B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7575/2007
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Hanspeter Zgraggen, Rechtsanwalt,
Hornbachstrasse 50, Postfach 235, 8034 Zürich,
Beschwerdeführer,
Gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Verfügung vom 27. September 2007.
C-7575/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) arbeitete seit Juni 1985 bei verschiedenen Arbeitgebern
in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hin-
terlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Vorakten der IV-
Stelle des Kantons Zürich [nachfolgend: IV-act.] 6). Ab dem 1. März 2005
war er als Gartenbauer angestellt (IV-act. 8.7). Am 15. Februar 2006 wur-
de der Versicherte aus der Schweiz ausgewiesen (IV-act. 19.1) und hat
heute Wohnsitz in B._______ (Kosovo).
Am 2. August 2006 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich
(nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung an. Er stellte dabei ein Gesuch auf Umschulung
zum Buschauffeur für öffentliche Verkehrsbetriebe und machte geltend, er
sei aufgrund einer durch einen Berufsunfall vom 12. April 2005 verursach-
ten Verletzung am Oberen Sprunggelenk (OSG) rechts in seiner körperli-
chen Leistungsfähigkeit eingeschränkt (IV-act. 1).
B.
Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten
mit, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke, weil er bereits
vor Ablauf der einjährigen Wartefrist in der bisherigen Tätigkeit als Gar-
tenbauer sowie in jeder angepassten Tätigkeit voll arbeits- beziehungs-
weise erwerbsfähig sei (IV-act. 21).
C.
Mit Eingabe vom 13. September 2007 liess der Versicherte, vertreten
durch Rechtsanwalt lic. iur. Hanspeter Zgraggen, gegen den Vorbescheid
Einwand erheben mit der Begründung, er sei weiterhin arbeitsunfähig und
habe dementsprechend Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche-
rung. Zur Begründung verwies er auf diverse Arztberichte und auf eine
Beschwerde vom 13. September 2007, welche sein Rechtsvertreter ge-
gen den leistungsablehnenden Einspracheentscheid der SUVA vom 13.
Juli 2007 betreffend Leistungen der Unfallversicherung (UVG) erhoben
hatte (IV-act. 24 f.).
D.
Mit Verfügung vom 27. September 2007 wies die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren
des Versicherten ab, mit der Begründung, es liege keine rentenbegrün-
C-7575/2007
Seite 3
dende Arbeitsunfähigkeit vor; ferner sei auch ein Anspruch auf berufliche
Massnahmen zu verneinen, da er in der bisherigen Tätigkeit als Garten-
bauer wieder voll arbeitsfähig sei (IV-act. 26).
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 8. November 2007 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die
Feststellung, dass er ab Mai 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, entgegen den An-
gaben der Vorinstanz bestehe bei ihm nach wie vor eine volle Arbeitsun-
fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gartenbauer. Aus den Ausführun-
gen der beiden behandelnden Ärzte gehe hervor, dass schon seit Februar
2006 von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig-
keit, welche das OSG zu stark belaste, und von einer Umschulung die
Rede gewesen sei. Es sei daher die Weiterführung der bisherigen Physio-
therapie empfohlen worden. Ferner beantragte er die Durchführung wei-
terer medizinischer Abklärungen; insbesondere sei ein Zeugnis des ope-
rierenden Arztes, Dr. med. C._______, einzuholen. Aus dem der Be-
schwerde beigelegten Arztbericht von Dr. med. D._______, vom 7. Sep-
tember 2006 gehe hervor, dass er im bisherigen Beruf als Gärtner keine
zumutbare Arbeit mehr leisten könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
stellte er den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des beim Sozialversicherungsgericht des Kan-
tons Zürich hängigen UVG-Verfahrens (Akten im Beschwerdeverfahren
[nachfolgend: BVGer act.] 1).
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2007 wurde die Vorin-
stanz aufgefordert, sich zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers
vernehmen zu lassen (BVGer act. 2).
G.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 verzichtete die Vorinstanz unter
Hinweis auf eine Vernehmlassung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2007,
in welcher diese die Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsge-
suchs beantragt hatte, auf eine Stellungnahme (BVGer act. 3).
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Dezember 2007 bewilligte das
Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch des Beschwerdefüh-
C-7575/2007
Seite 4
rers (BVGer act. 4). Die Sistierung wurde in der Folge mehrmals aufrecht
erhalten, da das UVG-Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen
war (BVGer act. 6 ff.).
I.
Auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts nach dem
Stand des UVG-Verfahrens liess der Beschwerdeführer mit Eingabe des
Rechtsvertreters vom 5. September 2013 einen Einspracheentscheid der
SUVA vom 4. April 2013 und einen medizinischen Bericht der Schulthess
Klinik vom 8. Juli 2013 ins Recht legen, mit dem Hinweis, dass dieser
Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Im erwähnten Entscheid wurde
die Einsprache des Versicherten abgewiesen, im Wesentlichen mit der
Begründung, die Einstellung der Versicherungsleistungen sei - aufgrund
des zu erwartenden Erfolges der zumutbaren Operation - zu Recht per
30. Juni 2012 erfolgt, und die Voraussetzungen für eine Invalidenrente
und eine Integritätsentschädigung seien dementsprechend nicht gegeben
(BVGer act. 12 samt Beilagen).
J.
Entsprechend dem Antrag der Parteien wurde das Beschwerdeverfahren
wieder aufgenommen mit der Aufforderung an die Vorinstanz, sich bis
zum 16. Dezember 2013 vernehmen zu lassen (BVGer act. 14).
K.
Unter Hinweis auf eine Vernehmlassung der IV-Stelle vom 13. Februar
2014 beantragte die IVSTA am 18. Februar 2014 die Abweisung der Be-
schwerde (BVGer act. 20).
L.
Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 31. März 2014 hielt der Be-
schwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und führte zur ergän-
zenden Begründung insbesondere aus, dass ihm die Unfallversicherung
zu Unrecht eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch Unter-
lassung der erforderlichen Operation angelastet habe; dennoch habe er
den Einspracheentscheid nicht angefochten. Auch das im UVG-Verfahren
erstellte Gutachten von Dr. med. Vienne bestätige, dass er in seinem bis-
herigen Beruf als Gartenbauarbeiter nicht arbeitsfähig sei (BVGer act.28).
M.
Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 30. April 2014 den Verzicht auf eine
Duplik mit (BVGer act. 30).
