fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 21. März 2013 während gut
eines Jahres wieder ganztags gearbeitet habe, obwohl ihm eine Arbeitsun-
fähigkeit von 50% attestiert worden sei. Deshalb sei von einer Verbesse-
rung auszugehen.
L.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 (BVGer-act. 15) reichte die Vorinstanz den
französischen ärztlichen Formularbericht E 213 nach, welcher auf einer
Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. April 2015 basierte.
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Seite 7
M.
Mit Eingabe vom 30. November 2016 (BVGer-act. 25) reichte die
C._______ aufforderungsgemäss (BVGer-act. 19, 24) und mit Ermächti-
gung des Beschwerdeführers (BVGer-act. 23) Unterlagen ein, welche die
von ihr veranlassten ärztlichen Abklärungen bzw. Beurteilungen des Ge-
sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers be-
trafen (BVGer-act. 25/1-2).
N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes
findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun-
desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re-
geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbe-
stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IVSTA vom 21. November 2014. Der Beschwerdeführer ist als
Adressat durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 4
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Bst. c ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde ein-
zutreten, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der gewährten unent-
geltlichen Rechtspflege keinen Kostenvorschusses zu leisten hat.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt
in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern ande-
rerseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss
Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen
Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem
1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen
zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
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Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1;
Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), weshalb jene
Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung
vom 21. November 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den
1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revi-
sion 6a], AS 2011 5659). Weiter sind aber auch Vorschriften zu beachten,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang
sind (vgl. BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 21. November 2014) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache massgeben-
den Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts und die von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargelegt.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
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Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Die
Rechtsprechung lässt zur Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1
Bst. b IVG eine Arbeitsunfähigkeit von 20% genügen (MEYER/REICHMUTH,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 303 mit
Hinweis auf AHI 1998 124).
5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechen-
den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29
Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche eine abweichende Regelung vor-
sehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von
40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU
Wohnsitz haben, was vorliegend der Fall ist (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
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5.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als erwerbstätig oder nichterwerbstätig ein-
zustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einer erwerbstätigen versicherten
Person wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG).
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
5.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
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dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach-
ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c).
5.5.3 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2;
135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch
anerkannte Spezialärztinnen und –ärzte aufgrund eingehender Beobach-
tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und
gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi-
gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so-
lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-
chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch URS MÜLLER, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721).
5.5.4 Auf Berichte des RAD kann ebenfalls nur abgestellt werden, sofern
sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ge-
nügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee). Allerdings sind die
Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisge-
mäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an
der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7).
Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall erforderli-
chen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforder-
lich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das
Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich
alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärzt-
liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Ur-
teile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 und 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
5.5.5 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for-
malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie
Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un-
terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die
C-7536/2014
Seite 13
Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er-
schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür-
digung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche
Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu
lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom
19. April 1990; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren Hinwei-
sen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll
das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens-
stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein
praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, sondern auch für die behan-
delnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die An-
nahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt anderer-
seits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsa-
che. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten
Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER, Grund-
riss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
7.1 Die Verfügung über eine befristete Rente umfasst einerseits die Zu-
sprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung, was das Vor-
liegen von Revisionsgründen voraussetzt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133
V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zeitpunkt der Aufhebung nach
Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzen (vgl. BGE
121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Nach dieser Norm kann eine Rente auf-
gehoben werden, nachdem die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit drei
Monate ohne wesentliche Unterbrechung angedauert hat und voraussicht-
lich weiterhin andauern wird. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befris-
tung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser
Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Renten-
beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (Urteil des BGer
8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
C-7536/2014
Seite 14
7.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re-
vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits-
zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe-
reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umstän-
den auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invali-
dität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie-
benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
7.3 Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente
zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen ange-
fochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechts-
mittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen
Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413
E. 2d mit Hinweisen, seither mehrfach bestätigt). Die gerichtliche Prüfung
hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise ge-
regelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhe-
bung der Rente zu erfassen (statt vieler: Urteil des EVG I 526/06 vom
31. Oktober 2006 E. 2.3).
8.1 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Verfü-
gung vom 21. November 2014 rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2013
bis 30. Juni 2013 eine ganze ordentliche Rente im Betrag von monatlich
Fr. 1‘742.- bzw. insgesamt Fr. 3‘484.- zugesprochen (Vorakten 68/3 ff.). Die
Vorinstanz berechnete bei Ablauf der einjährigen Wartezeit (4. Februar
2013) einen Invaliditätsgrad von 84% (Vorakten 68/12). Die gleichzeitig per
30. Juni 2013 verfügte Rentenaufhebung stützte die Vorinstanz auf die
Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV, da sie ab dem 21. März 2013 infolge Be-
lastungsaufbaus von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Be-
schwerdeführers ausging. Sie errechnete für die Zeit ab dem 21. März
2013 einen Invaliditätsgrad von 19% (Vorakten 68/11).
C-7536/2014
Seite 15
8.2 Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ab dem 4. Feb-
ruar 2012 zu 100% und ab dem 21. Januar 2013 zu 80% arbeitsunfähig
gewesen war, lief die einjährige Wartezeit am 4. Februar 2013 ab (Vorakten
68/12). Die vorinstanzliche Berechnung der einjährigen Wartezeit gemäss
Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist somit korrekt. Ebenso wenig ist zu beanstan-
den, dass der Rentenbeginn von der Vorinstanz auf den 1. Mai 2013 fest-
gesetzt wurde, da die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von
IV-Leistungen am 27. November 2012 bei der Vorinstanz eingegangen war
(Vorakten 2/1) und der Rentenanspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs entstehen kann. Ein allfälliger Rentenanspruch des
Beschwerdeführers entstand somit nicht bereits mit Ablauf der einjährigen
Wartezeit am 4. Februar 2013, sondern aufgrund der verspäteten Anmel-
dung des Beschwerdeführers zum Bezug von IV-Leistungen erst mit Ablauf
der sechsmonatigen Karenzfrist am 27. Mai 2013. Während es sich bei der
Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG um eine materielle Anspruchsvo-
raussetzung für die Rentenberechtigung handelt, stellt diejenige gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG eine Anspruchsvoraussetzung verfahrensmässiger Na-
tur dar (Urteil des BGer 9C_56/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.2, zur
Publikation vorgesehen). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, da-
mit ein Rentenanspruch entstehen kann. Ein allfälliger Rentenanspruch
des Beschwerdeführers konnte hier daher frühestens am 27. Mai 2013 ent-
stehen, wobei die Rente ab dem 1. Mai 2013 auszubezahlen wäre (Art. 29
Abs. 3 IVG). Vor dem 27. Mai 2013 konnte kein Rentenanspruch entstehen
(vgl. Urteile des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.2 sowie
9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.2). Entgegen der Betrachtungsweise
der Vorinstanz durfte deshalb die Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 IVV hin-
sichtlich der per 21. März 2013 angenommenen Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht angewendet werden. Denn
diese Bestimmung setzt voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflus-
senden Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen
hat, mithin ein Rentenanspruch entstanden ist (statt vieler: Urteile des
BGer 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2 sowie 9C_942/2015 vom
18. Februar 2016 E. 3.3.2). Vorliegend entstand der Rentenanspruch aber,
wie dargelegt, erst am 27. Mai 2013 und somit nach dem Zeitpunkt
(21. März 2013), zu welchem die Vorinstanz eine anspruchsbeeinflus-
sende Änderung annahm.
