Abtei lung II I
C-7547/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Rückvergütung von AHV-Beiträgen, Einspracheentscheid
vom 25. Oktober 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7547/2007
Sachverhalt:
A.
Der am _______ geborene, seit dem _______ geschiedene
X._______ (nachfolgend: Versicherter), nigerianischer Staatsangehöri-
ger, war mit Unterbrüchen von 1991 bis 1999 in der Schweiz erwerbs-
tätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung. Gemäss seinen Angaben reiste er
am 31. August 1999 definitiv aus der Schweiz aus (act. 16). Mit Ge-
such vom 20. Februar 2006 beantragte er bei der SAK die Rückerstat-
tung der von ihm einbezahlten AHV-Beiträge (eingegangen am 3. März
2006; act. 44).
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 sprach die SAK dem Versicherten ei-
nen Rückvergütungsbeitrag in der Höhe von Fr. 12'627.-- zu (act. 94).
Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Oktober 2007 (act. 96 -
104), mit welcher der Versicherte sinngemäss einen höheren Rücker-
stattungsbeitrag geltend machte, wies die SAK mit Einspracheent-
scheid vom 25. Oktober 2007 ab (act. 105 - 108).
C.
Am 2. November 2007 reichte der Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
25. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht (eingegangen am
8. November 2007) ein. Er beantragte sinngemäss, auf die Einkom-
mensteilung sei im Rahmen der Beitragsrückerstattung zu verzichten
und machte erneut einen höheren Rückerstattungsbeitrag geltend (BV-
Ger act. 1).
D.
Mit Schreiben vom 14. November 2007 wies die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf das Erfordernis hin, ein Zustellungsdomizil
in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 3). Mit Verfügung vom
17. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Zustel-
lungsdomizil in der Schweiz anzugeben (BVGer act. 4). Mit undatier-
tem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am
1. April 2008, bestätigte der Beschwerdeführer den Eingang des
Schreibens vom 14. November 2007 und erklärte gleichzeitig, er verfü-
ge über kein Zustellungsdomizil in der Schweiz (BVGer act. 8).
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheent-
scheides vom 25. Oktober 2007 sowie der Verfügung vom 17. Juli 2007
(BVGer act. 10).
F.
Mit Mitteilung vom 6. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer da-
hingehend informiert, dass zu eröffnende Verfügungen und Entscheide
inskünftig durch Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet würden.
Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act.
12).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 25. Oktober 2007 ist eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG, durch die der Beschwerdeführer be-
sonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung er ein
schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
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1.2 Die Beschwerde vom 2. November 2007 wurde frist- und formge-
recht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. ATSG).
1.3 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Ver-
fahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzu-
geben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein
Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht ge-
statte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post
zuzustellen. Mit Nigeria besteht kein entsprechendes Abkommen.
Mit Schreiben vom 14. November 2007 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, da mit seinem
Heimat- und Wohnsitzstaat kein Abkommen bestehe, das die direkte
Zustellung zulasse. Mit undatiertem Schreiben (beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen am 1. April 2008) erklärte der Beschwerde-
führer, er verfüge über kein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Das
vorliegende Urteil ist daher – androhungsgemäss – im Dispositiv durch
Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (Art. 36 Bst. b VwVG).
2.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine An-
wendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, wel-
che im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2,
BGE 130 V 329 E. 2.3).
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4.
Vorliegend streitig ist die Höhe des Rückvergütungsbeitrags.
4.1 Gemäss 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz
im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 und 13 AHVG be-
zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.
4.1.1 In der entsprechenden Verordnung über die Rückvergütung der
von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahl-
ten Beiträge regelt der Bundesrat die entsprechenden Einzelheiten.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von
Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten
Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Hei-
matstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre
Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfor-
dern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jah-
res geleistet worden sind.
4.1.2 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person
aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden
ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und
ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen
(Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
4.1.3 Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Bar-
wert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenbe-
rechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Art. 4 Abs. 4 RV-AHV).
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung verhindern, dass ein Ver-
sicherter, der – verglichen mit seiner Altersklasse – während kurzer
Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes) Interesse an
der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung einer
Rente. Der Versicherte, der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge
hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in
gleichen Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu vermeiden,
sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit
dem Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem
Rentenberechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungs-
grundlagen (massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala)
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wie dem Beschwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungs-
anspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung
in der maximalen Höhe des Differenzbetrages vorgenommen werden
(Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2007 [H 171/06] E.3.3 mit
Hinweis).
