B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7559/2014
Ur t e i l vom 2 8 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Frankreich,
vertreten durch lic. iur. Dominik Zehntner, Advokat,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 14. November 2014.
C-7559/2014
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1965 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsangehö-
rige X._______ lebt in Frankreich. Sie arbeitete von 1990 bis 1997 als
Hauswirtschaftslehrerin in einem Sonderschulheim in der Schweiz und
leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (IV-act. 1 S.42 f. und 91 ff.). Am 1. März 1994 kolli-
dierte sie als Lenkerin eines Personenwagens mit einem Tram. In der Folge
klagte sie hauptsächlich über Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie
über kognitive Störungen. In der erstversorgenden Klinik wurden eine Hals-
wirbelsäulendistorsion, eine Kontusion der Lendenwirbelsäule bei vorbe-
stehender Spondylolisthesis L5, eine Beckenkontusion rechts sowie eine
Kniekontusion rechts mit kleiner Schürfung diagnostiziert (IV-act. 1 S. 87).
B.
Mit Formular vom 8. Oktober 1997 (IV-act. 1 S. 91 ff.) meldete sich
X._______ bei der IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle BS) zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom
15. Dezember 1998 wurde X._______ zufolge einer seit 20. Mai 1998 be-
stehenden Invalidität von 50% eine unbefristete halbe Invalidenrente zuge-
sprochen (IV-act. 2).
C.
C.a Am 12. November 2001 erlitt X._______ als Beifahrerin eines Perso-
nenwagens einen weiteren Verkehrsunfall (vgl. IV-act. 27 und 30.1). Unter
Hinweis auf diesen erneuten Unfall und die daraus resultierenden gesund-
heitlichen Folgen beantragte sie mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 (IV-
act. 24) eine Revision der Invalidenrente.
C.b Mit Verfügungen vom 31. Juli 2007 (IV-act. 64 S. 14 ff.) sprach die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz)
X._______ für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. April 2004 eine
ganze Rente und für die Zeit ab 1. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Letz-
tere focht X._______ beim Bundesverwaltungsgericht an.
C.c Mit Urteil C-5989/2007 vom 21. April 2010 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut und sprach X._______ mit Wirkung ab
1. Mai 2004 ebenfalls eine ganze Rente zu.
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Seite 3
D.
Im Juni 2012 leitete die IVSTA eine weitere Rentenrevision ein (vgl. IV-
act. 84) und liess X._______ ärztlich begutachten. Gestützt auf die inter-
disziplinäre psychiatrisch-neurologische Konsensbeurteilung von
Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von
Dr. med. B._______, Facharzt für Neurologie, vom 2./7. Oktober 2013 (IV-
act. 110 f.) hob die IVSTA die bisherige ganze Rente gestützt auf lit. a Schl-
Best. IVG mit Verfügung vom 14. November 2014 (IV-act. 132) auf.
Zur Begründung führte die IVSTA aus, die Überprüfung des Rentenan-
spruchs gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom
18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; SchlBest. IVG)
habe ergeben, dass die neurologisch objektivierbare Kopfschmerzproble-
matik beziehungsweise der organische Beschwerdekern die Arbeitsfähig-
keit nicht in invalidisierendem Ausmass einschränke und keine Anhalts-
punkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige Funktionsein-
schränkunen vorlägen. Ferner seien keine weiteren Kriterien als erfüllt zu
betrachten, die eine willentliche Schmerzüberwindung in Frage stellen wür-
den.
E.
Gegen die Verfügung vom 14. November 2014 erhob X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, mit
Eingabe vom 29. Dezember 2014 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, eine Rentenrevision unter An-
wendung von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG sei nur dann zulässig, wenn eine
klare Abgrenzung von nachweisbaren und unklaren Beschwerdebildern
möglich sei. Vorliegend sei dies indes – wie auch der neurologische Gut-
achter erwähnt habe – kaum möglich, weshalb die verfügte Rentenaufhe-
bung unzulässig sei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die Vor-
instanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom
5. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liege zwar nicht vor,
jedoch sei eine revisionsweise Überprüfung der Rente gestützt auf lit. a
Abs. 1 SchlBest. IVG möglich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
rerin sei vorliegend eine Abgrenzung zwischen erklärbaren und unklaren
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Beschwerdebildern möglich. Das eingeholte bidisziplinäre Gutachten at-
testiere der Beschwerdeführerin eine rentenausschliessende Einschrän-
kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30%, weshalb die Rente zu
Recht aufgehoben worden sei.