C-7575/2007
Seite 5
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die ein-
zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung vom 27. September 2007, mit welcher die Vorinstanz sowohl den
Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch jenen auf eine Invaliden-
rente abgewiesen hat. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein-
C-7575/2007
Seite 6
gereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist
der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Nachdem
auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer wies sich bei der IV-Anmeldung mit einer
Passkopie als jugoslawischer Staatsangehöriger aus (IV-act. 2). Heute
lebt der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo. Ob der Beschwerde-
führer heute die kosovarische oder allenfalls serbische Staatsangehörig-
keit besitzt, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, was nachfol-
gend zu zeigen ist.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben die
Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugos-
lawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozi-
alversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit
Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einzelnen Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze-
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Seite 7
donien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das
Sozialversicherungsabkommen Anwendung.
Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl. AS
2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozial-
versicherungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen
vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom
5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) im Verhältnis zur Republik Kosovo
nicht mehr weiter zu führen. Diese Vertragsbeendigung wurde vom Bun-
desgericht geschützt, so dass die genannten völkerrechtlichen Vereinba-
rungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht
mehr anwendbar sind (Urteil des BGer 139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3
bis 8) und ein Export der Rentenleistungen daher grundsätzlich nicht
mehr möglich ist. Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen
die weitere Anwendung auf serbisch-kosovarische Doppelbürger (vgl. im
Einzelnen das genannte Urteil E. 9 ff. und 12.2). Für den Bereich der In-
validenversicherung (IV) hat der Bundesrat im Rahmen eines Notenaus-
tauschs mit dem Kosovo festgehalten, dass Leistungsanträge, über die
bis spätestens am 31. März 2010 entschieden werde, noch nach den Re-
gelungen des Sozialversicherungsabkommens beurteilt würden. Spätere
Entscheide dagegen würden nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht beurteilt (vgl. die diplomatische Note vom 18. Dezember 2009).
Entscheidend ist im Bereich der IV mithin der Verfügungszeitpunkt (vgl.
das IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
Nr. 290 vom 29. Januar 2010).
Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig dieje-
nigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Fra-
ge, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März
2010 ausser Kraft gesetzte weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entste-
hung des IV-Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungser-
lasses den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335).
Mit Blick auf den hier massgeblichen frühestmöglichen Rentenbeginn
vom 1. Mai 2006 kommt vorliegend das Sozialversicherungsabkommen
selbst dann noch zur Anwendung, wenn der Beschwerdeführer heute ko-
C-7575/2007
Seite 8
sovarischer Staatsangehöriger ist, sodass sich diesbezügliche weitere
Abklärungen erübrigen.
Nach Art. 2 dieses Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsan-
gehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in
Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die Voraussetzun-
gen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sind keine
abweichenden Vorschriften auszumachen.
2.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich dem-
nach ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechts-
vorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210; vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG, heute: Sozialrechtli-
che Abteilungen des Bundesgerichts] I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit
weiteren Hinweisen und Art. 4 Sozialversicherungsabkommen). Ferner
besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bin-
dung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Ge-
richts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
2.4 Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Sep-
tember 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (für das IVG insbesondre: ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
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Seite 9
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1.
Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4.
und 5. IV-Revision).
2.5 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger
dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem
in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditäts-
begriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheits-
schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftli-
ches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung
der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum
Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 8 N. 7). Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
C-7575/2007
Seite 10
3.2 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min-
destens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-
stellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst.
b und c).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung).
3.4 Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008
geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weni-
ger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Re-
gelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine solche Aus-
nahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitglied-
staat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt hier
nicht vor (vgl. hierzu Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens).
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Seite 11
3.5
3.5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch-
führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach
dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die
Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach-
verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 -
56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
3.5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.5.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
3.5.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
C-7575/2007
Seite 12
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.5.5 Auf Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 und
Hinweise). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefrag-
ten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die
fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer
Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltig-
keit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die
Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eig-
nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder
zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des
BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. No-
vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der
E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
3.5.6 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person unter-
sucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab-
sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei-
nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver-
sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. Novem-
ber 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.6 Nach der Rechtsprechung besteht keine wechselseitige Bindungswir-
kung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversi-
cherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversi-
C-7575/2007
Seite 13
cherungsbereich. Allerdings sind bereits abgeschlossene Invaliditätsfest-
legungen zu berücksichtigen (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.; UELI KIESER,
a.a.O., Art. 16 N. 42).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Abweisung des Leistungsbegehrens damit be-
gründet, dass der Beschwerdeführer ab 15. November 2005 zwar mona-
telang in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei; allerdings
bestehe bereits vor Ablauf der einjährigen Wartezeit aus medizinischer
Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen wie auch
in jeder anderen angepassten Tätigkeit (IV-act. 26).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide nach wie vor an er-
heblichen Schmerzen im OSG und sein aktueller Gesundheitszustand sei
weiterhin vergleichbar mit jenem zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
im November 2007. Auch aus dem im UVG-Verfahren erstellten Gutach-
ten vom 22. November 2010 gehe hervor, dass er in seinem früheren Be-
ruf als Gartenbauarbeiter vollkommen arbeitsunfähig sei. Er habe dem-
entsprechend nach wie vor Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi-
cherung in Form von Eingliederungsmassnahmen und Rente
(BVGer act. 12, 28).
4.2
4.2.1 In Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ein-
gliederungsanspruch sieht Art. 8 Bst. a des Sozialversicherungsabkom-
mens vor, dass jugoslawischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf Ein-
gliederungsmassnahmen nur dann zusteht, solange sie in der Schweiz
Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische
Versicherung entrichtet haben. Art. 8 des Abkommens ist durch das Zu-
satzabkommen vom 9. Juli 1982 mit einem Bst. f ergänzt worden, welcher
folgenden Wortlaut hat:
Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oh-
ne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in diesem Land infolge
Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, und die bis zum Zeitpunkt des Ver-
sicherungsfalles da bleiben, gelten für die Gewährung von Leistungen der
Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versi-
chert. Sie haben weiterhin Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
C-7575/2007
Seite 14
Art. 8 Bst. f des Abkommens hat die Versicherteneigenschaft zum Ge-
genstand und regelt einen speziellen Tatbestand für die Erfüllung der ver-
sicherungsmässigen Voraussetzungen, sagt aber noch nichts aus über
die für die konkrete Leistung massgebenden materiellen Voraussetzun-
gen (Urteil des EVG I 275/02 vom 18. März 2005 E. 5.3 und 5.4; vgl. hier-
zu auch Botschaft betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen mit
Jugoslawien über Sozialversicherung; BBl 1982 III 1057 f.). Im Rahmen
von Art. 8 Bst. f des Abkommens gilt rechtsprechungsgemäss auch das
Erfordernis einer mindestens einjährigen Beitragsdauer (im Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalles); indes soll in diesem Zusammenhang
auf das Wohnsitzerfordernis verzichtet werden (BGE 113 V 261 E. 3b).
