Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7546/2008
Urteil vom 21. Februar 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______, Betreiber des B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz,
Vorinstanz
Gegenstand Beitragsverfügung vom 6. November 2008.
C-7546/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, Betreiber des B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer),
wurde mit Verfügung vom 28. April 2004 rückwirkend per 1. Oktober 2001
bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz)
zwangsangeschlossen. Diese Verfügung blieb unangefochten und
erwuchs in Rechtskraft.
B.
Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni
2004 die Beitragsrechnung für sämtliche gemeldeten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer rückwirkend per 1. Oktober 2001 zu. Der
Beschwerdeführer klärte in der Folge mit der Vorinstanz den Sachverhalt,
wonach der Beschwerdeführer v.a. Arbeitnehmerinnen mit befristeten
Arbeitsverträgen beschäftigte, welche nicht von der obligatorischen
Versicherung erfasst werden. Zusammengefasst ergab sich gemäss der
Vorinstanz, dass lediglich der Arbeitnehmer C._______ nachweislich
unbefristet seit 1. Oktober 2001 beim Beschwerdeführer angestellt war.
C.
Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 16. November 2007
eine Aufstellung der Jahresprämien von C._______ seit 1. Oktober 2001
bis 30. September 2007 von total Fr. 76'262.- zu. Daraufhin antwortete
der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007, dass C._______ seit dem
1. Januar 2007 sein Arbeitspensum reduziert habe und seither nicht mehr
BVG-pflichtig sei. Weiter sei C._______ vom 1. Januar 2002 bis 31.
Dezember 2004 in Brasilien gewesen und habe seine Arbeit beim
Beschwerdeführer erst am 1. Januar 2005 wieder aufgenommen (vgl.
Bestätigung von C._______ vom 1. Dezember 2007; Beilage 2 der
Replik).
D.
Die SVA Zürich stellte der Vorinstanz am 7. Januar 2008 die
Jahresabrechnung für die Jahre 2001 bis 2006 für die Firma des
Beschwerdeführers und am 6. Februar 2008 die Jahresabrechnung 2007
zu.
E.
Mit Mahnung vom 15. Mai 2008 setzte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine letzte Frist zur Bezahlung des Ausstandes von
Fr. 43'736.90.
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Am 13. Juni 2008 stellte die Vorinstanz das Betreibungsbegehren über
die Forderungssumme von Fr. 43'736.90 nebst Zins zu 5% seit dem
10. Juni 2008 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-. Im
Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 84150) erhob der
Beschwerdeführer am 5. August 2008 Rechtsvorschlag. Daraufhin
forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
15. August 2008 auf, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Gemäss
Angaben der Vorinstanz im Schreiben vom 17. Oktober 2008 leistete der
Beschwerdeführer bis zur Einleitung der Betreibung am 13. Juni 2008
sechs Teilzahlungen von total Fr. 22'935.90.
F.
Die Vorinstanz erliess am 6. November 2008 (Beilage 1A der
Beschwerde) die Beitragsverfügung im Betreibungsverfahren Nr. 84150
und hob den Rechtsvorschlag für die Forderung von Fr. 43'736.90 (Saldo
des laufenden Prämienkontos per 9. Juni 2008), Mahn- und
Inkassokosten von Fr. 150.- und Betreibungskosten von Fr. 100.-,
ausmachend total Fr. 43'986.90 zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem
10. Juni 2008, auf. Der Beitragsausstand bestehe nach wie vor, und der
schuldnerische Rechtsvorschlag werde als materiell unbegründet
erkannt. Die Kosten der Beitragsverfügung wurden auf Fr. 450.- und die
Verwaltungskosten auf Fr. 75.-, ausmachend total Fr. 525.-, festgesetzt.
G.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 25. November
2008 (act. 1) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und
beantragen, die Forderung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei
aufzuheben und/oder dem tatsächlichen Umstand, dass nur eine Person
im B._______ eine Festanstellung besitze, sei Rechnung zu tragen.
Zudem sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, eine
transparente und nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen.
H.
