B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7565/2015
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Serbien),
Zustelladresse: B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV; einmalige Abfindung Altersrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 29. Oktober 2015.
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Sachverhalt:
A.
A.a A.________ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo-
ren am (…) 1950, serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Z._______, Serbien, arbeitete von Mai 2001 bis Mai 2006 für die C.______
AG in X._______ und entrichtete in diesem Zeitraum Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorak-
ten der SAK [doc.] 16, 20).
A.b Am 27. März 2015 stellte der Versicherte einen Antrag auf Ausrichtung
einer schweizerischen Altersrente. Die Schweizerische Ausgleichskasse
(SAK) wies ihn mit Schreiben vom 12. Juni 2015 auf sein Wahlrecht zum
Bezug einer Altersrente oder einer einmaligen Abfindung hin. Nach mehr-
maliger, unbeantwortet gebliebener Rückfrage des Versicherten teilte er
der SAK am 28. Juli 2015 mit, er wünsche die Auszahlung einer einmaligen
Abfindung. In einer E-Mail vom 13. August 2015 an den Beschwerdeführer
bestätigte diese die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung und beantwor-
tete Fragen zu Auszahlungsmodalitäten (doc. 16, 21, 26 S. 3, 30).
A.c Mit Verfügung vom 2. September 2015, zugestellt mit B-Post an die
Adresse des Versicherten in Serbien, bestätigte die Vorinstanz den An-
spruch auf eine ordentliche Altersrente ab 1. Oktober 2015, auszuzahlen
als monatliche Rente in Höhe von Fr. 267.– (doc. 35). Gegen diese Verfü-
gung erhob der Versicherte am 23. September 2015 Einsprache, wies auf
seine bisherigen Aufwendungen hin und bat um Auszahlung seines Ren-
tenanspruchs in Form der einmaligen Abfindung (doc. 38 S. 3). Mit Ein-
spracheentscheid vom 29. Oktober 2015 wies die SAK die Einsprache ab
und bestätigte ihre Verfügung vom 2. September 2015 (doc. 43).
B.
B.a Am 21. November 2015 erhob A._______ vor Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und ersuchte um Ent-
schädigung der ihm infolge Änderung des Rentenanspruchs durch die SAK
beziehungsweise Nichtbeachtung seiner getroffenen Wahl entstandenen
Aufwendungen (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
B.b Mit Eingabe vom 12. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer
seine Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 4).
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B.c Am 12. Januar 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein
und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des
Einspracheentscheides (B-act. 5).
B.d Der Aufforderung gemäss Zwischenverfügung vom 18. Januar 2016,
eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen,
kam der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht nach, weshalb der
Instruktionsrichter am 3. März 2016 den Schriftenwechsel abschloss
(B-act. 6 f.).
B.e Mit E-Mail vom 26. April 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand des Verfahrens. Der In-
struktionsrichter stellte mit Antwort vom 27. April 2017 ein Urteil bis Mitte
2017 in Aussicht (B-act. 8 f.).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen
im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zu-
dem in Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. Da-
mit ist das Bundesverwaltungsgericht – mit Vorbehalt des in Erwägung 3
Gesagten – grundsätzlich zuständig zur Behandlung der Beschwerde vom
21. November 2015.
1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
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ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf
einzutreten wäre. Aufgrund der erhobenen Rügen ist jedoch zu prüfen, ob
das Bundesverwaltungsgericht auch in sachlicher Hinsicht zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (s. Erwägung 3).
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspra-
cheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei
unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwer-
de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
3.
Nachfolgend ist die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer beschwerdeweise einzig
eine finanzielle Entschädigung für seine getätigten Aufwendungen infolge
Falschauskunft der Vorinstanz geltend macht.
3.1. Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 wies die SAK die Ein-
sprache des Beschwerdeführers vom 23. September 2015 ab und bestä-
tigte ihre Verfügung vom 2. September 2015, wonach dem Beschwerde-
führer ab 1. Oktober 2015 eine Altersrente zustehe, auszuzahlen als mo-
natliche Rente in Höhe von Fr. 267.– (doc. 35). In ihrer Begründung im
angefochtenen Einspracheentscheid und in ihrer Vernehmlassung hielt sie
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fest, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Ausrichtung einer finanziellen
Entschädigung für Kosten, die infolge Falschauskunft angeblich entstan-
den seien, bestehe. Der „Anfrage“ könne deshalb nicht stattgegeben wer-
den (doc. 43; B-act. 5 S. 2).
3.2. Der Beschwerdeführer akzeptiert mit Beschwerde vom 21. November
2015 die Zusprache einer Altersrente, entrichtet in Form einer monatlichen
Auszahlung des Rentenbetrags von CHF 267.–, verlangt jedoch eine finan-
zielle Entschädigung für seine getätigten Aufwendungen (zweimalige
Reise im Flugzeug nach W._______ zur Einrichtung eines Bankkontos in
Schweizerfranken und Durchführung von Transaktionen auf beziehungs-
weise ab diesem Konto inklusive Kosten für den Aufenthalt im Hotel und
Reisekosten in W.________, zweimalige Reise im Privatauto nach Grie-
chenland zur Prüfung eines Wohnungskaufs inklusive Auslagen für den Pri-
vatwagen und Hotelaufenthalt) infolge Falschauskunft der SAK.