Die Beibehaltung der Versicherteneigenschaft im Sinne von Art. 8 Bst. f
setzt allerdings voraus, dass der Aufenthalt keine wesentliche Unterbre-
chung erfährt. Das Erfordernis des Dableibens im Sinne von Bst. f gilt in
der Regel als erfüllt, wenn sich die Unterbrechung des gewöhnlichen Auf-
enthaltes im Rahmen von drei Monaten hält (BGE 119 V 98 E. 6e).
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (leistungsspezifischer Begriff der Invalidität;
BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422; 130 V 343 E. 3.3.2 S. 348). Hinsichtlich
der beruflichen Massnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Ge-
sundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähig-
keit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen
Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage stehende
Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderli-
chen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen
sind. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt, ab wel-
chem die gesundheitliche Beeinträchtigung einerseits nach seiner Art und
Schwere eine berufliche Massnahme als notwendig erscheinen lässt; an-
derseits muss der Gesundheitszustand auch soweit stabilisiert sein, dass
er die in Betracht fallende berufliche Massnahme erlaubt. Der Versiche-
rungsfall tritt damit nicht bereits ein, wenn die Durchführung beruflicher
Massnahmen erkennbar ist; vielmehr ist darüber hinaus aus erforderlich,
dass der Gesundheitszustand eine solche Massnahme auch ermöglicht.
Solange die Einleitung beruflicher Massnahmen als Folge der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung noch nicht möglich ist, gilt der Versicherungs-
fall der Invalidität als noch nicht eingetreten (Urteil des BGer
9C_756/2013 vom 6. Juni 2014 E. 6.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 261 E.
1b S. 263, 112 V 275 E. 2). In Bezug auf die Beurteilung eines Umschu-
lungsanspruchs gilt als invalid im Sinne von Art. 17 IVG, wer nicht hinrei-
C-7575/2007
Seite 15
chend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und
Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätig-
keit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditäts-
grad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Recht-
sprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche
berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleiben-
de oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet
(BGE 124 V 108 E. 2b).
4.2.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer
per 15. Februar 2006 aus der Schweiz ausgewiesen wurde. Nur infolge
einer notwendigen Operation durfte er am 6. Juni 2006 vorübergehend
wieder in die Schweiz einreisen, wobei der Aufenthalt von vornherein bis
zum 5. September 2006 befristet war (act. 13.1 + 19.1).
Die Heilbehandlungen dauerten vorliegend auch nach der Ausweisung
aus der Schweiz noch längere Zeit an (vgl. hierzu nachstehende E. 5.2
und E. 6.1.1 und 6.1.2). Im Zeitpunkt der Ausweisung vom 15. Februar
2006 war der Versicherungsfall in Bezug auf die geltend gemachte Um-
schulung zweifelsohne noch nicht eingetreten, zumal die Heilbehandlun-
gen in der Folge noch längere Zeit andauerten und der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers demnach noch nicht stabilisiert war (vgl.
dazu auch Urteil 9C_756/2013 E. 6.3). Bei dieser Sachlage ist das in
Art. 8 Bst. f verankerte Erfordernis des "Dableibens bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles" nicht erfüllt, so dass die für den Anspruch auf eine
Umschulung vorausgesetzte versicherungsmässige Voraussetzung der
Erfüllung der Versicherungseigenschaft vorliegend nicht gegeben ist.
Ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 Bst. f Satz 2 weiterhin Bei-
träge an die AHV/IV geleistet hat, kann unter diesen Umständen dahin
gestellt bleiben. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umschu-
lungsanspruch muss demnach mangels Versicherungseigenschaft abge-
lehnt werden.
4.2.3 Bei diesem Ergebnis braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die
materiellen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 IVG (wie
insbesondere die Erfüllung der gesundheitsbedingten Mindesterwerbs-
einbusse von rund 20 %) gegeben sind (vgl. dazu auch BGE 124 V 108
E. 2a und b).
C-7575/2007
Seite 16
5.
Zu prüfen bleibt dementsprechend, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Invalidenrente hat.
5.1 Hinsichtlich der im Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung vom
27. September 2007, insbesondere im SUVA-Verfahren erstellten medizi-
nischen Berichte und Gutachten, ist in zeitlicher Hinsicht in Bezug auf den
für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Sachverhalt vorab Fol-
gendes festzuhalten:
5.1.1 Rechtsprechungsgemäss hat das Sozialversicherungsgericht auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetrete-
nen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht
haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht be-
rücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem So-
zialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Spä-
ter eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des
Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des
hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens
zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1,
121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Solche Tatsachen können allenfalls Anlass
für eine neuerliche materielle Rentenprüfung geben, weshalb sie an die
Vorinstanz zu überweisen sind. Immerhin sind indes Tatsachen, die sich
erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichti-
gen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.1).
Ferner kann das Gericht die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung aus-
nahmsweise auch aus prozessökonomischen Gründen in die richterliche
Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Ver-
fügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das
Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdeh-
nen (BGE 130 V 138 E. 2.1). Eine solche Ausdehnung des richterlichen
Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen ei-
ner sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des
durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchrei-
C-7575/2007
Seite 17
fe Frage (BGE 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen; zum Begriff des Anfech-
tungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 414 E. 1a, BGE 119 Ib 36 E. 1b, je
mit Hinweisen) - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung einge-
tretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem
Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die
Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtli-
ches Gehör, respektiert worden sind (in diesem Sinne BGE 105 V 161 f.
E. 2d; RDAT 1998 II Nr. 11 S. 24 f. E. 1b; vgl. ferner auch BGE 103 V 54
E. 1 in fine). Bei der Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungs-
gegenstand hinaus handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine
prozessuale Befugnis des Sozialversicherungsgerichts (MEYER-BLASER
ULRICH, Streitgegenstand im Streit – Erläuterungen zu BGE 125 V 413,
in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversi-
cherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 24).
5.1.2 Nach dem Gesagten ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend: 27. Septem-
ber 2007) eingetretenen Sachverhalt abzustellen, wobei neue medizini-
sche Akten ebenfalls zu berücksichtigen sind, soweit sie unechte Noven
darstellen. Demgegenüber können echte Noven im vorliegenden Verfah-
ren geprüft werden, wenn sie Tatsachen zu Tage bringen, die die Beurtei-
lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen vermögen.
Allenfalls steht unter Berücksichtigung der in vorstehender E. 5.1.1 er-
wähnten Voraussetzungen zudem die Ausdehnung des Streitgegenstan-
des in zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse nach Erlass der angefoch-
tenen Verfügung im Raum (vgl. nachstehende E. 6.5).
5.2 Im Folgenden ist zunächst auf den Sachverhalt, wie er sich bei Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2007 präsentiert hat,
einzugehen. Betreffend die Beurteilung des Gesundheitszustandes und
der Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen
insbesondere die folgenden Arztberichte vor:
- Mit undatiertem Bericht hielt der behandelnde Hausarzt, Dr. med.
