Abtei lung II I
C-7578/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokatin Dr. iur. Caroline Cron,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7578/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1967) stammt aus dem Gebiet der heuti-
gen Republik Serbien. Zwischen 1991 und Ende 1996 hielt sie sich re-
gelmässig mit Saisonbewilligungen zur Arbeit in der Schweiz auf.
Nachdem eine weitere Zulassung unter dem inzwischen aufgehobe-
nen Saisonnierstatut nicht mehr möglich war und die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung offenbar nicht gegeben
waren, musste die Beschwerdeführerin die Schweiz im April 1997 defi-
nitiv verlassen. Im Juli 1998 gelangte sie mit einem Besuchsvisum er-
neut hierher, und am 15. Oktober 1998 heiratete sie in Basel einen
Schweizer Bürger (geb. 1954). Auf diese Weise erhielt sie eine Aufent-
haltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt.
B.
Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin zu einem nicht
genau bekannten Zeitpunkt Mitte Oktober 2001 um erleichterte Einbür-
gerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 20. Januar 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in ei-
ner tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 4. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert einge-
bürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrech-
te des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Alt St. Johann.
C.
Am 3. Mai 2004 informierte der Ehemann die Vorinstanz schriftlich
darüber, dass die Beschwerdeführerin ihn „nach Erhalt des Schweizer-
passes umgehend verlassen“ und eine eigene Wohnung bezogen ha-
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be. Ihm sei nun klar, dass sie ihn nur geheiratet habe, um weiterhin in
der Schweiz arbeiten und das Schweizer Bürgerrecht erwerben zu
können. In einer Begleitnotiz äusserte er sich eingehend zu den Um-
ständen der Heirat, dem Verlauf der Ehe und der Trennung.
D.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 orientierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. In Rahmen
dieses Verfahrens erhielt sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon
machte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 19. Dezember 2005
und 14. August 2007 Gebrauch. Dabei argumentierte sie im Wesentli-
chen, die Ehe sei im rechtserheblichen Zeitraum intakt gewesen. Nach
der erleichterten Einbürgerung sei es aber beim Ehemann zu einer ab-
rupten Verhaltensänderung gekommen. Er habe begonnen, sie mehr
und mehr verbal zu attackieren und unter Druck zu setzen. So habe er
ihr vorgeworfen, sie betrüge ihn. Die solchermassen verursachten Kon-
flikte hätten schliesslich im Juli 2003 zur Trennung geführt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit
einem Schreiben vom 30. Dezember 2005 über die Absicht informiert,
ihn als Auskunftsperson einvernehmen zu lassen. Gleichzeitig wurde
er gebeten, allfällige Einwände gegen eine Teilnahme seiner Ehefrau
bzw. deren Rechtsvertreterin an einer solchen Einvernahme geltend zu
machen. In einem ersten Schreiben vom 15. Januar 2006 ersuchte er
die Vorinstanz um Erstreckung der dazu angesetzten Frist. Gleichzeitig
fügte er an, dass sich das Verhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau
„in der Zwischenzeit wesentlich verbessert“ habe. Auf eine schriftliche
Monierung durch die Vorinstanz vom 9. Februar 2006 reagierte er nicht
mehr. Die gleichartige Aufforderung der Vorinstanz vom 8. Juni 2007
führte zu einem von der Beschwerdeführerin mit unterzeichneten
Schreiben vom 6. Juli 2007, in dem der Ehemann darum ersuchte, das
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzu-
stellen, da er „zwischenzeitlich ein gutes Verhältnis“ zu seiner Ehefrau
aufgebaut habe. Seit sie eine eigene Wohnung habe, verständen sie
sich viel besser und sie erwögen, später wieder zusammen eine Woh-
nung zu beziehen. Auch er habe Fehler begangen und seine Ehefrau
sollte dafür nicht büssen. Sie strebten weder eine Gütertrennung noch
eine Scheidung an.
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In einem letzten, unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 2. Sep-
tember 2007 schliesslich berichtigte der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin, letztere habe die gemeinsame eheliche Wohnung auf sein Ver-
langen hin verlassen. Des weitern betonte er nochmals, er habe sich
gegenüber seiner Ehefrau „nicht immer korrekt“ verhalten und es be-
stehe beiderseits keine Absicht, eine gerichtliche Trennung oder
Scheidung zu veranlassen, vielmehr wollten sie ihre Beziehung „wei-
terhin aufrecht erhalten“.
E.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte das Amt für Bürgerrecht und Zivil-
stand des Kantons St. Gallen (Heimatkanton) am 3. Oktober 2007 sei-
ne Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2007 gelangte die Be-
schwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um
ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter um
deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar
2008 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs.
