B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7594/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
Zustelladresse: B._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-7594/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1978 geborener mazedonischer Staatsangehö-
riger, wurde am 19. Februar 2013 vom Grenzwachtkorps in Gondo VS kon-
trolliert, als er als Lenker eines Lastwagens aus der Schweiz ausreisen
wollte. Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges wurde originalverpacktes
Elektromaterial sichergestellt (12 Kabelrollen zu je 100 Meter Länge und
diverses weiteres Elektromaterial wie Bewegungsmelder, Raumthermosta-
ten, Lichtschalter, Steckdosen), das in der Trommel eines Tumblers und in
einer Geschirrspülmaschine versteckt und wenige Wochen zuvor bei meh-
reren Gelegenheiten von einer Baustelle im Kanton Waadt entwendet wor-
den war (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region
Oberwallis, Bezirk Brig [nachfolgend: StA VS act.] 1, 52).
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region
Oberwallis, Bezirk Brig (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 21. Juli
2014 wurde der Beschwerdeführer der Hehlerei im Sinne Art. 160 Ziff. 1
StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je Fr. 30.- (unter Anrechnung von drei Tagen Untersuchungshaft) und einer
Busse von Fr. 700.- verurteilt (StA VS act. 70). Der Vollzug der Geldstrafe
wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgescho-
ben. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Rechts-
kraftbescheinigung der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2014, Akten
des SEM [nachfolgend: SEM act.] 1/9).
C.
Mit Verfügung vom 12. November 2014 verhängte die Vorinstanz über den
Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Gleich-
zeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener
Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vor-
sorglich die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Fernhaltemass-
nahme verwies die Vorinstanz auf den durch die Staatsanwaltschaft am
21. Juli 2014 abgeurteilten Sachverhalt, der als schwerer Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG (SR
142.20) zu werten sei.
D.
Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechts-
mitteleingabe vom 17. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht.
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Er beantragt darin die ersatzlose Aufhebung des vorinstanzlichen Einreise-
verbots. Der durch die Staatsanwaltschaft erhobene Sachverhalt sei unzu-
treffend. Die ihm angelasteten Straftaten seien in Tat und Wahrheit von ei-
ner anderen Person begangen worden. Das über ihn verhängte Einreise-
verbot sei daher völlig unbegründet. Im Übrigen würde sich die ausgefällte
Fernhaltemassnahme ohnehin als unverhältnismässig erweisen, da er da-
von als Gründer und Geschäftsführer einer europaweit tätigen Handels-
und Transportunternehmung in besondere Weise betroffen sei. Schliess-
lich sei auch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2014 auf-
zuheben.
E.
In einer Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 19. Mai 2015 an das
Bundesverwaltungsgericht und ersuchte darum, dem Gericht eine Audio-
Datei vorspielen zu können, mit der seine Unschuld zweifelsfrei belegt
werde.
G.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführer darauf hin, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich
geführt werde, weshalb seinem sinngemässen Antrag auf Parteianhörung
nicht stattgegeben werden könne, es ihm jedoch unbenommen sei, ent-
sprechende Ausführungen und Belege in schriftlicher Form einzureichen.
H.
In einer undatierten Eingabe (eingegangen per Fax am 3. Juni 2015, per
Post am 22. Juni 2015), legte der Beschwerdeführer die beglaubigte Über-
setzung eines albanischen Wortprotokolls, erstellt auf der Grundlage einer
Audiodatei, ins Recht.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum
Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.Art.31 ff. VGG). Dieses entscheidet
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gehört im Gegensatz zum
SEM nicht zu den in Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts. Der Strafbefehl vom 21. Juli 2014 unterliegt daher nicht
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Soweit der Beschwer-
deführer über die Aufhebung des Einreiseverbots hinaus die Aufhebung
des genannten Strafbefehls verlangt, erweist sich sein Rechtsmittel als un-
zulässig. Hierfür hätte der Beschwerdeführer innert der dafür vorgesehe-
nen Frist mit Einsprache an die zuständige Staatsanwaltschaft gelangen
müssen (vgl. die auf dem Strafbefehl angebrachte Rechtsmittelbelehrung).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
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3.