8.3 Die für den vorliegenden Sachverhalt massgebenden Vergleichszeit-
punkte (vgl. E. 7.1) sind folglich der 1. Mai 2013 (Rentenbeginn) sowie der
30. Juni 2013 (Rentenaufhebung).
C-7536/2014
Seite 16
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Sachverhalt betreffend den hier
relevanten Zeitraum (vgl. E. 4) in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich
abgeklärt ist.
9.1 In den Vorakten befinden sich zur gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers die folgenden medizinischen Unterlagen, deren massge-
blicher Inhalt sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt:
Radiologische Berichte von Dr. F._______, Radiologe, X._______/F,
vom 10. November 2005 (Vorakten 1/7 bzw. 18.4), 28. Februar 2012
(Vorakten 18.11 bzw. 18.35), 31. Juli 2013 (Vorakten 52/26);
Radiologische Berichte von Dr. G._______, Radiologe, X._______/F,
vom 11. Januar 2012 (Vorakten 18.5 bzw. 18.36), 12. Januar 2012
(Vorakten 18.7), 6. Dezember 2012 (Vorakten 52/27), 17. Juni 2014
(Vorakten 52/25);
Berichte von Dr. H._______, Allgemeine Medizin, W._______/F, unda-
tiertes Dokument (Vorakten 18.30), 19. Juli 2012 (Vorakten 1/5 f. bzw.
18.39 f., kaum leserlich), 12. März 2013 (Vorakten 36/6), 15. Januar
2014 (Vorakten 40), 30. Januar 2014 (Vorakten 44/2), 16. April 2014
(Vorakten 46);
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. H._______ vom 5. De-
zember 2011 (Vorakten 18.16/1), 4. Februar 2012 (Vorakten 18.16/2),
24. Februar 2012 (Vorakten 18.16/3), 15. März 2012 (Vorakten
18.16/4), 4. April 2012 (Vorakten 18.16/5), 20. Juni 2012 (Vorakten
12/16 bzw. 36/16), 10. August 2012 (Vorakten 12/14 bzw. 36/14),
29. August 2012 (Vorakten 12/13 bzw. 36/13), 12. März 2013 (Vorak-
ten 36/6 f.), 27. Mai 2014 (Vorakten 61/22);
MRI-Bericht von Dr. I._______, Radiologe, V._______/F, vom 16. Feb-
ruar 2012 (Vorakten 18.9 f.);
Berichte von Dr. J._______, Neurochirurg, T._______/F, vom 13. Feb-
ruar 2012 (Vorakten 18.8), 27. Februar 2012 (Vorakten 18.12), 29.
März 2012 (Vorakten 1/3), 16. Mai 2012 (Vorakten 18.25), 31. Mai
2012 (Vorakten 1/2 bzw. 18.29), 16. Juli 2012 (Vorakten 1/4);
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. J._______ vom 11. Juli
2012 (Vorakten 12/15 bzw. 36/15);
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Seite 17
Medizinisches Assessment, Reha D._______, Dr. med. K._______,
Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt
FMH für Rheumatologie, vom 15. April 2013 (Vorakten 24);
Ärztliche Beurteilung von Dr. med. L._______, Facharzt FMH Ortho-
pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Kreisarzt der Suva, vom 22. Juni 2012 (Vorakten 18.33);
Spitalaustrittsbericht, Hopitaux civils de T._______/F, Service de
Neuro-Chirurgie, vom 21. Mai 2012 (Vorakten 18.27 f., unleserlich);
Stellungnahmen des RAD beider Basel, pract. med. M._______,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2013
(Vorakten 26/2), sowie Dr. med. N._______, Fachärztin für Physikali-
sche und Rehabilitative Medizin, vom 17. September 2013 (Vorakten
34), 17. Januar 2014 (Vorakten 42), 28. April 2014 (Vorakten 48),
13. August 2014 (Vorakten 54), 25. September 2014 (Vorakten 63);
Rheumatologisches Gutachten, Dr. med. E._______, Facharzt FMH
für Rheumatologie und Innere Medizin, Y._______, vom 11. August
2014 (Vorakten 52).
