Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7544/2009
Urteil vom 11. Juli 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Spanien),
vertreten durch Dr. iur. Pierre Heusser, Rechtsanwalt,
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Einstellung der Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 12. November 2009.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1951 (nachfolgend: Versicherte oder
Beschwerdeführerin), ist spanische Staatsangehörige. Die Montage-
Angestellte in der (…)industrie lebte und arbeitete ab (…) 1977 in der
Schweiz. Seit (…) 2006 lebt sie in Spanien (act. IV/1, 3, 5, 37).
Mit zwei Verfügungen der IV-Stelle W.________ vom 10. April 2002
wurde ihr vorwiegend wegen einer Somatisierungsstörung mit
anhaltender somatoformer Schmerzstörung sowie eines lumbo-
spondylogenen Syndroms rechts eine halbe Invalidenrente bei 63 % IV-
Grad ab 1. Januar 2000 sowie eine ganze Invalidenrente bei 75% IV-
Grad ab 1. Februar 2001 nebst einer Kinderrente zugesprochen (act.
IV/31 f.). Die Verfügungen der IV W.________ stützten sich im
Besonderen auf ein eingeholtes Gutachten der medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) V._______ vom 8. November 2001 (act.
IV/20, 21, 23, 27).
Gestützt auf eine durchgeführte Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle
der Versicherten am 1. Februar 2005 den Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente (act. IV/36).
B.
Da die Versicherte nach Spanien übersiedelte, übermittelte die IV-Stelle
W._______ die Akten am 16. November 2005 und am 2. Januar 2006 an
die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(Vorinstanz). Diese bestätigte am 8. Dezember 2005 den weiteren
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. IV/37, 38, 40).
C.
Ab 17. Januar 2008 leitete die IVSTA ein zweites Revisionsverfahren ein
(act. IV/41 ff.). Sie holte via den spanischen Versicherungsträger I.N.S.S.
aktuelle medizinische Berichte sowie einen Fragebogen der
Beschwerdeführerin ein. Am 25. Oktober 2008 nahm der ärztliche Dienst
der IVSTA Stellung (act. IV/51-53, 55). Am 7. November 2008 teilte die
Vorinstanz der Versicherten im Vorbescheid im Wesentlichen mit,
gestützt auf die neu erhaltenen Unterlagen liege keine
rentenbegründende Invalidität mehr vor, weshalb kein Rentenanspruch
mehr bestehe (act. IV/56).
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D.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 teilte die Versicherte der IVSTA mit,
sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden, und beantragte – um
einen sachgerechten Einwand erheben zu können – Akteneinsicht (act.
IV/57). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 verlangte sie nochmals
Akteneinsicht und beantragte eine Fristerstreckung zur Einwanderhebung
(act. IV/59). Auf Intervention ihres Rechtsanwalts Dr. Pierre Heusser vom
2. Februar 2009 hin übermittelte die IVSTA die medizinischen Akten an
den bezeichneten Arzt und das restliche Dossier an den Rechtsanwalt
und erstreckte die Einwandfrist (act. IV/62 ff.).
Am 6. April 2009 liess die Versicherte ihren ausführlich begründeten
Einwand gegen den Vorbescheid einreichen und beantragen, auf den von
der Firma B._______ vom 9. Juni 2008 eingeholten Arztbericht sei nicht
abzustellen, vor Erlass einer Leistungsverfügung seien ein
Verlaufsgutachten bei der MEDAS V.________, aktuelle Arztberichte des
behandelnden Arztes in Spanien bzw. des ehemals behandelnden
Psychiaters in der Schweiz einzuholen, ausserdem beantragte sie die
Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen
Rechtsvertreter im Vorbescheidverfahren (act. IV/65). Am 11. und am 24.
Juni 2009 reichte sie aktuelle medizinische Beurteilungen nach (act.
IV/68-73).
E.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 wies die IVSTA das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Vorbescheidverfahren
ab (act. IV/75).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. September 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (vgl. Verfahren C-5728/2009).
F.
Nach Einholung einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom
31. August 2009 (act. IV/77) hob die IVSTA mit Verfügung vom 12.
November 2009 die zugesprochene ganze Invalidenrente per 1. Januar
2010 auf und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (act. IV/83).
Antragsgemäss übermittelte die IVSTA der Versicherten am
24. November 2009 das Aktendossier zur Einsicht (act. IV/85).
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G.
Am 2. Dezember 2009 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2009. Sie
beantragte darin die Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2009,
die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung
eines Verlaufsgutachtens durch die MEDAS V.________, die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsvertretung unter Bestellung des unterzeichnenden Rechtsanwalts
als Rechtsvertreter, sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der vorliegenden Beschwerde (act. 1).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 nahm die Vorinstanz zum
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde Stellung und beantragte, diese sei nicht wiederherzustellen
(act. 3).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2010 übermittelte das
Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis (Dispositivziffer 1), wies das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab
(Dispositivziffer 2) und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung von Dr. Pierre Heusser gut (Dispositivziffer 3).
J.
Mit Vernehmlassung vom 22. April 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde vom 2. Dezember 2009 (act. IV/8).
K.
In ihrer Replik vom 26. Mai 2010 bestritt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung.
Sie hielt daran fest, auch weiterhin gesundheitlich eingeschränkt zu sein,
bzw. entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht plötzlich gesund
geworden zu sein. Gleichzeitig reichte sie einen aktuellen Arztbericht aus
Spanien sowie bisher nicht aktenkundige Atteste aus der Schweiz aus
den Jahren 1988 – 1994 ein (act. 10).
L.
Nach Einholung einer Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom
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4. Juli 2010 hielt die IVSTA am 12. Juli 2010 duplikweise an ihrem
Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest (act. IV/87, act. 12).
M.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 übermittelte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik inklusive
die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 4. Juli 2010 zur Kenntnis
und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 13).
N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Sie
ist daher zur Beschwerde legitimiert. Sie hat Rechtsanwalt Dr. Pierre
Heusser am 2. Februar 2009 mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt
(act. 1.1). Die von Rechtsanwalt Dr. Heusser unterzeichnete Beschwerde
ist demnach rechtsgültig.
1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
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2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art.
80a IVG).
2.2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2.2. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss
Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR
0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung 574/72)
berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die
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vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die
Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen
Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser
Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V
dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das
Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz (ebenso wie für das
Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist.
2.2.3. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.210).
2.3. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der
Verfügung vom 12. November 2009, eingetretenen Sachverhalt abstellen
(BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im
Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des
ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
3.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
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3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.3.
3.3.1. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.3.2. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122
V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.
4.1. In ihrer ausführlichen Begründung der Verfügung und in
Beantwortung der Einwendung führte die IV-Stelle in formeller Hinsicht
aus, die Nummerierung der Akten sei sehr zeitaufwändig und könne nicht
ohne Gebühr vorgenommen werden, weshalb darauf verzichtet worden
sei.
