Abtei lung II I
C-7574/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Alberto Meuli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
vertreten durch
Rechtsdienst der Gewerkschaft Unia Nordwestschweiz,
Rebgasse 1, 4005 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
15. Oktober 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7574/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1953 in
Frankreich geboren. Er ist schweizerisch-französischer Doppelbürger
(vgl. unten E. 2.1) und lebt im grenznahen Frankreich. Er absolvierte
eine Schreinerlehre ohne Diplomabschluss und arbeitete 1971 bis
1976 sowie ab 1978 in der Schweiz, wo er während dieser Zeit
Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung leistete. Ab 1978 belud und entlud er im
Rheinhafen Schiffe als Arbeiter, später als Vorarbeiter und ab 1999 als
Betriebsleiter. Seine Arbeitgeberin war seit 1978 die B._______ AG
bzw. deren jeweilige Rechtsvorgängerin (vgl. Akten der Invaliden-Stelle
Basel-Stadt [im Folgenden: IVBS] act. 15 S. 4, IVBS/7 S. 1, IVBS/6 S.
2-3). Am 3. Oktober 2005 stellte der Beschwerdeführer seine Arbeit
aus gesundheitlichen Gründen ein (IVBS/1 S. 5; IVBS/7 S. 1; IVBS/9
und IVBS/15 S. 5, 14 und 24).
B.
B.a Am 7. Juni 2006 (Eingang IVBS: 20. Juni 2006) stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der
Invalidenversicherung (IVBS/1). Auf Anfrage der IVBS hin erklärte er,
dass er die Zusprache einer Rente beantrage (IVBS/5).
B.b Am 5. Juli 2006 füllte die B._______ AG den Fragebogen
Arbeitgeber zuhanden der IVBS aus.
B.c Zusammen mit seinem medizinischen Bericht vom 11. und 24. Juli
2006 (IVBS/11 S. 1-6) liess der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.
C._______, der IVBS diverse medizinische Unterlagen zukommen
(IVBS/11 S. 7-28).
B.d Am 5. August 2006 sandte die Psychiaterin Dr. G._______ der
IVBS den von ihr ausgefüllten medizinischen Bericht (IVBS/12).
B.e Am 19. Dezember 2006 erhielt die IVBS ein von ihr in Auftrag
gegebenes und auf den 21. Dezember 2006 datiertes Gutachten der
Dres. med. D._______ (FMH für Allgemeinmedizin), E._______ (FMH
für Kardiologie) und F._______ (Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie). Zu diesem Gutachten (im Folgenden: kombiniertes
Gutachten) gehören (inkl. den Ausführungen von Dr. D._______ zu
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C-7574/2007
seiner eigenen Untersuchung) ein kardiologisches Gutachten vom 7.
November 2006 von Dr. E._______ und ein psychiatrisches Gutachten
vom 30. November 2006 von Dr. F._______ (IVBS/15 S. 1-37).
B.f Im Zusammenhang mit der Begutachtung reichte der Beschwerde-
führer weitere medizinische Unterlagen ein (IVBS/15 S. 38-92).
B.g Am 18. Mai 2007 erstellte Dr. G._______ einen neuen medizini-
schen Bericht zuhanden der IVBS (IVBS/22).
B.h In ihrem Vorbescheid vom 6. Juni 2007 (IVBS/23) stellte die IVBS
dem Beschwerdeführer die Zusprache einer halben IV-Rente ab 1.
Oktober 2006 in Aussicht. Sie begründete dies damit, dass seit
Oktober 2005 eine ununterbrochene, krankheitsbedingte Arbeitsun-
fähigkeit vorliege. Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als
Betriebsleiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, eine
alternative, weniger anspruchsvolle Tätigkeit, z.B. seine frühere Tätig-
keit als Vorarbeiter, sei ihm halbtags ohne Leistungsminderung zuzu-
muten. Der Einkommensvergleich ergebe eine Lohneinbusse bzw. eine
Invalidität von 53%, was zur Ausrichtung einer halben Rente führe.
B.i Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer der
IVBS zwei Arztberichte zu und beantragte unter Berufung darauf und
unter Hinweis auf die seit der Erstellung des kombinierten Gutachtens
vergangene Zeit eine nochmalige Überprüfung seines Gesundheits-
zustandes. Ausserdem monierte er, dass für den Einkommensver-
gleich höchstens auf das Invalideneinkommen für unqualifizierte Arbei-
ten (Anforderungsniveau 4) abzustellen sei, woraus sich ein Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente ergebe (IVBS/27).
