Abtei lung II I
C-7586/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Österreich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7586/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1958 geborene, verheiratete, österreichische
Staatsangehörige X._______ lebt in Österreich (act. 1). Sie war
während rund 21 Jahren in der Schweiz (zuletzt als Leiterin Finanz-
und Rechnungswesen, Personalwesen und Administration) erwerbs-
tätig und hat dabei Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung entrichtet (act. 8 und 11).
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 (act. 33) hat die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ mit Wirkung ab
1. März 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Die IVSTA stützte sich dabei insbesondere auf das von der Pensions-
versicherungsanstalt bei Dr. med. A._______, Ärztin für Allgemein-
medizin, in Auftrag gegebene Gesamtgutachten vom 30. April 2004
(act. 19). Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass bei X._______
namentlich ein Zustand nach Mamma-CA-Entfernung rechts oben
aussen mit Lymphknotenresektion axillar und Chemotherapie bis Juli
2003 und Radiatio bis Oktober 2003, derzeit Sexualhormonblockade,
ein reaktiv depressiver Verstimmungszustand, ein Cutaner Lupus
Erythematodes und eine Bewegungseinschränkung der rechten
Schulter vorliegt. Die begutachtende Ärztin schloss aus dem Vorliegen
dieser Diagnosen, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell keine Ar-
beitsfähigkeit mehr vorhanden sei, diese jedoch bei Stabilisierung des
Zustandes wiedererlangt werden könnte.
C.
Im November 2007 leitete die IVSTA von Amtes wegen ein Renten-
revisionsverfahren ein (act. 60).
C.a Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2008 (act. 86) teilte die IVSTA
X._______ mit, aufgrund der erhaltenen Unterlagen sei man zum
Schluss gekommen, sie könne nun wieder eine dem Gesund-
heitszustand angepasste Tätigkeit in rentenausschliessendem Aus-
mass ausüben, weshalb dann kein Anspruch mehr auf eine Rente
bestünde.
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C.b Mit Schreiben vom 15. Juni 2008 (act. 94) teilte X._______ der
IVSTA mit, sei sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und bitte
um Weitergewährung der Rente. Zur Begründung reichte sie diverse
Unterlagen ein.
C.c Mit Verfügung vom 5. November 2008 (act. 106) hob die IVSTA
die ganze Rente von X._______ revisionsweise per 1. Januar 2009
auf. Zur Begründung führte die IVSTA aus, dass es X._______ wieder
möglich wäre, mehr als 60% des Erwerbseinkommens zu erzielen, das
sie ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erreichen würde.
D.
Gegen die Verfügung vom 5. November 2008 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. November
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie bean-
tragte die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente. Zur Begründung
führte sie aus, ihre rechte Hand respektive ihr rechter Arm sei seit der
Operation nur noch während drei bis vier Stunden belastbar. Ferner
sei es ihr aufgrund der verminderten Belastbarkeit nicht mehr möglich,
in einer Kaderposition tätig zu sein, und mit einer Teilzeitbeschäftigung
als Sachbearbeiterin könne sie unmöglich mehr als 60% des früheren
Erwerbseinkommens erzielen.
E.
Am 18. Dezember 2008 ist der mit Zwischenverfügung vom 3. Dezem-
ber 2008 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.--
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
F.
Mit Eingaben vom 9. Dezember 2008 und vom 9. Januar 2009 reichte
die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2005 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gebessert, da in den
Gutachten kein psychisches Leiden mehr erwähnt werde und sich das
Mamma-Carcinom in Remission befinde. Die verbliebenen Restbe-
schwerden seien im Übrigen nicht schwerwiegend. Ferner sei festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Kaderposition nicht
aus gesundheitlichen Gründen sondern wegen Überforderung/Über-
lastung aufgegeben habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die
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Beschwerdeführerin heute nicht mehr in der früheren Kaderposition,
sondern in einer Sachbearbeitertätigkeit (Buchhaltung) tätig wäre. Die
vorgenommene Bestimmung des Invaliditätsgrades sei daher korrekt.
H.
Mit Replik vom 8. Juli 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem An-
trag fest. Zur Begründung führte sie aus, die IVSTA berücksichtige bei
ihrer Beurteilung nicht, dass ihre Lymphödeme bei längerer Belastung
(drei bis vier Stunden) exacerbierten. Dies sei der Grund, weshalb sie
zur Zeit nur 45% arbeite. Ferner bestritt sie, dass der Grund für die
Aufgabe der Kaderstelle Überforderung gewesen sein soll. Sie habe
gekündigt, weil ihr Arbeitspensum über längere Zeit zwischen 120%
und 140% betragen habe und sie keinen Anspruch auf Entschädigung
von Überzeit/Mehrarbeit gehabt habe. Längerfristig sei dies für sie kei -
ne Lösung mehr gewesen. Sie würde jedoch heute in einer Kaderpo-
sition arbeiten, wenn ihr Gesundheitszustand dies zuliesse; dement-
sprechend sei somit auch der Einkommensvergleich durchzuführen.
