Abtei lung II I
C-7554/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7554/2009
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 19. August 2009 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen drei -
monatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Sohn A._______ (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Bern. Die Schweizer
Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen
und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vor-
instanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde der Stadt Bern
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vor-
instanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 20. Novem-
ber 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als ge-
sichert betrachtet werden. Der Zuwanderungsdruck aus Sri Lanka
halte aufgrund der dort herrschenden widrigen Verhältnisse an. Bürger
dieses Landes bildeten in der Schweiz nach wie vor eine der Haupt -
gruppen neu einreisender Asylbewerber. Komme hinzu, dass der Ge-
suchsteller – aus den vorhandenen Unterlagen zu schliessen – aus
Vavuniya und damit aus einem Gebiet stamme, in dem sich die Lage
in letzter Zeit noch verschlechtert habe.
C.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2009 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben, und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur
Begründung bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass die Wiederausreise seines Vaters nach einem Besuchsaufenthalt
nicht gesichert wäre. Dieser lebe schon seit mehr als 30 Jahren in
Vavuniya; sei also nicht erst aus politischen Gründen oder wegen des
Bürgerkriegs dorthin geflüchtet. In der Region lebe auch seine Familie
und es sei "jede Menge Erbgut" vorhanden, weshalb er auch wieder
dorthin zurückkehren werde. Komme hinzu, dass er nicht mehr im er-
werbsfähigen Alter sei, und daher auch in wirtschaftlicher Hinsicht kein
Anreiz für einen längeren Verbleib in der Schweiz bestehe. Er (der Be-
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schwerdeführer) garantiere für eine fristgerechte Wiederausreise
seines Vaters.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Dabei verweist sie abermals auf die – selbst nach Be-
endigung der feindseligen Auseinandersetzungen – angespannte Lage
im Land und darauf, dass der Gesuchsteller aus Vavuniya und damit
aus einem ehemaligen Krisengebiet stamme. Schliesslich wird fest-
gehalten, dass beim Gesuchsteller schon aufgrund seines Alters nicht
mehr von Verpflichtungen auszugehen sei, die besondere Gewähr für
eine anstandslose Wiederausreise geben könnten.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen dieses die Erteilung eines
Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nach-
folgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
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enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG).
Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe
Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichts-
erklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So
verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an
die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen,
die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3).
5.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang
aufgeführt, weshalb der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
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treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3
6.3.1 Die Sicherheitslage in Sri Lanka ist noch immer durch den lang-
jährigen, erst im Mai 2009 offiziell beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der
tamilische Norden und Osten des Landes sind in ihrer Entwicklung
zurückgeworfen und beim Wiederaufbau auf Hilfe der eigenen
Regierung und internationaler Organisationen angewiesen. Zu den
vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben der Regierung gehörte in
jüngster Vergangenheit die Fürsorge für die rund 300'000 Binnenver-
triebenen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuier-
lich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und nach dem
Ende der Kämpfe von der Armee in zunächst geschlossenen Lagern
untergebracht wurden. Viele sind weiterhin in mittlerweile offenen
Lagern oder bei Gastfamilien untergebracht und konnten noch nicht in
ihre Herkunftsgebiete zurückkehren. Zudem hat das Ende des
Bürgerkriegs, der nach letzten Schätzungen 100'000 Todesopfer
forderte, die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen
Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der
tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine solche
Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quellen: Deutsches
Auswärtiges Amt, a.a.O., Innenpolitik, Stand April 2010; JUDITH MACCHI,
RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle
Situation, Update vom 7. Juli 2009, S. 22, Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-7300/2008 vom 11. Januar 2010 E. 7.3).
6.3.2 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss bei vielen
der direkt Betroffenen der Wunsch zur Auswanderung. Ein bereits be-
stehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im
Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch
akzentuieren kann.
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6.3.3 Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der
schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka im
Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen (+12,1% gegenüber dem Vorjahr) die
drittgrösste Gruppe und im ersten Quartal 2010 mit 244 Gesuchen die
viertgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte
Asylstatistik 2009 des BFM, S. 3 und 10 sowie kommentierte Asyl-
statistik des BFM 1. Quartal 2010 S. 2; im Internet unter:
, Themen > Statistiken).
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 67-jährigen, ver-
heirateten Mann, der Vater dreier erwachsener Kinder ist (so aus dem
Visum-Antragsformular zu schliessen). Aufgrund der nur spärlichen
Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er zu-
sammen mit seiner Ehefrau und möglicherweise noch mit weiteren
Angehörigen in familiärer Gemeinschaft lebt. Über den genauen
Wohnort besteht allerdings keine Klarheit. Fest steht aufgrund ent-
sprechender Unterlagen einzig, dass der Gesuchsteller aus der Nord-
provinz stammt: Geboren wurde er im Distrikt Jaffna. Nach Darstellung
des Beschwerdeführers soll er seit mehr als 30 Jahren, gemäss einer
im Gesuchsverfahren eingereichten Bestätigung seit 1999 im Distrikt
Vavuniya leben. Diese Angaben stehen allerdings im Widerspruch zu
einem ebenfalls im Gesuchsverfahren eingereichten "Affidavit", in
welchem als aktueller Wohnort Negombo bezeichnet wird (ein
Fischerdorf in der Westprovinz, etwa 40 km nördlich der Hauptstadt
Colombo). Im Visum-Antragsformular vermerkte der Gesuchsteller
unter der Rubrik "Heimatadresse" ebenfalls Negombo. Vor diesem
Hintergrund lässt sich nicht schlüssig beurteilen, ob der Gesuchsteller
tatsächlich nicht von den kriegerischen Auseinandersetzungen be-
troffen war, wie der Beschwerdeführer in pauschaler Weise behauptet.
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7.2 Fest steht, dass der Gesuchsteller schon jetzt einen starken
Bezug zur Schweiz hat: Hier leben ein Sohn (der Beschwerdeführer)
und eine Tochter (so zu schliessen aus der schriftlichen Auskunftser-
teilung des Beschwerdeführers gegenüber der Migrationsbehörde der
Stadt Bern). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der
Gesuchsteller – einmal in der Schweiz – bestrebt sein könnte, auf
Dauer bei seinen Familienangehörigen bleiben zu können und seine
Ehefrau bzw. die Mutter der hier anwesenden Kinder später nach-
kommen zu lassen.
7.3 Ebenfalls keine Klarheit besteht schliesslich über die wirtschaft-
lichen Verhältnisse, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Solche
Faktoren können aber gerade bei der Wahl der Lebensform im fort -
geschrittenen Alter eine wesentliche Rolle spielen.
7.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden
Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes
garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung
des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hin-
reichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE
2009/27 E. 9).
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
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