B.j Am 13. August 2007 nahm der Regionale ärztliche Dienst beider
Basel (im Folgenden: RAD) zu den vom Beschwerdeführer
angeführten Einwendungen Stellung (IVBS/28).
B.k Der vom Beschwerdeführer mit Schreiben am 14. August 2007
eingereichte undatierte Arztbericht von Dr. C._______ wurde diesem
von der IVBS am 20. August 2007 mit der Begründung retourniert,
dass sie die Unterlagen für die Rentenverfügung bereits an die
Ausgleichskasse verschickt habe (vgl. IVBS 30 und 31).
B.l Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 sprach die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) dem Beschwerdeführer
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eine halbe IV-Rente ab 1. Oktober 2006 zu. Zur Begründung verwies
sie auf den Vorbescheid der IVBS. Die dagegen vom Beschwerde-
führer erhobenen medizinischen Einwendungen wies sie unter Beru-
fung auf die Stellungnahme des RAD vom 13. August 2007 ab. Die
Korrektheit des Einkommensvergleichs begründete sie damit, dass der
Beschwerdeführer als Vorarbeiter und nicht nur als Hilfsarbeiter
arbeiten könne.
C.
C.a Mit Schreiben vom 8. November 2007 erhob der Beschwerde-
führer Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 15. Oktober
2007. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Zu-
sprechung einer ganzen Rente ab Oktober 2006 und einer angemes-
senen Parteientschädigung. Er begründete dies damit, dass die
zusammen mit der Beschwerde eingereichten neuen medizinischen
Berichte das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit ausdrücklich verneinten.
Ausserdem monierte er die Berechnung der Einkommenseinbusse mit
den gegen den Vorbescheid erhobenen Einwendungen.
C.b Am 3. Januar 2008 stellte die IVSTA dem Bundesverwaltungsge-
richt die Stellungnahme der IVBS vom 27. Dezember 2007 zu und
beantragte unter Bezugnahme darauf die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die IVBS begrün-
det dies damit, dass sich gemäss Stellungnahme des RAD vom 29.
November 2007 aus den vom Beschwerdeführer neu eingereichten
medizinischen Berichten keine objektiven Zeichen einer Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes ergäben, die einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit hätten. Eine bloss unwesentliche Erhöhung des Invali-
ditätsgrades resultiere, wenn gemäss neuer Rechtsprechung statt auf
die LSE "Grossregionen/Nordwestschweiz" auf die LSE Gesamt-
schweiz abgestellt werde.
C.c Fristgerecht leistete der Beschwerdeführer am 30. Januar 2008
den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss
von Fr. 400.-.
C.d Mit Replik vom 31. Januar 2008 hielt der Beschwerdeführer
vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Dies begründet er damit,
dass den bisherigen Akten und den mit der Replik neu eingereichten
medizinischen Berichten eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit
zu entnehmen sei.
Seite 4
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C.e Am 27. Februar 2008 beantragte die IVSTA unter Beilage und
unter Verweis auf die Stellungnahme der IVBS vom 22. Februar 2008
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Sie begründete dies damit, dass die
Replikbeilagen nicht dazu geeignet seien, zu einer anderen als der in
der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung zu gelangen.
C.f Mit Verfügung vom 6. März 2008 schloss der Instruktionsrichter
den Schriftenwechsel.
C.g Am 2. September 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer
danach, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne, und bat
um eine rasche Entscheidfällung.
C.h Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer am
3. September 2008 mit, dass die eingegangenen Beschwerden so
rasch wie möglich behandelt würden. Genauere Angaben zum
Zeitpunkt der Entscheidfällung könnten nicht gemacht werden.
C.i Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 ersuchte der Beschwerde-
führer das Bundesverwaltungsgericht darum, so rasch wie möglich
seinen Entscheid zu fällen, weil sich seine finanzielle Situation
dramatisch zuspitzen werde und am [...] 2008 [sic; recte: 2009] eine
Zivilverhandlung betreffend eine Bankforderung stattfinden werde,
welche zu einer Veräusserung seines Hauses führen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
Seite 5
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stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG sowie Art. 52 und 63 Abs. 4
VwVG).