3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann ein Einreiseverbot gegen-
über ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchs-
tens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet wer-
den, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus huma-
nitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], BBl 2002
3709, 3813, nachfolgend: Botschaft zum AuG). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung un-
mittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die
Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf an-
dere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Auslän-
derrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5
m.H.). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung durch den Betroffenen nennt. Ob eine solche Ge-
fährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles
im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das ver-
gangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsord-
nung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft zum AuG BBl 2002 3709,
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a.
vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missach-
tet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der
Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung da-
gegen setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird
(Art. 80 Abs. 2 VZAE).
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Seite 6
4.
4.1 Das angefochtene Einreiseverbot stützt sich auf den durch die Staats-
anwaltschaft mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 21. Juli 2014 als Hehlerei
im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB gewerteten Sachverhalt. Die Staatsan-
waltschaft stellte fest, dass das im Lastwagen gefundene Deliktsgut zwar
an verschiedenen Orten aufgeladen worden sei. Es sei jedoch in einem
Zeitrauraum entwendet worden, als sich der mitbeschuldigte Beifahrer des
Beschwerdeführers, der mit gleichen Strafbefehl wegen Diebstahls verur-
teilt wurde, in der Schweiz und in der Nähe des Deliktsorts aufgehalten
habe. Es sei davon auszugehen, dass die Mitnahme des Deliktsguts mit
Wissen und Willen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Der Beschwerde-
führer bestreitet dies und macht geltend, er sei nur Fahrer gewesen und
habe nicht wissen können, wer was auf- bzw. abgeladen habe. Die ihm
vorgeworfene Straftat sei von einer anderen Person begangen worden.
4.2 Die der angefochtenen Fernhaltemassnahme zugrunde liegende straf-
rechtliche Verurteilung ist im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfah-
ren nicht bindend. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet
indessen, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, weshalb nicht ohne
Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden abzuweichen
ist (vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3; BGE 136 II 447 E. 3.1 je m.H.).
4.3 Der Beschwerdeführer bestritt im Strafverfahren und bestreitet es nach
wie vor, von dem auf seinem Lastwagen versteckten Elektromaterial bzw.
dessen deliktischer Herkunft gewusst zu haben. Er räumte jedoch anläss-
lich seiner polizeilichen Einvernahme ein, dass er beim Beladen seines
Lastwagens mitgewirkt und sich dabei vornehmlich mit der korrekten Si-
cherung der Ware befasst habe (StA VS act.10; Antwort auf Frage Nr. 5).
Dass der Beschwerdeführer als erfahrener Berufschauffeur, der beim Be-
laden seines Lastwagens zugegen war und aktiv hierbei mithalft, das im
Innern eines Tumblers bzw. einer Geschirrwaschmaschine versteckte
Elektromaterial nicht bemerkt haben bzw. in Bezug auf seine Herkunft gut-
gläubig gewesen sein soll, erscheint angesichts der gesamten Umstände
genauso wenig überzeugend, wie das dieser Behauptung zugrunde lie-
gende allgemeine Desinteresse für die Art des Ladeguts. Dies gilt umso
mehr, als es um einen grenzüberschreitenden Transport ging und der Be-
schwerdeführer als verantwortlicher Fahrzeuglenker alles Interesse daran
haben musste, Probleme bei den zu erwartenden Zollkontrollen an mehre-
ren zu passierenden Landesgrenzen zu vermeiden und sich Sicherheit dar-
über zu verschaffen, dass eine Übereinstimmung besteht zwischen der de-
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klarierten und der tatsächlich geladenen Ware. Für das Bundesverwal-
tungsgericht besteht daher kein Anlass, von den Feststellungen der Staats-
anwaltschaft abzuweichen.
4.4 An dieser Schlussfolgerung vermögen letztlich auch die im Beschwer-
deverfahren eingereichten Beweismittel, insbesondere die Abschrift einer
Audiodatei (auf welcher angeblich die wahren Täter der dem Beschwerde-
führer angelasteten Straftaten über ihr Delikt sprechend zu hören sein sol-
len) nichts zu ändern. Aus den eingereichten Unterlagen geht weder ver-
lässlich hervor, welche Personen das behauptete Gespräch geführt haben,
noch wann und wo dieses erfolgt sein soll oder auf welche Weise dieses
Gespräch überhaupt aufgenommen wurde. Ferner ist aus dem eingereich-
ten Wortprotokoll auch nicht klar ersichtlich, in welchem Zusammenhang
das fragliche Gespräch geführt wurde bzw. ob es inhaltlich – wie vom Be-
schwerdeführer zumindest behauptet – überhaupt zu den begangenen
Straftaten einen Bezug aufweist. Dem entsprechenden Beweismittel muss
daher der Beweiswert abgesprochen werden.