G.
Am 26. März 2015 (vgl. BVGer-act. 6) ist der mit Zwischenverfügung vom
20. März 2015 (BVGer-act. 4) eingeholte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.- bei der Gerichtskasse eingegangen.
H.
Mit Replik vom 22. Mai 2015 (BVGer-act. 9) hielt die Beschwerdeführerin
an ihrem Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte sie aus, in ihrem
Fall sei es nicht möglich, die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, die durch
anerkannte respektive nicht anerkannte Beschwerden ausgelöst werde, je
einzeln zu beziffern. Dies setze jedoch die Durchführung einer Rentenrevi-
sion gemäss lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG voraus. Es stelle sich die Frage, ob
im Rahmen der Revision der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision
eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts in medizinischer Hin-
sicht in Bezug auf die Höhe der Arbeitsfähigkeit Anlass für eine Rentenauf-
hebung oder Rentenkürzung geben könne. Sie führte ferner aus, sie habe
ein grosses Interesse daran, ihre gesundheitliche Situation zu verbessern,
und dafür habe sie in den letzten Jahren einen erheblichen Aufwand be-
trieben. Als Nachweis für diese Aussage legte sie diverse Rechnungen für
erfolgte therapeutische Behandlungen ins Recht.
I.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 (BVGer-act. 11) teilte die Vorinstanz mit,
dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte.
J.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 (BVGer-act. 13) wies die Beschwerdeführerin
auf die mit Entscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015
erfolgte Rechtsprechungsänderung in Bezug auf die Beurteilung von so-
matoformen Schmerzstörungen hin.
K.
Mit Eingabe vom 26. August 2015 (BVGer-act. 15) und unter Hinweis auf
die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. August 2015 hielt die
Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest. Die IV-Stelle Basel-Stadt
führte in ihrer Stellungnahme aus, die eingeholten medizinischen Berichte
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Seite 5
liessen auch im Lichte der massgeblichen Indikatoren eine schlüssige Be-
urteilung zu. Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen,
damit aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegan-
gen werden könne. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe ledig-
lich aus somatischer Sicht.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
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Seite 6
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. November 2014)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Bestimmun-
gen abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils re-
levant waren und in Kraft standen. Vorliegend sind insbesondere auch die
am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vorschriften gemäss IV-Revision 6a
zu beachten.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3).
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Seite 7
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung]).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a).
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Seite 8
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.6 Nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver-
fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut
lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha-
ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
4.
Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu
Recht auf lit. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären,
ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in lit. a Abs. 4 SchlBest. IVG ge-
nannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zusprechung der
Invalidenrente auf einer von lit. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen
Beeinträchtigung erfolgte.
4.1 Die Beschwerdeführerin bezog seit 1. Mai 1998 eine halbe und seit
1. Mai 2004 eine ganze Rente (vgl. IV-act. 75 S. 2 ff.). Im Zeitpunkt der Ein-
leitung der Überprüfung (Revisionsfragebogen vom 5. Juni 2012, ausge-
füllt am 18. Juni 2012, IV-act. 84) lag somit noch kein über 15-jähriger Ren-
tenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer
8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Ände-
rung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55
Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach lit. a Abs. 4 SchlBest.
IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist lit. a SchlBest. IVG in for-
meller Hinsicht anwendbar.
4.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von lit. a SchlBest.
IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die
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Seite 9
Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. No-
vember 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest.
IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass
mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nach-
weisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März
2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die
Zielsetzung von lit. a SchlBest. IVG auf die Natur des Gesundheitsscha-
dens ankommt und nicht auf eine präzise Diagnose (vgl. Urteil des BGer
9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6 sind
vom Anwendungsbereich von lit. a SchlBest. IVG laufende Renten nur aus-
zunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen.
Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen,
können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwen-
dung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von lit. a
SchlBest. IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare und er-
klärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüg-
lich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine
exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom
1. April 2015 E. 2.2).
4.3 Die ursprüngliche Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Mai
1998 beruhte auf der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in ihrer
bisherigen Tätigkeit als Hauswirtschaftslehrerin. Diese Feststellung stützte
sich auf mehrere medizinische Gutachten, insbesondere auf einen Arztbe-
richt der Rehaklinik C._______ vom 26. Februar 1998 zu Handen der IV-
Stelle Basel-Stadt. Darin wurden nach dem Verkehrsunfall vom 1. März
1994 mit leichter traumatischer Hirnverletzung und HWS-Distorsion Grad
II nach Quebec-Classification folgende konsekutiven Beschwerden diag-
nostiziert: ein zervikozephales Syndrom, ein thorakales und lumboverteb-
rales Syndrom bei Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und vorbestehen-
der lumbosakraler Spondylolisthesis vera Grad II bei L5-Spondylolyse
beidseitig, neuropsychologische Funktionsstörungen sowie eine posttrau-
matische Anpassungsstörung.
4.4 In der Folge wurde die ab 1. Mai 1998 ausgerichtete halbe Rente im
Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nach ma-
terieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs mit Verfügungen vom 31. Juli 2007 (IV-act. 64 S. 14 ff.) auf eine
ganze Rente (1. Oktober 2002 bis 30. April 2004) respektive eine Dreivier-
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Seite 10
telsrente (ab 1. Mai 2004) erhöht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 21. April 2010 (IV-act. 75 S. 2 ff.) wurde die zweite Verfügung
aufgehoben und der Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab 1. Mai 2004
eine ganze Rente zugesprochen. Da der Sachverhalt im Rahmen dieses
Revisionsverfahrens umfassend und ohne Bindung an vergangene Ein-
schätzungen überprüft wurde, traten die Revisionsverfügungen respektive
das Urteil an Stelle der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 140 V 514
E. 5.2), weshalb vorliegend hinsichtlich der Anwendbarkeit von lit. a Schl-
Best. IVG die Natur des Gesundheitsschadens relevant ist, welcher den
Revisionsverfügungen vom 31. Juli 2007 und somit auch dem Urteil vom
21. April 2010 zugrunde lag (so auch Urteil des BGer 9C_393/2015 vom
28. September 2015). Nicht entscheidend für die Anwendbarkeit von lit. a
SchlBest. IVG ist dagegen der Gesundheitsschaden, auf welchem die ur-
sprüngliche Rentenzusprache im Jahr 1998 beruhte (vgl. Urteil des BGer
9C_127/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 5.4).
4.5 Die Leistungsverfügungen vom 31. Juli 2007 beruhten in medizinischer
Hinsicht auf dem neurologischen Gutachten von Dr. med. D._______ vom
18. November 2005 (IV-act. 52.2 S. 9 ff.) und dem psychiatrischen Gutach-
ten von Dr. med. E._______ vom 23. September 2004 (IV-act. 42 S. 22 ff.).
Dr. med. D._______ diagnostizierte einen Status nach craniocervicalem
Beschleunigungstrauma mit angeblicher Vollerholung (1990), einen Status
nach komplexem craniocervicalem Beschleunigungstrauma mit milder
traumatischer Hirnschädigung (1994), einen Status nach Heckkollision mit
leichter Frontalkollision und HWS-Distorsionstrauma ohne traumatische
Hirnschädigung (2001), einen psychischen Problemkomplex unabhängig
vom Unfallereignis, ein benignes Hyperlaxitätssyndrom, einen Status nach
Schulterimpingement (1997/1998), eine Spondylolisthesis L5/S1 seit Kind-
heit und einen Status nach Tonsillektomie sowie Halluxoperation. Der Gut-
achter schätzte die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hauswirtschaftsleh-
rerin bei sehr gut adaptiertem Arbeitsplatz (kurzer Arbeitsweg, gute Zeit-
einteilung, optimale Stützung durch Arbeitgeber) und weitgehender Entlas-
tung als Mutter und Hausfrau auf 40-50%. Dr. med. E._______ stellte bei
der Beschwerdeführerin zwei gesundheitliche Problemkreise fest: eine
leichte neuropsychologische Funktionsstörung sowie eine gemischte psy-
chische Problematik (depressive Anteile, Anteile einer psychosomatischen
Entwicklung und einer spezifischen Persönlichkeitsproblematik) erhebli-
chen Ausmasses. Die Arbeitsfähigkeit als Hauswirtschafslehrerin erachtete
er aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen als weitgehend einge-
schränkt. Er wies jedoch darauf hin, dass mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit
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Seite 11
von 50% anzustreben sei, da die beschriebenen psychischen Problem-
kreise und die neuropsychologischen Einschränkungen eigentlich keine Ar-
beitsunfähigkeit von 100% rechtfertigten.
