Abtei lung II I
C-759/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
G._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für M._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-759/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene kubanische Staatsangehörige M._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) beantragte am 23. November 2006 bei der
Schweizerischen Vertretung in Havanna ein Visum für einen dreimona-
tigen Besuchsaufenthalt bei G._______ (nachfolgend: Gastgeberin
bzw. Beschwerdeführerin) in Bern, die er als Freundin bezeichnete.
Die Schweizerische Vertretung verweigerte eine Erteilung des Visums
in eigener Kompetenz formlos und leitete das Gesuch an das Bundes-
amt für Migration (BFM) zur Prüfung und zum formellen Entscheid wei-
ter.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde der Stadt Bern bei der Gastgeberin
weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 11. Januar 2007 ab.
Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller stamme aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannter-
weise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute würden ver-
suchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtli-
cher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere
Zukunft aufzubauen. Persönlich würden dem Gesuchsteller in seinem
Herkunftsland keine zwingenden beruflichen Verantwortlichkeiten ob-
liegen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
bieten könnten. Schliesslich lägen auch keinerlei Gründe vor, welche
eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2007 beantragte die Gastgeberin
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung eines dreimonatigen Visums. Zur Begrün-
dung macht sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Sie und der Ge-
suchsteller würden sich seit drei Jahren kennen. Ihre Freundschaft sei
seit ihrem letzten Besuch in Kuba weiter gewachsen und sie möchte
ihn nun in der Schweiz in ihrer gewohnten Umgebung noch besser
kennenlernen. Der Gesuchsteller arbeite als Tänzer in einem Projekt
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mit der Bezeichnung "R._______". Daneben sei er Mitglied einer Tanz-
gruppe namens „C._______“. Letztere geniesse hohen politischen
Rückhalt, trete an sämtlichen politischen und revolutionären Anlässen
in Kuba auf und nehme nur vertrauenswürdige Personen auf. Vom da-
mit erzielten Verdienst könne der Gesuchsteller gut leben. Seine Ar-
beitgeber würden ihn für drei Monate von der Arbeit dispensieren; keh-
re er nicht rechtzeitig zurück, würde er ersetzt und somit entlassen.
Zudem habe er auf Kuba seine gesamte Familie und seine Freunde. Er
sei ein vertrauenswürdiger und nationalistischer Kubaner, der sich
nicht mit dem kubanischen Regime anlegen wolle. Das Risiko, dass in
Kuba ein Rückreiseverbot ausgesprochen werde, weil er nicht recht-
zeitig zurückkehre, wolle er nicht auf sich nehmen. Was sie selbst be-
treffe, so stelle ihr der Arbeitgeber ein sehr gutes Zeugnis aus; zudem
habe sie einen tadellosen Leumund. Sie habe bereits mit ihrer Unter-
schrift für eine fristgerechte Ausreise garantiert und werde auch für
sämtliche mit dem Aufenthalt des Gesuchstellers verbundenen Kosten
aufkommen.
Der Beschwerdeschrift wurde ein Zwischenarbeitszeugnis des Arbeit-
gebers der Beschwerdeführerin vom 31. März 2006 beigelegt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2007 spricht sich die Vorinstanz
für eine Abweisung der Beschwerde aus. Der Gesuchsteller stamme
aus einer Region mit starkem Zuwanderungsdruck. Zur Erteilung eines
Visums müssten deshalb familiäre, berufliche oder gesellschaftliche
Verpflichtungen im Heimatland von gewisser Intensität vorausgesetzt
werden. Der Gesuchsteller sei ledig und auch bei seiner in der Be-
schwerdeschrift erwähnten Tätigkeit im Rahmen eines Projektes hand-
le es sich nicht um eine zwingende berufliche Verpflichtung. Die Inte-
grität der Gastgeberin werde in keiner Weise angezweifelt. Dennoch
könne sie für sich allein keine Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise des Gastes bieten.
E.
In einer Replik vom 8. Mai 2007 hält die Beschwerdeführerin implizit
an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Der Gesuch-
steller arbeite als professioneller Tänzer in der in Kuba hoch angese-
henen Institution "R._______" und sei ein gefragter Künstler mit einem
hervorragenden Ruf. Bei dieser Tätigkeit handle es sich um eine zwin-
gende Verpflichtung, welcher er unter keinen Umständen länger als
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drei Monate fernbleiben dürfe, da er ansonsten seine Anstellung und
den damit verbundenen hohen Lebensstandard aufs Spiel setzen wür-
de. Er lebe mit seiner alleinstehenden Mutter sowie mit der jüngeren
Schwester zusammen und habe weitestgehend die Ernährerrolle über-
nommen. Würde er sein Visum überziehen, könnte er aufgrund des
Rückreiseverbots nie mehr in sein Heimatland zurückkehren und sich
nicht mehr um seine Familie kümmern.
Der Replik wurde ein Dispensationsschreiben des Direktors des Pro-
jektes "R._______" vom 30. April 2007 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG und Art. 20
ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
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vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerin-
nen und Ausländern [VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN
ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öf-
fentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der
Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz
im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit
weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de
la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
3.3 Die aktuelle Lage in Kuba ist - neben den noch immer bestehen-
den Einschränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunis-
tische Regime - insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten
Krieges anhaltende, schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeich-
net. Eines der Hauptprobleme der kubanischen Volkswirtschaft sind
die ungenügenden Leistungsanreize für die arbeitende Bevölkerung.