2.
2.1 Der in Frankreich lebende Beschwerdeführer ist schweizerisch-
französischer Doppelbürger (vgl. IVBS/1 S. 1, IVBS/6 S. 1, IVBS/15 S.
24 und 31 sowie IVBS/Stammdaten und Inhaltsverzeichnis und
Protokoll per 27.12.2007 [je nicht paginiert], Beschwerdeantwort und
Duplik). Daher richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der schweizerischen Invali-
denrente nach der Schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Art. 6 Abs. 1
IVG).
2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenzgänger eine
Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel-
dungen zuständig. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten
Gesundheitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IVBS
gearbeitet hat, war die IVBS für die Entgegennahme und Prüfung der
Anmeldung zuständig und wurde die Verfügung zu Recht von der
IVSTA erlassen.
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, sind hier die ab 1. Januar 2003
geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist dem-
zufolge in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision]
anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind
Seite 6
C-7574/2007
hingegen die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, wel-
che am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Fol-
genden werden daher die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210)
zitiert.
3.
3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen).
3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Auf-
gabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in-
wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen
dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfah-
rung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten
Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im
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C-7574/2007
Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie
Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantwor-
ten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04
vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf
BGE 107 V 20 E. 2b).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuver-
lässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergän-
zende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungs-
gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweis-
erhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderli-
chen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung eines Gerichts-
gutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V
160 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA das Gesuch des Beschwerdeführers
um Zusprechung einer ganzen IV-Rente zu Recht abgewiesen und nur
eine halbe IV-Rente zugesprochen hat.
4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsge-
richt grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti-
gen Verfügung (hier der Verfügung vom 15. Oktober 2007) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1). Veränderungen des
Gesundheitszustands nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung
sowie daraus folgende Veränderungen der Erwerbsfähigkeit können
nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs bilden. Der Zeitpunkt
des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Der
Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist
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(Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl.
BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Meldet sich ein Versicherter innerhalb von
zwölf Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine
Invalidenrente, so werden die Leistungen rückwirkend ab
Anspruchsentstehung ausgerichtet (vgl. Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG).
Da unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis zum 2. Oktober
2005 zu 100% erwerbstätig und somit auch zu 100% arbeits- und
erwerbsfähig war, ist im Folgenden zu prüfen, inwiefern der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 3. Oktober 2005 (Arbeitsaufgabe
aus gesundheitlichen Gründen) bis zum Erlass der Verfügung vom 15.
Oktober 2007 in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war.
4.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsa-
che massgebend:
4.3.1 Hinsichtlich der aufgrund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden Normen des ATSG zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in den entspre-
chenden Bestimmungen des ATSG enthaltenen Legaldefinitionen um
eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Recht-
sprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des
ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb
die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt
werden kann (vgl. BGE 130 V 343).
4.3.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
Seite 9
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se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.3.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem
Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine
Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
5.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, dass er
aus nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen (praktisch) vollständig
arbeitsunfähig sei und deshalb Anspruch auf eine ganze IV-Rente
habe. Er wirft der IVSTA vor, den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig
festgestellt bzw. rechtlich falsch gewürdigt zu haben. Es ist im Folgen-
den somit zu prüfen, welches der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers im massgebenden Zeitraum war und welche funktionalen
Leistungseinschränkungen sich aus medizinischer Sicht ergaben.
5.3
5.3.1 Unter den zahlreichen aktenkundigen medizinischen Berichten
sticht das kombinierte Gutachten von Ende 2006 als bei weitem
umfangreichster Bericht hervor (37 Seiten). Es beruht auf allseitigen
ausführlichen Untersuchungen dreier Ärzte verschiedener Fachrichtun-
gen und wurde von diesen unter Kenntnis der damals vorliegenden
medizinischen Unterlagen und unter Befragung des Beschwerde-
Seite 10
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führers betreffend seinen Gesundheitszustand, sein Vorleben und
seine Lebensumstände erstellt.
