Abtei lung II I
C-7559/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
24. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7559/2006
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin),
geboren am (...) 1950, verheiratet und Bürgerin von Bosnien und
Herzegowina, arbeitete von 1971 bis 1974 im B._______ [in]
Z._______ als Hausangestellte und von 1974 bis 1986 bei der
C._______ Aktiengesellschaft [in] Z._______ als Betriebsarbeiterin
und Werkstattschreiberin. Danach kehrte sie in ihre Heimat zurück, wo
sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und den Haushalt ihrer
Familie führte (act. IV/16, 17, 62).
Am 14. September 2004 reichte sie beim Fond für Pension und
Invalidenversicherung der Serbischen Republik (Entität von Bosnien
und Herzegowina) in Bosnien und Herzegowina einen Antrag auf
Leistungen der Invalidenversicherung vom 19. August 2004 ein (act.
IV/9 – 11).
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle, Vorin-
stanz oder IVSTA) eröffnete aufgrund der eingereichten Akten (act. IV/
1 – 11) ein zwischenstaatliches Verfahren und übersandte dem Sozial-
versicherungsträger in Bosnien und Herzegowina am 8. März 2006
das Formular E 205 CH (act. IV/13). Mit gleichem Datum forderte sie
bei der Versicherten weitere Unterlagen ein (act. IV/14). Diese wurden
am 7. April 2006 eingereicht (Eingang bei der IVSTA am 20. April
2006; act. IV/16 – 17: Fragebogen, IV/18 – 60: medizinische Unter-
lagen, inkl. Übersetzungen [act. IV/33 – 37]).
B.
Nach Prüfung aller Akten und unter Bezugnahme auf die Stellungnah-
me ihres medizinischen Dienstes teilte die IV-Stelle der Versicherten
mit Vorbescheid vom 24. Juli 2006 mit, mangels rentenbegründender
Invalidität würde das Gesuch abgewiesen werden (act. IV/66 – 69).
C.
Gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin am
21. August 2006 „Beschwerde“ (act. IV/70, 71) und am 12. September
2006 ergänzte sie diese mit weiteren medizinischen Unterlagen (act.
IV/72, 73 und Beilagen zu Beschwerdeakte 15).
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D.
In der Folge forderte die IVSTA für die neu eingereichten Unterlagen
eine weitere Stellungnahme vom medizinischen Dienst an. Diese
erfolgte am 9. November 2006 (act. 74 – 75).
Mit Verfügung vom 24. November 2006 (validiert per 27. November
2006, act. IV/76) verneinte die IVSTA das Vorliegen einer rentenbe-
gründenden Invalidität und wies das Gesuch ab.
E.
Am 11. Dezember 2006 (Eingang am 27. Dezember 2006) erhob die
Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Rekurskommission der
Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die Personen im
Ausland (nachfolgend: Reko AHV/IV) gegen die Verfügung der IVSTA
Beschwerde, hielt sinngemäss daran fest, dass sie in rentenbegrün-
dender Weise erkrankt sei, und legte der Eingabe verschiedene Arzt-
und Diagnoseberichte bei (act. 1).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren von
der Reko AHV/IV per 1. Januar 2007 übernommen habe. Im Weiteren
gab es die Besetzung des Spruchkörpers bekannt, setzte Frist zur
Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens an und holte bei der
IVSTA die Vorakten und eine Stellungnahme ein (act. 2).
G.
Mit Schreiben vom 2. April 2007 ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe eines Zustelldomizils
in der Schweiz (act. 4). Dieses wurde am 11. Mai 2007 mitgeteilt
(act. 6).
H.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 verwies die IVSTA auf die neue
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde (act. 7, IV/77 – 78).
Am 12. Juni 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
deführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zu (act. 8).
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I.
Am 26. Juli 2007 (act. 9) teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien mit, infolge Verzicht auf die Einreichung einer Replik erachte
es den Schriftenwechsel als abgeschlossen, und forderte die Be-
schwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 400.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall. In der Folge wurde der Kostenvorschuss innert Frist am
31. Juli 2007 geleistet (act. 11).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2008 gab das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien den Wechsel des Spruchkörpers bekannt
(act. 12). Innert Frist sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
K.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht von der Vorinstanz fehlende Vorakten ein. Diese von der Be-
schwerdeführerin mit der „Beschwerde gegen den Vorbescheid“ am
21. August 2006 eingereichten medizinischen Akten wurden am
7. November 2008 nachgereicht (Beilagen zu Beschwerdeakte 15).
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der Ende 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung nach neuem
Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
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gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.2 Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis
und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina und dort ansässig. Somit ist zwischenstaatlich zu klären,
welches Recht anwendbar ist.
2.3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119
V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über
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Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als
Bürgerin von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen Anwen-
dung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten hinsichtlich der in Art. 1 genannten Rechtsvor-
schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die Invalidenversicherung gehört, in ihren Rechten und Pflichten ei-
nander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die Vor-
aussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen.