E._______, zuhanden der SUVA im Wesentlichen fest, es sei eine
posttraumatische OSG-Instabilität rechts zu diagnostizieren; es beste-
he derzeit keine Arbeitsunfähigkeit, und der Versicherte sei in physio-
therapeutischer Behandlung (IV-act. 8.39).
- Am 29. Juli 2005 befundete Dr. med. C._______, Oberarzt am Zent-
rum für Fusschirurgie der Schulthess Klinik Zürich, ein unauffälliges
C-7575/2007
Seite 18
Gangbild (Zehen- und Fussgang gut möglich, Rückfussachsen inspek-
torisch physiologisch, gutes Längs- und Quergewölbe), eine Schwel-
lung im Bereich des rechten Malleolus ventralseits, eine normale und
schmerzfreie Beweglichkeit im OSG, wobei USG-Bewegungen bei In-
versions-beziehungsweise Pronationsbewegungen als unangenehm
empfunden würden. Als Diagnose hielt er eine posttraumatische OSG-
Instabilität lateral am rechten Fuss fest. In seiner Beurteilung kam er
zum Schluss, dass vorerst ein konservatives Vorgehen zu empfehlen
sei; bei der Arbeit werde ihm geraten, eine die OSG stabilisierende
Bandagierung zu tragen (IV-act. 8.37 f.).
- Am 13. Oktober 2005 berichtete Dr. med. F._______, leitender Ober-
arzt am Zentrum für Fusschirurgie der Schulthess Klinik Zürich, in der
Zwischenzeit könnten nach durchgeführter Physiotherapie zur Stabili-
sierung des OSG leicht regrediente Beschwerden festgestellt werden.
Gewisse Beschwerden würden belastungsabhängig noch persistieren;
insbesondere wenn der Versicherte den ganzen Tag durch gearbeitet
habe, komme es noch zu gewissen Beschwerden im Bereich des OSG
(IV-act. 8.33).
- Mit Bericht vom 6. Januar 2005 (recte: 2006) hielt Dr. med. E._______
fest, dass sich die Beschwerden unter physiotherapeutischer Behand-
lung gebessert hätten. Bei Schmerzen im Sprunggelenk rechts erfolge
noch eine medikamentöse Behandlung mit Tilur. Am 5. Dezember
2005 sei eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % vorgesehen (IV-
act. 8.32).
- Am 17. Januar 2006 führte Dr. med. F._______ aus, es bestünden
beim Beschwerdeführer auch 7 Monate nach der OSG-Distorsion
rechts deutliche belastungsabhängige Schmerzen im rechten OSG.
Die Schmerzen seien teilweise so stark, dass er deshalb arbeitsunfä-
hig sei (IV-act. 8.30 f.);
- Mit Bericht vom 13. Februar 2006 hielt Dr. med. C._______ zuhanden
der SUVA fest, im Zuge eines am 10. Februar 2006 durchgeführten
MRI des rechten Rückfusses hätten sowohl eine Ruptur des Lig. fibu-
lo-talare-anterius sowie narbige Veränderungen im Lig. fibulo-
calcaneare nachgewiesen werden können. Klinisch bestehe eine late-
reale posttraumatische OSG-Instabilität. Insbesondere beim Blindgang
habe sich eine deutliche Supinationstendenz des rechten Fusses ge-
zeigt. Daher sei nach seiner Auffassung die Indikation zur OSG-
C-7575/2007
Seite 19
Stabilisierung mittels lateraler Bandrekonstruktion nach Broström ge-
geben. Auch nach der Operation erachte er eine 100 %ige Arbeitsfä-
higkeit im angestammten Bereich im Gartenbau als unsicher, da diese
Tätigkeit das OSG sehr stark belaste. Gegebenenfalls müsse eine
Umschulung in Betracht gezogen werden, zumal sich der Versicherte
vorstellen könne, eine Umschulung zum Buschauffeur zu absolvieren
(IV-act. 8.25).
- Mit Operationsbericht vom 7. Juni 2006 führte Dr. med. C._______
insbesondere aus, aufgrund der diagnostizierten posttraumatischen
OSG-Instabilität lateral rechts sei eine Arthrotomie rechts, Bandnaht
des Ligamentum fibulolcalcanere (nach Broström) vorgenommen wor-
den. Im Weiteren attestierte er dem Beschwerdeführer während min-
destens acht Wochen nach Operationsdatum eine 100 %ige Arbeitsun-
fähigkeit (IV-act. 8.15 f.).
- Dr. med. E._______ berichtete am 5. Juli 2006, dass er wegen der In-
stabilität des rechten OSG beim Beschwerdeführer für folgende Perio-
den Arbeitsunfähigkeiten attestiert habe: 100 % vom 15. bis 27. No-
vember 2005, 50 % am 28. November 2005, 100 % vom 29. Novem-
ber bis 4. Dezember 2005, 100 % vom 9. bis 24. Januar 2006 sowie
50 % vom 25. Januar bis 13. Februar 2006. Ferner führte er aus, we-
gen einer erneuten Distorsion habe er ab 14. Februar 2006 für die
Dauer von zwei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
Abschliessend fügte er hinzu, wegen eines Auslandaufenthaltes sei
der Versicherte ab 1. März 2006 als Gärtner zu 50 % arbeitsunfähig
beurteilt worden (IV-act. 8.13).
- Am 23. August 2006 hielt Dr. med. E._______ gegenüber der IV-Stelle
fest, es bestehe eine posttraumatische OSG-Instabilität lateral rechts
bei Status nach Bandnaht am 7. Juni 2006. Seit 7. Juni 2006 bestehe
bis auf Weiteres eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 9).
- Am 24. August 2006 teilte Dr. med. C._______ der IV-Stelle mit, die
diagnostizierte posttraumatische OSG-Instabilität rechts habe vom 7.
Juni bis 7. August 2006 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge
gehabt. Der Verlauf nach dem operativen Eingriff vom 7. Juni 2006 sei
unauffällig gewesen, und es sei eine problemlose Belastungsaufnah-
me ohne Beschwerden erfolgt. Nachdem der Versicherte derzeit eine
schwere Arbeit im Gartenbereich, inkl. Heben und Tragen von Lasten
C-7575/2007
Seite 20
und Begehen von Leitern, verrichten müsse, seien berufliche Mass-
nahmen zu empfehlen (IV-act. 11.5 f.) .
- Am 3. Oktober 2006 teilte Dr. med. F._______ der SUVA unter ande-
rem mit, die Beschwerden seien seit der letzten Konsultation nochmals
deutlich besser geworden; es bestünden vor allem noch Anlauf-
schmerzen sowie deutliche Schmerzen um das OSG herum. Im für
das OSG belastenden Beruf als Gartenarbeiter sei derzeit eine Wie-
deraufnahme der Arbeit sicher nicht möglich. Er sei der Auffassung,
dass hier umschulende Massnahmen notwendig seien, damit wieder
eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (IV-act. 17.4 f.).