5.3.2 Das kombinierte Gutachten diagnostizierte leicht- bis mittel-
gradige, ängstlich gefärbte depressive Episoden vor dem Hintergrund
einer konversionsneurotischen Störung und attestierte diesen Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei leitet Dr. F._______ seine
Diagnose unter anderem aus diversen physischen Symptomen des
Beschwerdeführers ab, wozu namentlich präkordiale Schmerzen und
Brennen, Atemnot, Schwindel, Zittern der Beine, Schwitzen,
Herzklopfen und Hypothermie gehören sollen (IVBS/15 S. 1, 13 und
27).
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sollen hingegen folgende
Diagnosen haben:
– extrakardiale Thoraxschmerzen unklarer Ätiologie mit leicht bis
mittelschwer reduzierter Belastbarkeit (November 2006), wobei ein
kardiologisch normaler Befund vorliege, der die Leistungslimitierung
nicht zu erklären vermöge, wobei trotz intensiver Suche keine
sonstigen Ursachen für die Beschwerden gefunden worden seien
(IVBS/15 S. 9),
– eine Hämatochromatose (Eisenspeicherkrankheit), wobei unter der
Behandlung mit Despheral normale Eisenwerte erreicht würden,
– Schwindelsymptome mit Synkopen,
– rezidivierende Bronchitiden seit Mai 2006 mit Hyperreagibilität,
– kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Adipositas,
Diabetes mellitus Typ II,
– Status nach Diskushernienoperation L4/L5 1987, und
– Status nach Inguinalhernienoperation 2004.
5.3.3 Gestützt auf diese Feststellungen kommen die Gutachter zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 aus rein kar-
diologischer Sicht in seinem bisherigen Beruf zu hundert Prozent ar-
beitsfähig sei. Aus rein psychiatrischer Sicht und insgesamt sei der
Explorand seit Oktober 2005 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Be-
triebsleiter zu 100% und für eine adaptierte Tätigkeit, wie der von ihm
vor dem Jahre 1999 ausgeübten Tätigkeit als Vorarbeiter, zu 50%
arbeitsunfähig. Bei einer Anpassung der medizinischen Massnahmen
(intensivere Psychotherapie, allenfalls angepasste Medikation) könne
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Stabilisierung
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der Arbeitsfähigkeit, bestenfalls auch eine Verbesserung derselben,
erwartet werden (IVBS/15 S. 1, 2, 9, 10, 14, 15, 32).
5.3.4 Das kombinierte Gutachten würdigt und stellt das Gesundheits-
bild des Beschwerdeführers umfassend dar. Seine Darlegung der
Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation
leuchten weitgehend ein. Aus dem Gutachten selbst ergeben sich
somit keine wesentlichen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit betreffend die medizinischen Aspekte und die Schluss-
folgerung auf eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit für die bishe-
rige Tätigkeit.
Vorbehalten - und separat zu prüfen - bleibt die Frage, inwiefern
Schwindel, unsicherer Gang und Hörprobleme vorliegen und in
welchem Ausmass sie den Beschwerdeführer beeinträchtigen (vgl.
unten E. 5.4). Dementsprechend bleibt auch die Überprüfung der von
den Gutachtern vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit vorbehalten.
5.3.5 Abgesehen von diesem Vorbehalt ist den übrigen medizinischen
Unterlagen nichts zu entnehmen, was an den medizinischen
Ausführungen und Schlussfolgerungen des kombinierten Gutachtens
ernsthafte Zweifel hervorzurufen vermag. Die in den Berichten
angesprochenen Gesundheitsbeschwerden und Eingriffe beeinflussen
den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht:
Entweder werden ihnen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
zugeschrieben oder sie werden im kombinierten Gutachten bestätigt
oder ausreichend relativiert und/oder sie haben diesem nichts
Wesentliches beizufügen bzw. zeigen keine wesentliche Abweichung
davon auf.
Dies gilt namentlich für die in den Berichten von Dr. C._______
(Hausarzt) vom 11. Juli 2006 und 28. Januar 2008 sowie für die in
seinem undatierten Bericht aufgelisteten gesundheitlichen Probleme
(vgl. IVBS/11 S. 1-6, IVBS/30 S. 2, Replikbeilage act. 9; zur
psychischen Gesundheit vgl. unten die Ausführungen zu den Berichten
von Dr. G._______). Dies gilt umso mehr, als das kombinierte
Gutachten für die bisherige Tätigkeit ebenfalls auf eine
hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit schloss. Die Frage nach einer
möglichen Verweistätigkeit liess Dr. C._______ in seinem Bericht vom
11. Juli 2006 ausdrücklich offen und machte sie von weiteren
Seite 12
C-7574/2007
medizinischen Abklärungen abhängig. Davon wich er in seinen
späteren Berichten nicht ausdrücklich ab.