9.2 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung vom 21. November 2014 auf das von ihr bei Dr. E._______,
Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, eingeholte rheuma-
tologische Gutachten vom 11. August 2014. Es wurden darin die nachste-
henden Diagnosen gestellt (Vorakten 52/18):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- St. n. Fenestration L2/3 links und spinaler Dekompression bei Spinalka-
naleinengung L2/3, intercorporeller posteriorer Spondylodese L4/5 mit
beidseitiger Lamino-Arthrektomie L4/5 mit Spondylolisthesis L4/5 bei
Spondylolyse L4/5 am 16.5.2012,
- Leichte Instabilität L3/4 (Röntgen LWS-Funktionsaufnahmen vom
9.4.2013
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Adipositas
- Saisonale Polyposis nasi und Asthma
- St. n. CTS-Operationen bds. ca. 2004
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Seite 18
- St. n. Zeigefingerfraktur links, konservativ behandelt (whs. Basis des Zeige-
fingers) 2010
- St. n. OP wegen Tennisellbogen rechts ca. 1994
- Sufonamid- und Penicillin-Allergie
Zusammenfassend hielt der rheumatologische Gutachter in seiner medizi-
nischen Beurteilung fest, es bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom
bds. links betont mit hauptsächlich lumbaler Komponente sowie eine
leichte Instabilität L3/4, allerdings jeweils ohne akute radikuläre Reizsitua-
tion (Vorakten 52/20 f.). Die zuständige RAD-Ärztin Dr. N._______, Fach-
ärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, wiederholte in ihrer
Stellungnahme die vom Gutachter genannten Diagnosen (mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit) und führte aus, es könne auf das Gutachten abge-
stellt werden (Vorakten 54). Der Beschwerdeführer brachte bezüglich der
vom Gutachter gestellten Diagnosen keine konkrete Kritik vor. Auch in den
übrigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen finden sich keine Anga-
ben, welche die vom Gutachter erwähnten Diagnosen in Frage stellen wür-
den. Einzig im ärztlichen Formularbericht E 213, welcher aber erst im Be-
schwerdeverfahren eingereicht wurde und auf einer Untersuchung vom
22. April 2015 (d.h. nach dem Verfügungszeitpunkt) basiert, stellte die All-
gemeinmedizinerin Dr. O._______ aus S._______/F folgende Diagnosen:
ICD-10: M54 (Rückenschmerzen), F41.2 (Angst und depressive Störung,
gemischt), J45.0 (Somatisierungsstörung) sowie E211 (recte: E21.1: Se-
kundärer Hyperparathyreoidismus, andernorts nicht klassifiziert). Dabei
wurde hinsichtlich der erstmals in diesem Formularbericht E 213 erwähn-
ten psychischen Störung des Beschwerdeführers auf ein Attest des Psy-
chiaters Dr. P._______ Bezug genommen, wonach die anxio-depressive
Kompensation zu einem grossen Teil eine Reaktion auf seine administra-
tive Situation und seine somatische Krankheit sein soll (BVGer-act. 15/1
S. 6). Nachdem die besagte psychische Störung und auch die übrigen neu
erwähnten Diagnosen im Bericht E 213 nicht weiter erläutert werden, dem
Bericht keine medizinischen Dokumente beiliegen und seitens des Be-
schwerdeführers die im Bericht E 213 neu erwähnten Diagnosen bzw. Be-
schwerden bislang nicht geltend gemacht werden, ist der Formularbericht
E 213 für den hier massgeblichen Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers nicht aussagekräftig.
C-7536/2014
Seite 19
9.3
9.3.1 Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, der angefochtenen Ver-
fügung sowie dem rheumatologischen Gutachten von Dr. E._______ hät-
ten unvollständige Akten zugrunde gelegen. Insbesondere habe die Vo-
rinstanz die Akten der Krankentaggeldversicherung (C._______) nicht bei-
zogen, weshalb die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei
(BVGer-act. 10 S. 2). Mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer aller-
dings nicht durch: Wie sich aus der im besagten Gutachten enthaltenen
Auflistung der vorhandenen Akten (Vorakten 52/2-7) ergibt, lagen dem Gut-
achter Dr. E._______ sämtliche sich in den Vorakten befindenden medizi-
nischen Unterlagen vor, welche im Vorverfahren auch der Rechtsvertrete-
rin des Beschwerdeführers zur Einsicht zugestellt wurden (Vorakten 58,
69). Der Beizug der fehlenden ärztlichen Dokumente der C._______ wurde
im Beschwerdeverfahren sodann mit dem Einverständnis des Beschwer-
deführers (BVGer-act. 10 S. 2, 23) nachgeholt. Am 1. Dezember 2016 gin-
gen die Anfrage der C._______ an Dr. H._______ vom 5. Februar 2014
sowie dessen Antwort vom 11. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsge-
richt ein (BVGer-act. 25/1-2). Die eingereichten Unterlagen wurden darauf-
hin den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer-act. 26). Der Be-
schwerdeführer kann sich entgegen seiner Ansicht nicht auf eine Verlet-
zung seines Akteneinsichtsrechts berufen (vgl. BVGer-act. 1 S. 4, 10 S. 2),
weil sich die Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung offensicht-
lich nicht auf die in den Vorakten (fehlenden) Unterlagen der C._______
gestützt hat (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1). Selbst bei Vorliegen einer solchen
(nicht schwerwiegenden) Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre diese im
vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. BGE 135 I 279
E. 2.6.1). Weiter ist davon auszugehen, dass Dr. E._______ anlässlich der
rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers selbst bei Vor-
lage der nachgeforderten Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis gelangt
wäre, zumal der eingereichte Bericht des behandelnden Allgemeinmedizi-
ners Dr. H._______ vom 11. Februar 2014 (BVGer-act. 25/2) sehr knapp
gehalten ist und inhaltlich übereinstimmt mit seinem aktenkundigen Bericht
vom 16. April 2014 (Vorakten 46), welcher dem Gutachter vorlag.
9.3.2 Dass Dr. E._______ aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich
der Begutachtung geschilderten, aktuellen Beschwerden (Vorakten 52/13)
nicht – wie beschwerdeweise gerügt (BVGer-act. 1 S. 6) – eine breitere
Prüfung veranlasste, ist nicht zu beanstanden. Die erwähnten Beschwer-
den („manchmal massiv einschiessende Schmerzen, dann blockiere es
C-7536/2014
Seite 20
lumbal“) können nicht ohne weiteres als Symptome einer Gesundheitsver-
schlechterung aufgefasst werden. Im Rahmen der Begutachtung machte
der Beschwerdeführer nämlich gleichzeitig auch die Aussage, sein gesund-
heitlicher Zustand habe sich auf dem Niveau bei Wiederaufnahme der Ar-
beit stabilisiert und er würde weiterhin (im gleichen Umfang) an seiner bis-
herigen Stelle arbeiten, wenn ihm nicht gekündigt worden wäre, oder eine
(andere) leichte Arbeit tätigen, wenn er eine solche erhalten würde (Vorak-
ten 52/12 ff.). Weitere Ausführungen zu der behaupteten Gesundheitsver-
schlechterung seit April 2014 fehlen sodann in der Beschwerdeschrift.
9.3.3 In antizipierter Beweiswürdigung ist bezüglich des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers daher von weiteren Abklärungen abzuse-
hen (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b; 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d mit Hin-
weis), da eine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage besteht
und weitere Untersuchungen für den massgebenden Sachverhalt keinen
entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen.
9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Arztberichte
ein komplettes Bild über die gesundheitliche Beeinträchtigung des Be-
schwerdeführers für den hier relevanten Zeitraum geben. Sein Gesund-
heitszustand erweist sich damit als rechtsgenüglich abgeklärt.
Zu prüfen ist sodann der Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde-
führers im verfügungsweise geregelten Zeitraum.