- Am 2. März 2007 teilte Dr. med. F._______ dem SUVA-Kreisarzt, Dr.
med. G._______, mit, er teile dessen Auffassung vorbehaltlos, wonach
sich im Verlauf am 2. Oktober 2006 ein günstiges Ergebnis mit noch
bestehenden Anlaufbeschwerden und eingeschränkter Extension er-
geben habe. Die Argumentation des SUVA-Arztes, dass nach lateraler
Bandplastik eine vollständige restitutio erreicht werden könne, unter-
stütze er absolut. Falls der SUVA-Arzt im Rahmen der geplanten Un-
tersuchung ebenfalls unauffällige ossäre Verhältnisse und eine reizlo-
se Weichteilsituation vorfinde, sehe er die Indikation zu einer Umschu-
lung ebenfalls für nicht gegeben an (IV-act. 18.15).
- Am 5. April 2007 führte der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. H._______, zu-
handen der Unfallversicherung aus, die Verlaufsdokumentation nach
Bandrekonstruktion OSG rechts lateral zeige einen guten Verlauf auf,
mit fast wiederhergestellter voller Funktion bereits im kurzfristigen Ver-
lauf. Es bestünden keine bildgebenden oder klinischen Befunde, wel-
che eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä-
tigkeit im Gartenbau oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begrün-
den würden (IV-act. 18.8).
- Am 18. Mai 2007 nahm der RAD-Arzt, Dr. med. I._______, auf ent-
sprechende Anfrage der Sachbearbeiterin zur Leistungsfähigkeit des
Versicherten Stellung. Darin hielt er namentlich fest, in Übereinstim-
mung mit Dr. med. Huber bestehe aktuell eine 100 %ige Leistungsfä-
higkeit in der bisherigen Arbeit als Gartenbauer wie auch und in einer
angepassten Tätigkeit (IV-act. 19.6).
5.3 Mit Bericht vom 14. September 2006 hatte die bisherige Arbeitgeberin
(Gartenunterhalt) zuhanden der IV-Stelle ausgeführt, seit dem Unfall sei
C-7575/2007
Seite 21
der Versicherte aufgrund seiner unfallbedingten Beschwerden gezwun-
gen gewesen, sein Arbeitstempo zu reduzieren, vermehrt Pausen einzu-
legen, weniger schwere Lasten zu tragen, nicht mehr auf Leitern zu ste-
hen und sein Bein zu schonen (IV-act. 14).
5.4 Der RAD-Arzt Dr. med. I._______ stützte seine Schlussfolgerungen
vorwiegend auf die Beurteilung von Dr. F._______ in dessen Bericht vom
3. März 2007, wonach sich am 2. Oktober 2006 ein günstiges Ergebnis
mit noch bestehenden Anlaufbeschwerden und eingeschränkter Extensi-
on ergeben habe (IV-act. 17.4 f.). In Übereinstimmung mit der Beurteilung
des SUVA-Arztes vom 5. April 2007 (IV-act. 18.8) gehe er von einer voll-
ständigen Wiederherstellung aus, falls dieser im Rahmen der geplanten
Untersuchung ebenfalls unauffällige ossäre Verhältnisse und eine reizlose
Weichteilsituation vorfinde. Diesfalls sei die Tätigkeit im angestammten
Bereich möglich und zumutbar, so dass eine Indikation zur Umschulung
nicht gegeben sei (IV-act. 19.6).
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versicherten stützte sich
der RAD-Arzt ausschliesslich auf die vorliegenden Akten, namentlich auf
die Erkenntnis von Dr. med. F._______ von der Schulthess Klinik vom 2.
März 2007, wonach das Gelenk radiologisch und intraoperativ als unauf-
fällig beschrieben worden sei. Auch Dr. med. F._______ stützte seine
Schlussfolgerung allein auf die ihm vorliegenden Akten ab (IV-act. 18.15).
Hinzu kommt, dass die Beurteilung von Dr. med. F._______ zu einem
Zeitpunkt erfolgte, da die Heilbehandlung noch andauerte und deshalb
damals noch nicht von einem medizinischen Endzustand gesprochen
werden konnte (vgl. auch nachfolgende E. 6.1.1.1).
5.5 Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ange-
fochtenen Verfügung in seiner angestammten Tätigkeit uneingeschränkt
leistungsfähig war, sind die bis zur angefochtenen Verfügung durchge-
führten Abklärungen nicht hinreichend, um den Sachverhalt abschlies-
send zu beurteilen. Insoweit steht fest, dass die von der Vorinstanz vor-
genommen Untersuchungen die Anforderungen an die Abklärungspflicht
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) an sich nicht erfüllen. Allerdings kann die Frage des
Umfangs der Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit vor-
liegend offen bleiben, zumal - wie nachfolgend darzulegen ist - in Bezug
auf eine angepasste Tätigkeit in jedem Fall von einer 100 %igen Leis-
tungsfähigkeit auszugehen ist (vgl. nachfolgende E. 6.1 und 6.2).
C-7575/2007
Seite 22
Bereits am 13. Februar 2006 äusserte Dr. med. C._______ zwar Beden-
ken, dass der Beschwerdeführer eine 100 %ige Leistungsfähigkeit im an-
gestammten Bereich (Gartenbau) erreichen könne; er kam zum Schluss,
dass allenfalls eine Umschulung in Betracht gezogen werden müsse (IV-
act. 8.25). Zum gleichen Ergebnis gelangte auch Dr. med. F._______ in
seiner Beurteilung vom 3. Oktober 2006 (IV-act. 17.4 f.). In der späteren
Stellungnahme zuhanden der SUVA vom 2. März 2007 relativierte er die
Empfehlung hinsichtlich der beruflichen Massnahme nur insoweit, als ge-
gebenenfalls nach lateraler Bandplastik eine vollständige restitutio er-
reicht werden könne; diesfalls sei die Indikation zu einer Umschulung
nicht gegeben (IV-act. 18.5). Aus diesen Berichten ergibt sich, dass die
Ärzte bereits damals davon ausgingen, dass beim Beschwerdeführer
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit erreicht werden
könne. Demnach kann mit der Vorinstanz gefolgert werden, dass dem
Beschwerdeführer - bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung -
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls eine angepasste leichte
Tätigkeit möglich und zumutbar war, zumal eine Einschränkung in einer
angepassten Tätigkeit von keinem untersuchenden Arzt in Betracht gezo-
gen wurde.