Die Vorinstanz reichte am 2. März 2009 ihre Vernehmlassung (act. 5) ein
und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie
erläuterte kurz den Sachverhalt und führte eine Zusammenfassung der
Berechnung der geforderten Beiträge auf. Für das Jahr 2001 sei, von der
deklarierten Lohnsumme von Fr. 15'000.- für die Monate Oktober bis
Dezember 2001 ausgehend, mit einem Jahreslohn von Fr. 60'000.- für
C._______ gerechnet worden. Die Prämien würden sich für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2006 auf total Fr. 68'049.-
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belaufen. Abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen von
Fr. 22'935.90 seien somit noch Prämien in der Höhe von Fr. 45'114.-
(exkl. Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten) ausstehend.
I.
In seiner Replik vom 16. April 2009 (act. 10) wiederholte der
Beschwerdeführer seine Anträge aus der Beschwerde und führte weitere
offene Fragen auf. Unklar sei, woher der Unterschied des
Forderungsbetrages von Fr. 43'986.90 in der Verfügung vom
6. November 2008 und von Fr. 45'114.- in der Vernehmlassung
herkomme. Weiter stelle sich die Frage, wieso er von der
Zwangsanschliessungsverfügung vom 28. April 2004 erst drei Jahre
später erfahre. Zu dieser Zeit sei der einzige Mitarbeiter nicht im Betrieb
angestellt gewesen, da er sich im Ausland aufgehalten habe. Im Weiteren
machte der Beschwerdeführer geltend, dass C._______ allenfalls auf den
Lohndeklarationslisten der SVA für die Jahre 2002-2004 aufgeführt
gewesen sei, sei ein eindeutiger administrativer Fehler seinerseits. Diese
AHV-Beiträge seien überflüssig und würden der AHV zu Gute kommen.
Zusätzlich für dieselbe Zeit Pensionskassenbeiträge zu verlangen,
obwohl die Person nicht gearbeitet habe, sei "doch sehr gierig". Seit dem
1. Januar 2007 sei C._______ nur noch in Teilzeit angestellt und mit einer
Jahreslohnsumme von Fr. 17'784.- nicht mehr pensionskassenpflichtig.
Es sei deshalb unerklärlich, weshalb die Vorinstanz ihm erneut eine
Rechnung vom 31. März 2009 über einen Betrag von Fr. 4'735.80 habe
zukommen lassen. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben vom 1. Dezember 2007, unterzeichnet von C._______, ein, in
welchem dieser u.a. bestätigt, in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis
31. Dezember 2004 mit seiner Frau und den Kindern in Brasilien geweilt
zu haben und als Selbständigerwerbender tätig gewesen zu sein.
J.
Mit Verfügung vom 21. April 2009 (act. 11) forderte die
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, sämtliche sachdienlichen
Belege, insbesondere die jeweiligen Arbeitsverträge und den Nachweis
der Auflösung bzw. Änderung des Arbeitsverhältnisses betreffend
C._______ einzureichen.
K.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Replikergänzung
vom 11. Mai 2009 (act. 12) nach, mit welcher er Lohnabrechnungen und
eine Aufstellung über die Zeiträume der Beschäftigungsdauer von
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C._______ einreichte. Zudem bestätigten der Beschwerdeführer und
C._______, dass jeweils keine schriftlichen Arbeitsverträge ausgestellt
worden und auch die Kündigungen des Arbeitnehmers mündlich erfolgt
seien.
L.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 9. Juni 2009 (act. 15) an ihren
gestellten Anträgen fest und beantragte des Weiteren, es sei für die noch
offenen Prämien seit 10. Juni 2008 ein Sollzins von 5% dazuzurechnen.
Gestützt auf die von der SVA Zürich angegebenen Brutto-Jahreslöhne
seien die Prämien für C._______ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001
bis 31. Dezember 2006 neu berechnet worden, was einen Betrag von
total Fr. 68'049.- ergebe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer der SVA Zürich für die Beitragsjahre 2002 bis 2004
eine Lohnsumme gemeldet und die darauf erhobenen Beiträge bezahlt
habe, wenn sich der Arbeitnehmer im Ausland aufgehalten und nicht für
den Arbeitgeber gearbeitet habe. Ein allfälliger „administrativer Fehler“
habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Die Forderung der
Vorinstanz belaufe sich auf Fr. 45'113.- (exkl. Verfügungs-, Verwaltungs-,
Mahn- und Betreibungskosten sowie zuzüglich 5% Sollzinsen seit
10. Juni 2008).
M.