Weiter haben die zahlreichen vorangehenden kardiologischen Unter-
suchungen keinen positiven Befund betreffend eine Herzpathologie
ergeben. Die geltend gemachte Müdigkeit und Antriebslosigkeit
könnten hingegen - wie im kombinierten Gutachten angedeutet und in
den Berichten der Dr. H._______ vom 13. und Dr. I._______ vom 20.
Dezember 2005 ausdrücklich in Erwägung gezogen - durch die
psychische Erkrankung des Beschwerdeführers erklärt werden (vgl.
IVBS/15 S. 75-76 und 81-82).
In Bezug auf die psychische Gesundheit hielt Dr. C._______ in seiner
Auflistung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vom
28. Januar 2008 fest, dass dieser an einem "chronischen reaktiven
depressiven Zustand" leide, welcher eine andauernde intensive
Behandlung notwendig mache und mit Angstgefühlen und
Schlafproblemen verbunden sei (act. 9/1). Dabei berief er sich auf die
behandelnde Psychiaterin, Dr. G._______. Diese stellte allerdings nie
eine solche Diagnose. Vielmehr diagnostizierte sie in ihren Berichten
vom 5. August 2006, 14. Mai und 8. Oktober 2007 sowie 16. Januar
2008 ein "depressives Syndrom" bzw. ein "Angst- und Depressions-
syndrom", welches 2004 seinen Anfang genommen und sich 2006
verschlimmert habe, seit Januar 2006 von ihr behandelt werde und
eine Reaktion ("réactionnel") auf berufliche Sorgen und gesund-
heitliche Probleme des Beschwerdeführers darstelle (IVBS/12 und 22
sowie act. 1/5 und 9/6). Die Diagnose im kombinierten Gutachten,
wonach eine leicht- bis mittelgradige, ängstlich gefärbte depressive
Episode vor dem Hintergrund einer konversionsneurotischen Störung
vorliege, welche jedenfalls seit Herbst 2005 Krankheitswert habe, steht
in keinem wesentlichen Widerspruch zu dieser Diagnose. Das
kombinierte Gutachten berücksichtigte auch sämtliche in den
Berichten von Dr. G._______ erwähnten Symptome. Ausserdem regte
es nicht nur eine weitgehende Fortsetzung der ausdrücklich als massiv
bezeichneten Polymedikation an, sondern empfahl dringend auch eine
deutliche Intensivierung der psychotherapeutischen Betreuung mit
mindestens einer Sitzung pro Woche (statt der damals von Dr.
G._______ monatlich abgehaltenen Sitzung). Schliesslich postulierte
Dr. G._______ keine alleine durch die psychischen Probleme
verursachte Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr machte sie in ihren ersten
drei Berichten die von ihr angesprochene hundertprozentige Arbeits-
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unfähigkeit von der entsprechenden Beurteilung der körperlichen
Einschränkungen durch den Allgemeinmediziner bzw. von der
physischen Gesundheit des Beschwerdeführers abhängig. Im letzten
Bericht erwähnte sie die physische Gesundheit des Beschwerde-
führers nicht. Unter diesen Umständen sind die - im Übrigen sehr
kurzen und nicht in die Tiefe gehenden - Berichte von Dr. G._______
nicht dazu geeignet, ernsthafte Zweifel am kombinierten Gutachten
hervorzurufen.
Auch die angeführten Einschränkungen der Lungenfunktion wurden im
Rahmen des kombinierten Gutachtens berücksichtigt. Dass sie
gewissen Schwankungen unterliegen und in aller Regel behandelbar
sind, wurde vom RAD am 13. August 2007 (IVBS/28) festgehalten und
ist auch aus den diversen Berichten des behandelnden Spezialisten
Dr. J._______ (Pneumologe) ersichtlich. Dieser diagnostizierte in
seinem Bericht vom 17. Oktober 2007 erstmals eine Anstrengungs-
dispnoe, schloss aber weder in diesem noch in den früheren Berichten
auf Grund seiner Befunde auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(vgl. IVBS/11/S. 23, IVBS/15 S. 67-71, IVBS/27 S. 3, Beschwerde- und
Replikbeilagen act. 1/4 und 9/2).