10.1 Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers (Vorakten 68/11) vollumfänglich auf die Einschät-
zungen des rheumatologischen Gutachters Dr. E._______ (Vorakten
52/21 f.) sowie die entsprechenden Stellungnahmen des RAD (Vorkten 54,
63).
10.1.1 Der Gutachter Dr. E._______ attestierte dem Beschwerdeführer für
seine Tätigkeit im angestammten Beruf als Chauffeur und Bediener eines
Tanklastzuges mit zum Teil körperlich unergonomischer und schwerer Ar-
beit (Ziehen von schweren Schläuchen, Steigen auf Tanklastwagen, Heben
schwerer Deckel) eine Arbeitsfähigkeit von 0% ab dem 4. Februar 2012,
und zwar auf Dauer. Für die vom Beschwerdeführer anschliessend ausge-
übte reine Chauffeurtätigkeit ohne die körperlich schweren Elemente, wel-
che ebenfalls nicht einer idealen Tätigkeit entsprächen, da er vorwiegend
C-7536/2014
Seite 21
sitzen müsse, bestand laut Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 70% in Be-
zug auf ein Ganztagespensum (Gutachten Ziff. 5.2, 5.4). Für eine Ver-
weistätigkeit, welche eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben, Stossen
oder Ziehen über 7.5 kg sowie kein Arbeiten in dauernder Zwangshaltung
(wie nur sitzend, stehend, repetitiv bückend oder vornübergeneigt) um-
fasst, ging der Gutachter ab dem 21. März 2013 von einer Arbeitsfähigkeit
von 90% aus, wobei er eine Einschränkung von 10% im Sinne eines ver-
mehrten Pausenbedarfs bei Instabilität berücksichtigte (Gutachten Ziff. 5.3,
5.4). Für die Zeit vom 21. Januar 2013 bis 20. März 2013 bestand laut Gut-
achter eine Arbeitsunfähigkeit von 80% (Gutachten Ziff. 5.4).
10.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. N._______ übernahm in ihren Stellungnahmen
vom 13. August 2014 und 25. September 2014 die arbeitsmedizinische Be-
urteilung des Gutachters und bezeichnete diese als schlüssig und nach-
vollziehbar (Vorakten 54/2 f., 63/3). Sie führte erläuternd aus, die vom Gut-
achter angenommene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70% in
einer modifizierten Chauffeurtätigkeit ohne körperlich schwere Belastun-
gen, aber mit einem vermehrten Pausenbedarf gelte ab dem Zeitpunkt, ab
dem der Beschwerdeführer wieder ein Ganztagespensum absolvieren
konnte, also ab dem 21. März 2013. Das (vom Gutachter erstellte) Profil
der Verweistätigkeit liege aber deutlich unter dem Belastungsniveau der
zuletzt geleisteten reinen (modifizierten) Chauffeurtätigkeit, weshalb dies-
bezüglich ebenfalls ab dem 21. März 2013 (Stabilisierung der Leistungsfä-
higkeit) von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 90% auszu-
gehen sei. Die dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 21. Januar 2013
(Beginn der beruflichen Wiedereingliederung) bis 20. März 2013 (Stabili-
sierung der Leistungsfähigkeit) attestierte Arbeitsfähigkeit von 20% (so-
wohl für die modifizierte Tätigkeit als Chauffeur als auch für eine Verweistä-
tigkeit) erklärte die RAD-Ärztin damit, dass sich der Beschwerdeführer in
dieser Phase nach einer fast einjährigen Arbeitsabwesenheit im Belas-
tungsaufbau befand (Vorakten 63/3).
10.2 Im Folgenden ist die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Mai 2013 zu klären. Dass der Be-
schwerdeführer seit seiner Arbeitsaufnahme am 21. Januar 2013 bis am
20. März 2013 zu 80% arbeitsunfähig war, ist unbestritten und aktenkundig
(vgl. z.B. Vorakten 36/6 sowie 52/15). Diese 80%-ige Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers bezieht sich laut Vorinstanz auf eine körperlich an-
gepasste, leichte Verweistätigkeit. Gemäss RAD-Ärztin gilt die Arbeitsun-
fähigkeit von 80% im besagten Zeitraum aber auch für die vom Beschwer-
deführer zuletzt ausgeübte (modifizierte) Chauffeurtätigkeit (Vorakten
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Seite 22
63/3). Streitig ist indessen, in welchem Umfang und für welche Tätigkeit
der Beschwerdeführer ab dem 21. März 2013 und damit auch am 1. Mai
2013 arbeitsunfähig war. Der Beschwerdeführer arbeitete vom 21. März
2013 bis am 15. Mai 2014 erwiesenermassen bei seiner bisherigen Arbeit-
geberin in einer modifizierten Chauffeurtätigkeit (ohne schwere Arbeiten) in
einem Teilzeitpensum (Vorakten 52/12 f.). Die Vorinstanz ging ab dem
21. März 2013 von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
körperlich angepassten, leichten Verweistätigkeit von 90% aus und stützte
sich hierbei auf die oben dargelegten ärztlichen Beurteilungen.
10.2.1 Seitens des Beschwerdeführers werden hinsichtlich der vorinstanz-
lichen Beurteilung für die Zeit ab dem 21. März 2013 die folgenden Rügen
vorgebracht:
10.2.1.1 Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer, das von
Dr. E._______ erstellte Gutachten sei nicht beweistauglich, da es unvoll-
ständig sei (BVGer-act. 1 S. 4 f., 10 S. 2). Wie bereits aufgezeigt (E. 9.3),
ist das rheumatologische Gutachten von Dr. E._______ jedoch nicht als
unvollständig zu betrachten. Was die vom Beschwerdeführer angespro-
chene Nachfrage bei der Reha D._______ betreffend den Umfang der zu-
mutbaren Verweistätigkeit betrifft (BVGer-act. 1 S. 5), ist sodann festzuhal-
ten, dass diese trotz entsprechender Empfehlung des RAD vom 27. Juni
2013 (Vorakten 26/2) gemäss Akten offensichtlich nicht stattgefunden hat.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft entschied sich vielmehr, bei Dr. E._______
die besagte rheumatologische Begutachtung in Auftrag zu geben. Dieses
Vorgehen ist nicht zu beanstanden, nachdem es sich bei dem in der Reha
D._______ am 9. April 2013 durchgeführten (medizinischen) Assessment
(Vorakten 23, 24) um eine Situationsanalyse zwecks Prüfung von Mass-
nahmen der Frühintervention handelte (Art. 7d IVG), welche noch nicht die
abschliessende Beurteilung der sich aus dem Gesundheitsschaden erge-
benden funktionellen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf einen Rentenan-
spruch zum Ziel hatte. Auch nachträgliche Abklärungen erübrigen sich
diesbezüglich, nachdem der Bericht der Reha D._______ vom 15. April
2013 (Vorakten 24) dem am 11. August 2014 erstellten rheumatologischen
Gutachten zugrunde lag (Vorakten 52/5) und mit diesem grundsätzlich in
Übereinstimmung steht.