Der Beschwerdeführer wiederholte seine Anträge mit Triplik vom 13. Juli
2009 (act. 17) und bestätigte nochmals, dass es sich bei der Zahlung der
AHV-Beiträge für den Arbeitnehmer C._______ um einen Fehler
gehandelt habe. Es verstosse gegen Treu und Glauben, gestützt auf
diesen Fehler Beiträge zu erheben.
Die Vorinstanz verzichtete mit Quadruplik vom 25. August 2009 (act. 19)
auf weitere Stellungnahmen und Begründungen.
N.
Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom
1. September 2009 (act. 20).
O.
Mit Nachinstruktionsverfügung vom 30. Juni 2010 (act. 21) wurde die
Vorinstanz ersucht, den eingeforderten Betrag von Fr. 43'736.90 gemäss
der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2008 detailliert
darzulegen und zu begründen.
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Seite 6
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
und ist demzufolge gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer hat den
einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (Art. 64
Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November
2008. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz vom
Beschwerdeführer zu Recht Fr. 43'736.90 zuzüglich Mahn- und
Inkassokosten von Fr. 150.-, Betreibungskosten von Fr. 100.- sowie 5%
Sollzins seit dem 10. Juni 2008 eingefordert hat, und ob C._______ in
den Jahren 2002 bis 2004 beitragspflichtig war. Nicht mehr streitig sind
die von der Vorinstanz anfänglich in Rechnung gestellten Beiträge für
diverse andere Arbeitnehmerinnen des Beschwerdeführers, nachdem die
Vorinstanz im Laufe des Verwaltungsverfahrens die zu viel geforderten
Beiträge für diese übrigen Arbeitnehmerinnen stornierte.
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2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315
E. 1.2).
2.2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.4. Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene
Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 6. November 2008 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind.
Das BVG ist pro rata temporis in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig
gewesenen Fassung sowie in der Fassung gemäss Ziff. I des
Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1.
Januar 2005 (AS 2004 1677) anwendbar.
3.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
die Vorinstanz die Verfügung vom 6. November 2008 nicht hinreichend
begründet habe.
3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht
handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,
und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE
124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nur knapp
begründet und insbesondere nicht einlässlich dargelegt, wie sie die
geforderten Beiträge berechnet hat. Dem Beschwerdeführer war es daher
nicht möglich, die Tragweite des Entscheides zu erkennen, indem ihm
lediglich die angeblich geschuldeten Beiträge mitgeteilt werden. Die
Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen, worin
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist.
Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme
bleiben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b).
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Die Vorinstanz hat mit der Vernehmlassung neue Zahlen aufgeführt, ohne
diese sachbezogen zu begründen. Auch in der Duplik gab die Vorinstanz
wiederum neue Zahlen an, ohne diese zu erläutern. Die Eingabe vom
17. September 2010 enthält trotz der Aufforderung der
Instruktionsrichterin keine Begründung für die in Rechnung gestellten
Verwaltungs-, Mahn- und Betreibungskosten. Dies stellt eine schwere
Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs dar.
3.3. Aus prozessökonomischen Gründen hebt das
Bundesverwaltungsgericht die Verfügung jedoch nicht bereits wegen
Verfahrensfehlern auf, sondern prüft die Streitsache nachfolgend
materiell.
4.
4.1. Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1
BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende
Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem
massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).
4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (sowohl in der bis zum 31. Dezember
2004 gültig gewesenen Fassung als auch in der Fassung gemäss Ziff. I
des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit
1. Januar 2005 [AS 2004 1677]) unterstehen Arbeitnehmende, die das
17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen
Jahreslohn von mehr als Fr. 24'720.- (für die Jahre 2001 und 2002) bzw.
Fr. 25'320.- (für das Jahr 2003) bzw. Fr. 18'990.- (für das Jahr 2004) bzw.
Fr. 19'350.- (für die Jahre 2005 und 2006) beziehen, der obligatorischen
Versicherung (vgl. die jeweils gültig gewesene Fassung gemäss Art. 5
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein einziger
Arbeitnehmer in den Jahren 2002, 2003 und 2004 auf den
Lohndeklarationslisten der SVA allenfalls aufgeführt gewesen sei, dies
aber ein eindeutiger administrativer Fehler sei, da der Arbeitnehmer in
dieser Zeit nicht gearbeitet, sondern sich in Brasilien aufgehalten habe.
