Abtei lung III
C-754/2006
{T 0/2}
Urteil vom 24. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richterin Ruth Beutler; Richter Bernard Vaudan;
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1956 geborene kolumbianische Staatsangehörige S._______
(nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Februar 2006 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bogotá um eine Einreisebewilligung für
einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Aargau
wohnhaften Sohn und dessen Ehefrau. Die Auslandvertretung verweigerte
das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das
Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Aargau ergän-
zende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Ver-
fügung vom 24. April 2006 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne an-
gesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland,
aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als
gesichert betrachtet werden. Ausserdem hätten die Abklärungen bei den
zuständigen Inlandbehörden ergeben, dass die finanziellen Garantien un-
genügend seien.
C. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) beantragt der Sohn der Gesuchstellerin,
E._______ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Rekurrent), die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einrei-
se in die Schweiz. Zur Begründung bringt er vor, die Schwangerschaft sei-
ner Ehefrau sei schwierig und möglicherweise stünde eine ebenfalls
schwere Geburt bevor, weshalb sie im Haushalt auf die Unterstützung
durch seine Mutter angewiesen seien. Die Familie sei bereit, den Lebens-
unterhalt der Gesuchstellerin aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mit-
teln zu bestreiten. Dies sei insofern möglich, als die Gesuchstellerin primär
im Haushalt behilflich sein und die Schweiz nicht bereisen würde. Entge-
gen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe die Gesuch-
stellerin ausserdem familiäre Verpflichtungen im Heimatland, lebe sie doch
mit der Schwester und dem Vater des Beschwerdeführers in einem ge-
meinsamen Haushalt und kümmere sie sich um ein Enkelkind. Ferner hät-
ten sie als Gastgeber gegenüber den kantonalen Behörden die fristgerech-
te Wiederausreise zugesichert.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2006 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, gemäss dem kantonalen
Antrag seien der Beschwerdeführer und seine Familie nicht in der Lage,
ihre eingegangenen Verpflichtungen im Notfall einzuhalten. Zudem sei es
fraglich, wie sich die geltend gemachte zentrale Rolle der Gesuchstellerin
in der Familienstruktur mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren
lassen würde.
E. Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Replik 10. August 2006
geltend, es bestehe im Notfall eine ausreichende finanzielle Sicherheit,
denn die Gesuchstellerin habe eine Reiseversicherung abgeschlossen.
3Darüber hinaus verfüge sie über ein Reisegeld von Fr. 2 000.--. Ausser-
dem würde am Begehren um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks
Familienbesuchs festgehalten, obschon die Tochter des Beschwerdefüh-
rers inzwischen geboren sei. Ihr Status als Flüchtlinge erlaube es dem Re-
kurrenten und seiner Familie nämlich nicht nach Kolumbien zu reisen,
weshalb der Besuch nur in der Schweiz stattfinden könne. Dass die Vorin-
stanz weiterhin Zweifel an der gesicherten Wiederausreise habe, sei zu-
dem nicht nachvollziehbar, gehe sie in ihrer Vernehmlassung doch vom
Bestand der familiären Verpflichtungen aus. Schliesslich rügt der Be-
schwerdeführer, die Vorinstanz würde generell und ohne über Anhalts-
punkte zu verfügen, annehmen, die Gesuchstellerin würde die Verpflich-
tung zur Wiederausreise nicht einhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreise-
verweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Dessen Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gestützt auf Art. 20 Abs. 2 ANAG
i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formge-
rechte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
2.
2.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
4Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht
der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Er-
messen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein
weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer all-
mählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen
visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden
Visumsbestimmungen).
2.2 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-
5 VEA). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom
14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und
Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So
haben Personen, die in die Schweiz einreisen möchten, unter anderem
Gewähr zu bieten, dass sie fristgemäss wieder ausreisen werden (Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA). Ferner müssen sie über genügende Mittel verfügen,
um ihren Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in
der Schweiz zu bestreiten, oder in der Lage sein, sich diese Mittel auf
legale Weise zu beschaffen (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA).