In materieller Hinsicht führte sie im Wesentlichen aus, gestützt auf das
MEDAS-Gutachten vom 8. November 2001 habe die Beschwerdeführerin
an einem Fibromyalgie-Syndrom mit somatoformer Schmerzstörung
gelitten, aus rheumatologischer Sicht habe keine Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit bestanden. Indessen habe gemäss MEDAS-
Gutachten aus psychiatrischer Sicht wegen einer "Somatisierungsstörung
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Angst und depressive Störung gemischt" eine Arbeitsunfähigkeit von 75%
bestanden. Der – wie gemäss Staatsvertrag vorgesehen – via den
spanischen Sozialversicherungsträger eingeholte Bericht vom 7. August
2008 (E 213, act. IV/53), äussere sich nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit
der Versicherten. Der psychiatrische Bericht vom 9. Juni 2008 (act. IV/51)
gehe die Arbeitsfähigkeit ausführlich an und komme zum Schluss, der
Zustand der Versicherten rechtfertige keinen Arbeitsunterbruch.
Bezüglich den von der Beschwerdeführerin neu vorgelegten Arztberichten
wurde festgestellt, der Rheumatologe, welcher die Patientin zwischen
dem 9. Dezember 2005 und dem 16. Februar 2009 nicht gesehen habe,
beschreibe die gleichen subjektiven Beschwerden wie die Beschwerden
im MEDAS Gutachten. Psychiatrie sei indes nicht seine Spezialisierung.
Die Rente sei jedoch damals wegen einer psychiatrischen Erkrankung
zugesprochen worden. Auch der in der Schweiz behandelnde Psychiater
habe die Patientin während mehreren Jahren nicht gesehen. Sein Bericht
erwähne einzig Probleme, die reaktiv auf die Ankündigung der
Rentenaufhebung und in Bezug zur Dekonditionierung stünden. Er
enthalte keine Hinweise, welche den spanischen psychiatrischen Bericht
in Frage stellten, welcher gestützt auf eine persönliche Untersuchung der
Versicherten und nach Kenntnisnahme der früheren Akten entstanden
sei. Demnach sei die Versicherte nicht mehr in stationärer Behandlung
gewesen und nicht in psychologischer Behandlung. Ihre Ausdrucksweise
sei kohärent und flüssig, die Versicherte weise keine emotionelle Labilität
auf und rauche auch nicht mehr, weshalb der medizinische Dienst zum
Schluss komme, dass die Versicherte nicht mehr unter der psychischen
Störung leide, welche der Rentengewährung zugrunde gelegen habe,
weshalb sie voll arbeitsfähig sei (act. IV/83).
Vernehmlassungsweise führte die IVSTA aus, es liege in ihrer
Kompetenz zu bestimmen, welche medizinischen Berichte einzuholen
seien. Sei der Versicherte ins Ausland gezogen, so sei die nochmalige
Begutachtung in der Schweiz die Ausnahme. Der von der
Beschwerdeführerin kritisierte spanische psychiatrische Bericht stamme
von einem unabhängigen Experten. Der Bericht sei zwar kurz, aber sehr
präzis, wie der Psychiater des medizinischen Dienstes festhalte, und
lasse die eindeutige Feststellung zu, dass sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich entscheidend gebessert habe
und die rentenbegründende Diagnose deshalb weggefallen sei. Der von
der Beschwerdeführerin beschwerdeweise eingereichte psychiatrische
Bericht habe die Feststellungen des spanischen Experten nicht in Frage
stellen können. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sei klar erstellt,
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dass es zu einer erheblichen Verbesserung in psychischer Hinsicht
gekommen sei, weshalb keine weitere Begutachtung nötig sei.
4.2. Die Beschwerdeführerin hielt beschwerdeweise an ihren Rügen in
formeller Hinsicht fest, die Vorinstanz gedenke offenbar nicht, sich
bezüglich Aktenführung an die gesetzlichen Vorgaben nach Art. 46 ATSG
zu halten, im Übrigen verletze sie ihre Begründungspflicht. Zudem sei es
befremdend, dass sie der Versicherten von vornherein schriftlich
mitgeteilt habe, sie wolle ihre Einwände offenbar gar nicht
berücksichtigen, indem sie ausgeführt habe "Nach Ablauf dieser Frist
werden wir eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne unseres
Vorbescheides erlassen". Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des
Vorbescheidverfahrens.
In materieller Hinsicht argumentierte sie ausführlich, die Vorinstanz habe
die medizinische Sachverhaltsabklärung offensichtlich mangelhaft
vorgenommen und in Spanien medizinische Akten eingeholt, welche
vorliegend als Grundlage zur Aufhebung einer laufenden Rente nicht
genügten, da deren Zusprache ein MEDAS-Gutachten zu Grunde
gelegen habe. Diesbezüglich beantragte sie die Einholung eines
Verlaufsgutachtens durch die MEDAS V.________. Der psychiatrische
Bericht, auf welchen die Vorinstanz sich stütze, setze sich nicht
ansatzweise mit den früheren Akten auseinander und begründe
überhaupt nicht, weshalb er zu einem völlig anderen Resultat komme als
die MEDAS. Sie führte weiter aus, die Beurteilung durch den
medizinischen Dienst (Dr. C.________) sei zudem tendenziös
ausgefallen, indem dieser den Arztbericht interpretiert statt übersetzt
habe und, ohne diesbezügliche Grundlage in den Akten oder die
Beschwerdeführerin gesehen zu haben, eine
Restarbeitsarbeitsunfähigkeit von 25% festlege. Die Vorinstanz habe ihre
Untersuchungsmaxime auch deshalb verletzt, als dass sie keine Berichte
der in der Schweiz sporadisch behandelnden Ärzte eingeholt habe, und
sich mit deren im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichten nicht
auseinandergesetzt habe.
Replikweise blieb die Beschwerdeführerin unter Beilage alter
medizinischer Berichte aus der Schweiz sowie eines neuen
psychiatrischen Berichtes aus Spanien vom 19. Februar 2010 bei ihren
Ausführungen. Die von der Vorinstanz – gestützt auf den spanischen
psychiatrischen Bericht vom 9. Juni 2008 – festgestellte "wundersame"
Heilung entspreche nicht der Realität. Weiter bestritt sie im Wesentlichen
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Seite 11
die Ausführungen der IVSTA bezüglich der Art und Qualität der
Sachverhaltsabklärung gemäss bundesrechtlichen Anforderungen.
5.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die ganze
Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
5.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1
aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden
ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl.
BGE 121 V 264 E. 6).
5.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Die – arbeitsmedizinische
– Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern,
inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche
konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben
und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten
Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder
dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu
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Seite 12
beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis
auf BGE 107 V 17 E. 2b).