Rechtsprechungsgemäss zählen spezifische und unfalladäquate HWS-
Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktions-
ausfälle zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. etwa Ur-
teil des BGer 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1). Aufgrund der
obgenannten gesundheitlichen Problemkreise fällt die Angelegenheit somit
grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung.
4.6 Die vorliegend angefochtene Revisionsverfügung vom 14. November
2014 basiert in medizinischer Hinsicht auf den Teil-Gutachten von
Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
2. Oktober 2013 (IV-act. 110) und von Dr. med. B._______, Facharzt für
Neurologie, vom 7. Oktober 2013 (IV-act. 111) sowie deren anschliessende
interdisziplinäre Konsensbeurteilung und die Stellungnahme von
Dr. med. F._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Sozialme-
dizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 24. März 2014 (IV-
act. 113). Die Ärzte stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit: zervikozephales Schmerzsyndrom mit Spannungskopf-
schmerz und seltenen migräniformen Exacerbationen (teilweise im Sinne
einer posttraumatischen Cephalea nach wiederholten Verkehrsunfällen im
Personenwagen) und diskretes rechts betontes Zervikalsyndrom, lumbo-
spondylogenes Schmerzsyndrom bei kongenitaler Spondylolisthesis ohne
radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom, verhaltensneurologischer Be-
schwerdekomplex mit anamnestisch leichter neurokognitiver Störung. Als
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: undifferen-
zierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), histrionische Persönlich-
keitszüge (ICD-10 Z73.1), Parästhesien der oberen und unteren Extremi-
täten ohne klinisch-neurologisch fassbares Korrelat und funktionelle Über-
lagerung mit Somatisierungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Hauswirtschaftslehrerin oder in einer anderweitig angepass-
ten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne mittelschwere und schwere Trage-
belastungen, und ohne einseitige Körperhaltung, erachteten die Gutachter
aufgrund der organisch plausiblen Beschwerdeanteile als zu 30% einge-
schränkt. Aus psychiatrischer Sicht attestierten sie eine volle Arbeitsfähig-
keit. Sie wiesen darauf hin, dass die Diskrepanz zu den Vorbeurteilungen
in den Jahren 2004 (Dr. med. E._______) und 2005 (Dr. med. D._______)
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nicht im Sinne einer relevanten Zustandsbesserung zu verstehen sei, son-
dern als Beurteilung des gleichen Sachverhalts nach anderen Kriterien,
insbesondere der neuen Rechtsprechung zu den nicht objektivierbaren
Krankheitsbildern. Dr. med. F._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Neurologie, Sozialmedizin, nahm schliesslich in ihrer Beurteilung vom
24. März 2014 (IV-act. 113) zu den Ergebnissen der medizinischen Abklä-
rungen Stellung indem sie eine Prüfung der „Förster-Kriterien“ vornahm.
Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine Aktivierung der
vorhandenen Ressourcen möglich sein sollte und daher von der Möglich-
keit der Überwindbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszu-
gehen sei.
Das von der Vorinstanz veranlasste bidisziplinäre Gutachten vom 2./7. Ok-
tober 2013 mit Konsensbeurteilung basiert auf persönlichen Untersuchun-
gen der Beschwerdeführerin, einer ausführlichen Anamnese durch die Teil-
gutachter und unter Einbezug der Vorakten. Es wurden sämtliche relevan-
ten körperlichen und psychischen Befunde erhoben und gestützt darauf
klare und unbestrittene Diagnosen gestellt und daraus eine Einschränkung
der Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 30% nachvollziehbar begründet. Das
Gutachten vermag damit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Begutachtung respektive Abklärung zu
erfüllen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a mit Hinweis), wes-
halb darauf abzustellen ist.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl
die Leistungsverfügungen vom 31. Juli 2007 sowie auch die vorliegend an-
gefochtene Verfügung gestützt auf einen medizinischen Sachverhalt erlas-
sen hat, aus welchem gesundheitliche Beeinträchtigungen organischer Na-
tur und unklare Beschwerdebilder hervorgehen. Es handelt sich somit in
beiden Fällen um sogenannte Mischsachverhalte (vgl. dazu auch unten
[E. 5.1 ff.]), weshalb die Angelegenheit somit aus diesem Aspekt in den An-
wendungsbereich der Schlussbestimmung fällt.