I.
Mit Duplik vom 13. Oktober 2009 verzichtete die IVSTA auf die An-
tragsstellung, da die medizinische Einschätzung von der beurteilenden
Onkologin insofern geändert worden sei, als sie die heute zu 45% aus-
geübte Tätigkeit als Buchhalterin nur bis zu einem Pensum von 50%
als zumutbar erachte. In Bezug auf die Validentätigkeit sei streitig, ob
die Beschwerdeführerin heute noch in einer Kaderposition tätig wäre.
Diesbezüglich reichte die IVSTA einen Einkommensvergleich ein, bei
welchem man als Valideneinkommen das Einkommen aus der Kader-
position eingesetzt hatte. Sie wies darauf hin, dass bei Annahme einer
Arbeitsfähigkeit von 50% als Buchhalterin (je nach Valideneinkommen
[Tätigkeit in der Buchhaltung oder Kaderposition]) ein Invaliditätsgrad
von 50% oder 61% resultiere.
J.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 17. November 2009 an
ihrem Antrag fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einver-
langte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu-
wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
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Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver-
fahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit
sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
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In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG
und der IVV respektive des ATSG und der zugehörigen Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurtei-
lung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den. Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Januar 2009 strittig ist,
ist vorliegend auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007
5155) abzustellen.
3.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine
abweichende Regelung vorsehen, was für Mitgliedstaaten der EU der
Fall ist.
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli -
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
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ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da-
nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfas-
send und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol-
gerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
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men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1) zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge-
worden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Da nach empirischer
Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall
weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung
des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung
sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst
(RKUV 1993 Nr. U 168 101 E. 3b) beziehungsweise das an die bran-
chenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkom-
men (AHI 2000 305 ff. E. 2c). Bei der Bestimmung des Invalidenein-
kommens ist ebenfalls – sofern möglich – auf die beruflich-erwerbliche
Situation abzustellen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches Vergleichseinkommen vorhanden, weil die Person
nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist, so können rechtsprechungsgemäss Daten der Do-
kumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder aber Tabellenlöhne ge-
mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für den Einkommensvergleich sind im
Revisionsverfahren betreffend Valideneinkommen die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs und betreffend Invaliden-
einkommen die Verhältnisse im Zeitpunkt der Revision massgebend,
wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage
zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs-
einkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind.
Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bis-
herigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehal-
ten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Er-
werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zu-
mutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Des-
halb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
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sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.8 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbe-
zügers erheblich verändert hat.
Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann
jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den
Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts-
grades führen.
Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfü-
gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-
verfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Dagegen ist die un-
terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert geblie-
benen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilun-
gen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck
von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung
vom 26. Juli 2005 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsver-
fügung vom 5. November 2008 zu vergleichen.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes bei der Beschwerdeführerin angenommen und ge-
stützt darauf deren Rente per 1. Januar 2009 aufgehoben hat.
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4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, ihr Arm res-
pektive ihre Hand könne nur noch während drei bis vier Stunden täg-
lich belastet werden. Sie könne daher nicht mehr als 60% des früheren
Einkommens erzielen. Dies sei insbesondere auch deshalb nicht mehr
möglich, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
nicht mehr in einer Kaderposition, sondern nur noch in einer einfachen
Tätigkeit als Buchhalterin, tätig sein könne.
4.2 Die IVSTA führt duplikweise aus, die beurteilende Onkologin be-
stätige, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Lymphoedems und
der Nervenschmerzen nur noch zu 50% als Buchhalterin arbeiten kön-
ne. Streitig sei hingegen noch, welche Tätigkeit in Bezug auf das Vali -
deneinkommen zu berücksichtigen sei.
4.3
4.3.1 Dr. med. A._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, hat in ihrem
der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Gutachten vom
30. April 2004 festgehalten, bei der Beschwerdeführerin liege ein Zu-
stand nach Brustkrebserkrankung mit Operation, Chemo- und Strah-
lentherapie im Jahr 2003, ein reaktiver depressiver Verstimmungs-
zustand, ein entzündlicher Hautbefall (Cutaner Lupus erythematodes)
sowie eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter vor. Ob-
wohl die Beschwerdeführerin äusserst arbeitswillig und leistungs-
orientiert sei, sei sie im Moment nicht arbeitsfähig. Mit der Wieder -
erlangung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings bei Rezidivfreiheit zu
rechnen.