2.3.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt
sich demnach ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizeri-
schen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Ver-
ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.210; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes
I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4 des
schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens).
2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier der Verfügung vom 24. November 2006, eingetretenen
Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen),
sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG an-
wendbar.
Das IVG ist somit in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision]
anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind
demnach die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, wel-
che am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Fol-
genden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195
E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf
eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zu Recht
verneint hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während
eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Be-
dingungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt einer, entsteht kein
Rentenanspruch.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung entrichtet, so dass sie die gesetzliche Min-
destbeitragsdauer erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob sie im Sinne des Geset-
zes in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden ist.
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4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 272 ff. E. 6).
Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
bei einem Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei
einem Invaliditätsgrad von 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50%
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine
Viertelsrente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht)
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
275 E. 6c).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich-
tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
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Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE
122 V 160 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen, AHI 2001 S. 113
E. 3a).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
haben Berichte von versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten, so-
fern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sind und kei-
ne konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen, Beweis-
wert (vgl. BGE 122 V 161 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER,
ATSG-Kommentar zu Art. 43 Rz 28, Zürich – Basel – Genf 2003).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine ungenügende Feststel-
lung bzw. falsche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts,
insbesondere bezüglich der medizinischen Schlussfolgerungen der
Vorinstanz.
5.1 Die Beschwerdeführerin führt im Fragebogen für die im Haushalt
tätigen Versicherten (act. IV/17) und insbesondere in ihrer Stellung-
nahme vom 21. August 2006 (act. IV 70/71) aus, sehr krank zu sein.
Mittlerweile sei sie so krank, dass sie sich nicht einmal mehr selber
anziehen und waschen könne, da ihr der ganze Körper Schmerzen
bereite. Demnach sei sie zu keiner Tätigkeit fähig und befinde sich
unter ständiger Überwachung des Arztes und unter Therapie. Sie habe
insbesondere schwere psychisch-geistige Gesundheitsprobleme und
werde stationär im Krankenhaus behandelt, sobald dort ein Platz frei
werde. Allgemein sei sie auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen.
5.2 Im vorliegenden Fall beruhen die Erhebungen der Vorinstanz auf
der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin eingereichten medizi-
nischen Unterlagen und Fragebogen sowie auf deren Beurteilung
durch den ärztlichen Dienst der IV-Stelle. Die Akten enthalten nament-
lich folgende, für die erfolgte Beurteilung massgeblichen Arztberichte:
- Internistisches Zeugnis Dr. D._______, vom 26. April 2004
(act. IV/30/33);
- Arztbericht Arbeitsmedizinisches Institut E._______, Y._______,
vom 16. August 2004 (act. IV/31/34, 35);
- Bericht Arbeitsmedizinisches Institut E._______, Y.________,
vom 19. August 2004, (act. IV/32/37);
- Bericht Dr. F._______ vom 4. August 2006 (Beilage zu act. 15);
- Bericht Dr. G.________ vom 14. August 2006, (Beilage zu act. 15),
Seite 9
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- Spitalbericht H._______ Spital, Y._______, Mat.-Nr. [...] zum
Spitalaufenthalt vom 25. August 2006 – 5. September 2006
(Beilage zu act. 15);
- Stellungnahme Ärztlicher Dienst der IVSTA vom 9. November 2006
(act. IV/75),
- Verschiedene medizinische Unterlagen (Beilagen zu act. 1):
- Dr. I.________, Nuklearmedizin, X.________, vom
7. September 2006;
- Gynäkologisches Ambulatorium, Dr. J._______, vom
20. September 2006;
- Gesundheitszentrum K._______ Dr. L._______, Radiologie,
vom 22. September 2006;
- Tomographie/Echo des Abdomens, Unterschrift unleserlich,
vom 27. September 2006.
Bei allen von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen
Akten handelt es sich zusammenfassend um medizinische Berichte,
Zeugnisse, Laborbefunde und Rezepte von bosnischen Ärzten aus
den Jahren 1994 – 2006. Darunter findet sich jedoch kein Bericht im
Umfang einer umfassenden Untersuchung oder eines eigentlichen
Gutachtens.
5.3 Der ärztliche Dienst der IVSTA hat mehrmals zu den eingereichten
medizinischen Akten Stellung bezogen (act. IV/68, 75, 78). Er führt
aus, im Jahre 1994 sei die Beschwerdeführerin wegen Brustkrebs ope-
riert und lokal nachbestrahlt worden. Die damals gestellte gute Prog-
nose habe sich bis heute bestätigt, diverse Nachkontrollen hätten
keinen Hinweis auf ein Rezidiv ergeben. Im Jahre 2000 sei eine
Uterusmyom-Operation erfolgt, die keine weiteren Auswirkungen zeige.