10.2.1.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das rheumatologische Gutach-
ten orientiere sich nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten (BVGer-act. 1
S. 5, 10 S. 2). Er macht geltend, es sei hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit
auf die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit abzustellen, bei welcher es sich
C-7536/2014
Seite 23
bereits um eine optimal an seine Beschwerden adaptierte, seinen Fähig-
keiten entsprechende Arbeit gehandelt habe, zumal es keine reine Chauf-
feurtätigkeit gewesen sei (BVGer-act. 10 S. 2). Laut Gutachten handelte es
sich bei der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit indessen
um eine reine Chauffeurtätigkeit ohne die körperlich schweren Elemente
(Ziehen von schweren Schläuchen, Steigen auf den Tanklastwagen und
Heben schwerer Deckel; Vorakten 52/12). Neben dem Fahren umfasste
seine Tätigkeit zwar noch die Instruktion des Kollegen, welcher die schwe-
ren Arbeiten ausführte (Vorakten 52/12 und 52/14). Das Gutachten erach-
tete diese modifizierte Chauffeurtätigkeit, für welche er zu 50% angestellt
war (Vorakten 52/14), dennoch nicht als eine ideale Tätigkeit, da er vorwie-
gend sitzen musste (Vorakten 52/21). Angesichts der Rückenproblematik
des Beschwerdeführers erscheint diese Beurteilung nachvollziehbar. Sie
entspricht auch der Einschätzung der Reha D._______ (Vorakten 24/5)
und wird von der zuständigen RAD-Ärztin geteilt (Vorakten 63/3). Es ist
daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich
der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeit auf das vom Gutachter
Dr. E._______ umschriebene Profil einer Verweistätigkeit abstellte, welche
eine körperlich leichte Tätigkeit mit Restriktionen (ohne Heben, Stossen
oder Ziehen über 7.5 kg sowie kein Arbeiten in dauernder Zwangshaltung
[wie nur sitzend, stehend, repetitiv bückend oder vornübergeneigt]) um-
fasst (Vorakten 52/22). Fraglich ist allerdings, ab wann dem Beschwerde-
führer die Aufnahme einer solchen Verweistätigkeit zuzumuten war.
10.2.1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei ab dem 21. März 2013 in
der von ihm tatsächlich ausgeübten modifizierten Chauffeurtätigkeit zu ma-
ximal 50% leistungsfähig gewesen. Die Vorinstanz ging in der angefochte-
nen Verfügung vom 21. November 2014 indessen davon aus, dass der Be-
schwerdeführer ab dem 21. März 2013 in einer körperlich angepassten,
leichten Verweistätigkeit zu 90% arbeitsfähig gewesen sei. Diese vor-
instanzliche Beurteilung steht allerdings in unlösbarem Widerspruch zum
Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 2. Juli 2013, mit welchem
dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er aufgrund seiner gesund-
heitlichen und beruflichen Situation angemessen eingegliedert sei und es
deshalb aktuell keiner Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnah-
men bedürfe (Vorakten 28). Die IV-Stelle Basel-Landschaft stützte sich auf
den Abschlussbericht des Eingliederungsverantwortlichen vom 28. Juni
2013 (Vorakten 27), welcher ebenfalls an den Beschwerdeführer adressiert
war und festhielt, dass die (bisherige) Arbeitgeberin bereit sei, den Be-
schwerdeführer in einem 50% Pensum als Mitfahrer auf dem Tanklastwa-
C-7536/2014
Seite 24
gen ohne körperlich anspruchsvolle Arbeit weiter zu beschäftigen. Der Ein-
gliederungsverantwortliche kam in seinem Bericht zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zukünftig nicht mehr voll-
schichtig ausüben könne, eine Umschulung in eine andere Tätigkeit auf-
grund von Sprachproblemen und der generellen gesundheitlichen Verfas-
sung aber wenig erfolgversprechend sei.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des BGer
C_342/2007 vom 28. September 2007 E. 3.3) weckt es nun aber Beden-
ken, wenn – wie hier – die IV-Stelle Basel-Landschaft bzw. der IV-interne
Eingliederungsverantwortliche den Beschwerdeführer in seiner aktuell
(d.h. ab dem 21. März 2013) ausgeübten 50%-igen Erwerbstätigkeit als
Chauffeur (ohne körperlich schwere Elemente) als angemessen eingeglie-
dert erachtete und die Arbeitgeberin offensichtlich darin bestärkte, dessen
hälftige Weiterbeschäftigung (in der modifizierten Chauffeurtätigkeit) auf-
recht zu erhalten, während die Vorinstanz in ihrer rentenaufhebenden Ver-
fügung 21. November 2014 vom Beschwerdeführer rückwirkend verlangt,
er hätte ab dem 21. März 2013 eine anderweitige (dem Rückenleiden ins-
gesamt besser angepasste) Ganztagesarbeit suchen müssen. Ein solches
Vorgehen seitens der Verwaltung ist widersprüchlich und verbietet sich
nach der bundesgerichtlichen Praxis, zumal vorliegend erst im Zeitpunkt
der Gutachtenserstellung am 11. August 2014 feststand, dass dem Be-
schwerdeführer die Aufnahme einer Verweistätigkeit zumutbar ist (vgl.
BGE 138 V 457 E. 3.3). Der Beschwerdeführer durfte deshalb vor diesem
Zeitpunkt davon ausgehen, dass er im Rahmen seiner ab dem 21. März
2013 getätigten Beschäftigung sein Leistungspotential ausschöpft. Folglich
ist in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem
21.März 2013 auf die von ihm ausgeübte modifizierte Chauffeurtätigkeit
abzustellen. Es handelte sich um eine Anstellung von 50%, bei welcher der
Beschwerdeführer laut Bericht des Eingliederungsverantwortlichen vom
28. Juni 2013 in seiner Leistung deutlich eingeschränkt war (Vorakten
27/2). Der Beschwerdeführer war zwar unbestrittenermassen in einem
Ganztagespensum (8 Stunden) tätig, allerdings nur an drei Tagen pro Wo-
che und mit vermehrtem Pausenbedarf (Vorakten 52/12, 52/14, 52/21). Un-
ter den gegebenen Umständen ist der Beschwerdeführer entgegen der An-
sicht des Gutachters und der RAD-Ärztin nachträglich deshalb nicht als zu
70% arbeitsfähig zu qualifizieren. Vielmehr ist aus den genannten Gründen
auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsfähigkeit von 50%
abzustellen.