4.3.2 Dr. med. B._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA
bestätigte mit seiner Stellungnahme vom 23. November 2004 die
Diagnosen sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von
Dr. med. A._______.
4.3.3 Dr. med. A._______ hat in ihrem jüngsten Gutachten zu Handen
der Pensionsversicherungsanstalt vom 8. Mai 2009 das Vorliegen
eines Zustandes nach Brustkrebserkrankung mit Operation, Chemo-
und Strahlentherapie im Jahr 2003, Nervenschmerzen der rechten
Brustseite, chronische Kreuz- und Rückenschmerzen bei höhergra-
digen Abnützungen, eine beginnende Hüftgelenksabnützung, ein ent-
zündlicher Hautbefall (Cutaner Lupus erythematodes), Osteoporose
sowie eine Neigung zu depressiven Verstimmungen aufgeführt. Ins-
besondere aufgrund der depressiven Verstimmung sei die psychische
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Belastbarkeit herabgesetzt. Die Arbeitsfähigkeit sei im Übrigen nur
stundenweise (weniger als 50%) für körperlich leichte und psychisch
wenig belastende Tätigkeiten möglich. Aufgrund des Verlaufes sei mit
keiner wesentlichen Änderung mehr zu rechnen.
4.3.4 Dr. med. C._______, Onkologin und Hämatologin, korrigiert in
ihrer Stellungnahme vom 28. August 2009 die früheren Stellung-
nahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA und bestätigt insofern
die Einschätzung von Dr. med. A._______, als sie die Beschwerde-
führerin aufgrund der durch die Operation hervorgerufenen ver-
minderten Belastbarkeit des rechten Armes und des vorhandenen
Lupus ebenfalls als nur noch eingeschränkt arbeitsfähig erachtet. Sie
bestätigt das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit von 50% für leichte
Tätigkeiten.
4.4 Im Wesentlichen unbestritten ist somit der medizinische Sachver-
halt. Die beurteilenden Ärzte sind sich einig, dass sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der
Rentenfestsetzung verbessert hat und in leichten Tätigkeiten lediglich
noch eine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von ungefähr 50%
(Dr. med. A._______: weniger als 50%, Dr. med. C._______: 50%)
besteht. Aufgrund der schlüssigen und von den Parteien nicht in Frage
gestellten Gutachten sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht
nicht veranlasst, eine andere Würdigung des medizinischen
Sachverhalts vorzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich verbes-
sert hat.
In Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ist auf die Stel-
lungnahme von Dr. med. C._______ abzustellen, da diese im Ge-
gensatz zu Dr. med. A._______ die Restarbeitsfähigkeit genau bezif-
fert. Die unpräzise Angabe von "weniger als 50%" genügt für die Inva-
liditätsbemessung nach schweizerischem Recht nicht, da mit einer un-
genauen Angabe kein Einkommensvergleich durchgeführt werden
kann. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin
diese Einschätzung nicht bestreitet.
Strittig ist hingegen die Frage, welches Valideneinkommen zur Durch-
führung des Einkommensvergleichs massgebend ist. Auf diesen Punkt
ist in der Folge vertieft einzugehen.
Seite 12
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IVSTA sei in ihrem
Einkommensvergleich zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im
Gesundheitsfall nicht mehr in einer Kaderposition wäre. Die Kündigung
ihrer Kaderstelle sei aufgrund der dauernden Arbeitsüberlastung
(Pensum von 120% bis 140% ohne Möglichkeit der Kompensation von
Überstunden beziehungsweise ohne zusätzliche Entschädigung) er-
folgt. Sie sei nicht mehr bereit gewesen, diese schlechten Arbeitsbe-
dingungen zu akzeptieren und habe sich daher entschieden, die Stelle
per 31. Mai 2002 aufzugeben. Sie habe anschliessend wieder eine
Kaderstelle gesucht, aber nichts Passendes gefunden. Bereits im Au-
gust 2002 seien die ersten Beschwerden durch das Mamma-Carcinom
ausgelöst worden, worauf im März 2003 nach zahlreichen Unter-
suchungen schliesslich die erste Operation erfolgte.
5.2 Die IVSTA führt aus, in den Akten befänden sich gewichtige An-
haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin heute auch ohne das
Krebsleiden nicht mehr in einer der früheren Kaderposition ähnlichen
Stelle tätig wäre, da als Kündigungsgrund Überforderung/Überlastung
aufgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend,
sie habe in der Zeit zwischen der Aufgabe der früheren Stelle und vor
Ausbruch der Krankheit eine Kaderstelle gesucht, allerdings sei es zu
keinem Vertragsschluss gekommen.