Der Beschwerdeführer bestreitet demnach die Unterstellung unter die
obligatorische Versicherung für die Jahre 2002 bis 2004.
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4.4. Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge analog
zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) ist der
massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist
demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden
und hat darauf abzustellen (vgl. zur Massgeblichkeit der
Jahresabrechnung der zuständigen Ausgleichskasse Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4800/2008 6. April 2009, E. 6.1).
4.5. Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 10 erster Satz BVV 2 verpflichtet, der
Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden zu
melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten
und zur Berechnung der Beiträge nötig sind.
4.6. Allfällige Unkorrektheiten der Lohnbescheinigungen sind nicht vor
dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auf dem dafür vorgesehenen
Rechtsweg gemäss Art. 84 AHVG geltend zu machen, wonach das
Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden
gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler
Ausgleichskassen (in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG)
entscheidet.
Den Akten sind keine Bemühungen des Beschwerdeführers zu
entnehmen, die Lohnbescheinigungen bei der AHV abzuändern. Der
Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren einen
Änderungsantrag auch nicht geltend, sondern bestätigt die Zahlung der
obligatorischen Beiträge an die AHV für die Jahre 2001-2004 für den
Arbeitnehmer C._______.
Die Vorinstanz hat für die Festsetzung der Beiträge somit zu Recht auf
die in den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse Zürich
angegebenen beitragspflichtigen Lohnsummen von Fr. 60'000
(koordinierter Lohn Fr. 35'280) für das Jahr 2001, von Fr. 75'309
(koordinierter Lohn Fr. 49'440) für das Jahr 2002, von je Fr. 75'309
(koordinierter Lohn Fr. 49'989) für die Jahre 2003 und 2004, von je
Fr. 75'308 (koordinierter Lohn Fr. 52'733) für die Jahre 2005 und 2006
abgestellt und darauf die BVG-Prämien berechnet und in Rechnung
gestellt.
4.7. Ab Januar 2007 war C._______ nicht mehr beitragspflichtig. Die von
der Vorinstanz zuerst auch für die Zeit von 1. Januar 2007 bis 31. März
2008 in Rechnung gestellten Beiträge stornierte sie später (vgl. Beilage
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Seite 11
zu Schreiben der Vorinstanz vom 17. September 2010
"Prämienforderungen betr. C._______ 2001-2007").
4.8. Aufgrund der Lohnsummen und des jeweiligen koordinierten Lohnes
von C._______ in der Periode von Oktober 2001 bis Dezember 2006
lassen sich übereinstimmend mit der Vorinstanz folgende geschuldeten
Beiträge ermitteln: Fr. 1'986.- für das Jahr 2001, Fr. 11'128.- für das Jahr
2002, Fr. 11'800.- für das Jahr 2003, Fr. 13'048 für das Jahr 2004,
Fr. 13'972.- für das Jahr 2005 und Fr. 13'972.- für das Jahr 2006 (vgl.
Art. 16 BVG i.V.m. Art. 13 BVV2). Die Vorinstanz war demnach
berechtigt, vom Beschwerdeführer Beiträge für die Jahre 2001-2006 im
Umfang von total Fr. 65'906.- zu erheben.
Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bis zur Einleitung der
Betreibung am 13. Juni 2008 bereits bezahlten Teilzahlungen von total
Fr. 22'935.90 schuldet der Beschwerdeführer der Vorinstanz noch eine
Restzahlung von Fr. 42'970.10.