C-7536/2014
Seite 25
10.3 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer somit ab dem
21. März 2013 in Bezug auf die von ihm zuletzt ausgeübte modifizierte
Chauffeurtätigkeit zu 50% arbeitsfähig und als angemessen eingegliedert
zu betrachten. Dies gilt auch für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 (Renten-
beginn) bis am 30. Juni 2013 (Rentenaufhebung). Für diese Phase ist we-
der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers noch eine andere wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält-
nissen ersichtlich.
10.4 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Arbeitgeberin dem Beschwer-
deführer per 15. Mai 2014 kündigte mit der Begründung, aufgrund seiner
gesundheitlichen Probleme könne er die körperlich schwere Arbeit nicht
mehr ausführen und eine Doppelbesetzung auf dem Tankwagen (wie an-
hin) sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich (Vorakten 61/21).
Auf diesen Zeitpunkt wurden auch die Taggeldzahlungen der C._______
eingestellt (Vorakten 61/21). Wann genau dem Beschwerdeführer die Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses eröffnet wurde, ist gemäss Akten unklar.
Laut Kündigungsschreiben soll dem Beschwerdeführer am 28. Februar
2014 eine entsprechende mündliche Mitteilung gemacht worden sein
(Vorakten 61/21). Der Beschwerdeführer selber machte anlässlich der Be-
gutachtung allerdings geltend, die Kündigung sei ihm erst ca. am 26. Mai
2014 am Arbeitsplatz rückwirkend eröffnet worden (Vorakten 52/14 f.). Die
erwerbliche Situation des Beschwerdeführers hatte sich mit dem Verlust
seiner bisherigen Arbeitsstelle per 15. Mai 2014 jedenfalls erheblich verän-
dert. Zwar war er seither offenbar zu 100% krankgeschrieben und er
konnte ab ca. dem 27. Juni 2014 in Frankreich stempeln (Vorakten 52/15).
Anlässlich der Begutachtung sagte der Beschwerdeführer allerdings aus,
dass er noch in gleichem Umfang weiterarbeiten würde, wenn er seine
Stelle nicht verloren hätte (Vorakten 52/13, 52/23), und dass er eine leichte
Arbeit tätigen würde, sollte er eine solche erhalten (Vorakten 52/14, 52/19).
Der Beschwerdeführer selber erachtete sich zu jenem Zeitpunkt somit of-
fensichtlich als eingliederungsfähig. Aus dem Umstand, dass keine berufli-
chen Massnahmen angeordnet wurden, kann er nicht ohne weiteres einen
Rentenanspruch ableiten. Denn die beruflichen Massnahmen müssen
auch eingliederungswirksam sein; das heisst ohne allfällige berufliche
Massnahmen müsste eine rentenbegründende Invalidität bestehen (vgl.
Urteil des EVG [heute: BGer] I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3). Insbeson-
dere entbindet die Nichtanordnung von beruflichen Massnahmen nicht von
seiner Schadenminderungspflicht, wonach er ab dem Verlust seiner Ar-
beitsstelle alles ihm Zumutbare hätte vorkehren müssen, um die Folgen
seiner Invalidität so gut wie möglich zu mildern. Deshalb besteht auch kein
C-7536/2014
Seite 26
Rentenanspruch, wenn der Beschwerdeführer selbst ohne berufliche Mas-
snahmen in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
zu erzielen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 1a Rz. 2; BGE 123 V 230 E. 3c; Urteil des EVG
I 824/02 vom 16. Juni 2004 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
10.5 Die Vorinstanz erachtete den Beschwerdeführer in einer leidensange-
passten Verweistätigkeit zu 90% arbeitsfähig. Sie stützte sich auf das vom
Gutachter Dr. E._______ umschriebene Profil einer Verweistätigkeit ab,
welche eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben, Stossen oder Ziehen
über 7.5 kg sowie kein Arbeiten in dauernder Zwangshaltung (wie nur sit-
zend, stehend, repetitiv bückend oder vornübergeneigt) umfasst (vgl.
E. 10.3.1.2). Diese Umschreibung der zumutbaren Verweistätigkeit ist
überzeugend und wird im Übrigen auch von der zuständigen RAD-Ärztin
als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet (Vorakten 63/3). Was den
Umfang der Arbeitsfähigkeit in dieser Verweistätigkeit betrifft, ist die vor-
instanzliche Annahme von 90%, welche sich wiederum auf die schlüssigen
Einschätzungen des Gutachters und der RAD-Ärztin stützte, durchaus zu-
mutbar. Nachdem dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten,
modifizierten Chauffeurtätigkeit, bei welcher er vorwiegend sitzen musste
und die deshalb nicht ideal war, an drei Tagen ganztags arbeitete (aller-
dings mit Pausen, so dass von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit auszuge-
hen ist; vgl. E. 10.2.1.3), erscheint ein Arbeitspensum von 90% in einer lei-
densangepassten Verweistätigkeit erreichbar, zumal dem Beschwerdefüh-
rer mit den erwähnten ärztlichen Beurteilungen infolge des vermehrten
Pausenbedarfs eine Einschränkung von 10% eingeräumt wird.
10.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (BVGer-act. 1 S. 6) be-
steht keine Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit: Der Beschwerde-
führer, welcher im massgebenden Zeitpunkt 55 Jahre alt war, hat noch eine
relativ lange Aktivitätsdauer vor sich, in welchem die Chancen für das Fin-
den einer anderen Stelle als realistisch angesehen werden können. Es be-
steht vorliegend kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfä-
higkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar
ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Versicherten trotz seines Ge-
sundheitsschadens noch Beschäftigungen offen stehen, in denen er die
verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag, so
dass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder un-
zumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen ist. Denn die zumutbare
Tätigkeit ist vorliegend trotz der diversen daran geknüpften Bedingungen
C-7536/2014
Seite 27
nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Ar-
beitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entge-
genkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann
(vgl. Urteil des EVG I 824/02 vom 16. Juni 2004 E. 2.2.2). Vor dem Hinter-
grund des vergleichsweise weiten Spektrums weiterhin zumutbarer einfa-
cher (Hilfs-)Tätigkeiten schadet auch die unterbliebene weitere Konkreti-
sierung möglicher Arbeitsstellen durch die Vorinstanz nicht und es konnte
auf eine konkrete Abklärung durch die Berufsberatung bzw. die Anordnung
weiterer beruflicher Massnahmen verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer
9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3). Dass solche Massnahmen für die
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit notwendig gewesen wären, ist nicht
anzunehmen, zumal auch keinerlei Hinweise auf irgendwelche Stellenbe-
mühungen seitens des Beschwerdeführers bestehen.