4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti-
miert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von
Beweiserhebungen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit-
teleingabe beantragt (Zeugeneinvernahme des Ehemannes und zwei-
er befreundeter Personen) kann daher in antizipierter Beweiswürdi-
gung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl.
Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und BGE 131 I 153
E. 3 S. 157 mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs-
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sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484,
BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November
2008 E. 3.2).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S.
98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164
f. mit Hinweisen).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst
in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S.
484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
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und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob
der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvor-
aussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidsei-
tig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die
Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der
Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri-
vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich
daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis)
auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen
Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die
betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflich-
tig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene,
aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt
wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse
– die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge-
rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach-
weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund
anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be-
hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein
ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die
betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
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dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
6.
Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons St. Gallen für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzun-
gen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende unbestrittene Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war von 1991 bis Ende 1996 mit Saisonbewil-
ligungen in der Schweiz erwerbstätig. Danach fiel die Möglichkeit auch
für bisherige Saisonniers weg, weiterhin unter diesem Statut zugelas-
sen zu werden und die Beschwerdeführerin musste die Schweiz defini-
tiv verlassen. Dieser Verpflichtung kam sie allerdings – aus dem Erhe-
bungsbericht des kantonalen Bürgerrechtsdienstes Basel-Stadt vom
26. Juli 2002 zu schliessen – nicht fristgerecht nach. Nach mehreren
erfolglosen Versuchen mit einem Visum zu einem befristeten Besuchs-
aufenthalt eingereist, heiratete sie am 15. Oktober 1998 in Basel einen
Schweizer Bürger und erreichte so die erneute Regelung ihres Aufent-
halts. Am 19. Oktober 2001 und damit unmittelbar mit Erreichen der
zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG stellte sie
ein Gesuch um Gewährung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem
die Ehegatten am 20. Januar 2003 zu Handen des Einbürgerungsver-
fahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abge-
geben hatten, wurde am 4. Februar 2003 die erleichterte Einbürgerung
der Beschwerdeführerin verfügt. Gemäss Darstellung des Ehegatten
(in der Notiz zu seinem Schreiben vom 3. Mai 2004) sofort nach die-
sem Ereignis, gemäss ihren eigenen Angaben am 1. Juli 2003 zog die
Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seither le-
ben die Ehegatten getrennt.
7.2 Die Zeit zwischen dem Abschluss des Verfahrens um Erteilung der
erleichterten Einbürgerung und der faktischen Trennung betrug – wenn
man der Darstellung der Beschwerdeführerin Glauben schenkt – fünf
Monate. Sie bemisst sich derart kurz, dass sich die tatsächliche Ver-
mutung rechtfertigt, wonach die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen
Erklärung der Ehegatten vom 20. Januar 2003 bzw. der erleichterten
Einbürgerung vom 4. Februar 2003 nicht intakt war. Daran vermag der
Einwand grundsätzlich nichts zu ändern, wonach die Ehegatten nach
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wie vor keine Scheidungsabsichten hegten, vielmehr hofften, die eheli-
che Gemeinschaft in Zukunft wieder aufnehmen zu können. Von Er-
heblichkeit ist nicht die Entwicklung in der Beziehung seit der fakti-
schen Trennung, sondern einzig der Zustand der ehelichen Gemein-
schaft während des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung.
7.3
7.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der
Lage ist, die dargestellte Vermutung einer im rechtserheblichen Zeit-
raum nicht intakten Ehe zu widerlegen. Dazu braucht sie nach dem be-
reits Gesagten nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit
dem Schweizer Bürger im massgeblichen Zeitraum intakt war, denn
eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es
genügt, wenn die Beschwerdeführerin eine plausible Alternative zur
dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann.
7.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ehe sei bis unmittel-
bar nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen. Dann
habe ihr Ehemann sein Verhalten ihr gegenüber völlig geändert. Er
habe begonnen, sie verbal zu attackieren und unter Druck zu setzen.
Er habe ihr vorgeworfen, ihn zu betrügen, und sie aufgefordert, aus
der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Seine Äusserungen seien
immer feindseliger geworden, so dass sie vermehrt Angst gehabt
habe, überhaupt noch nach Hause zu gehen. Dieses Verhalten ihres
Ehemannes sei für sie bis heute nicht nachvollziehbar. Als mögliche
Ursachen sehe sie ihre eigene starke Arbeitsbelastung und den ge-
genüber ihrem Ehegatten sehr unterschiedlichen Arbeitsrhythmus (der
Ehemann habe seine Arbeit am Morgen schon in aller Frühe begon-
nen, sie demgegenüber habe ihre Arbeit erst um Mitternacht beendet).