Davon geht im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst aus, indem er
die Tätigkeit als Buschauffeur für möglich und zumutbar erachtet und in
seiner Beschwerdeschrift - unter Hinweis auf eine ärztliche Beurteilung
von Dr. med. D._______ (Kosovo) vom 7. September 2007 - lediglich die
Tätigkeit im bisherigen Beruf als Gartenbauarbeiter für unzumutbar ein-
stuft (BVGer act. 1 samt Beilage). Wie nachfolgend darzulegen ist, wird
diese Schlussfolgerung auch durch die im Anschluss an die angefochtene
Verfügung erfolgten Untersuchungen und die gestützt darauf erstellten
medizinischen Berichte bestätigt (vgl. nachfolgende E. 6.1 und 6.2)
6.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die nach dem Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 27. September 2007 vorgenommenen Abklärungen, ins-
besondere die nachfolgend (E. 6.1.3) aufgeführten medizinischen Berich-
te Elemente für die Beurteilung der Situation bis zum 27. September 2007
enthalten.
6.1 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit nach dem 27. Septem-
ber 2007 bestehen zahlreiche weitere Beweismittel, welche es nachfol-
gend zu prüfen gilt.
C-7575/2007
Seite 23
6.1.1 Nachdem die SUVA die Einstellung der Heilbehandlungskosten und
Taggelder per 2. Oktober beziehungsweise 30. November 2006 mit Ein-
spracheentscheid vom 13. Juli 2007 bestätigt hatte, hiess das Sozialver-
sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Februar 2009 ei-
ne hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten in dem Sinne teil-
weise gut, dass die Unfallversicherung verpflichtet wurde, die Heilbe-
handlung auch für die Zeit nach dem 2. Oktober 2006 zu erbringen; hin-
sichtlich der Prüfung des Anspruchs auf Taggeldleistungen für die Zeit
nach dem 30. November 2006 wurde die Streitsache zur Prüfung und zu
erneutem Entscheid an die SUVA zurückgewiesen (Beilage zu BVGer act.
5). Zur Begründung führte das Gericht aus, der medizinische Endzustand
sei noch nicht erreicht; die Einstellung der Heilbehandlung per 2. Oktober
2006 könne mit Blick auf die Tatsache, dass die behandelnden Fachärzte
der Schulthess Klinik am 2. Oktober 2006 noch eine deutlich einge-
schränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks sowie eine deutlich
verkürzte Wadenmuskulatur festgestellt und dabei intensive physiothera-
peutische Behandlungen empfohlen hätten, nicht aufrecht erhalten wer-
den. Ferner seien die Spezialärzte, welche den Beschwerdeführer zuletzt
gesehen hätten, nach ausführlicher Untersuchung zum Schluss gelangt,
dass ihm aufgrund der fortbestehenden Gesundheitsschäden eine Arbeit
im bisherigen Beruf derzeit sicherlich nicht zumutbar sei; sodann sei die
Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes vom 5. April 2007 nicht geeignet,
die auf die persönliche Untersuchung des Versicherten zurückzuführende
Einschätzung der Ärzte der Schulthess Klinik vom 2. Oktober 2006, wo-
nach er noch nicht in der Lage sei, im bisherigen Beruf zu arbeiten, infra-
ge zu stellen. Insgesamt sei bei der gegenwärtigen Aktenlage der Wegfall
der unfallkausalen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mit dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (IV-act. 46.168 –
176).
6.1.2 Gestützt auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 29. Februar 2008 erbrachte die SUVA in der Folge
weitere Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2012
rückwirkend per 30. Juni 2012 einstellte (Beilage zu BVGer act. 12).
Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2013 bestätigte die SUVA die am 4.
Dezember 2012 verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen und
führte zur Begründung aus, im Einklang mit den Feststellungen der Fach-
ärzte könne durch einen operativen Eingriff (Rekonstruktion des Ligamen-
tum fibulo-calcaneare) die normale Funktion des rechten OSG wieder
hergestellt werden; dabei sei die Operation bei guten Erfolgsaussichten
C-7575/2007
Seite 24
mit geringem Risiko behaftet. Nachdem sich der Versicherte trotz durch-
geführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren innert Frist der ihm auferleg-
ten Operation nicht unterzogen habe, könne die Beurteilung des An-
spruchs auf weitere Leistungen aufgrund des zu erwartenden Erfolges
der vorgesehenen Operation vorgenommen werden. Gestützt darauf ver-
neinte die SUVA auch den Anspruch auf eine Invalidenente und eine In-
tegritätsentschädigung (IV-act. 46.9 – 14). Der Einspracheentscheid er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft (BVGer act. 12).
6.1.3 Darüber hinaus liegen die folgenden (neuen) Arztberichte vor:
- Mit undatiertem Bericht (Übersetzung vom 17. Oktober 2009) hielten
die verantwortlichen Chirurgen der medizinischen Fakultät Skopje fest,
dass der Versicherte am 19. September 2009 wegen einer fractura
vertebrae lumbalis (L3 – L4) notfallmässig in der Klinik aufgenommen
worden sei. Es sei eine operative Behandlung initiiert worden, und der
Versicherte habe in gutem Allgemeinzustand und mit ordentlichem lo-
kalen Befund entlassen werden können (IV-act. 46.155).
- Im Anschluss an eine Untersuchung des Versicherten führte der zu-
ständige Arzt der Klinik für Traumatologie, Skopje (Mazedonien), mit
Bericht vom 11. Dezember 2009 insbesondere aus, der Versicherte sei
als Folge des Wirbelkörperbruchs während der ersten zwei Monate
nach der Verletzung auch in den alltäglichen Verrichtungen stark ein-
geschränkt gewesen. Nach einer Verbesserung des neurologischen
Status und durchgeführter Rehabilitation sei er in physischer Hinsicht
bei der Berufsausübung eingeschränkt (IV-act. 46.145 ff.).
- Gestützt auf eine Untersuchung vom 3. März 2010 beantwortete Dr.
med. D._______, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie in Gja-
kove (Kosovo), die ihm von Seiten der SUVA (IV-act. 46.153 f.) und
des Rechtsvertreters (IV-act. 46.157) unterbreiteten Fragen dahinge-
hend, dass der Versicherte nach wie vor an Gelenksschmerzen mit In-
stabilität desselben und Bewegungseinschränkungen leide. Als Folge
der Verletzung des OSG bestehe ein konstanter Gelenksschmerz,
verbunden mit Einschränkungen in den Bewegungen und einer Insta-
bilität des Gelenks. Die bisherige Tätigkeit im Gartenbau sei dem Ver-
sicherten nicht mehr zumutbar, und eine Umschulung stufe er als sinn-
voll ein. Zumutbar seien ihm demgegenüber alle Tätigkeiten, bei de-
nen kein längeres Stehen, langes Gehen, Gehen auf unebenem Ge-
C-7575/2007
Seite 25
lände und schwere körperliche Arbeiten erforderlich seien (IV-act.