5.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten. Dennoch erachtet es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten, Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den
im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer
Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). Den
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf
vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
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(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4
sowie U. KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz. 35).
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht
der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese Berichte behandelnder Ärzte
verfolgen nicht den Zweck
einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche
erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und
erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten
gemäss BGE 125 V 351 E. 3a, weshalb im Streitfall eine direkte
Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden
Ärzte denn auch kaum in Frage kommt. Diese Erfahrungstatsache befreit
das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten
Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person
aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Es würde einen Verstoss
gegen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
EMRK bedeuten, die Eignung der Berichte der behandelnden Ärzte zur
Weckung derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren Anforderungen
abhängig zu machen (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine und E. 4.5 f.).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung
und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können.
Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis
der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00]
E. 4a).
5.4. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
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ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.4.1. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit
weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum
Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl.
SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
5.4.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person
eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Eine materielle Abklärung findet sich vorliegend anlässlich der
Rentenzusprache mit Verfügung vom 10. April 2002 (act. IV/30-32). Im
Rahmen der ersten Revision wurden einzig ein Verlaufsbericht des
behandelnden Psychiaters sowie ein Fragebogen der Versicherten
eingeholt und der Versicherten mitgeteilt, sie erhalte weiterhin eine ganze
Rente (act. IV/34-36). Da sich diesbezüglich keine Beweiswürdigungen,
Erwerbsvergleiche oder Verfügungen finden, ist als Vergleichszeitpunkt
auf den Sachverhalt zwischen April 2002 und 12. November 2009
(angefochtene Verfügung) abzustellen.
6.
In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin die Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Sie rügt die fehlende systematische
Aktenführung, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die
Durchführung des Vorbescheidverfahrens sinngemäss als Leerlauf, da
die Vorinstanz gar nicht gewillt gewesen sei, Einwendungen der
C-7544/2009
Seite 15
Versicherten seriös einer Prüfung zu unterziehen, weshalb die
eingereichten Akten auch nicht berücksichtigt worden seien.
6.1.
6.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101; vgl.
auch Art. 42 Satz 1 ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Für jedes Sozialversicherungsverfahren
sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom
Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 und
Art. 46 ATSG). Ausserdem steht der versicherten Personen gemäss Art.
47 Abs. 1 Bst. a ATSG Akteneinsicht zu.
6.1.2. Mit dem Anspruch auf «rechtliches Gehör» verankert die
Bundesverfassung in Art. 29 Abs. 2 BV eine Reihe von Ansprüchen, die
es den Verfahrensbeteiligten ermöglichen, sich in das Verfahren
«einzubringen», sich zu informieren und mitzuwirken, allenfalls vertreten
und verbeiständen zu lassen, den eigenen Standpunkt darlegen und die
Gegenargumente darlegen zu können sowie am Ausgang des Verfahrens
die Gründe für den Entscheid zu kennen. Dies sind Teilaspekte des
allgemeinen Grundsatzes der Verfahrensfairness, die weit über den
Anspruch «gehört zu werden» hinaus gehen und eine «effektive
Mitwirkung der Betroffenen im Verfahren» gewährleisten (BGE 126 V 130
E. 2). Der Gehörsanspruch erfüllt eine doppelte Funktion: «Er dient
einerseits der Sachabklärung, andererseits stellt er ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar, welcher in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift» (BGE 127 I
54 E. 2b; zum Ganzen: RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 309 f., mit
weiteren Hinweisen).
6.1.3. Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum
– Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden –
Akteneinsichtsrecht der versicherten Person dar (BGE 124 V 372 E. 3a
und b), indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die
versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt
(BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; Urteil 9C_231/2007 vom 5. November
2007 E. 3.2; vgl. auch KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2009, N. 34
C-7544/2009
Seite 16
zu Art. 26 VwVG). Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist
eine geordnete und übersichtliche Aktenführung (GEROLD STEINMANN, in:
Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage 2008,
N. 30 zu Art. 29 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine
geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und
Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und
erstellten Akten sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010
vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1, mit Hinweis auf Urteil 5A_341/2009
vom 30. Juni 2009 E. 5.2).
6.1.4. Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das
Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Diese Charakterisierung hat
zur Folge, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Eine
Gehörsverletzung kann jedoch gegebenenfalls durch die
Beschwerdeinstanz geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung
des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Ermöglichung der
Akteneinsicht oder eine ungenügende Begründung) in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz
mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die
Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders
schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf dem
Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und soll die Heilung die
Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE
126 I 68 E. 2 sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.103 ff.).
6.2. Unter Herrschaft dieser verfassungsmässigen Vorgaben ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz als verfügende Behörde die Aspekte
des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten bzw. zu gewähren hat.
Anhand der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren – wobei es um die
Aufhebung einer langjährig geleisteten ganzen Invalidenrente ging – erst
auf den dritten Akteneinsichtsantrag und auf Intervention ihres
Rechtsanwalts hin Akteneinsicht gewährte. Es ist vorliegend auch nicht
nachzuvollziehen, weshalb die medizinischen Akten statt an den
Rechtsanwalt an einen Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin geschickt
wurden, was das Verfahren weiter verzögerte (vgl. act. IV/57, 59, 60, 62-
C-7544/2009
Seite 17
64). Auch die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung, die Nummerierung der Akten sei zu zeitaufwändig und zu
teuer (act. IV/83), muten unter der Herrschaft des verfassungsmässigen
Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und der oben
zitierten Rechtsprechung seltsam an. Was die Aktennummerierung
betrifft, war es der Vorinstanz immerhin möglich, dem
Bundesverwaltungsgericht nummerierte Vorakten einzureichen, indessen
decken sich diese nicht vollständig mit den von der Beschwerdeführerin
im Beschwerdeverfahren eingereichten – ihrerseits von der Vorinstanz
erhaltenen – nicht nummerierten Akten, welche im Übrigen nicht
übersichtlich geordnet sind. Im vorinstanzlichen Dossier des
Bundesverwaltungsgerichts fehlen z.B. externe Korrespondenz,
Registerauszug zur Heirat, Scheidungsurteil, IK-Auszug (vgl. act. 1.11).
Umgekehrt fehlt in den eingereichten Vorakten der Beschwerdeführerin
die letzte Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 31. August
2009, auf welche die Vorinstanz in ihrer Verfügung unter anderem
abstellte (act. IV/77, unten E. 7.2.9; act. IV/83 S. 3 letzter Absatz). Da die
Beschwerdeführerin sich in ihren ausführlichen Rechtsschriften (act. 1
und 10) auch nicht ansatzweise zu dieser Stellungnahme äusserte, ist
zumindest fraglich, ob sie Einblick in diese Akte erhalten hat, dies obwohl
ihr die Vorinstanz die Vorakten antragsgemäss am 24. November 2009
übermittelte (vgl. act. IV/85). Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen,
dass die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember
2009 aufgefordert wurde, die gesamten Akten einzureichen (act. 2).
Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorakten (act.
1.11) ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht indes nur eine Auswahl der Akten eingereicht
hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Entscheidung, welche
Vorakten als rechtserheblich zu betrachten sind, grundsätzlich vom
übergeordneten Gericht und nicht der Vorinstanz zu treffen ist, weshalb
diese die gesamten Akten einzureichen hat.
6.3. Demnach stellt sich, insbesondere wegen der fraglich unvollständig
gewährten Einsicht in eine für die Vorinstanz entscheidende Akte sowie
der mangelhaften Aktenführung durch die Vorinstanz die Frage nach
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer Aufhebung der
angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen. In Anbetracht des
Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (s. unten E. 7.5) und aus
prozessökonomischen Gründen braucht diese Frage jedoch nicht
abschliessend beantwortet zu werden.
C-7544/2009
Seite 18
6.4. Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht die Verletzung
der Begründungspflicht rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die
Vorinstanz die Aufhebung ihrer Rente ausführlich begründet hat.
Inwieweit die Begründung inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen
entspricht, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu erörtern (s. unten E.
7.3 ff.).
7.
Aus den für das vorliegende Verfahren wesentlichen medizinischen
Unterlagen ergeben sich folgende Diagnosen und Bewertungen der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
7.1. Das Gutachten der MEDAS V.________ vom 8. November 2001
(act. IV/20, 21, 24) stellt als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit einerseits eine Somatisierungsstörung mit
anhaltender somatoformer Schmerzstörung bei chronischen
Spannungskopfschmerzen mit migraniformen Komponenten, vegetativer
Dystonie, Fibromyalgiesyndrom, Angst und depressiver Störung gemischt
und Schmerzmittelabusus, sowie ein lumbo-spondylogenes Syndrom
rechts bei leichter Fehlform und Fehlstatik der Wirbelsäule fest. Der
Rheumatologe setzte die medizinisch-theoretisch zumutbare
Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht auf 100% für körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, bezüglich einer mittelschweren
Tätigkeit auf 50% fest. Für schwere körperliche Arbeit sei die Explorandin
nicht geeignet (Arbeitsfähigkeit unter 20%; act. 20 S. 3). Der Psychiater
seinerseits bestätigte das Vorliegen einer chronischen Schmerzkrankheit,
welche mit einer Depression und einer Angststörung einhergehe. Die
Explorandin stehe auch schon langjährig in Psychotherapie. Aus
psychiatrischer Sicht sei sie dauernd und in jeder Tätigkeit zu 75%
arbeitsunfähig (S. 18). Insgesamt wurde die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen, wenig belastenden Tätigkeit (nach internem Stellenwechsel,
act. IV/20 S. 1, act. 23 S. 11) in der Elektronikbranche und anderen,
vergleichbaren körperlich leichten Tätigkeiten als der Versicherten noch
zu 25% zumutbar beurteilt (S. 19).
7.2. Im Rahmen der Revisionsakten finden sich folgende Beurteilungen:
7.2.1. Die Berichterstatter Dr. D._______, Psychiater, Dr. E._______, Arzt
(ohne Fachbezeichnung), sowie die Dres. F._______ und G._______,
Psychologen, geben im Bericht des B._______. vom 9. Juni 2008 (act.
IV/51) im Rahmen der Anamnese an, die pensionierte Explorandin
arbeite nicht. Sie leide unter Fibromyalgie. Sie berichte über depressive
C-7544/2009
Seite 19
Episoden in den Jahren 1983 bis 1988. Sie rauche nicht und konsumiere
weder Alkohol noch Gifte. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration
beschreiben sie eine mitarbeitende, wache Explorandin, welche in Zeit
und Raum adäquat orientiert sei, in Wahrnehmung und Denken keine
signifikanten Veränderungen habe, bei erhaltener Wahrnehmung,
kohärenter Sprache in Form und Inhalt und ohne Zeichen von geistiger
Einschränkung der allgemeinen Ebene der Intelligenz. Sie klage über
Vergesslichkeit, sei affektiv traurig und ängstlich und weise
psychomotorisch ein gewisses Zittern auf. Sie schildere
Stimmungsschwankungen mit Dominanz von Angst und Sorgen und
klage über Schmerzen überall am Körper. Sie anerkenne, dass die
Anpassung an das Leben in U._______ (Spanien) Kraft brauche und
vermisse ihren Sohn in der Schweiz.
Zum aktuellen Gesundheitszustand geben sie an, die Explorandin sei in
der Adaptionsphase. Sie beziehe sich auf die Fibromyalgie, was ihren
Stimmungszustand verändere. Sie äussere sich kohärent und flüssig,
ohne emotionale Labilität. Sie werde mit ([…], Benzodiazepin; 1 Tablette,
abends) behandelt. Sie werde nicht psychotherapeutisch betreut und sei
nicht stationär psychiatrisch behandelt worden. Die Berichterstatter
diagnostizieren eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2). Aus
psychiatrischer Sicht sei keine weitere Arbeitsfreistellung nötig.
Abschliessend findet sich der Hinweis, es handle sich vorliegend nicht um
ein Sachverständigengutachten, sondern der Bericht sei einzig zur
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Patientin erstellt worden.
7.2.2. Die Rheumatologin Dr. H._______ bezieht sich in ihrem Bericht
vom 4. Juli 2008 (act. IV/52) auf die in der Schweiz festgestellten
Diagnosen (Fibromyalgie mit Unterdiagnosen, Lumbospondylarthrose
rechts, Trochanteritis rechts [Entzündung des seitlichen Hüftknochens]).
Aktuell diagnostiziert sie eine Trochanteritis rechts, eine mechanische
Lumbalgie ohne Irritation vorwiegend rechts, bei durchgeführter lokaler
Kortison-Infiltration ohne Auswirkungen und Behandlung mit ([… ],
Schmerzmittel, Paracetamol) sowie der Einleitung einer Behandlung mit
([…], Antidepressivum). Sie empfiehlt, Situationen zu vermeiden, welche
eine Überlastung der Gelenke verursachen.
7.2.3. Dem medizinischen Bericht E 213 vom 7. Juli 2008 (act. IV/53),
welcher von I._______ unterzeichnet ist, sind als derzeit vorrangige
Beschwerden Polyarthralgien, Ischiasepisoden rechts und Angst und als
aktuelle Behandlung je ein Schmerzmittel, ein Benzodiazepin, ein
C-7544/2009
Seite 20
Lipidsenker sowie peridurale/lumbale Infiltrationen zu entnehmen. Die
Explorandin sei nicht erwerbstätig und seit dem Jahr 2000 arbeitsunfähig.
Weiter finden sich Grösse und Gewicht der Explorandin (S. 2).
