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Abtei lung III
C-758/2006
{T 0/2}
Urteil vom 9. März 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf, Vuille und Trommer;
Gerichtsschreiberin Sturm
W._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf M._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 6. April 2006 ersuchte M._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei
der Schweizerischen Botschaft in Manila um eine Einreisebewilligung für
einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Aargau
wohnhaften Freund W._______. Die Auslandsvertretung verweigerte das
beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das
Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte die Vorinstanz das Einreise-
gesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2006 ab. Zur Begründung wurde aus-
geführt, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der
Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und
soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so
in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Darüber hinaus bestünden keine
beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen in ihrem Ur-
sprungsland, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten. Schliesslich würden auch keine Gründe vor-
liegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig erscheinen
liessen.
C. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2006 an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beantragt W._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung des Besuchervisums. Im Wesentlichen bringt er zur Begründung
vor, aus der massgebenden Verordnung würde sich nicht ergeben, dass
die im Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen
Verhältnisse zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise zu berück-
sichtigen seien. Entscheidend sei hingegen, dass er sich für die fristge-
rechte Wiederausreise verbürgt habe. Diesbezüglich sei er auch zu
weiteren Konzessionen bereit. Zudem würde die Verweigerung der Ein-
reise eine Heirat mit der Gesuchstellerin praktisch verunmöglichen, weil
sie sich zuerst kennen lernen möchten, bevor sie sich zu einer Heirat ent-
schliessen würden.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, die Gesuchstellerin sei
jung, ledig und gehe keiner geregelten Arbeit nach. Unter Berücksich-
tigung der allgemeinen Wirtschaftslage sei das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise deshalb relativ hoch zu gewichten. Ausserdem
läge keine gefestigte Beziehung vor, würden sich die Gesuchstellerin und
der Beschwerdeführer doch erst seit Dezember 2005 kennen. Dem Be-
schwerdeführer stünde es hingegen offen, die Gesuchstellerin in ihrem
Heimatland zu besuchen. Die von ihm geleistete Garantie sei bekanntlich
3eine rechtlich unerhebliche und nicht durchsetzbare Absichtserklärung.
E. Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Replik vom 29. Juni 2006
geltend, er erachte seine Garantieerklärung sehr wohl als verbindlich.
Ausserdem sei nicht ersichtlich, wie aus der persönlichen Situation der Ge-
suchstellerin, die auf rund die Hälfte der philippinischen Bevölkerung zu-
treffen würde, ein besonderes Risiko abgeleitet werden könne. Ferner er-
gäbe sich aus der Rechtsgrundlage nicht, dass eine gefestigte Beziehung
zur Einreise vorausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich
auf einen ähnlich gelagerten Fall, bei welchem die Einreise gewährt
worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33
und Art. 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreise
(Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet entgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 VGG).
3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m.
Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und form-
gerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder
Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht
weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein
(vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Aus-
länderinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem be-
hördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Ein-
4reisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der
Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden An-
wesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreise-
ersuchen zur Anwesenheit von drei Monaten, die bewilligungsfrei aber
unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den
nachstehenden Visumsbestimmungen).
5. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA,
SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen,
die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie
fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu
lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der
Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-
5 VEA).
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Berücksichtigung der allgemeinen
Lage im Herkunftsland zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
würde sich nicht aus Art. 1 und 14 VEA ergeben. Massgebend sei in-
dessen, dass er sich für die anstandlose Ausreise nach Ablauf der Visums-
dauer verbürgt habe. Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA ergibt
sich jedoch, dass nicht der Gastgeber sondern die Ausländerin bzw. der
Ausländer ausreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
bieten muss. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang zu Recht
fest, bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Garantie zur fristge-
rechten Wiederausreise würde eine blosse Absichtserklärung vorliegen,
die rechtlich nicht durchgesetzt werden könne (vgl. Entscheid des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 27. Juli 1992 in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24 am Ende). Aufgrund
der Unterhaltsgarantie vom 27. April 2006 kann der Beschwerdeführer nur
zur Übernahme der durch die Anwesenheit oder Rückreise von der
Gesuchstellerin verursachten Kosten angehalten werden (vgl. Art. 7 VEA).
Hingegen kann er weder aus der Unterhaltsgarantie noch aus seinen Zu-
sicherungen verpflichtet werden, die fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin zu veranlassen.
6.2 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Einzelfalls schliesst Art. 1 Abs. 2
Bst. c VEA implizit mit ein, die allgemeine Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers zu würdigen, können sich doch daraus An-
haltspunkte für die Prognose der fristgerechten Wiederausreise ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungs-
weise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
5zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.3 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen be-
troffen. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank hatten im Jahr
2003 44.1% der Bevölkerung weniger als USD 2 pro Tag zur Verfügung
und 11.1% waren von absoluter Armut (weniger als USD 1 pro Tag) be-
troffen. Angesichts des starken Bevölkerungswachstums stellt die Arbeits-
losigkeit ein zunehmendes Problem dar. Obschon die Arbeitslosenrate
2005 offiziell von 11.8% auf 7.4% zurückgegangen ist, dürfte dieser Rück-
gang auf eine neue Definition von Arbeitslosigkeit zurückzuführen und die
tatsächliche Arbeitslosenrate unverändert geblieben sein. Zu den offi-
ziellen Arbeitslosen kommen rund 21% Unterbeschäftigte hinzu (vgl.
Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes,
Länder- und Reiseinformationen > Philippinen > Wirtschaft,
, besucht am 19. Februar 2007). Ent-
sprechend hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf Dauer ins
Ausland emigrieren wollen, um dort unter günstigeren Lebensbedingungen
eine bessere Existenz aufbauen zu können. So verlassen rund 1 Mio.
Menschen jährlich die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl.
Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes, a.a.O.). Dieser
Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die An-
wesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein soziales Be-
ziehungsnetz im Ausland besteht.
6.4 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit zu
Recht, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise relativ hoch.
Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage
im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher
nicht von einzelfallbezoger Beurteilung. Namentlich können berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standlosen Wiederausreise begünstigen.
7.
7.1 Wie sich aus den Akten ergibt, ist die 29-jährige Gesuchstellerin ledig und
verfügt weder über einen Beruf, noch geht sie einer Arbeit nach. Dass
somit keine familiären, gesellschaftlichen oder beruflichen Verpflichtungen
in ihrem Heimatland bestehen, wird vom Beschwerdeführer nicht be-
stritten. Er macht indessen geltend, daraus könne sich kein erhöhtes
Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise ergeben, würde dies
schliesslich auf rund die Hälfte der philippinischen Bevölkerung zutreffen.
Insofern der Beschwerdeführer damit auf die Lage im Herkunftsland ver-
weist, kann diese jedoch - wie unter Ziffer 6.2 ausgeführt - im Rahmen der
Gesamtwürdigung herangezogen werden. Die Anhaltspunkte, welche sich
aus der allgemeinen Lage der Philippinen ergeben und gegen die
fristgerechte Wiederausreise sprechen, werden im vorliegenden Fall
zudem nicht durch die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin be-
6günstigt, weil sie über keine massgebende Verwurzelung in ihrem Heimat-
land verfügt.
7.2 Ferner wird in der Beschwerde vorgebracht, die Verweigerung der Einreise
mit der Folge, dass der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin sich
nicht im Alltagsleben kennen lernen könnten, würde ein spätere Heirat ver-
unmöglichen. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin bereits vier Monate
nachdem sie den Beschwerdeführer in einem Strandrestaurant in ihrem
Heimatland kennen lernte, um einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz er-
suchte, lässt angesichts der schwierigen Situation im Herkunftsland und
ihren persönlichen Verhältnissen jedoch Zweifel aufkommen, ob ihre per-
sönliche Interessenlage mit dem Zweck des Besuchsaufenthalts und einer
fristgerechten Wiederausreise in Einklang steht. Bei der Verweigerung des
Besuchervisums in solchen Konstellationen geht es indessen nicht darum,
die Heirat zu verhindern. Wird diese beabsichtigt, ist aber nicht der Weg
über ein Visum zu Besuchszwecken, sondern derjenige über die Einreise
zur Vorbereitung zum Eheschluss und zum anschliessenden Verbleib beim
Ehegatten zu wählen. Ob tatsächlich Heiratsabsichten bestehen, erscheint
insofern jedoch fraglich als sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwer-
deführer seine frühere Freundin, die ebenfalls philippinische Staatsange-
hörige ist, mit der gleichen Begründung drei Mal in die Schweiz eingeladen
hatte (Ref-Nr. 2 085 766 bzw. A8-0420390). Ausserdem war das ihr zuletzt
erteilte Visum bis zum 13. Oktober 2005 gültig und somit bis kurz vor dem
Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin kennen lernte.
8. An diesem Ergebnis vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, der Be-
schwerdedienst des EJPD habe im Verfahren betreffend seiner ehema-
ligen Freundin die Erteilung einer Einreisebewilligung gutgeheissen, nichts
zu ändern. Entgegen seinen Ausführungen entschied der Beschwerde-
dienst EJPD die damals eingereichte Beschwerde vom 27. April 2004 nicht
in der Sache, sondern schrieb sie mit Verfügung vom 4. Juni 2004 als ge-
genstandslos ab, weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung wieder-
erwägungsweise aufgehoben hatte. Anzufügen bleibt zudem, dass der ver-
fassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) grundsätzlich nur gegenüber der gleichen Behörde gilt
(vgl. BGE 91 I 169 E. 1), somit können verschiedene Behörden in ihrer
eigenen Praxis in Ermessensfragen unterschiedlich entscheiden (vgl. JÖRG
PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesver-
fassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999, S.
404). Folglich stellt die Verweigerung der Einreisebewilligung im vor-
liegenden Fall keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.
9. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise
verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht
nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig fest-
gestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflicht-
gemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG).
710. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und
Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 12. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 2 223 959 sowie
2 085 766 retour)
- dem Migrationsamt des Kantons Aargau (mit den Akten Ref-Nr.
AG 6 056)
- der Schweizerischen Botschaft in Manila
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
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