Nach einer gemeinsamen Aussprache seien sie zum Schluss gekom-
men, dass nur eine getrennte Wohnsitznahme zu einer Beruhigung der
Situation führen könne. Sie sei daraufhin per 1. Juli 2003 aus der ge-
meinsamen Wohnung ausgezogen.
7.3.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet,
die Wahrscheinlichkeit eines alternativen Geschehensablaufs glaub-
haft zu machen. Die Behauptung, wonach sich der Ehemann in seinem
Verhalten ihr gegenüber unmittelbar nach Erhalt der erleichterten Ein-
bürgerung wesentlich verändert haben soll, wirkt konstruiert. Es ist
auch kein einigermassen nachvollziehbares Motiv für einen solchen
Wandel zu erkennen, behauptet die Beschwerdeführerin doch selbst,
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dass er sich aktiv für ihre Einbürgerung eingesetzt habe und hält doch
auch er nach wie vor an der Beziehung fest. Selbst wenn davon aus-
gegangen werden könnte, dass die berufliche Belastung der Ehegat-
ten unmittelbar vor oder nach Gewährung der erleichterten Einbürge-
rung eine wesentliche Veränderung erfahren hätte, könnte eine solche
nicht ohne weiteres geeignet sein, eine zuvor während Jahren bestan-
dene und intakte eheliche Gemeinschaft innert weniger Monate fak-
tisch zu Fall zu bringen. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die
Arbeitspensen und unterschiedlichen Arbeitszeiten schon früher teil-
weise zu Spannungen geführt hätten. Diese Spannungen seien aber
nicht dergestalt gewesen, dass von einem nicht mehr vorhandenen
Ehewillen gesprochen werden könne. Weshalb bereits länger beste-
hende Lebensumstände, die gemäss eigener Darstellung zwar zu ge-
legentlichen Spannungen, nicht aber zu einer Zerrüttung der Ehe ge-
führt hatten, nun plötzlich und ausgerechnet nach der Einbürgerung
der Beschwerdeführerin bei deren Ehemann zu einer massiven Verhal-
tensänderung und dadurch bedingt zu einer raschen Trennung der Ehe
hätten führen sollen, ist nicht nachvollziehbar.
7.3.4 Der Ehemann hat in seiner Notiz zuhanden der Vorinstanz
(Schreiben vom 3. Mai 2004) ganz andere Gründe genannt, die zur
faktischen Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft geführt haben sollen.
Demnach sei die Einreise der Beschwerdeführerin zu einem Besuchs-
aufenthalt von deren früheren Arbeitgeber organisiert und er während
dieses Aufenthalts dazu angehalten worden, die Ehe mit ihr einzuge-
hen. Nach der Heirat habe man zwar gemeinsam ein 2½-Zimmer-Logis
bezogen, dort aber von Anfang an separate Zimmer bewohnt. Sie hät-
ten keine intimen Beziehungen gepflegt; seine Ehefrau habe das nicht
gewollt und ihn immer auf später vertröstet. Selbst die Ferien hätten
sie nicht gemeinsam verbracht. Er sei enttäuscht gewesen und habe
schon nach 1½ Jahren einen Anwalt konsultiert, sich dann aber von
Versprechungen der Beschwerdeführerin hinhalten lassen. Nach Erhalt
des Bürgerrechts sei sie sofort und ohne Erklärung aus der gemeinsa-
men Wohnung ausgezogen.
Der Ehemann hat damit gegenüber der Beschwerdeführerin den Vor-
wurf erhoben, eine Ehe nur zum Schein und nicht zur Begründung ei-
ner Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein. Seine diesbezüglichen
Schilderungen in besagter Notiz sind detailliert und erscheinen in sich
stimmig; sie vermitteln nicht den Eindruck, dass es sich dabei um halt-
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lose Unterstellungen eines (aus welchen Gründen auch immer) ge-
kränkten Ehemannes handeln könnte.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat der Ehemann
denn auch die Darstellungsweise in seiner Notiz später nie grundle-
gend widerrufen. In seinen nachfolgenden Stellungnahmen korrigierte
er sich nur gerade darin, dass die Beschwerdeführerin schliesslich
nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf seine Aufforderung hin aus der
gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Im Übrigen liess er es dabei
bewenden, eigene Fehler in der Vergangenheit anzudeuten, das aktu-
elle Verhältnis untereinander zu rühmen, Scheidungsabsichten in Ab-
rede zu stellen und die Einstellung des Nichtigkeitsverfahrens zu for-
dern.