Diagnostiziert werden eine Trochanteritis rechts, eine mechanische
Lumbalgie ohne Irritation, eine Fibromyalgie und eine
Anpassungsstörung, je ohne Angabe eines ICD-10-Codes (S. 3).
7.2.4. Dr. C._______, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom
medizinischen Dienst, nahm am 25. Oktober 2008 zu Handen der IVSTA
Stellung (act. IV/55). Er führte aus, gemäss Gutachten der MEDAS
V.________ vom 8. November 2001 sei die Versicherte zu 75% aus
psychiatrischer und zu 0% aus somatischer Sicht arbeitsunfähig beurteilt
worden. Zwischenzeitlich habe sich die Situation offenbar insofern
verändert, als die psychiatrische Affektion nur noch als
Anpassungsstörung qualifiziert werde, und zwar ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Damit entfalle die rentenbegründende Diagnose, übrig
bleibe die Fibromyalgie, welche die Arbeitsfähigkeit gemäss dem
MEDAS-Gutachten gar nicht, bei ausgeprägten Symptomen allenfalls um
25% einschränke. Die Änderung der Arbeitsfähigkeit sei auf den 9. Juni
2008 festzulegen (Arbeitsfähigkeit von 25%, sowohl für die bisherige
Tätigkeit wie für Verweistätigkeiten).
7.2.5. Weiter findet sich in den Akten ein handschriftlicher unleserlicher
Bericht eines Allgemeinmediziners vom 24. Februar 2006 (act. IV/69), mit
Hinweisen auf psychische Probleme der Patientin.
7.2.6. Dr. J._______, Psychiater und Psychotherapeut FMH, äusserte
sich am 20. April 2009 zu Handen der Versicherten (act. IV/70). Sie sei in
seiner Praxis ab 1988 bis Ende 2005 vom Psychologen Dr. K._______
psychotherapeutisch betreut worden. Für die Zwischenzeit von 2006 bis
Ende 2008 könne keine Aussage über den Gesundheitszustand gemacht
werden. Dr. K.________ habe aufgrund der beiden Konsultationen vom
17. Dezember 2008 beziehungsweise 29. Januar 2009 den Zustand der
Patientin als mittelgradig depressiv und ängstlich eingeschätzt, sie habe
über Schlafstörungen geklagt und sei nervös gewesen. Der Sohn – bei
welchem sie gewohnt habe – habe sie als dysphorisch und als schwer
ertragbar beschrieben. Sie habe um ein Rezept für zwei Antidepressiva
gebeten. Dr. J.________ gab weiter an, sie selbst am 4. Februar 2009
gesehen zu haben. Sie habe angegeben, psychiatrisch und
rheumatologisch in Spanien in Behandlung zu sein. Er beurteilte die
Patientin bei dieser Konsultation als leicht depressiv, aber mit starken
C-7544/2009
Seite 21
existenziellen Ängsten. Sie habe über Nervosität und Schlafstörungen
geklagt, ihre Vergangenheit beschäftige sie wieder. Über Schmerzen
habe sie spontan nicht geklagt. Sie habe gesagt, sie würde sich
umbringen, wenn sie keine IV-Rente mehr erhalte. Der aktuelle, schlechte
psychische Zustand im Winter 2008/2009 sei sicher, mindestens zum
Teil, reaktiv auf die Rentenaufkündigung zurückzuführen. Da sie die
Patientin seit 2005 nicht gesehen hätten, könnten sie keine Aussage über
eine Änderung der vor 2005 erhobenen Diagnosen machen. Aktuell
schätze er die Arbeitsfähigkeit aufgrund des neuen psychosozialen
Belastungsmoments (Rentenaufkündigung) und der jahrelangen
Dekonditionierung auf 0% für jede Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt
ein.
7.2.7. Dr. L.________, orthopädische Chirurgie FMH, nahm am 18. Juni
2009 zu Handen der Beschwerdeführerin Stellung (act. IV/72). Er stellte
einleitend fest, dass er die Patientin zwischen Dezember 2005 und
Februar 2009 nicht gesehen habe. Die Patientin habe sich auf die IV-
Rente eingestellt und habe damit bis zur Pensionierung gerechnet. In
Spanien lebe sie aufgrund der niedrigen Lebensunterhaltskosten besser,
weshalb sie zurückgekehrt sei. Er stützte seine Aussagen auf eine neue
Untersuchung vom 16. Februar 2009. Aus seiner Sicht seien die
Beschwerden der Patientin stationär geblieben. Die neu erhobenen
Befunde entsprächen in etwa den Befunden von früher. Entsprechend
dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2001 sei auch nicht zu erwarten,
dass eine spontane Besserung eintrete, insbesondere bezüglich der
Diagnosen chronische Spannungskopfschmerzen mit migraniformen
Komponenten, der vegetativen Dystonie, des Fibromyalgiesyndroms, der
Angst mit depressiven Störung. Das lumbospondylogene Syndrom bei
thorakal rechtskonvexer lumballinkskonvexer Skoliose sowie vermehrter
thorakaler Kyphose sei ebenfalls eine Diagnose, welche eine statische
Deformierung beschreibe und somit nicht spontan bessere. Es sei zwar
möglich, dass unter genügender Schonung die Beschwerden
zurückgingen, es sei aber klar damit zu rechnen, dass bei erneuter
Belastung die Beschwerden im alten Rahmen wieder zunähmen. Beim
Fibromyalgiesyndrom und bei der vegetativen Dystonie könne spontan
eine Veränderung der Beschwerden im Verlauf auftreten, deshalb sei
prinzipiell eine Rentenrevision gerechtfertigt. Es brauche aber eine
genauere Abklärung, um sicher zu sein, dass die Beschwerden wirklich
gebessert hätten. Dasselbe gelte auch für die psychischen Störungen.
Bezüglich der aktuellen Arbeitsfähigkeit schloss er sich der Beurteilung
der MEDAS aus dem Jahr 2001 an und ging von einer Arbeitsunfähigkeit
C-7544/2009
Seite 22
von 75% aus (gemischtes Bild wegen des allgemeinen
Schmerzsyndroms und wegen der psychischen Situation). Zu den von
der IVSTA erhobenen medizinischen Revisionsakten sowie den
Feststellungen von Dr. C.________ führte er sinngemäss aus, die
ursprüngliche rentenbegründende Diagnosestellung durch die MEDAS
habe aus einem Zusammenspiel verschiedener Diagnosen unter der
Überschrift Somatisierungsstörung bestanden. Medizinisch müssten
sowohl die Fibromyalgie als auch die Spannungskopfschmerzen als
somatisches Schmerzbild angesehen werden, weshalb sich die damals
invaliditätsrelevanten Diagnosen aus einem Gesamtbild mit psychischen
und somatischen Einschränkungen ergeben hätten. Aus seiner Sicht
liege aktuell eine unklare Situation vor, was nicht einfach erlaube, mit der
Änderung der psychiatrischen Diagnose die gesamte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit über Bord zu werfen. Diesbezüglich empfahl er die
Durchführung einer neuen Begutachtung.