46.137).
- Gestützt auf einen entsprechenden Auftrag der SUVA erstattete Dr.
med. P. _______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato-
logie am 22. November 2010 sein Gutachten (nachfolgend: Gutach-
ten). Darin kam er - gestützt auf die persönliche Untersuchung des
Versicherten vom 27. August 2010 - zum Schluss, dass bei diesem
weiterhin eine objektive und subjektive Instabilität des rechten OSG
mit klinisch deutlicher Insuffizienz des Ligamentum fibulo-calcaneare
bestehe. Aufgrund der Restinstabilität mit Insuffizienz des Ligamentum
fibulo-calcaneare hätte eine erneute Bandrekonstruktion oder Band-
plastik noch eine Verbesserung bringen können. Aufgrund der Per-
sistenz der Instabilität des oberen Sprunggelenks rechts sei eine Ar-
beitstätigkeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar. Angesichts der Rest-
instabilität des Gelenks seien schwere Belastungen auf unebenem
Boden nicht zumutbar; es bestehe demnach keine volle Arbeitsfähig-
keit im ursprünglichen Beruf (Gartenbau). Für eine Tätigkeit im Sitzen,
abwechslungsweise im Stehen und Laufen auf ebenem Boden ohne
Tragen von schweren Lasten sei der Explorand indes zu 100 % ar-
beitsfähig. Nachdem er bis jetzt keine posttraumatische Arthrose ent-
wickelt habe, könne nach einer erfolgreichen Rekonstruktion des Li-
gamentum fibulo-calcaneare eine normale Funktion des OSG wieder
hergestellt werden (Gutachten, S. 8 ff.; IV-act. 46.119 ff.).
- Gestützt auf eine Konsultation vom 4. Juni 2013 teilte Dr. med.
F._______ der SUVA mit, dass er beim Beschwerdeführer ein flüssiges
und hinkfreies Gangbild befundet habe; der Zehengang könne beid-
seits uneingeschränkt vorgeführt werden, der Fersengang habe sich
eher etwas mühsam gestaltet, sei indes letztlich möglich gewesen. Die
Bewegungsüberprüfung habe eine vermehrte laterale Aufklappbarkeit
im Bereich des rechten Sprunggelenkes ergeben. Zur weiteren Abklä-
rung empfahl er die Durchführung einer MRI-Untersuchung (IV-act. 7).
- Am 8. Juli 2013 hielt Dr. med. F._______ zuhanden der SUVA fest, er
sei gegenüber einem erneuten operativen Eingriff eher zurückhaltend
eingestellt, nachdem sich die Beschwerden des Versicherten rund um
das rechte Sprunggelenk befänden. Mit dem Versicherten sei die
Durchführung einer intensiven Physiotherapie mit Stabilisierungsübun-
gen besprochen worden (IV-act. 46.5).
C-7575/2007
Seite 26
6.2 Die Prüfung der nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung er-
folgten Untersuchungen und erstellten Berichte bestätigt die vorstehende
Schlussfolgerung (E. 5.5), dass die Leistungseinschränkungen für die an-
gestammte Tätigkeit zwar nicht hinreichend abgeklärt wurden; dennoch
ist – bezogen auf die hier relevanten, durch den Unfall vom 12. April 2005
versachten Verletzungen am OSG – wie bereits im Zeitpunkt der ange-
fochtenen Verfügung, von einer 100 %igen Leistungsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit auszugehen, zumal sowohl Dr. med. D._______ als auch
Dr. med. K._______ übereinstimmend zum Schluss gekommen sind,
dass in einer angepassten leichten Tätigkeit (im Sitzen, abwechslungs-
weise im Stehen und Laufen auf ebenem Boden ohne Tragen von schwe-
ren Lasten beziehungsweise keine schweren körperlichen Arbeiten) eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (IV-act. 46.137 sowie Gutachten, S. 8
ff.; IV-act. 46.119 ff.). Dr. med. D._______ und Dr. med. K._______ stüt-
zen ihre Beurteilung auf im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt unverän-
derte Befunde und Leistungseinschränkungen (vgl. dazu vorstehende E.
5.2), so dass in Bezug auf die OSG-Beschwerden nicht von einer Ver-
besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann. Ihre
Einschätzung kann demnach auf den Zeitpunkt der Verfügung übertragen
werden. Die Schlussfolgerungen erweisen sich als nachvollziehbar und
überzeugend begründet. Dies zumal kein Grund ersichtlich ist und vom
Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht dargelegt wird, weshalb nicht
auf diese ärztlichen Berichte beziehungsweise das Gutachten abgestellt
werden könnte.
6.3 Die Würdigung der vorstehend aufgeführten Berichte und Gutachten
ergibt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte berufliche Tätig-
keit im Gartenbau, jedenfalls unter der Voraussetzung, dass kein weiterer
operativer Eingriff erfolgt, nicht mehr ohne Einschränkung möglich und
zumutbar ist. Gleichzeitig steht allerdings fest, dass ihm eine angepasste
Tätigkeit - jedenfalls mit Blick auf die hier massgeblichen OSG-
Beschwerden - zu 100 % möglich und zumutbar war. Davon geht nicht
zuletzt auch der Beschwerdeführer selbst aus (vgl. dazu IV-act. 1.6). Im
Übrigen bringt der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerde-
verfahren nichts vor, was diese Schlussfolgerung zu entkräften oder gar
zu widerlegen vermöchte. Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Durch-
führung weiterer Abklärungen abzuweisen.
Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer ein erneuter operativer Eingriff zu-
gemutet werden könne, und ob ihm dadurch die angestammte Tätigkeit
im Gartenbau wieder möglich und zumutbar wäre, braucht im vorliegen-
C-7575/2007
Seite 27
den Verfahren nicht Stellung bezogen werden, da die Beantwortung die-
ser Frage für das hier zur Diskussion stehende IV-Verfahren nicht ent-
scheidend ist.
6.4 Nach dem vorstehend Ausgeführten kann als Zwischenergebnis fest-
gehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung bezüglich der OSG-Beschwerden zwar noch
nicht (im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG) abschliessend abgeklärt worden
war. Allerdings haben die untersuchenden Ärzte schon damals eine Ein-
schränkung in einer angepassten Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
Darüber hinaus stützen auch die neuen medizinischen Berichte und Gut-
achten diese Beurteilung, indem sie - bezogen auf das OSG - für eine
adaptierte Tätigkeit keinerlei Einschränkung attestieren. Auch die Prüfung
der im Anschluss an die angefochtene Verfügung vom 27. September
2007 erstellten Beweismittel ergibt, dass die Annahme der Vorinstanz,
wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Verweistätigkeit zu
100 % zumutbar sei, bestätigt wird. Diese Beweismittel sind geeignet, die
Beurteilung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beeinflussen
und zu bestätigen. Sie sind daher im vorliegenden Verfahren zu berück-
sichtigen.