4.1.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen
Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat. Er hat während mehr
als einem Jahr Beiträge geleistet (act. 65 – 75), die keinen Rentenan-
spruch begründen, und es besteht mit seinem Heimatstaat Nigeria kei-
ne zwischenstaatliche Vereinbarung. Der Beschwerdeführer ist seit
dem _______ geschieden (act. 54). Gemäss seinen Angaben (act. 16)
wohnt er seit dem 31. August 1999 nicht mehr in der Schweiz und ist
aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung aus-
geschieden. Gemäss Bestätigung vom 15. November 2005 des
O._______ Government hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in Nigeria
(act. 47, 48).
4.2 Streitig ist hingegen, ob die Vorinstanz die Höhe der Rückvergü-
tung korrekt ermittelt hat. Der Beschwerdeführer rügt die im Rahmen
der Beitragsrückerstattung vorgenommene Einkommensteilung.
4.2.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre
der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte
den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a.
vorgenommen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinqies
Abs. 3 Bst. c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung un-
terliegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten
in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind.
4.2.2 Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Art. 29quinqies
Abs. 3 Bst. c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung
des Rückvergütungsbeitrages sind die aufgrund der Einkommenstei-
lung angerechneten Beiträge massgeblich (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV).
Nach Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Ein-
kommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der
AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach
den Artikeln 52b - 52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Ver-
sicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Art.
52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung
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oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Abs. 1). Auch
wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der
gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des
ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch
nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung
und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
4.2.3 Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehegattin waren von
A.______ 1992 bis B.______ 1995 verheiratet (act. 92). Somit unterlie-
gen die Einkommen, welche der Beschwerdeführer und seine frühere
Ehegattin während ihrer gemeinsamen Ehe – das heisst für die Jahre
1993 – 1994 – erzielt haben, der Einkommensteilung.
4.2.4 Den für das Ehegattensplitting relevanten Auszügen des IK des
Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im Jahre 1993 über ein
Einkommen von Fr. 31'859.-- und im Jahre 1994 über ein Einkommen
von Fr. 36'052.-- verfügte. Dem Auszug des IK seiner ehemaligen Ehe-
gattin ist für das Jahr 1993 ein Einkommen von Fr. 39'485.-- und für
das Jahr 1994 ein solches von Fr. 68'394.-- zu entnehmen. Nach
durchgeführtem Ehegattensplitting betrug das Einkommen des Be-
schwerdeführers für das Jahr 1993 Fr. 35'673.-- und für das Jahr 1994
Fr. 52'223.-- (act. 66 – 71). Des Weiteren ist dem Auszug des IK des
Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er für das Jahr 1991 über ein
Einkommen von Fr. 6'829.--, im Jahre 1992 über ein solches von
Fr. 10'649.--, für das Jahr 1995 über ein Einkommen von Fr. 48'756.--,
für das Jahr 1996 über ein Einkommen von Fr. 2'210.-- und schliesslich
für das Jahr 1999 über ein Einkommen von Fr. 2'072.-- verfügte (act.
65 – 75). Der Beschwerdeführer hat von Januar 1991 bis August 1999
(mit Unterbrüchen) demnach ein Gesamteinkommen von Fr. 158'412.--
erzielt. Darauf wurden 8,4% (je 4,2% bei Arbeitnehmer und Arbeitge-
ber) für die AHV-Beiträge erhoben, insgesamt Fr. 13'306.65 (act. 89).
4.2.5 Die Altersrente wäre auf der Grundlage einer Beitragsdauer von
4 Jahren und 8 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von aufgerundet Fr. 33'946.-- (Fr. 158'412 x 12 : 56)
zu berechnen. Das berechnete Jahreseinkommen wird aufgerundet
auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 34'476.-- (Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen, gültig ab 1. Januar 2007 [nachfolgend: Rententabellen 2007]
S. 98). Bei einer Beitragsdauer von vier vollständigen Jahren und ei-
nem Jahrgang 1962 kommt die Rentenskala 4 zur Anwendung (vgl.
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Art. 29bis ff. AHVG, insbes. Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 50 und Art. 52
AHVV, Rententabellen 2007, S. 98). Bei einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 34'476.-- in Rentenskala 4
würde die maximale Teilrente monatlich Fr. 142.-- betragen (Rententa-
bellen 2007, S. 98), was eine Jahresrente von Fr. 1'704.-- ergibt. Unter
Anwendung des dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden
Kapitalisierungsfaktors von 7,410 (vgl. Barwerttabellen des Bundesam-
tes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 1997, S. 71) ergibt
sich somit ein Barwert von Fr. 12'627.--.
4.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den Rückvergütungsbeitrag
auf den Barwert der Rentenanwartschaft von Fr. 12'627.-- beschränkt.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Notifikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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