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Sie wird überwiegend in der sog. "moneda nacional", der nicht konver-
tiblen Landeswährung, entlöhnt (Durchschnittseinkommen umgerech-
net ca. 14 Euro), mit der der Lebensunterhalt in der Regel nur zum
kleineren Teil bestritten werden kann. Viele, auch elementare Produkte
und Dienstleistungen sind nur für den "peso convertible" (CUC) erhält-
lich - zu Preisen, die oft den europäischen entsprechen oder sogar
noch höher liegen. Der Lebensstandard einer kubanischen Familie
wird heute weitgehend durch den Zugang zu konvertibler Währung
(rund 40% der Bevölkerung erhalten Überweisungen ihrer im Ausland
lebenden Verwandten) und andere Einkommensquellen bestimmt
(Quelle: , Stand: März 2007).
Die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse widerspiegeln sich in
einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Jährlich versuchen Tausende
von kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa
Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner su-
chen die Freiheit"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht.
Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass ku-
banische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland
aufgehalten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimat-
land zurückkehren können. Diese Regelung lädt Migrationswillige gera-
dezu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder so-
weit hinauszuzögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den
Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann. Solche Um-
stände sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso
mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, be-
züglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähn-
ten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration ab-
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halten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko ei-
nes fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach be-
willigter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
4.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 29-jährigen, ledigen
Mann. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin lebt er in Hausge-
meinschaft mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester und küm-
mert sich um diese. Er habe gegenüber diesen Angehörigen die Rolle
„Mann im Haus“ und weitestgehend die Rolle des „Ernährers“ über-
nommen. Weiter habe er eine Tochter, welche jedoch bei deren Mutter
lebe. Aus diesen Schilderungen kann zwar auf den Bestand gewisser
familiärer Verpflichtungen bzw. Bindungen geschlossen werden. Wel-
cher Art genau diese aber sind und inwieweit die Rolle des Gesuch-
stellers nicht auch von Dritten übernommen werden kann, darüber
lässt sich kein Bild machen. Kommt hinzu, dass gerade im Falle Kubas
angesichts der erwähnten schwierigen Lebensbedingungen die Exis-
tenz naher Angehöriger für sich allein nicht schon Garant für die Rück-
kehr nach einem Auslandaufenthalt sein kann. Im Gegenteil: Der Ent-
schluss zur Emigration kann sogar von der Hoffnung getragen sein,
die in der Heimat zurückgelassenen Familienangehörigen vom Aus-
land aus finanziell besser unterstützen zu können.
4.3 Die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstel-
lers sind ebenfalls nicht sehr transparent: Gemäss Angaben auf dem
Visumantragsformular sowie der bei der Schweizerischen Vertretung
eingereichten Arbeitsbestätigung vom 17. November 2006 arbeitet der
Gesuchsteller als Tänzer beim Projekt "R._______" mit. Die Gastgebe-
rin macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei noch in einer weiteren
Tanzgruppe tätig, während die Schweizerische Vertretung den Ge-
suchsteller als arbeitslos bezeichnet. Weiter führt die Be-
schwerdeführerin - ohne die konkreten Einkommensverhältnisse dar-
zulegen - aus, der Gesuchsteller könne von seinem Einkommen als
Tänzer gut leben und habe einen hohen Lebensstandard. Wie bereits
ausgeführt (vgl. Ziff. 3.3), sind die Einkommen in Kuba in der Regel
kaum existenzsichernd. Vorliegend kann auch nicht ohne weiteres da-
von ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller mit seiner Tätigkeit
tatsächlich ein regelmässiges Einkommen erzielt, hat er doch auf dem
zusätzlichen Fragebogen der Schweizerischen Vertretung angegeben,
er werde beim Projekt "R._______" nur für durchgeführte Aktivitäten
entlöhnt.
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Bemerkenswert ist auch, dass der Gesuchsteller ein Visum für volle
drei Monate beantragt. Es stellt sich die Frage, wie sich eine solch lan-
ge Abwesenheit mit den Verbindlichkeiten aus den angegebenen Ar-
beitsverhältnissen verträgt. Es liegt zwar ein Dispensationsschreiben
des Direktors des Projektes "R._______" vom 30. April 2007 für die
beantragte Visumsdauer vor. Dennoch zeugt die lange Dauer des be-
absichtigten Besuchsaufenthaltes von einer grossen Flexibilität des
Gesuchstellers auch in beruflicher Hinsicht.
4.4 Die Beschwerdeführerin verweist sinngemäss auf die enge Ver-
bundenheit des Gesuchstellers mit seinem Heimatland und dem dorti-
gen Regime und leitet daraus - insbesondere auch aufgrund eines dro-
henden Rückreiseverbots bei nicht rechtzeitiger Rückkehr - die Ge-
währ für eine fristgerechte Wiederausreise ab. Wie bereits erwähnt
(vgl. Ziff. 3.3), zeigt die Erfahrung aber, dass aufgrund der prekären
wirtschaftlichen Verhältnisse in Kuba dieses Rückreiseverbot nicht ein
Anreiz für die Beachtung, sondern vielmehr ein solcher für die Miss-
achtung der Ausreiseverpflichtung darstellt.
4.5 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich die-
se Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten;
sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf
welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - ab-
zulehnen.
5.
Die Beschwerdeführerin garantiert in ihrer Person für eine fristgerech-
te und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers. Die Integrität
und Seriosität der Gastgeberin wird vorliegend auch von der Vorin-
stanz in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern vielmehr um dasjeni-
ge des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastge-
ber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht
aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Ver-
halten des Gastes.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
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im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 10. Februar 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz mit den Akten 2 264 149
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lars Birgelen
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