7.3.5 Die Beschwerdeführerin ging auf die vom Ehemann in seiner
Notiz an die Vorinstanz erhobenen Vorwürfe nur punktuell und ober-
flächlich ein. So bestritt sie im erstinstanzlichen Verfahren und in ihrer
Rechtsmitteleingabe die Richtigkeit der Behauptung ihres Ehemannes,
wonach sie ihn nie nackt gesehen habe. Als Ursache für die getrenn-
ten Schlafstätten nannte sie Schnarchgeräusche ihres Ehemannes.
Auf den zentralen Vorwurf aber, wonach sie sich ihm sexuell während
der ganzen Zeit verweigert habe, ging sie mit keinem Wort ein. Statt
dessen betonte sie ihr Pflichtbewusstsein und ihren Einsatz in der
Führung des Haushalts.
7.3.6 Die Vermutung auf eine im rechtlich relevanten Zeitraum nicht in-
takte Ehe lässt sich im Übrigen auch mit den vorhandenen schriftli-
chen Auskünften von Drittpersonen nicht ernsthaft in Frage stellen. In
den während des Einbürgerungsverfahrens eingeholten Referenzen
werden den Eheleuten seitens befreundeter bzw. bekannter Personen
gemeinsame Auftritte im privaten Kreis und in der Öffentlichkeit attes-
tiert. Zwei der Auskunftspersonen verwehren sich gegen die Vermu-
tung, wonach eine Scheinehe vorliegen könnte. Unbesehen der Tatsa-
che, dass der Ehemann in der bereits mehrfach erwähnten Notiz zu-
handen der Vorinstanz festgehalten hatte, nicht alle der angerufenen
Referenzpersonen würden ihn überhaupt kennen, gilt es zu bedenken,
dass bekannte oder befreundete Personen zwar in aller Regel über ein
bestimmtes Erscheinungsbild nach aussen, über den wahren Zustand
einer Ehe aber nur insoweit Auskunft geben können, als sich die Ehe-
gatten auch tatsächlich entsprechend offenbaren. Letzteres gilt grund-
sätzlich auch für die beiden Referenzauskünfte, die die Beschwerde-
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führerin zuhanden des Rechtsmittelverfahrens veranlasste. In beiden
Aussagen wird zwar betont, dass die Beschwerdeführerin vorbildlich
für ihrem Ehemann geschaut, gekocht, geputzt bzw. ihm zu einem an-
ständigen Äusseren verholfen habe. Selbst wenn dies zutraf, ist damit
aber noch nichts über den Zustand der Ehe im rechtserheblichen Zeit-
raum gesagt. Eine der Auskunftspersonen offenbart sich darüber hin-
aus als langjähriger Freund des Ehegatten, äussert sich zu den Grün-
den der Kinderlosigkeit und der getrennten Ferien, attestiert dem Ehe-
mann der Beschwerdeführerin ein hohes Mass an Eifersucht (was
wohl jeder Beziehung schade) und endet in der Feststellung, dass die
Ehegatten weder eine Trennung noch eine Scheidung ins Auge fassten
und die Beziehung noch eine Chance verdiene. Dass er aber über
zentrale Punkte des ehelichen Zusammenlebens nicht informiert ge-
wesen sein konnte, zeigt sich beispielsweise darin, dass er die Kinder-
losigkeit (entgegen der Darstellung seines Freundes, des Ehemannes
der Beschwerdeführerin) auf eine Unvereinbarkeit mit dem Berufsle-
ben der Beteiligten zurückführte.
8.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die gegen sie
sprechende Vermutung überzeugend in Fragen zu stellen, dass zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 20. Januar 2003 und der
erleichterten Einbürgerung am 4. Februar 2004 zwischen ihr und ihrem
schweizerischen Ehemann keine stabile und auf Zukunft gerichtete
eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Um-
stände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehe-
wille, falls er überhaupt jemals bestand, bereits einige Zeit vorher erlo-
schen war, und dass an der Ehe schliesslich nur festgehalten wurde,
um der Beschwerdeführerin zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen.
Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Be-
stand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat sie die Behör-
den über eine wesentlich Tatsache getäuscht und die erleichterte Ein-
bürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiel-
len Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung sind somit ebenfalls erfüllt. Der Sachverhalt ist genügend er-
stellt und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen und auf die zusam-
men mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel näher einzuge-
hen.
Seite 12
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9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 14
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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C-7578/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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