Auf eine Rückweisung zu ergänzender Abklärung kann demnach verzich-
tet werden.
Die umfassende Prüfung der vorliegenden Akten ergibt, dass dem Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine Verweis-
tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollzeitlich möglich und
zumutbar war. Von einer weitergehenden medizinischen Abklärung sind
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bei dieser Sachlage ist der Antrag
des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer Abklärungen abzuwei-
sen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 4b).
6.5 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des Lendenwirbelbruchs vom 19. Sep-
tember 2009 die Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Zeit nach
Erlass der angefochtenen Verfügung angezeigt ist.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge eines Len-
denwirbelbruchs am 19. September 2009 notfallmässig hospitalisiert und
operiert werden musste (IV-act. 46.155). Diesbezüglich liegen allerdings
keine beweiskräftigen medizinischen Akten vor, so dass der Sachverhalt
hinsichtlich des Zeitraums nach Erlass der angefochtenen Verfügung
C-7575/2007
Seite 28
nicht hinreichend genau abgeklärt ist, um den Streitgegenstand über den
Verfügungszeitpunkt hinaus auszudehnen (vgl. hierzu z.B. Urteil des
BVGer C-527/2012 vom 17. März 2014 E. 6.2 und 6.3). Immerhin ist an
dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbe-
richt der Klinik für Traumatologie, Skopje, in allgemein gutem Zustand
und mit ordentlichem Befund entlassen werden konnte (IV-act. 46.155).
Dass in Bezug auf die Lendenwirbelverletzung eine dauerhafte Gesund-
heitsbeeinträchtigung mit invalidisierenden Folgen resultierten würde,
bringt auch der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 31. März 2014
(BVGer act. 28) nicht vor. Daher und auf Grund dessen, dass es sich bei
Ausdehnung des Verfahrens über den Streitgegenstand hinaus nicht um
eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis des Gerichts handelt,
ist davon abzusehen.
7.
Ausgehend von einer 100%igen Leistungsfähigkeit in einer leichten an-
gepassten Tätigkeit resultiert – wie nachfolgend darzulegen ist – in jedem
Fall kein rentenbegründender IV-Grad.
7.1 Unter Berücksichtigung der ab 15. November 2005 attestierten Ar-
beitsunfähigkeit (IV-act. 8.13) wäre ein allfälliger Rentenanspruch (frühes-
tens) am 1. November 2006 entstanden (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der
bis 2007 geltenden Fassung). Für den Einkommensvergleich sind daher
die Verhältnisse im Jahr 2006 massgebend (BGE 129 V 222 E. 4).
7.2 Legt man der Berechnung des Valideneinkommens den AHV-Lohn bei
der letzten Arbeitgeberin (Dautaj; IV-act. 8.6 ff.) zugrunde, so resultiert –
ausgehend vom Einkommen gemäss IK-Eintrag von Fr. 53'340.- (IV-act.
6) – umgerechnet auf ein Jahr und angepasst auf die Lohnentwicklung
(von 1,1 % im Jahr 2006) ein Valideneinkommen von Fr. 64'712.- (= Fr.
53'340.-- : 10 x 12 x 1.011).
7.3 Da dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit eine vollzeitliche
Erwerbstätigkeit zumutbar ist, kann zur Ermittlung des Invalideneinkom-
mens auf die statistischen Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhe-
bung 2006 (LSE) abgestellt werden (abrufbar unter >
Themen > Arbeit und Erwerb > Publikationen > die schweizerische Lohn-
strukturerhebung 2006, besucht am 21. April 2014). Ausgangspunkt bildet
der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) gemäss TA1 des Anforderungsni-
veaus 4 für Männer im privaten Sektor von Fr. 4'732.- . Der Tabellenwert
der LSE bezieht sich auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden
C-7575/2007
Seite 29
und ist auf die übliche Arbeitszeit von 41.7 (abrufbar unter
> Themen > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und
Arbeitszeit > detaillierte Daten > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt-
schaftsabteilungen; NOGA 2006, besucht am 21. April 2014) umzurech-
nen. Unter Berücksichtigung dieser betriebsüblichen Wochenarbeitszeit
ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 59'197.- (=Fr. 4'732.- x 12 : 40
x 41.7).
7.4 Selbst wenn dem Beschwerdeführer der maximale Tabellenlohnabzug
von 25 % gewährt würde (vgl. BGE 126 V 75), ergäbe sich noch ein Inva-
lideneinkommen von Fr. 44'397.- und damit ein IV-Grad von lediglich
31 % (= [Fr. 64'712.- ./. Fr. 44'397.-] : Fr. 64'712.-), welcher angesichts der
hier massgeblichen Schwelle von 50 % von vornherein nicht rentenbe-
gründend wäre. Die Vergleichsrechnung zeigt, dass ein rentenbegrün-
dender Invaliditätsgrad von 50 % selbst unter hypothetischer Annahme
maximaler Abzüge zugunsten des Beschwerdeführers nicht erreicht wür-
de.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Umschulung hat, weil der Versicherungsfall während
der Zeit seines Aufenthaltes beziehungsweise seiner Wohnsitzname in
der Schweiz noch nicht eingetreten war. Für die Beurteilung des ebenfalls
geltend gemachten Rentenanspruchs braucht vorliegend nicht abgeklärt
zu werden, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochte-
nen Verfügung vom 27. September 2007 durch seine unfallbedingten
OSG-Beschwerden in einer angestammten Tätigkeit eingeschränkt war.
Gestützt auf die eingehende Prüfung der vorliegenden Akten ist mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in einer - für
die Ermittlung des Invalideneinkommens massgeblichen - angepassten
Tätigkeit zu 100 % leistungs- und arbeitsfähig war. Die Voraussetzungen
für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes aufgrund des Lendenwir-
belbruches vom 19. September 2009 auf den Zeitraum nach Erlass der
angefochtenen Verfügung sind nicht gegeben, da der medizinische Sach-
verhalt diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt ist. Mit Blick auf die
100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würde hier selbst
dann kein leistungsbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn man
zugunsten des Beschwerdeführers von einem maximal zulässigen lei-
densbedingten Abzug ausgehen würde. Das Gericht kann in dieser Situa-
tion – in antizipierter Beweiswürdigung – von weiteren Abklärungen abse-
C-7575/2007
Seite 30
hen, da hiervon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zum Rentenan-
spruch zu erwarten sind (BGE 137 V 64 E. 5.2).
9.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung zu befinden.
9.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und ins-
besondere der Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art.
63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art.
4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist
entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-7575/2007
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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