4.7 Zu prüfen bleibt, wie es sich unter Berücksichtigung der Rechtspre-
chung verhält, wonach die Schlussbestimmung nicht anwendbar ist, wenn
die spezifische Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern bei
der Rentenzusprechung bereits beachtet wurde (BGE 140 V 8). Bei Erlass
der Leistungsverfügungen vom 31. Juli 2007 hatte die Vorinstanz Kenntnis
(vgl. BGE 140 V 8 E. 2.3) von der Rechtsprechung betreffend die somato-
forme Schmerzstörung (BGE 130 V 352 [Urteil vom 12. März 2004] und
seither ergangene Urteile; vgl. jetzt geänderte Rechtsprechung
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BGE 141 V 281). Diese Praxis wäre für die von der Vorinstanz angenom-
menen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich die erlittenen
HWS-Distorsionen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle, an
sich einschlägig gewesen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass
die betreffende Rechtsprechung tatsächlich zur Anwendung gelangte, zu-
mal sich insbesondere weder die Gutachter noch die RAD-Ärzte zu den
„Förster-Kriterien“ geäussert haben. Somit steht das in BGE 140 V 8 for-
mulierte Erfordernis einer Anwendung der Schlussbestimmung nicht ent-
gegen (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.3).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass eine Rentenüberprüfung gemäss lit. a Abs. 1 SchlBst. IVG somit
nicht per se ausgeschlossen ist, da für die beiden miteinander zu verglei-
chenden Zeiträume sogenannte Mischsachverhalte vorliegen und die bis-
herige Beurteilung noch nicht unter Berücksichtigung der „Schmerzrecht-
sprechung“ erfolgte.
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht möglich, die neurolo-
gische Problematik von der psychischen Symptomatik zu trennen, weshalb
die Rente nicht gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG revidiert werden
könne. Eine Revision der Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG sei – wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe – ebenso wenig denkbar.
5.1 Mit BGE 140 V 197 E. 6.2.3 klärte das Bundesgericht die Frage der An-
wendbarkeit der Schlussbestimmung in Fällen mit sowohl syndromalen wie
nichtsyndromalen Beschwerden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] 9C_121/2014 vom 3. September 2014 [SVR 2014 IV
Nr. 39] E. 2.4 ff.).
5.1.1 Demnach findet lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf "unklare" Beschwer-
den Anwendung, wenn sich diese von "erklärbaren" Beschwerden trennen
lassen. Laufende Renten sind von einer Überprüfung unter diesem Rechts-
titel nur ausgeschlossen, wenn und soweit sie auf "erklärbaren" Beschwer-
den beruhen. Mit Blick auf den Zweck der Schlussbestimmung gilt es zu
vermeiden, dass Bezüger von Renten, die sowohl für unklare als auch für
objektivierbare Beschwerden zugesprochen wurden, besser gestellt wer-
den als die Bezüger laufender Renten, welche nur auf unklaren Beschwer-
den beruhen; sie sollten auch nicht gegenüber Versicherten bevorteilt wer-
den, welche neu eine Rente sowohl für unklare als auch für "erklärbare"
Beschwerden beantragen (BGE 140 V 197 E. 6.2.3). Damit präzisierte das
C-7559/2014
Seite 14
Bundesgericht die in BGE 139 V 547 gemachten Ausführungen. Dort hatte
es ausgeführt, die Revision einer Invalidenrente nach lit. a Abs. 1 SchlBest.
IVG setze unter anderem voraus, dass die Rentenzusprechung "aus-
schliesslich" aufgrund der Diagnose eines unklaren syndromalen Be-
schwerdebildes erfolgt ist (E. 10.1.1) und dass im Revisionszeitpunkt "aus-
schliesslich" ein solches vorliegt (E. 10.1.2).
5.1.2 Nach BGE 140 V 197 ist die Schlussbestimmung bei kombinierten
Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die "erklärbaren" Be-
schwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen
Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter
Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung
nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17
ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schluss-
bestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen
einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tatsächlicher und recht-
licher Hinsicht umfassend prüft (9C_121/2014 E. 2.4.2 m.w.H.).