7.2.8. Der Psychiater Dr. M._______ stellte in seinem Bericht vom 19.
Februar 2010 fest (act. 10.14), die Patientin sei seit März 2009 im
psychischen Gesundheitszentrum in Z._______ in Behandlung. Sie zeige
ein beständiges Bild von Traurigkeit, Appetitlosigkeit, Hypersomnie oder
Schlaflosigkeit, Klinophilie ("Bettsucht", Antriebslosigkeit), andauerndem
Weinen, Freud- und Lustlosigkeit, obsessiver Rumination (Grübeln),
sozialem Vermeiden, Konzentrations- und Aufmerksamschwierigkeiten,
wiederkehrenden Todesgedanken. Es habe früher ähnliche depressive
Episoden gegeben und Suizidversuche. Der Psychiater diagnostiziert
eine ernste rezidivierende Major-Depression. Weiter findet sich eine
medikamentöse Behandlung mit vier verschiedenen Psychopharmaka
(Benzodiazepine, Antidepressiva). Dieser Bericht ist insofern zu
berücksichtigen, als dass er auf eine psychiatrische Behandlung seit
März 2009 Bezug nimmt und damit den Zeitraum bis zum
Verfügungszeitpunkt vom 12. November 2009 mitberücksichtigt.
7.2.9. Am 31. August 2009 nahm Dr. N.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom medizinischen Dienst, zu
Handen der Vorinstanz Stellung (act. IV/77).
Er geht gestützt auf die einleitenden Ausführungen von Dr. L.________
zur Rückkehr der Versicherten nach Spanien (act. IV/72) und die
Ausführungen der Psychiater in Spanien zu Handen der IVSTA (act.
IV/51) davon aus, dass es ihr wahrscheinlich besser gehe. Wenn nun die
Ärzte in Spanien die Versicherte im Rahmen der Rentenrevision als
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Seite 23
psychisch bedeutend besser einschätzten und die IV dieser Einschätzung
folge, stehe die Versicherte mit leeren Händen da, weshalb es ihr wieder
schlechter gehe. Der Psychostatus sei bland, die Versicherte emotional
stabil. Dies sei der regelhafte Verlauf bei der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und überhaupt allen Krankheiten, welche auf subjektiven
Klagen von Versicherten beruhten. Jetzt würden alle Register gezogen,
während all den Jahren in Spanien sei aber einer
Schadenminderungspflicht keine Aufmerksamkeit geschenkt worden. Der
Psychiater Dr. J.________ beschreibe die Versicherte in seinem Bericht
als nur leicht depressiv, aber mit starken existenziellen Ängsten, sie
drohe sogar mit Suizid. Erstaunlich sei, dass Dr. J._______ der Patientin
eine völlige Arbeitsunfähigkeit wegen Rentenaufkündigung attestiere. Der
Rheumatologe Dr. L.________ behaupte, die Fibromyalgie und die
Spannungskopfschmerzen würden nicht unter die psychiatrischen
Diagnosen fallen. Beides seien jedoch Leiden, die nur auf subjektive
Klagen der Versicherten beruhten und ohne Komorbidität nicht
rentenbegründend sein könnten. Gemäss dem psychiatrischen Bericht
vom 9. Juni 2008 sei die Versicherte voll arbeitsfähig, die
rentenbegründende Diagnose bestehe nicht mehr. Zudem gebe es keine
Unterlagen, die eine Psychotherapie in Spanien beweisen würde,
weshalb die IV gesetzlich verpflichtet sei, die Rente aufzuheben.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. Juli 2010 (act. IV/87) stellt
Dr. N.________ fest, der neue psychiatrische Bericht vom 19. Februar
2010 entspreche seiner Vorhersage. Er bleibe bei seiner Einschätzung,
die Unterlagen, auf welchen seine Einschätzung beruhe, seien klar und
eindeutig, nachvollziehbar und plausibel.
7.3. In Berücksichtigung der dargelegten medizinischen Aktenlage
überzeugen die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen – die
rentenbegründende Diagnose sei weggefallen und die
Beschwerdeführerin demnach wieder ohne Einschränkung voll
arbeitsfähig – nicht.
7.3.1. Soweit die Vorinstanz feststellt, die Beschwerdeführerin sei – aus
somatischen Gründen – voll arbeitsfähig, ist ihr entgegenzuhalten, dass
gemäss MEDAS-Gutachten vom 8. November 2001 aus
rheumatologischer Sicht nur noch eine medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit von 100% für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten als
zumutbar erachtet wurde, eine Arbeit, wie die Beschwerdeführerin in ihrer
letzten Tätigkeit – nach internem Stellenwechsel – ausgeführt hatte. Aus
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Seite 24
rheumatologischer Sicht bestand damals ausserdem noch eine
medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50% für
mittelschwere Tätigkeiten (oben E. 7.1).
7.3.2. Gemäss dem in Spanien eingeholten Kurzbericht der
Rheumatologin Dr. H._______ ist nicht ersichtlich, ob die somatische
Situation sich verändert hat. Sie empfiehlt jedoch auch das Vermeiden
einer Überlastung der Gelenke (oben E. 7.2.2). Gerichtlich verwertbare
Angaben zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und zur Entwicklung des
Gesundheitszustandes seit 2001 finden sich darin hingegen nicht.
Dasselbe gilt auch für den Bericht E 213 des spanischen
Versicherungsträgers, woraus einzig hervorgeht, die Versicherte sei seit
dem Jahr 2000 arbeitsunfähig (act. IV/53 Ziff. 3.4.4). Einschätzungen zur
aktuellen Arbeitsfähigkeit (Ziff. 9 ff.) finden sich keine.
7.3.3. Dem Verlaufsbericht des ehemals in der Schweiz behandelnden
Rheumatologen Dr. L.________ ist zu entnehmen, dass sich in
rheumatologischer Sicht nichts verändert habe.
7.3.4. Dr. C.________ des medizinischen Dienstes (oben E. 7.2.4) hat
gestützt auf das MEDAS-Gutachten und den ihm vorliegenden Bericht
von Dr. H.________ übersehen, dass das MEDAS-Gutachten eine klare
Einschränkung auf leichte wechselbelastende bzw. allenfalls beschränkt
zumutbare mittelschwere Tätigkeiten vorsah, weshalb seine
Einschätzung in somatischer Hinsicht nicht zutrifft. Zudem verfügt er als
Internist nicht über die hier massgebenden Fachausbildungen in
Psychiatrie und Rheumatologie (oben E. 5.3 in fine), weshalb sich seine
Einschätzung nur als beschränkt verwertbar erweist.
