B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7593/2010
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrich-
tung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 die
A._______ AG (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin)
rückwirkend per 1. Juni 1999 angeschlossen hat (Akten [im Folgenden:
act.] der Auffangeinrichtung 3),
dass die Anschlussverfügung vom 10. Oktober 2008 in Wiedererwägung
gezogen und der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung (Ziff. 1 bis
4 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 10. Oktober 2008) mit
Wiedererwägungsverfügung vom 24. November 2009 per 1. April 2004
vorgenommen worden ist (act. 15),
dass die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin am 11. März 2010 Beiträge
in der Höhe von insgesamt Fr. 59'411.60 in Rechnung gestellt hat
(act. 20),
dass die Arbeitgeberin im Schreiben vom 19. März 2010 die Höhe des
Rechnungsbetrages bemängelt hat (act. 21) und im Rahmen der E-Mail
vom 17. Mai 2010 eine am 18. Mai 2010 stattfindende Besprechung er-
wähnt, weitere Kritik an der Richtigkeit des fakturierten Betrages geäus-
sert und darauf hingewiesen worden ist, die Zahlungserinnerung vom
21. April 2010 sei unverständlich (act. 23),
dass sich weder diese Zahlungserinnerung noch ein Protokoll betreffend
die offenbar am 18. Mai 2010 stattgefundene Besprechung in den Akten
befinden,
dass der Arbeitgeberin die eingeschriebene Mahnung vom 23. Juni 2010
am 6. Juli 2010 mit normaler Briefpost zugestellt worden ist (act. 24),
dass die Auffangeinrichtung ein (nicht aktenkundiges) Betreibungsbegeh-
ren gestellt hat,
dass das Betreibungsamt B._______ am 26. Juli 2010 einen Zahlungsbe-
fehl (Betreibungsnummer […]) über die Summe von Fr. 59'411.60 (nebst
5 % Zins seit 31. März 2010) und Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten
ausgestellt hat (act. 25),
dass die Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag der Arbeitgeberin im
Umfang von insgesamt Fr. 59'704.85 (Rechnungsbetrag [Fr. 59'411.60]
plus Mahn- und Inkassokosten [Fr. 150.-] plus Betreibungskosten
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[Fr. 143.25] zuzüglich 5 % Zins auf dem Betrag von Fr. 59'411.60 seit
dem 31. März 2010) mit Beitragsverfügung vom 23. September 2010 auf-
gehoben hat (act. 26),
dass die Arbeitgeberin hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 22. Oktober 2010 (Poststempel: 23. Oktober 2010) Be-
schwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügung
vom 23. September 2010 beantragt hat (act. im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1),
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, die Lohn-
abrechnungen seien nicht korrekt, da sie pauschal und ohne detaillierte
Unterlagen erlassen worden seien; auch seien die hinsichtlich der Anstel-
lungsbedingungen vorgebrachten Einwände nicht berücksichtigt worden,
dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 23. September 2010 der
Beschwerde nicht beigelegt worden ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober
2010 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Beschwerdeverbesserung
(Nachreichung einer Kopie der angefochtenen Verfügung) aufgefordert
worden ist (B-act. 2),
dass dieser Aufforderung Folge geleistet worden ist (B-act. 3),
dass die Arbeitgeberin im Rahmen der Eingabe vom 5. November 2010
(Poststempel: 6. November 2010) weitere Ausführungen gemacht und
zusätzliche Dokumente eingereicht hat (B-act. 4),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2010 be-
antragt hat, die Beschwerde sei im Sinne ihrer Ausführungen abzuweisen
(B-act. 7),
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, die Arbeit-
nehmer C._______ und D._______ seien BVG-pflichtig gewesen und im
Zusammenhang mit den Arbeitnehmern E._______ und F._______ seien
die Beiträge falsch berechnet worden; die Forderung reduziere sich des-
halb um Fr. 1'651.60 und Fr. 1'959.20,
dass die Vorinstanz überdies vorgebracht hat, sie sei betreffend
D._______ zur Überprüfung der Beiträge, deren Neuberechnung und An-
passung der Forderung bereit, wenn eine gültige Verfügung der Invali-
denversicherung vorgelegt werde,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. Februar 2011 an ih-
rem Rechtsbegehren festgehalten und ergänzende Ausführungen betref-
fend die Arbeitsverhältnisse der angestellten Personen gemacht hat (B-
act. 12),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. März 2011
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert worden ist, einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 1'500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten zu leisten (B-act. 13 und 14),
dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist (B-act. 15),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Mai 2011 ein Gesuch um Frist-
erstreckung zur Einreichung der Duplik gestellt und dieses damit begrün-
det hat, es müssten noch weitere Abklärungen durchgeführt werden (B-
act. 17),
dass dieses Fristerstreckungsgesuch mit prozessleitender Verfügung vom
16. Mai 2011 gutgeheissen worden ist (B-act. 18),
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2011
mitgeteilt hat, sie verzichte auf eine weitere Vernehmlassung und verwei-
se diesbezüglich auf die Ausführungen und Berechnungen in derjenigen
vom 3. Dezember 2010; an den darin gestellten Anträgen werde fest-
gehalten (B-act. 19),
dass mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2011 der Schriftenwech-
sel geschlossen worden ist (B-act. 20),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung ge-
hören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-
rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. h VGG zu gelten hat,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht –
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
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dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb –
nach vorgenommener Verbesserung (B-act. 2 bis 4) – auf die Beschwer-
de vom 22. Oktober 2010 (Poststempel: 23. Oktober 2010) einzutreten
ist,
dass die Vorinstanz betreffend die BVG-Beitragspflicht der Arbeitneh-
mer C._______ und D._______ die Abweisung der Beschwerde be-