5.3 Aus den eingereichten Beweismitteln ist ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin bei ihrer früheren Arbeitgeberin überdurchschnitt-
lichen Einsatz geleistet hat und man mit ihr sehr zufrieden war. Die
Beschwerdeführerin konnte darlegen, dass keineswegs Anzeichen der
Überforderung bestanden. Es ist nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin nicht gewillt und in der Lage war, während längerer
Zeit ein überdurchschnittliches Pensum zu absolvieren ohne Aussicht
auf Kompensation oder Entschädigung; dieser Umstand ist nicht zu
ihren Ungunsten auszulegen. Aus dem eingereichten Stelleninserat
und dem dazugehörigen Schreiben der Beschwerdeführerin vom
28. Juni 2002 ist zu schliessen, dass sie tatsächlich noch an einer
Kaderstelle interessiert gewesen ist und den Wechsel auf eine ein-
fache Buchhaltertätigkeit schliesslich nur aus gesundheitlichen Grün-
den und der deswegen eingeschränkten Arbeitszeit und Belastbarkeit
vollzogen hat. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Ge-
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sundheitsschadens immer noch in einer Kaderposition tätig wäre, wes-
halb beim Einkommensvergleich der entsprechende Lohn als Validen-
einkommen zu berücksichtigen ist.
5.4 Zu prüfen bleibt noch der durchgeführte Einkommensvergleich.
(Da – wie in Ziffer 5.3 hievor ausgeführt – als Valideneinkommen das
Einkommen aus der Tätigkeit als Leiterin Finanz- und Rechnungswe-
sen zu berücksichtigen ist, ist nachfolgend der im Rahmen der Duplik
eingereichte Einkommensvergleich vom 17. September 2009 [Duplik-
beilage 7] zu überprüfen.)
5.4.1 Gestützt auf den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 5. August
2004 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin betrug ihr Validen-
einkommen im Jahr 2002 Fr. 9'031.50 pro Monat. Das bis ins Jahr
2007 indexierte Einkommen (Steigerung von 2296 Punkten auf 2454
Punkte) beträgt somit Fr. 9'653.--. Dies wird von der Beschwerde-
führerin nicht bestritten.
5.4.2 Das Invalideneinkommen aus der ausgeübten Tätigkeit als
Buchhalterin beträgt Fr. 41'020.-- pro Jahr bei einem Pensum von 45%
(im Jahr 2007). Aufgerechnet auf das gemäss Arztbericht zumutbare
Pensum von 50% ergibt dies ein Invalideneinkommen von
Fr. 45'577.77 pro Jahr respektive Fr. 3'798.15 pro Monat.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 9'653.-- und des Invali-
deneinkommens von Fr. 3'798.15 ergibt einen Invaliditätsgrad von
60,65% ([Fr. 9'653.00 - Fr. 3'798.15] x 100 : Fr. 9'653.00). Damit hat
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass selbst bei einem
Invalideneinkommen basierend auf dem gemäss dem absolvierten
Pensum tatsächlich erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultieren würde
([Fr. 9'653.00 - Fr. 3'418.33] x 100 : Fr. 9'653.00 = 64,59%).
6.
6.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Ände-
rung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer -
den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unter -
bruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin an-
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dauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a
IVV erfolgt die Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom
ersten Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herab-
setzungsverfügung folgt.
6.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens im Januar
2008 (Untersuchung bei Dr. med. A._______ vom 28. Januar 2008)
auf dem heutigen Niveau eingependelt hat. Dies bestätigt
Dr. med. A._______ in ihrem Bericht vom 8. Juni 2009, indem sie
darauf verweist, dass seit der letzten Untersuchung im Januar 2008
keine Veränderung eingetreten sei. Die angefochtene Verfügung datiert
vom 5. November 2008 und ist der Beschwerdeführerin im November
zugestellt worden (Datum der Beschwerde ist der 24. November). Die
anspruchsbeeinflussende Veränderung hat im Zeitpunkt der Verfügung
bereits rund neun Monate gedauert, weshalb sie gemäss Art. 88a
Abs. 1 Satz 2 IVV auf jeden Fall zu berücksichtigen ist. Die Rente ist in
Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an, in casu somit per
1. Januar 2009, herabzusetzen.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Ver-
fügung ist aufzuheben. Die ganze Rente der Beschwerdeführerin ist
somit per 1. Januar 2009 lediglich auf eine Dreiviertelsrente herabzu-
setzen und nicht ganz aufzuheben.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Kosten auf-
zuerlegen. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2
VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 300.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzu-
erstatten.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
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sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da der
Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war, keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab
1. Januar 2009 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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