5.4 Zur Frage, inwiefern Schwindel, unsicherer Gang und Hörproble-
me vorliegen und in welchem Ausmass sie den Beschwerdeführer
beeinträchtigen (vgl. oben E. 5.3.4), ist folgendes festzuhalten:
5.4.1 In den ärztlichen Berichten der Dres. K._______ (Hals-, Nasen-
und Ohrenspezialistin) und L._______ (Rehabilitationsärztin) vom 30.
Oktober und 7. November 2006 wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer einen instabilen Gang und Gleichgewichts-
störungen sowie eine linke Areflexie (Reizlosigkeit) aufweise, welche
durch eine vestibuläre Schulung verbessert worden seien (vgl.
IVBS/15 S. 38-39).
5.4.2 Das kombinierte Gutachten diagnostiziert Schwindelsymptome
mit Synkopen. Ausdrücklich erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben wegen seiner Schwindelgefühle und seines
Doppelt- und Dreifachsehens nicht bzw. nur noch eingeschränkt Auto
fahren könne. Ausserdem beobachtete Dr. F._______ anlässlich der
Begutachtung, dass der Beschwerdeführer die Praxis "an den Wänden
sich tastend" verliess. Die Gutachter gingen davon aus, dass die
Schwindelsymptome keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hätten (vgl. IVBS/15 S. 2, 5, 6, 8, 10, 13, 25).
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5.4.3 Zur Problematik des Schwindels und der Gangunsicherheit
sowie neu zur Verschlechterung des Hörvermögens wurden nach dem
kombinierten Gutachten diverse weitere medizinische Berichte erstellt.
So attestierte Dr. K._______ in ihren Berichten vom 15. Juni und 1.
Oktober 2007 sowie vom 21. Januar 2008, dass der Beschwerdeführer
seit mehreren Jahren unter Schwindelproblemen leide, wobei sich
Ende 2006 eine deutliche Verschlechterung seiner Ganginstabilität und
seines Tinnitus (Pfeifen und Ohrendruck) gezeigt hätte. Eine erste
Reihe von Rehabilitationssitzungen hätten eine gewisse Verbesserung
bewirkt, eine neue Reihe habe aber keine positive Entwicklung des
Schwindels bewirkt. Die Probleme des instabilen Ganges wirkten sich
sehr störend auf die Arbeit des Beschwerdeführers aus und könnten
Ursache für einen Arbeitsunfall sein. Audiogramme vom 11. Juli und 1.
Oktober 2007 hätten ausserdem eine Verschlechterung des Gehörs im
Wesentlichen betreffend die tiefen Töne aufgezeigt. Anlässlich der
letzten Konsultation vor dem 21. Januar 2008 seien immer noch ein
gewichtiger Schwindel und eine zunehmende Abnahme des
Hörvermögens festgestellt worden. Momentan sei es für den
Beschwerdeführer unmöglich, irgend eine berufliche Tätigkeit auszu-
üben. Es sei auch sehr unwahrscheinlich, dass eine Wiederaufnahme
einer beruflichen Tätigkeit möglich sein werde (IVBS/27 S. 4, act. 1/3
und 9/5). In ihrem Bericht vom 28. Januar 2008 bestätigte Dr.
L._______, dass sie den Beschwerdeführer seit Mai 2006 für sich
mehrfach wiederholende Schwindelanfälle im Zusammenhang mit
Episoden von Ohrdruck und Tinnitus behandle. Die ORL-Untersuchung
habe eine linke Areflexie ergeben. Diese Schwindelanfälle seien
invalidisierend und könnten Schwierigkeiten bei der Berufsausübung
mit sich bringen (vgl. act. 9/4). Obwohl die beiden Berichte vom 21.
und 28. Januar 2008 erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung
erstellt wurden, beziehen sie sich auch auf den davor liegenden
Zeitraum und sind daher vorliegend zu berücksichtigen.
5.4.4 Angesichts dieser klaren Hinweise auf eine ernsthafte Pro-
blematik betreffend Schwindel und Gangunsicherheit kann dem kombi-
nierten Gutachten nicht dahingehend gefolgt und zugestimmt werden,
dass der Schwindel und die Gangunsicherheit keine Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben sollen.