7.3.5. Zusammenfassend ist demnach anhand der vorliegenden Akten
auf den nachvollziehbaren Facharztbericht von Dr. L.________, welcher
einleuchtet, auf einer körperlichen Untersuchung beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben ist,
begründet ist und in sich keine Widersprüche enthält (oben E. 5.3), sowie
auf den Kurzbericht von Dr. H.________ – welcher von der Vorinstanz
nicht erwähnt wird – abzustellen. Auch wenn der Parteibericht von
Dr. L._________ nicht ein Gutachten im eigentlichen Sinn darstellt,
ändert nichts daran, dass sich in somatischer Hinsicht keine Hinweise
dafür ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin per 12. November 2009 in rentenrelevanter Weise
verbessert hätte.
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7.4. Vorliegend erweist sich insbesondere die Arbeits(un)fähigkeit der
Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht als umstritten.
7.4.1. Die Vorinstanz stützt ihren Schluss, der Gesundheitszustand habe
sich entscheidend verbessert und die Beschwerdeführerin sei wieder voll
leistungsfähig, insbesondere auf den spanischen psychiatrischen Bericht
vom 9. Juni 2008 (oben E. 7.2.1) sowie die Ausführungen des
medizinischen Dienstes vom 31. August 2009 (oben E. 7.2.9).
7.4.2. Der spanische psychiatrische Bericht bezieht sich auf den
Untersuchungszeitpunkt im Juni 2008. Es finden sich darin hingegen –
wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt – kaum Bezüge zu den
Vorakten. Als ursprüngliche Ausgangsdiagnose findet sich einzig das im
MEDAS-Gutachten als Unterdiagnose festgestellte Fibromyalgiesyndrom,
jedoch keine Hinweise auf die im Jahr 2001 gutachterlich erhobenen
psychiatrischen Diagnosen «Somatisierungsstörung» ICD-10 F 45.0 und
«Angst und depressive Störung gemischt» F 41.2. Die Berichterstatter
beziehen sich anamnestisch auf die Vorgeschichte der Jahre 1983 bis
1988, nicht aber auf den Zustand im relevanten Ausgangszeitpunkt per
April 2002 (Rentenzusprache, act. IV/30-32, oben E. 5.4.2). Die
unterzeichnenden Ärzte und Psychologen äussern sich auch nicht zum
Krankheitsverlauf oder dazu, weshalb sie die Explorandin für nunmehr
arbeitsfähig halten.
7.4.3. Den weiteren von der Vorinstanz eingeholten Berichten aus
Spanien sind zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand
der Explorandin aus psychiatrischer Sicht wesentlich verbessert habe,
kaum Hinweise zu entnehmen. Indessen gibt die Rheumatologin (als
nicht psychiatrische Fachärztin) an, eine Behandlung mit einem
Antidepressivum eingeleitet zu haben. Aus dem Bericht E 213 gehen gar
keine Angaben zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hervor. Bei den in
diesem Bericht aufgezählten Medikamenten findet sich ein
Psychopharmakum der Gruppe der Benzodiazepine (beruhigend,
angstlösend).
7.4.4. Insgesamt ist zu den von der Vorinstanz eingeholten spanischen
Berichten – wobei der in Frage stehende fachärztliche Bericht vom 9. Juni
2008 eine deutliche Verbesserung der psychischen Situation gegenüber
April 2002 darlegt – festzustellen, dass es sich hierbei nicht um in den
streitigen Belangen umfassende, den gesetzlichen Voraussetzungen
(oben E. 5.3 Absatz 2) entsprechende medizinische Berichte mit vollem
C-7544/2009
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Beweiswert handelt. Die Angaben zu den medikamentösen
Behandlungen sind zudem, trotz der innerhalb eines Monats erfolgten
Untersuchungen, uneinheitlich.
7.4.5. In der Beurteilung des ehemaligen behandelnden Psychiaters in
der Schweiz sowie des per Dezember 2008/Januar 2009 behandelnden
Psychologen findet sich hingegen die Diagnose einer mittelgradigen
Depression bzw. per 4. Februar 2009 einer leichten Depression, aber mit
starken existenziellen Ängsten, mindestens zum Teil reaktiv auf den
Vorbescheid der Vorinstanz, die Rente aufheben zu wollen (oben E.
7.2.6). Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht ist im
Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2009
(wieder) in psychiatrischer Behandlung steht und entsprechend
medikamentös behandelt wird (oben E. 7.2.8).
7.4.6. Hinsichtlich der Ausführungen des Psychiaters Dr. N.________
(oben E. 7.2.9), auf welche die Vorinstanz in ihrer Beurteilung im
Wesentlichen abgestellt hat, ist auf die Aufgabe des ärztlichen Dienstes
hinzuweisen, zu Handen der für die Beurteilung der fachmedizinischen
Belange nicht genügend kompetenten Verwaltung (was auch für das
Gericht gilt) anhand aller wesentlichen medizinischen Akten den
Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsfähig ist (oben E. 5.2). Es steht hingegen dem
medizinischen Dienst nicht zu, über den Anspruch einer versicherten
Person auf eine Invalidenrente – in Anwendung von
Rechtsbestimmungen und Rechtspraxis – zu bestimmen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn wie hier die juristisch vielfach komplexe
Rechtslage einer Rentenrevision bei diagnostizierter Schmerzstörung (mit
psychiatrischen und somatischen Unterdiagnosen) vorliegt, wobei im Jahr
2002 eine Invalidenrente zugesprochen wurde. Soweit Dr. N.________
sich in diesem Sinne äussert, ist der Bericht nicht verwertbar.
Soweit Dr. N.________ sich in medizinisch-psychiatrischer Hinsicht
äussert, nimmt er gestützt auf die Aussagen von Dr. L.________ an, dass
es der Versicherten in Spanien wahrscheinlich besser gehe und es ihr mit
der Aufhebung der Rente nun wieder schlechter gehe. Abstützend auf
den Bericht der spanischen Psychiater und Psychologen vom 9. Juni
2008 beurteilt er die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als
uneingeschränkt. Soweit er sich zu den Schmerzstörungen im
allgemeinen und den Ausführungen von Dr. L.________ zu somatischen
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Gründen der Schmerzstörung äussert, ist das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund seiner fehlenden medizinischen Fachkompetenz nicht in der
Lage zu beurteilen, ob Dr. N.________s Angaben zutreffen.
7.5. Wie oben dargelegt wurde (E. 5.4.2), ist vorliegend auf den
Gesundheitszustand der Versicherten bzw. auf ihre Arbeitsfähigkeit per
12. November 2009 (Verfügungsdatum) abzustellen und zu prüfen, ob
sich ihr Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache in einem Mass
verbessert hat, als dass die Rente gekürzt oder aufgehoben werden
müsste.