2.3 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise gemäss Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern ledig-
lich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus
der Herkunftsregion der Gesuchstellerin und die Berücksichtigung der wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Lage Kolumbiens seien zu pauschalisiert.
In unzulässiger Weise und ohne jegliche Grundlage würde kolumbiani-
schen Menschen unterstellt, sie hielten sich nicht an eingegangene Ver-
pflichtungen wie die Wiederausreise. Die Berücksichtigung der allgemei-
nen Lage im Herkunftsland sowie der Zuwanderungssituation ist jedoch
nicht zu beanstanden und ergibt sich implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA,
können doch daraus Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wie-
derausreise gewonnen werden. Insbesondere Einreisegesuche von Bürge-
rinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können da-
rauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht
mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
3.2 Trotz der Demobilisierung des Paramilitärs bleibt die Sicherheitslage in
Kolumbien prekär. Guerillagruppen und weiterhin auch Paramilitär operie-
ren in weiten Teilen des Landes und die Zivilbevölkerung ist zahlreichen
5Übergriffen ausgesetzt. Anschläge werden gelegentlich auch in den
Städten verübt. Dementsprechend hoch ist die Zahl der Binnenvertriebe-
nen. Ungeachtet des Wirtschaftswachstums in den vergangenen Jahren
waren auch im Jahr 2006 breite Bevölkerungsschichten von Arbeitslosig-
keit (ca. 12 %) oder Unterbeschäftigung (ca. 34 %) betroffen (vgl. Länder-
und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder-
und Reiseinformationen > Kolumbien > Wirtschaft/Innenpolitik,
, besucht am 3. August 2007; Country Profile
auf der Website des Foreign & Commenwealth > Countries & Regions >
Country Profiles > Colombia, , besucht am 3. August
2007; Reisehinweise auf der Website des EDA, Reisehinweise > Reisezie-
le > Kolumbien, , besucht am 3. August 2007).
3.3 In Anbetracht der allgemein schwierigen Situation in Kolumbien und unter
Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, er-
fahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekann-
te im Ausland leben, schätzte die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristge-
mässen Wiederausreise zu Recht als relativ hoch ein. Es wäre jedoch zu
schematisch, ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der
allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden
die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflich-
tungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
4.
4.1 Die 51-jährige, in Bogotá wohnhafte Gesuchstellerin ist nach eigenen An-
gaben Hausfrau. Gemäss Beschwerdeschrift würden auch ihr Partner, ihre
Tochter und ein Enkelkind im gleichen Haushalt leben. Neben der Haus-
haltsführung übernehme die Gesuchstellerin die Betreuung des Enkel-
kindes, denn die Tochter sei ganztägig erwerbstätig. Der Beschwerde-
führer verweist somit auf familiäre Verpflichtungen, welche für eine fristge-
rechte Wiederausreise sprechen würden. Soweit er indessen aufgrund der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Juli 2006 darauf schliesst, das
BFM anerkenne die geltend gemachten familiären Verpflichtungen, kann
ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führt schliesslich an, die geltend
gemachte zentrale Rolle erscheine angesichts des beabsichtigten
dreimonatigen Auslandaufenthalts als fraglich. Aus einer allfälligen Aner-
kennung könnte der Beschwerdeführer zudem nichts zu seinen Gunsten
ableiten, weil das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt und nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
4.2 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz werden die vorgebrachten
familiären Verpflichtungen zwar durch den Besuchsaufenthalt in der
Schweiz nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer bringt dement-
sprechend vor, es sei eine organisatorische Frage, dass die Gesuch-
stellerin trotz ihrer familiären Aufgaben drei Monate abwesend sein könne.
Dies lässt jedoch auf Vertretungsmöglichkeiten schliessen, die auch eine
6längere Abwesenheit der Gesuchstellerin ermöglichen könnten. Mangels
anderer Verpflichtungen besteht denn auch ein gewisses Risiko, dass sich
die Gesuchstellerin über die beantragte Visumsdauer hinaus bei ihrem
Sohn aufhalten könnte, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Flüchtlingseigenschaft nicht nach Kolumbien reisen kann und die
Gesuchstellerin zudem offenbar auf die finanzielle Unterstützung Dritter
angewiesen ist, um ihren Sohn in der Schweiz besuchen zu können (vgl.