3.3. Die SAK räumt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2016 ein, dem
Beschwerdeführer schriftlich eine Falschauskunft bezüglich der Auszah-
lungsmodalität seiner Altersrente (einmalige Abfindung oder monatliche
Rentenzahlung) erteilt zu haben. Jedoch gebe es im schweizerischen
Recht keine Grundlage für die Entschädigung der geltend gemachten Auf-
wendungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
3.4.
3.4.1. Zutreffend weist die Vorinstanz zwar darauf hin, dass es im schwei-
zerischen Recht (sinngemäss im AHVG) in der vorliegenden Konstellation
keine gesetzliche Grundlage für die Entschädigung von getätigten Aufwen-
dungen als Folge einer Falschauskunft gibt. Dabei übersieht sie aber, dass
die Rechtspraxis einen solchen Anspruch (unter bestimmten Vorausset-
zungen) aus Verfassungsrecht und Staatshaftung ableitet.
3.4.2. Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtig-
ten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem,
dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Vor-
aussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des
Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine
falsche Auskunft bindend
1. wenn die Behörde eine vorbehaltlose Auskunft erteilt hat;
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2. wenn sie in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat;
3. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte;
4. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken-
nen konnte;
5. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge-
troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren hat;
7. wenn das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts
dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt;
(vgl. BGE 116 V 298 E. 3a mit weiteren Hinweisen sowie BGE 137 II 182
E. 3.6.2 und HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff. und SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversi-
cherungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 8 Rz. 9 ff.).
Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, wirkt sich der Vertrauens-
schutz dahingehend aus, dass der Vertrauende keinen Nachteil erleiden
soll, entweder indem die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden
wird oder indem ein Entschädigungsanspruch entsteht (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 700 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3109/2011 vom 20. September 2012 E. 5.3 m.w.H.).
3.5. Für den oben genannten Anspruch auf Entschädigung besteht im
AHVG zwar keine gesetzliche Grundlage, Ansprüche auf finanzielle Ent-
schädigungen gegen staatliche Behörden (wie vorliegend die SAK) sind
jedoch gestützt auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bun-
des sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958
(Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) geltend zu machen. Art. 3
Abs. 1 VG besagt, dass für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, der Bund ohne
Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet. Über streitige Ansprü-
che gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung
(Art. 10 Abs. 1 VG). Entsprechende Begehren sind an das hierfür zustän-
dige Eidgenössische Finanzdepartement zu richten. Dieses leitet, soweit
es nicht selbst zuständig ist, die Begehren an die zur Anerkennung oder
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Bestreitung zuständige Stelle weiter (Art. 1 der Verordnung vom 30. De-
zember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]; s. auch Urteil
des BVGer C-2832/2014 vom 26. Mai 2016 E. 2.3 und 8).
3.6. Erachtet sich eine Behörde als unzuständig, überweist sie die Sache
ohne Verzug an die zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die Zustän-
digkeit einer anderen Behörde muss dabei nicht mit Sicherheit feststehen.
Es genügt vielmehr, wenn sie als wahrscheinlichste erscheint (THOMAS
FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 8 N. 6). Die Behörde, die sich als unzuständig
erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die
Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Behauptung der Zustän-
digkeit kann dabei explizit oder implizit erfolgen. Behauptet eine Partei die
Zuständigkeit, erkennt die Behörde durch selbständig eröffnete Verfügung
auf Nichteintreten, das sie gegebenenfalls mit einer Überweisung an die
zuständige Stelle verbindet (MICHAEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, 2008, Art. 9 N. 6 f.).
3.7. Da der Beschwerdeführer vorliegend nur finanzielle Entschädigungs-
ansprüche gegenüber der SAK geltend macht, die nach Verantwortlich-
keitsgesetz und die hierfür zuständige Behörde zu beurteilen sind (s. oben
E. 3.5), ist auf die Beschwerde vom 21. November 2015 im einzelrichterli-
chen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 VGG) nicht einzutreten und die Eingabe an
das hierfür zuständige Eidgenössische Finanzdepartement zur Prüfung als
Begehen auf Schadenersatz weiterzuleiten.
4.
Auf die Beschwerde ist aufgrund des oben Gesagten nicht einzutreten. Die
Eingabe vom 21. November 2015 ist zur weiteren Behandlung des Staats-
haftungsbegehrens und Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Schaden-
ersatz an das Eidgenössische Finanzdepartement zu überweisen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Da das Verfahren kostenlos ist und keiner Partei Mutwilligkeit oder Leicht-
sinnigkeit vorzuwerfen ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sind vorliegend keine
Kosten zu erheben.
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5.2. Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz hat
ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde vom 21. November 2015 wird nicht eingetreten.
2.
Die Eingabe vom 21. November 2015 samt Beilagen wird an das Eidge-
nössische Finanzdepartement zur weiteren Behandlung des Staatshaf-
tungsbegehrens und Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Schadener-
satz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Eidgenössische Finanzdepartement (Gerichtsurkunde; Beilage:
Eingabe vom 21.11.2015 samt Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Seite 10
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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