10.7 Massgebender Zeitpunkt für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig-
keit bei vorgerücktem Alter ist grundsätzlich das Datum der Erstellung des
Gutachtens (BGE 138 V 457 E. 3.3), vorliegend somit der 11. August 2014.
10.8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer ab dem 1. Mai 2013 in der von ihm zuletzt ausgeübten, modifizierten
Chauffeurtätigkeit (bezogen auf ein Ganztagespensum) zu 50% arbeits-
unfähig war und ihm ab dem 11. August 2014 eine körperlich angepasste,
leichte Verweistätigkeit zu 90% zumutbar ist.
Es ist schliesslich zu prüfen, ob und für welchen Zeitraum beim Beschwer-
deführer ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorlag.
11.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkom-
mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er-
zielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver-
gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe-
tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei-
nander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe-
C-7536/2014
Seite 28
renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti-
schen) Beginns des allfälligen Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali-
den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff.).
11.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nö-
tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
11.1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom-
men gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung
grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe-
bungen (nachfolgend: LSE) heranzuziehen und ist der entsprechende Ta-
bellenlohn zur genaueren Schätzung gegebenenfalls um einen Leidensab-
zug von bis zu 25% zu reduzieren (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b mit weiteren
Hinweisen; Urteil des EVG U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1). Zu be-
rücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung mass-
gebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicher-
ten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unter-
schiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den
Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden
Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des BGer I 817/05
vom 5. Februar 2007 E. 8.1; Urteil des EVG Versicherungsgerichts
U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
C-7536/2014
Seite 29
11.2 Vorliegend ist der Invaliditätsgrad für zwei verschiedene Zeitab-
schnitte nach Massgabe der jeweils zumutbaren Arbeitsfähigkeit separat
zu bemessen (vgl. E. 10.8).
11.2.1 Zunächst ist der Einkommensvergleich für den Zeitpunkt des allfäl-
ligen Rentenbeginns am 1. Mai 2013 vorzunehmen: Die Vorinstanz ging
bei der Berechnung des Valideneinkommens laut Verfügung (Vorakten
68/11 f.) von einem Jahreseinkommen von Fr. 69‘537.- aus, wobei sie sich
auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin stützte und eine Nominal-
lohnentwicklung von 1.4% im Sektor Verkehr berücksichtigte. Die Arbeitge-
berin gab im von ihr ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgebende vom
13. Februar 2013 (Vorakten 21) an, der Beschwerdeführer würde heute
ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit Fr. 70‘400.- ver-
dienen. Wie sich dieser Lohn zusammensetzt, erläuterte die Arbeitgeberin
aber nicht. Dem besagten Fragebogen ist weiter zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vor dem Unfall (am 4. Dezember 2011) einen AHV-bei-
tragspflichtigen Lohn von Fr. 4‘900.- pro Monat erzielte, zuzüglich einer
Gratifikation von Fr. 5‘000.- sowie einer monatlichen Spesenvergütung von
Fr. 450.-. Gemäss dem aktenkundigen Auszug des Lohnkontos für das
Jahr 2011 betrug der Bruttolohn des Beschwerdeführers insgesamt
Fr. 68‘577.30 (Vorakten 21/7), wobei darin neben dem monatlichen Lohn
von Fr. 4‘900.- auch eine Gratifikation von Fr. 4‘902.30 sowie Entschädi-
gungen für Spesen im Umfang von Fr. 4‘875.- enthalten waren. Letztere
gehören jedoch – anders als die Vorinstanz angenommen hat – nicht zum
Valideneinkommen, da von diesen erwiesenermassen keine Beiträge ge-
mäss AHVG erhoben wurden (Vorakten 21/7; Art. 25 Abs. 1 IVV; vgl. dazu
auch Urteil des EVG I 923/05 vom 30. Mai 2006 E. 2.1). Angepasst an die
Nominallohnentwicklung für Männer im Sektor Verkehr bis 2013 im Umfang
von 1.4% (Tabelle T1.1.10) ergibt sich folglich ein Valideneinkommen von
Fr. 64‘594.13 (Fr. 63‘702.30 x 1.4% + Fr. 63‘702.30). Hinsichtlich des Inva-
lideneinkommens ab 1. Mai 2013 ist auf den vom Beschwerdeführer ab
1. Mai 2013 bei der B._______ AG im Rahmen seiner 50%-igen Tätigkeit
erzielten tatsächlichen Jahresverdienst abzustellen, welcher Fr. 31‘901.-
beträgt (BVGer-act. 28). Wie beim Valideneinkommen sind auch beim In-
valideneinkommen die Spesenentschädigungen, von welchen keine
AHVG-Beiträge erhoben wurden, nicht zu berücksichtigen. Dem Validen-
einkommen von Fr. 64‘594.13 steht somit ein Invalideneinkommen von
Fr. 31‘901.- gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 50.61%
([{Fr. 64‘594.13 - Fr. 31‘901.-} x 100] : Fr. 64‘594.13 = 50.61%) und begrün-
det eine halbe Invalidenrente.
C-7536/2014
Seite 30
11.2.2 Sodann ist ein Einkommensvergleich für die Zeitspanne ab dem
11. August 2014 durchzuführen. In Bezug auf das Valideneinkommen ist
wiederum gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2011
abzustellen, wobei bis ins Jahr 2014 eine Nominallohnentwicklung von ins-
gesamt 0.9% zu berücksichtigen ist (Tabelle T1.1.10). Massgebend ist so-
mit der Betrag von Fr. 64‘275.62 (Fr. 63‘702.30 x 0.9% + Fr. 63‘702.30).