Schreiben vom 16. Februar 2006 von L._______). Die fristgemässe
Wiederausreise erscheint daher als fraglich, selbst wenn angesichts der
familiären Bande und des Alters der Gesuchstellerin eine gewisse
Verwurzelung im Heimatland besteht, die nicht ohne Weiteres darauf
schliessen lässt, sie beabsichtige einen dauerhaften Verbleib in der
Schweiz.
5.
5.1 Die Zusicherung der anstandslosen Wiederausreise durch den Beschwer-
deführer vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, kann er aufgrund
seiner Zusicherung schliesslich nicht dazu angehalten werden, die Ausrei-
se der Gesuchstellerin zu veranlassen, weshalb für die Beurteilung der
fristgemässen Wiederausreise in erster Linie die Verhältnisse der Gesuch-
stellerin massgebend sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA, dazu Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5). Dies gilt
ebenfalls, wenn die Gastgeber sich mit einer Garantieerklärung im Sinne
von Art. 6 und Art. 7 VEA zur Übernahme der ungedeckten Kosten für den
Lebensunterhalt und der Rückreise verpflichten haben (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5). Die vom Be-
schwerdeführer am 11. April 2006 geleistete Garantieerklärung führt somit
zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Prognose der fristgerechten
Wiederausreise, weshalb die Frage offen bleiben kann, ob der Beschwer-
deführer über die erforderliche Solvenz verfügen würde, um die Garantie-
verpflichtung erfüllen zu können (vgl. Art. 6 Abs. 1 VEA).
5.2 Vor dem Hintergrund, dass die fristgemässe Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nicht als hinreichend gesichert erscheint (vgl. Ziff. 4.2) und zur Er-
teilung einer Einreisebewilligung die Voraussetzungen in Art. 1 Abs. 2 Bst.
a bis d VEA kumulativ erfüllt sein müssen, bedarf es keiner weiteren Prü-
fung, ob die Gesuchstellerin aufgrund der abgeschlossenen Reisever-
sicherung genügende finanzielle Mittel vorweisen kann (Art. 1 Abs. 2 Bst. d
VEA).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich sinngemäss vor, der persönliche
Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und ihm könne nur in der Schweiz
stattfinden, weil es seiner Familie und ihm als anerkannte Flüchtlinge
unmöglich sei, zu Besuchszwecken in ihr Heimatland zu reisen. Dem
öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften steht
demnach das Interesse des Rekurrenten und der Gesuchstellerin auf
persönlichen Kontakt gegenüber.
76.2 Das Privat- und Familienleben wird in allgemeiner Weise von Art. 13 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ge-
schützt. Daraus ergibt sich indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein
Familienleben an einem bestimmten Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hin-
weisen]; vgl. ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe
Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische
Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV,
N. 25; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschen-
rechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die
schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261).
6.3 Ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienleben liegt daher
grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends
treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz
möglich wäre. Die Visumsverweigerung würde folglich erst dann zu einem
Eingriff führen, wenn dem Beschwerdeführer Reisen ins Ausland generell
oder zumindest noch während längerer Zeit verwehrt wären und damit der
Kontakt zur Gesuchstellerin verunmöglicht würde. Aktenkundig wurden
dem Beschwerdeführer und seiner Familie Reiseausweise für Flüchtlinge
ausgestellt. Als Flüchtlinge ist es ihnen zwar nicht möglich nach Kolumbien
zu reisen, um die Gesuchstellerin zu besuchen. Hinweise, dass sich die
Familie nicht in einem Drittstaat treffen könnte, sind indessen nicht
ersichtlich. Die Einreiseverweigerung stellt deshalb keinen Eingriff in den
Schutzbereich des Privat- und Familienlebens dar.
7.
7.1 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen im
Ergebnis pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG).
7.2 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten sind
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 12. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Beilage: Akten _______ und
_______ retour)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
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