Weiter sei eine Schilddrüsenvergrösserung diagnostiziert worden, die
Laborbefunde zeigten jedoch normale Werte. Im Weiteren klage die
Beschwerdeführerin über Nacken- und Rückenbeschwerden, jedoch
sei keine neurologisch bedingte Invalidisierung feststellbar. Organisch
lägen keine relevanten pathologischen Befunde vor. Hingegen wiesen
die Arztberichte auf ein nervöses, neurotisches Verhalten und auf eine
Depression hin; diesbezüglich äusserte der ärztliche Dienst den Ver-
dacht des Vorliegens einer Cancerphobie. Von einer Einschränkung als
Fabrikarbeiterin sei auszugehen, da ihr nach der Entlassung aus der
neurologisch-psychiatrischen Abklärung im August 2006 Beruhigungs-
mittel und Antidepressiva mässiger Dosierung verschrieben worden
seien, was eine gewisse Leistungseinschränkung und Müdigkeit bewir-
ke. Für den Haushalt sei sie aber wenig eingeschränkt, da sie sich den
Tag einteilen könne und keine kleinen Kindern mehr zu betreuen habe.
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Es sei von einer Einschränkung im Kleinhaushalt von höchstens 20%
aus psychischen Gründen auszugehen.
5.4 Für die Würdigung der Akten ist festzustellen, dass die dem
Vorbescheid vom 24. Juli 2006 zu Grunde liegenden ausführlichsten
Akten aus dem Jahr 2004 stammen (act. 30 – 32 bzw. 33 – 37 [Über-
setzung]). Aus den im September 2006 eingereichten – und für die
Verfügung vom 24. November 2006 berücksichtigten – Akten geht eine
depressive Episode hervor, die im August 2006 anfänglich ambulant
und vom 25. August 2006 bis 5. September 2006 stationär behandelt
wurde. Die diagnostizierte psychotische endogene Depression wird
von den behandelnden Ärzten als so schwerwiegend beurteilt, dass
keine Arbeitsfähigkeit bestehe.
Der ärztliche Dienst beurteilt hingegen die depressive Erkrankung in
den Stellungnahmen vom 9. November 2006 und 17. April 2007 nicht
als so schwerwiegend wie von den behandelnden Ärzten beschrieben,
insbesondere aufgrund der medikamentösen Behandlung („est un
traitement pour une affection très légère“), und die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin für die Führung des Haushaltes als nicht renten-
relevant einschränkend (siehe oben 5.3).
5.5 Die vom ärztlichen Dienst festgestellte, die Erwerbsfähigkeit der
Beschwerdeführerin kaum beeinflussende depressive Verstimmung, ist
– im Kontext des von den behandelnden Ärzten soweit einleuchtend
beschriebenen Gesundheitszustands im Austrittsbericht vom 5. Sep-
tember 2006 – nicht nachvollziehbar. Nachgewiesenermassen war die
Beschwerdeführerin im August/September 2006 während zwölf Tagen
mit einer schweren psychischen Erkrankung in stationärer Behand-
lung. Der vorliegende Austrittsbericht ist eine Momentaufnahme und
zu wenig detailliert, um die psychische Situation der Beschwerde-
führerin und den Einfluss der Krankheit auf die Erwerbsfähigkeit nach
der Entlassung abschliessend zu beurteilen (vgl. Beilage 1 zu
Beschwerdeakten 15). Weitere Akten zum psychischen Gesundheits-
zustand sind nicht vorhanden, die Vorinstanz hat auch keine solchen
einverlangt. Die weiteren medizinischen Dokumente sind nur summa-
risch und waren im Verfügungszeitpunkt nicht aktuell (vgl. act. IV/30 –
32 bzw. 33 – 37 aus dem Jahr 2004) und enthalten kaum Angaben
zum psychischen Gesundheitszustand.
Seite 11
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Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts konnte somit der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Akten
nicht so umfassend nachvollziehbar erstellt werden, wie es das Bun-
desgericht in ständiger Praxis verlangt (siehe oben E. 4.3). Die
Vorinstanz wird darum aufgefordert, die Erstellung eines umfassenden
psychiatrischen Gutachtens zu veranlassen und anschliessend den
Sachverhalt neu zu prüfen.
5.6 Zusammenfassend erweist sich demnach die sinngemässe Rüge
des unvollständig ermittelten Sachverhalts als begründet. Die Be-
schwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 24. November
2006 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurück-
gewiesen, um den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen zu ermitteln
und anschliessend neu zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Der von der Beschwer-
deführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird zurücker-
stattet.
6.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).
Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführerin auf Grund ihres
Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die
von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei-
tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da die Beschwer-
de im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von einem Anwalt
eingereicht wurde, sind die Bestimmungen über die Anwaltskosten
gemäss Art. 10 VGKE anzuwenden. Da keine Honorarnote eingereicht
wurde, ist die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten zu bestim-
men (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das zu entschädigende Honorar ist nach
dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters zu bemessen. Unter
Seite 12
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Berücksichtigung dieser Bestimmungen und sich aus den Akten erge-
benden Anwaltsaufwandes erachtet das Bundesverwaltungsgericht
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 24. November 2006 aufgehoben und die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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C-7559/2006
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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