antragt hat,
dass sie jedoch hinsichtlich der falsch berechneten Beiträge für die Ar-
beitnehmer E._______ und F._______ (Reduktion der Forderung um
Fr. 1'651.60 und Fr. 1'959.20) einen Antrag auf Gutheissung der Be-
schwerde gestellt hat,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprüng-
lichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort-
zusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz
nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Vorinstanz die angefochtene Beitragsverfügung vom 23. Sep-
tember 2010 (act. 26) nicht durch eine Wiedererwägungsverfügung
widerrufen hat, obwohl sie die Beiträge betreffend die Arbeitnehmer
E._______ und F._______ im Rahmen der Vernehmlassung vom
3. Dezember 2010 (B-act. 7) neu berechnet resp. die Forderung
entsprechend reduziert und hinsichtlich des Arbeitnehmers D._______
bei Vorliegen einer gültigen Verfügung der Invalidenversicherung eine
Überprüfung der Beiträge, deren Neuberechnung und Anpassung der
Forderung in Aussicht gestellt hat,
dass sie überdies das Fristerstreckungsgesuch vom 11. Mai 2011 da-
mit begründet hat, es müssten noch weitere Abklärungen durchgeführt
werden,
dass die Vorinstanz – entgegen ihrem Antrag gemäss Ziff. I der
Vernehmlassung vom 3. Dezember 2010 – somit die teilweise Gut-
heissung der Beschwerde beantragt hat,
dass sich die der angefochtenen Beitragsverfügung vom 23. Septem-
ber 2010 zugrunde liegende Beitragsrechnung in der Höhe von
Fr. 59'411.60 nach dem Dargelegten als zu hoch erwiesen hat,
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dass deshalb der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin nicht unbe-
gründet gewesen ist und die angefochtene Beitragsverfügung, mit wel-
cher der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, nach vorliegender
Rechts- und Sachlage bereits aus diesem Grund aufzuheben ist,
dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1
VwVG),
dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des An-
spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ist,
dass jene verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 136 I 229
E. 5.2 und 124 V 180 E. 1a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
7546/2008 vom 21. Februar 2011 E. 3., C-5562/2008 vom 13. Mai
2011 E. 6.4, C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4., C-7809/2009 vom
29. März 2012 E. 2., C-3273/2010 vom 31. Mai 2012, C-5016/2011
vom 2. August 2012),
dass in den Anschlussbedingungen (act. 4) betreffend Art und Umfang
der Beiträge auf das jeweils gültige, integrierenden Bestandteil bil-
dende Reglement, bestehend aus allgemeinem Teil und Vorsorgeplan
(inkl. Beitragsordnung), verwiesen wird,
dass sich die für die vorliegend strittigen Beiträge "aus Mutationen und
Vorjahr" (act. 20) massgeblichen Reglemente nicht in den Akten befin-
den,
dass darüber hinaus auch keine zusätzlichen Unterlagen aktenkundig
sind, welchen die genaue Berechnung und die Höhe der vom Be-
schwerdeführer angeblich geschuldeten Beiträge zu entnehmen sind,
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dass auf diese Umstände von der Beschwerdeführerin bereits in der E-
Mail vom 17. Mai 2010 hingewiesen worden ist (act. 23),
dass sich die Vorinstanz dazu vor Erlass der angefochtenen Bei-
tragsverfügung vom 23. September 2010 (act. 26) nicht geäussert hat,
dass sich somit die der angefochtenen Verfügung vom 23. September
2010 zugrunde liegende Beitragsrechnung vom 11. März 2010
(act. 20) mangels rechtskonformer materieller Begründung der Vor-
instanz aufgrund der vorliegenden Akten ebenfalls nicht rechts-
genüglich beurteilen lässt,
dass die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2004 bis 2008 (act. 27)
an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass demnach der Rechtsvorschlag gegen die betriebene Forderung
über den Betrag von Fr. 59'411.60 (nebst 5 % seit dem 31. März 2010)
und Fr. 50.- Mahnkosten sowie Fr. 100.- Inkassokosten begründet
gewesen ist,
dass mit Blick auf die gesamten Umstände die angefochtene
Beitragsverfügung vom 23. September 2010 resp. die dieser als
Grundlage dienende Rechnung vom 11. März 2010 keine rechtskon-
forme Begründung enthält,
dass im Übrigen die vorliegenden Akten der Vorinstanz als unvoll-
ständig zu gelten haben, da mehrere Dokumente (Betreibungsbegeh-
ren, Zahlungserinnerung vom 21. April 2010, Protokoll oder dergl. be-
treffend die offenbar am 18. Mai 2010 stattgefundene Besprechung,
eingeschriebene Mahnung vom 23. Juni 2010) nicht aktenkundig sind,
dass die Vorinstanz somit die Aktenführungspflicht als Teilaspekt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7924/2009 vom 4. Januar 2012 E. 6. und C-
7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2),
dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz nicht befugt
ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des
Zahlungsbefehls sowie Inkasso- und Mahnkosten für falsche Rech-
nungsstellung aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2381/2006 vom 24. Juli 2007 E. 8. und C-7809/2009 vom 29. März
2012 E. 12.3),
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dass aufgrund des Dargelegten die angefochtene Beitragsverfügung
vom 23. September 2010 aufzuheben ist,
dass die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese der
Beschwerdeführerin – im Rahmen einer rechtskonformen Durchfüh-
rung des Verwaltungsverfahrens – die allfälligen – der angefochtenen
Verfügung vom 23. September 2010 zugrunde liegenden – Beiträge in
korrekter, detaillierter und nachvollziehbarer Weise in Rechnung stellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der
Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6),
dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und die nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – da dieser keine unverhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend
gemacht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 22. Oktober 2010 wird in dem Sinn gutgeheissen,
als dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 23. September 2010
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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