B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7565/2016
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf Eingliederungs-
massnahmen, berufliche Massnahmen; Verfügung IVSTA
vom 11. November 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vor-
instanz) mit Verfügung vom 11. November 2016 (BVGer act. 1/2) das ge-
mäss Anmeldung vom 2. Dezember 2015 gestellte Leistungsbegehren
(Vorakten 1.2) der am (Datum) geborenen X._______ (nachfolgend Versi-
cherte oder Beschwerdeführerin) abwies,
dass die IVSTA die verfügte Leistungsverweigerung damit begründete, ge-
mäss fachärztlicher Beurteilung ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD)
bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Er-
werbsfähigkeit; aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei
von einer Zumutbarkeit für die bisherige Tätigkeit auszugehen; demnach
bestehe keine Invalidität und somit kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung
oder andere Leistungen der Invalidenversicherung,
dass die Versicherte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Dezember
2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob
mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der IVSTA vom 11. November
2016 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzu-
sprechen; eventualiter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein
Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, unter Kostenfolge,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung vorbrachte, vor eineinhalb
Jahren habe sie einen Unfall erlitten, bei welchem sie sich ihre linke Hand
mit einer Glasscherbe stark verletzt habe; seither liege eine Arbeitsunfä-
higkeit vor; alle Arbeitsversuche seien bisher gescheitert; aus den beige-
legten ärztlichen Unterlagen gehe hervor, dass sie entgegen der Annahme
der Vorinstanz in ihrer angestammten Tätigkeit nicht vollumfänglich arbeits-
fähig sei, vielmehr sei sie zurzeit immer noch nicht in der Lage, eine Ar-
beitstätigkeit aufzunehmen, weder in der angestammten Tätigkeit noch in
einer Verweistätigkeit; indem die Vorinstanz ausschliesslich auf den inter-
nen Arztbericht abgestellt habe, habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt,
dass der mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 einverlangte
Kostenvorschuss (BVGer act. 2) in der Höhe von Fr. 800.- am 19. Dezem-
ber 2016 bei der Gerichtskasse einging (BVGer act. 3),
dass die Vorinstanz – nach Einholung der Stellungnahme der IV-Stelle Ba-
sel-Stadt (BVGer act. 5/1), welche sich ihrerseits auf die Stellungnahme
von Dr. med. A._______, RAD, vom 19. Januar 2017 abstützte (Vorakten
31), wonach noch kein Endzustand vorliege und handchirurgische sowie
psychiatrische Berichte einzuholen seien – in ihrer Vernehmlassung vom
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6. Februar 2017 (BVGer act. 5) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der
erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2017 (BVGer
act. 7) mit der Gutheissung ihrer Beschwerde und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz einverstanden erklärte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und somit, nachdem der Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- fristgerecht geleistet wurde (BVGer
act. 3), auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Einschätzung von Dr. med. A._______, RAD, vom 19. Januar
2017 (Vorakten 31), wonach noch kein Endzustand vorliege und handchi-
rurgische sowie psychiatrische Berichte einzuholen seien, nachvollziehbar
ist, zumal Dr. med. B._______, Hausärztin, in ihrer Überweisung vom
16. August 2016 an den Handchirurgen Dr. med. C._______ (BVGer act.
1/7) von einer depressiven Symptomatik spricht, welche mit Cipralex be-
handelt werde, jedoch keine psychiatrischen Berichte aktenkundig sind,
und festhält, bisher habe aufgrund der Schmerzen bei geringer Belastung
noch keine Arbeitsaufnahme erfolgen können; zudem berichtete Prof. Dr.
med. D._______, Leitender Arzt, Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische
Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Basel, am 1. Septem-
ber 2016 (BVGer act. 1/6), die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei
nicht abzuschätzen und die Wiederaufnahme der Arbeit noch nicht abseh-
bar, damit ist auch der Hinweis des RAD, wonach noch keine abschlies-
sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen könne, schlüssig,
dass somit keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage
besteht, sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf de-
ren Arbeitsfähigkeit aufdrängen und folglich für das Bundesverwaltungsge-
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richt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmen-
den Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
insbesondere in handchirurgischer und psychiatrischer Hinsicht zulässig
ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind (vgl.
hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass demnach gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Parteien die
Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. Novem-
ber 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklä-
rung des medizinischen Sachverhalts und neuem Entscheid zurückzuwei-
sen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am 19. Dezember 2016
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer act. 3) der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten ist,
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des VGKE).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
11. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein, Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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