Betreffend das Invalideneinkommen ist mit der Vorinstanz (Vorakten 68/11)
auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA1,
Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Männer, abzustellen, wo-
nach basierend auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden der monatli-
che Bruttolohn Fr. 4‘901.- beträgt. Angepasst an die Nominallohnentwick-
lung für Männer bis 2014 von 3.3% (Tabelle T1.1.10) sowie umgerechnet
auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden für das
Jahr 2014 (Tabelle T03.02.03.01.04.01) ergibt sich ein jährliches Invaliden-
einkommen von Fr. 63‘334.68 (Fr. 5‘277.89 x 12). Bei einer zumutbaren
Arbeitsfähigkeit von 90% macht das jährliche Invalideneinkommen
Fr. 57‘001.21 aus. Der Invaliditätsgrad beträgt folglich 11.31%
([{Fr. 64‘275.62 - Fr. 57‘001.21} x 100] : Fr. 64‘275.62 = 11.31%), womit ein
Rentenanspruch ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers wirkt sich ein Beschäftigungsgrad von 90% nicht lohnsenkend
aus (vgl. Urteil des BGer 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Was die
vom Beschwerdeführer sodann geltend gemachten abzugsbegründenden
Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass selbst bei Berücksichtigung eines
maximalen Leidensabzugs von 25% vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75
E. 5b/cc) noch immer ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von
33.48% vorliegen würde.
11.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad des Be-
schwerdeführers am 1. Mai 2013 50.61% und am 11. August 2014 11.31%
betrug. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem
1. Mai 2013 eine halbe Invalidenrente zusteht. Seit dem 11. August 2014
liegt aber – wie dargelegt – keine anspruchsbegründende Invalidität mehr
vor, weshalb die halbe Invalidenrente per 1. September 2014 aufzuheben
ist. Dieser Rentenaufhebungszeitpunkt entspricht auch Art. 88a Abs. 1 IVV,
wonach die Aufhebung der Rente erst nach Ablauf von drei Monaten seit
der anspruchsbeeinflussenden Änderung (hier: 15. Mai 2014; vgl. E. 10.4)
erfolgen kann. Art. 88bis Abs. 2 IVV, welcher die Wirkung der Herabsetzung
oder Aufhebung des Rentenspruchs regelt, ist im Übrigen nur beim laufen-
den Rentenbezug anwendbar und gilt deshalb bei der vorliegenden rück-
wirkenden Rentenaufhebung nicht (Urteil des EVG I 227/02 vom 23. Au-
gust 2002 E. 3).
C-7536/2014
Seite 31
11.4 Dem Beschwerdeführer ist somit anstelle der in Verletzung von Bun-
desrecht verfügten ganzen Rente für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 30. Juni
2013 eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2014 aus-
zurichten. Im Ergebnis liegt damit keine Schlechterstellung des Beschwer-
deführers vor. Er steht finanziell nicht schlechter, sondern im Gegenteil
besser da, als wenn er die vorinstanzliche Verfügung akzeptiert hätte. Die
Vorinstanz ging bei Rentenbeginn am 1. Mai 2013 von einem Invaliditäts-
grad von 19% (Vorakten 55/3) aus, während hier für diesen Zeitpunkt ein
Invaliditätsgrad von 50.61% berechnet wird (E. 11.2.1). Die vorinstanzlich
verfügte Auszahlung der ganzen Rente für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis
30. Juni 2013 erfolgte in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV, was – wie
aufgezeigt (E. 8.2) – nicht rechtens ist. Folglich besteht hinsichtlich der Zeit
ab dem 1. Mai 2013 keine reformatio in peius, weshalb dem Beschwerde-
führer vor der Urteilsfällung nicht im Sinne von Art. 62 Abs. 3 VwVG Gele-
genheit zur Gegenäusserung einzuräumen war. Eine solche konnte auch
im Hinblick auf den für die Zeit ab dem 11. August 2014 errechneten ren-
tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 11.31% unterbleiben, da die Vor-
instanz für diesen Zeitraum ebenfalls einen Rentenanspruch verneinte (vgl.
BGE 137 V 314 E. 3.2.4).
Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 21. November
2014 nicht rechtmässig und daher in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde vom 27. Dezember 2014 aufzuheben ist. Dem Beschwerdefüh-
rer ist für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2014 eine halbe Invali-
denrente auszurichten. Die Vorinstanz hat die Berechnung der auszurich-
tenden halben Invalidenrente vorzunehmen. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
13.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so
werden die Verfahrenskosten ermässigt. Keine Verfahrenskosten werden
Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbe-
hörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da dem Beschwerde-
führer als teilweise unterliegender Partei mit Zwischenverfügung vom
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26. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (BVGer-
act. 8) und der teilweise unterliegenden Vorinstanz ebenfalls keine Verfah-
renskosten auferlegt werden.
13.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines teilweisen Obsiegens An-
spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote
vom 27. April 2015 (BVGer-act. 12) für die Zeitspanne seit dem 27. Novem-
ber 2014 ein Honorar von Fr. 3‘291.67 (13.1667 Stunden à Fr. 250.-), Spe-
sen von Fr. 365.60 sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 292.55 (8% auf
Fr. 3‘657.27) geltend.
Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertre-
ters bemessen (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens so-
wie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi-
gungen erscheint der seitens der Rechtsvertreterin inhaltlich spezifizierte
und zeitlich quantifizierte Aufwand von 13.1667 Stunden angemessen. Bei
einem Stundenansatz von Fr. 250.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Auslagen
von Fr. 112.10 (für Kopien können nur 50 Rappen und nicht die verrechne-
ten Fr. 2.- pro Seite berechnet werden, Art. 11 Abs. 4 VGKE) ergibt sich
eine Entschädigung von Fr. 3‘403.80. Die geforderte Mehrwertsteuer ist in-
dessen nicht geschuldet, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im
Ausland hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR
641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; Urteil des BVGer C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis). Angesichts des Umstands, dass der Be-
schwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen Anspruch auf eine von der
Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.-. Die
mehrheitlich obsiegende Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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13.3 Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (BVGer-
act. 8) ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädi-
gung von Fr. 3'203.80 (Fr. 3‘403.80.- abzüglich Fr. 200.-; inklusive Ausla-
gen, ohne Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu erstatten.
13.4 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert allerdings
keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat (BGE 122 I 322
E. 2c). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so
ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten sei-
ner amtlich bestellten Rechtsvertreterin zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü-
gung wird aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. August
2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
Die Sache geht an die Vorinstanz zur Berechnung der auszurichtenden In-
validenrente.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu leisten ist.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Raffaella Biaggi,
wird für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zulasten der Ge-
richtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'203.80 ausgerichtet.
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Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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