Die Vorinstanz mahnte am 15. Mai 2008 einen Betrag von Fr. 43'736.90
für die ausstehenden Beiträge für C._______. Für dieselbe
Forderungssumme stellte die Vorinstanz am 13. Juni 2008 das
Betreibungsbegehren. Als Begründung gab die Vorinstanz den Saldo des
laufenden Prämienkontos per 9. Juni 2008 an. Dieser Betrag enthält
gemäss den Akten diverse Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten seit
2004 für nicht bezahlte Beitragsrechnungen, welche
unbestrittenermassen falsch waren. Denn anfänglich stellte die
Vorinstanz nebst den Beiträgen für C._______ auch die Beiträge für
nichtbeitragspflichtige Arbeitnehmerinnen in befristeten
Arbeitsverhältnissen sowie die Beiträge für C._______ für das Jahr 2007
in Rechnung. Die falsch erhobenen Beträge stornierte die Vorinstanz
zwar im Laufe des Verwaltungsverfahrens (letzte Beitragsgutschrift
erfolgte erst am 14. Juni 2008), doch liess sie die aufgelaufenen Mahn-,
Inkasso- und Betreibungskosten im Prämienkonto weiterhin bestehen. Da
der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von der Vorinstanz zu
Recht die Korrektur der Beitragsrechnungen verlangt hat, war die
Vorinstanz nicht berechtigt, für diese Rechnungen Mahn-, Inkasso- und
Betreibungskosten in Rechnung zu stellen. Ferner ist darauf hinzuweisen,
dass die Gebührenerhebung für Beitragsverfügungen nicht gestützt auf
das Reglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sondern gemäss
der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zu
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Seite 12
erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3567/2008 vom
13. September 2010). Die Vorinstanz hat im Beschwerdeverfahren trotz
expliziter Aufforderung durch die Instruktionsrichterin nicht nachgewiesen,
welche Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten allenfalls korrekt in
Rechnung gestellt worden sind. Die Forderung der Vorinstanz ist daher
im Umfang von Fr. 250.- für Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten
sowie im Umfang von Fr. 525.- für Verfügungs- und Verwaltungskosten
zu reduzieren.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.9. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Beschwerdeführer der
Vorinstanz die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge
kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. Der Arbeitgeber
hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten
Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei
einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. Der
Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangeinrichtung für
geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 1 und 2 der
Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der
Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 vom 27. Juli 2007, E. 7.1 und
7.2). Die Höhe des Verzugszinses richtet sich also in erster Linie nach
der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und – wo eine
solche fehlt – nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von
Art. 102ff. des Obligationsrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Ist
der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er
Verzugszinse von 5% zu bezahlen, sofern nicht ein höherer Verzugszins
vereinbart worden ist (Urteil des Bundesgerichts B21/02 vom
11. Dezember 2002, E 6.1.1 mit Hinweisen).
4.10. Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der
Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe
im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der
gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR).
Die Verzugszinsen sind demnach vorliegend ab der Anhebung der
Betreibung am 13. Juni 2008 geschuldet.
Es gilt festzuhalten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinse
berechnet (Art. 105 Abs. 3 OR) und die Zinsen lediglich auf den
geschuldeten Beitragsrechnungen für C._______ erhoben werden dürfen.
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4.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der
Vorinstanz die ausstehenden Prämienbeiträge im Umfang von
Fr. 42'970.10 zuzüglich Sollzinsen von 5% seit dem 13. Juni 2008
schuldet.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist reformatorisch
teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. November 2008 ist
aufzuheben.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Dieser Verfahrensausgang entspricht einem hälftigen Obsiegen des
Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 2ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG sieht zudem
vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden
Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten,
welche vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen und dem Beschwerdeführer
zur Hälfte, ausmachend Fr. 400.-, aufzuerlegen sind. Diese sind mit dem
vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu
verrechnen. Die Restanz von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
6.2. Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren teilweise
vertreten. Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in
Verbindung mit Art. 7ff. VGKE eine Parteientschädigung für ihm
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zuzusprechen. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die
Parteientschädigung ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des
Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen. Der Stundenansatz für nicht
anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter beträgt gemäss Art. 64 VwVG in
Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE mindestens Fr. 100.- und
höchstens Fr. 300.- Franken (exkl. Mehrwertsteuer). Die
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Parteientschädigung ist pauschal auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Angesichts
des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Vorinstanz die Hälfte der Parteientschädigung, ausmachend Fr. 500.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zuzusprechen.
Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist
gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der
beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung vom 6. November 2008 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz für ausstehende
Prämienbeiträge Fr. 42'970.10 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem
13. Juni 2008 zu bezahlen.
3.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und zur Hälfte,
ausmachend Fr. 400.- dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-
verrechnet. Die Restanz von Fr. 400.- wird ihm zurückerstattet.
5.
Die Parteientschädigung wird auf pauschal Fr. 1'000.- festgesetzt. Die
Hälfte, ausmachend Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), wird
der teilweise unterliegenden Vorinstanz auferlegt.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
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– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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