Die von der Vorinstanz per Juni 2008 festgestellte deutliche
Verbesserung der psychischen Situation erweist sich in Berücksichtigung
der Vorakten als Momentaufnahme per Juni 2008. Indessen finden sich
zu der weiteren Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt vom 12. November
2009 – also über ein Jahr nach der dargelegten Verbesserung – keine
von der Vorinstanz erhobene Daten. Anhand der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Beurteilungen von Fachärzten findet
sich seit Dezember 2008 und per Februar/März 2009 eine bedeutende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen.
Aktenkundig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin seit März 2009 in
Spanien in psychiatrischer Behandlung steht. Auch diese Berichte
entsprechen nur teilweise dem bundesgerichtlichen Standard an einen
medizinischen Bericht und stammen von behandelnden Ärzten (vgl. oben
E. 5.3). Zwei dieser Arztberichte stammen jedoch von Fachärzten der
Psychiatrie/Psychotherapie.
In Sinne einer Gesamtsicht, unter Berücksichtigung der hievor erörterten
medizinischen Berichte, ergibt sich demnach zum zeitlichen Verlauf
zwischen April 2002 und November 2009, dass sich der psychische
Gesundheitszustand per Juni 2008 verbessert und sich bis Winter
2008/2009 wieder verschlechtert hatte, und dieser Zustand gemäss
fachärztlichem Attest des behandelnden Arztes in Spanien anhielt. Es ist
dabei nicht auszuschliessen, dass auch die Ankündigung der Vorinstanz,
die Rente aufheben zu wollen, einen gewissen Einfluss auf die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hatte, ging es doch um
den Wegfall ihrer Existenzgrundlage. Da hier gemäss aktenkundiger
Gesamtsituation eine langjährige psychische Erkrankung (mit zwei
Suizidversuchen in den Jahren 1984 und 1988; vgl. act. 10.10 und act.
IV/23 S. 12) vorliegt, welche im Jahr 2002 – als gewichtiger Teilaspekt
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des damaligen Gesundheitszustands – zur Zusprache einer ganzen
Invalidenrente führte, ist entgegen der Vorinstanz zu schliessen, dass es
sich bei der in Spanien festgestellten Verbesserung der psychischen
Situation per Juni 2008 um eine zeitlich beschränkte vorübergehende
Verbesserung handelte, welche sich anschliessend im Winter 2008 /
Frühling 2009 wieder und andauernd verschlechtert hatte. Deshalb ist für
das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten per
November 2009 (oben E. 5.4.2) keine dauerhafte Verbesserung der
psychischen Gesundheit ersichtlich.
Zu ergänzen bleibt, dass die Vorinstanz im Sommer 2009 die
Gelegenheit gehabt hätte, den ihren eigenen Erhebungen
entgegengesetzten Beurteilungen der behandelnden Ärzte nachzugehen,
aber darauf verzichtet hat, eine ergänzende Klärung zu veranlassen (vgl.
Art. 43 Abs. 1 ATSG und Urteil 9C_471/2010 des Bundesgerichts vom
18. Mai 2011, E. 6, letzter Absatz), dies zumal sich hier die
Einschätzungen des medizinischen Dienstes als nur bedingt verwertbar
herausstellen (oben E. 7.3.4, 7.4.6).
7.6. Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf
die knappe, aber hierfür ausreichende Aktenlage fest, dass nach dem
Beweiswert der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine rentenrelevante
Verbesserung der gesundheitlichen Gesamtsituation per 12. November
2009 (Verfügungszeitpunkt) vorliegt. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe
sich bis zum entscheidrelevanten Zeitpunkt in einem Mass verbessert, als
dass statt einer im Jahr 2002 festgestellten vollen Invalidität (75% IV-
Grad) nunmehr keine rentenrelevante Invalidität (IV-Grad unter 40%)
mehr vorliege, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Somit
verletzt die Verfügung vom 12. November 2009 Bundesrecht und ist
deshalb aufzuheben. Der Beschwerdeführerin steht weiterhin eine ganze
Invalidenrente zu. Die Vorinstanz hat die ausstehenden Renten ab 1.
Januar 2010 auszurichten.
An diesem Schluss ändert nichts, dass vorliegend in Anwendung von
Art. 62 Abs. 4 VwVG über die Anträge der Beschwerdeführerin
hinauszugehen ist, zumal sie mit ihrem Begehren um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sinngemäss um Weiterausrichtung der
bisherigen ganzen Invalidenrente ersucht und der Antrag auf Einholen
eines Verlaufsgutachtens darauf zielt aufzuzeigen, dass die Rente nicht
hätte eingestellt werden dürfen (Beschwerde S. 4).
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7.7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Rügen der
Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Weder der unterliegenden Vorinstanz noch der obsiegenden
Beschwerdeführerin sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG).
8.2. Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung, womit auch die mit Zwischenverfügung vom 29.
Januar 2010 gewährte unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG) als gegenstandslos geworden dahinfällt.
8.2.1. Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 24. Juni 2011
(act. 17 S. 5 ff.) einen Aufwand von 17 Stunden und 50 Minuten
ausgewiesen und den hohen zeitlichen Aufwand einerseits mit dem
doppelt durchgeführten Schriftenwechsel und andererseits mit einem
hohen Kommunikationsaufwand seitens seiner Klientin und ihrem
privaten Umfeld begründet. Weiter macht er einen Aufwand von
Kopiaturen und Porti von Fr. 414.00 geltend.
8.2.2. Vorliegend handelt es sich nachweislich um einen aufwändigen
und rechtlich anspruchsvollen Revisionsfall, welcher aufgrund der
fehlenden Übersichtlichkeit der Vorakten für den Rechtsvertreter einen
erhöhten Aufwand ergab. Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass
der Rechtsvertreter Teile der Einwendung an die Vorinstanz vom 6. April
2009 (act. IV/65) in der Beschwerde übernommen hat. Unter diesen
Umständen erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Aufwand von
14 Stunden als angemessen, unter Berücksichtigung eines vorliegend als
angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 250.- (vgl. Urteil
des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7041/2009 vom 28. Mai 2010 S. 5, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-5791/2007 vom 5. Dezember 2007
S. 3 f.). Unter Berücksichtigung eines vorliegend angemessenen
Aufwands für Porti und Kopiaturen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
C-7544/2009
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VGKE) ist die Parteientschädigung auf vorliegend Fr. 3'850.- festzulegen.
Mehrwertsteuer ist dabei keine geschuldet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010, E. 3.2).
Diese Entschädigung geht zulasten der Vorinstanz.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 12.
November 2009 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführerin steht weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. Die
Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die seit 1. Januar 2010
ausstehenden Rentenleistungen auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 3'850.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
5.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme des
medizinischen Dienstes vom 31. August 2009, act. IV/77)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die O.________ (Vorsorgeversicherung; Vertrag Nr. […];
Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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