Auch der RAD äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 13. August
2007 dahingehend, dass Arbeiten mit Fremd- und/oder Selbstgefähr-
dung zu vermeiden seien (IVBS/28). Das Argument des RAD in seiner
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Stellungnahme vom 29. November 2007 (IVBS/33), dass der
Schwindel im kombinierten Gutachten berücksichtigt und ihm keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen worden seien,
wird durch die später erstellten ärztlichen Berichte entkräftet (vgl. oben
E. 5.4.3). Die vom RAD angesprochene zwischenzeitliche Ver-
besserung der Schwindelproblematik war im Übrigen bereits vor Ende
2006 erfolgt.
Die IVSTA hat in der angefochtenen Verfügung selbst festgehalten,
dass Arbeiten mit Fremd- und/oder Selbstgefährdung zu vermeiden
seien. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
berücksichtigte sie diese Einschränkung allerdings nicht. Da eine
gewisse Fremd- und/oder Selbstgefährdung bei der Tätigkeit als Vorar-
beiter nicht ausgeschlossen werden kann, darf diese Tätigkeit
allerdings - entgegen dem Vorschlag der Gutachter und der Ansicht
der IVSTA - nicht als Verweistätigkeit für die Berechnung des Invali-
deneinkommens beigezogen werden.
5.5 Die neu offen gelegten Gehörprobleme waren zum Zeitpunkt der
Erstellung des kombinierten Gutachtens nicht bekannt. Die IVSTA
nahm dazu in der Folge keine Stellung. Dass genauere Angaben be-
treffend die Einschränkung des Hörvermögens und zu allfälligen thera-
peutischen Massnahmen fehlen, kann - entgegen der Stellungnahme
des RAD vom 29. November 2007 und unter Beachtung des der Vorin-
stanz obliegenden Untersuchungsgrundsatzes - nicht als Begründung
dafür dienen, eine mögliche Einschränkung nicht weiter zu prüfen.
5.5.1 Im kombinierten Gutachten wurde keine arbeitsmedizinische Ab-
klärung vorgenommen, aus welcher ersichtlich ist, in welchen für seine
Arbeitsmöglichkeiten im Vordergrund stehende Funktionen der Be-
schwerdeführer leidensbedingt eingeschränkt ist. Stattdessen
begnügten sich die Gutachter damit zu erklären, dass der Be-
schwerdeführer "in adaptierter Tätigkeit" "als beispielsweise Vorarbei-
ter" zu 50% arbeitsfähig sei. Auch die übrigen medizinischen Berichte
enthalten keine entsprechenden arbeitsmedizinische Angaben.
6.
Bei dieser Sachlage sind weitere Abklärungen notwendig. So ist eine
ergänzende medizinische Abklärung der Auswirkungen von Schwindel,
Gangunsicherheit und reduziertem Hörvermögen vorzunehmen. Dabei
ist auch zu prüfen, inwiefern diese Probleme behandelt oder mit
Hilfsmitteln reduziert werden können (z.B. durch Anpassung der mas-
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siven Polymedikation des Beschwerdeführers bzw. mittels Verwendung
eines Hörgeräts, vgl. IVBS/15 S. 6, 28 und 33). Unter Berücksichtigung
der entsprechenden Resultate ist abzuklären, in welcher zumutbaren
Verweistätigkeit und mit welchem Beschäftigungsgrad der
Beschwerdeführer erwerbstätig sein kann. Schliesslich ist ein neuer
Einkommensvergleich vorzunehmen und gestützt hierauf über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Dabei ist
auch ein allfälliger Leidensabzug zu prüfen.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die IVSTA bei der
Berechnung des Invalideneinkommens vom Anforderungsniveau 4
statt 3 hätte ausgehen müssen.
Nicht zu prüfen ist ferner, ob die Parteien zu Recht davon ausge-
gangen sind, dass der Rentenanspruch (erst) am 1. Oktober 2006
entstanden ist, nachdem der Beschwerdeführer (im Sinne von Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG) während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen
war.
7.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die
Verfügung vom 15. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache an die
IVSTA zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom
Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 400.- ist ihm daher zurück zu erstatten.
8.2 Der gewerkschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'000.- (inkl.
MWST) festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 15. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurück erstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. MWST)
zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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