5.1.3 Liegt ein "Mischsachverhalt" vor, bei dem es unmöglich ist festzustel-
len, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der
Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche
Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der
auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem
Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem
solchen Fall bestimmt sich die (diesfalls zu einer integralen Neuprüfung
führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grund-
satz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprü-
fung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi-
sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbar-
keit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere ("nichtsyndro-
male") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähig-
keit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün-
dung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen
des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevi-
sion unter diesem Rechtstitel möglich (9C_121/2014 E. 2.6; vgl. auch Urteil
BGer 9C_872/2014 vom 17. März 2015 E. 3.3; Urteil BGer 8C_90/2015
vom 23. Juli 2015 E. 3.2).
5.2 Soweit die laufende Rente namentlich auf dem organisch nachgewie-
sene Hyperlaxitäts- respektive Hypermobilitätssyndrom, der Spondylo-
listhesis und den neuropsychologischen Funktionsausfällen aufgrund der
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Seite 15
erlittenen milden traumatischen Hirnschädigung sowie auf der depressiven
Problematik beruhte, ist sie somit vom Anwendungsbereich von lit. a Schl-
Best. IVG auszunehmen. Den der Rentenzusprache zugrunde liegenden
Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, in welchem Ausmass die Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit auf die einzelnen Beschwerden zurückzuführen
war. Weder dem Gutachten von Dr. med. E._______ noch demjenigen von
Dr. med. D._______ sind konkrete Angaben zu entnehmen, welcher Teil
der Arbeitsunfähigkeit auf Beschwerden im Sinne der SchlBest. zurückzu-
führen sind. Es steht aber immerhin fest, dass sowohl organisch erklärbare
als auch syndromale Beschwerden massgeblich zur Arbeitsunfähigkeit und
somit auch zur Rentenzusprache beigetragen haben, zumal keine der Di-
agnosen von den Gutachtern als für die Arbeitsfähigkeit von untergeordne-
ter Bedeutung qualifiziert wurde. Dem Gutachten von Dr. med. D._______
ist zu entnehmen, dass sich die organischen und psychischen Beschwer-
den die Waage halten. Wobei dies noch nichts darüber aussagt, welcher
Anteil der Arbeitsunfähigkeit auf „syndromale Beschwerdebilder“ zurückzu-
führen ist. Dr. med. E._______ äusserte sich in Bezug auf die Arbeitsfähig-
keit dahingehend, dass aufgrund der psychischen Problemkreise eine weit-
gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, aber mittelfristig wie-
der eine Belastbarkeit von 50% zu erreichen versucht werden sollte. Letz-
terem Gutachten ist demnach nicht einmal eine genaue Bezifferung der
Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, erst recht fehlt eine Zuordnung/Quantifi-
zierung der Arbeitsunfähigkeit, die auf syndromale respektive auf nicht syn-
dromale Beschwerden zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen ist es
nicht möglich, herauszufinden, wie gross der Anteil der organisch beding-
ten respektive erklärbaren Beschwerden damals war. Dazu hat die Vo-
rinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht Stellung genommen. Da überdies
ausgeschlossen werden kann, dass die „nicht-syndromalen“ Beschwerden
lediglich eine untergeordnete Funktion hatten, ist eine Revision der Rente
in Anwendung der SchlBest. IVG bei diesem Mischsachverhalt somit aus-
geschlossen. Sowohl die Gutachter als auch die Vorinstanz bestätigen in
Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin wieder-
holt, dass die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 17 ATSG man-
gels relevanter Zustandsbesserung nicht gegeben sind. Darauf ist zu ver-
weisen. Deshalb kann diesbezüglich auf eine eingehendere Prüfung ver-
zichtet werden. Demnach kann die Rentenaufhebung auch nicht mittels
Motivsubstitution gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG oder Art. 53 Abs. 2 ATSG
geschützt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen – wie bereits
erwähnt – nicht erfüllt sind und die medizinischen Gutachten dazu keine
Grundlage liefern (vgl. E. 4.6 hiervor).
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Seite 16
5.3 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass die Vorausset-
zungen für eine Rentenrevision unter keinem Titel erfüllt sind. Die Be-
schwerde gegen die Revisionsverfügung vom 14. November 2014 ist somit
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Einer unterliegenden Vorinstanz sind
keine Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleis-
tete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr
bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Die obsiegende Beschwerdeführerin war vor-
liegend anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vor-
instanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des
aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 3‘500.- festzulegen (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 14. November
2014 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 3‘500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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