4.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist somit erstellt, dass der Be-
schwerdeführer mit der Straftat der Hehlerei Fernhaltegründe im Sinn von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
5.
Weiter ist zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit
steht dabei im Vordergrund (vgl. dazu statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
5.1 Die Delinquenz des Beschwerdeführers begründet ohne weiteres ein
öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Allerdings ist festzustellen,
dass sich die Grösse des deliktischen Verschuldens anhand der Akten
kaum einschätzen lässt. Es ist nicht einmal die Schadenssumme bekannt.
Immerhin lässt das Strafmass von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- angesichts
der Strafandrohung des Art. 160 Ziff. 1 StGB von bis zu fünf Jahren Frei-
heitsstrafe erkennen, dass die Staatsanwaltschaft das Verschulden des
Beschwerdeführers als nicht besonders schwer bewertete. Zu Gunsten
des Beschwerdeführers ist ferner davon Vermerk zu nehmen, dass er, so-
weit bekannt, nicht vorbestraft ist. Zu Lasten des Beschwerdeführers
spricht andererseits, dass er als international tätiger Berufsfahrer in beson-
derer Weise der Versuchung ausgesetzt ist, an der Verschiebung von De-
liktsgut ins Ausland mitzuwirken, und er dazu Hand reichte, obwohl im sehr
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wohl bewusst sein musste, dass er damit seine berufliche Tätigkeit gefähr-
det. Im Übrigen lässt das hartnäckige Bestreiten der Straftaten keine Ein-
sichtigkeit des Beschwerdeführers erkennen. Es besteht demnach im vor-
liegenden Fall ein erhebliches, wenn auch nicht ein alle anderen Aspekte
zurückdrängendes öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Be-
schwerdeführers.
5.2 Der Beschwerdeführer stellt den öffentlichen Fernhalteinteressen per-
sönliche wirtschaftliche Interessen daran entgegen, weiterhin ohne beson-
dere Restriktionen in die Schweiz und den Schengen-Raum einreisen und
ungehindert seinen geschäftlichen Aktivitäten nachgehen zu können. Er
macht geltend, er sei als Gründer und leitender Geschäftsführer eines eu-
ropaweit tätigen Speditionsunternehmens von der Fernhaltemassnahme in
besonderem Mass betroffen. Das Einreiseverbot schränke seine berufli-
chen Aktivitäten in unverhältnismässiger Weise ein.
Unterlagen, welche die behaupteten beruflichen Tätigkeiten bzw. deren Art
und Umfang belegen könnten, wurden nicht eingereicht. Auch eine - nach
dem vom Beschwerdeführer genannten Firmennamen - geführte Internet-
recherche blieb weitgehend ergebnislos bzw. erbrachte keine entsprechen-
den Hinweise auf die behauptete qualifizierte Geschäftstätigkeit des Be-
schwerdeführers. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen des Strafverfahrens stets betont hat, beruflich lediglich in einer
untergeordneten Rolle als einfacher Lastwagenfahrer tätig und den Anord-
nungen seines Vorgesetzten vollständig unterworfen zu sein (StA VS
act. 9; Antwort zu Frage Nr. 2). Seine jetzigen Vorbringen stehen somit ei-
nerseits in Widerspruch zu der übrigen Aktenlage und erschöpfen sich an-
dererseits in unbelegt gebliebenen Behauptungen. Doch selbst wenn die
Behauptungen des Beschwerdeführers zuträfen, rechtfertigten sie gleich-
wohl nicht, von dem ausgesprochenen Einreiseverbot abzusehen oder
dessen Dauer zu verkürzen. Der Beschwerdeführer hat die mit der Fern-
haltemassnahme einhergehenden Einschränkungen schon deswegen hin-
zunehmen, weil er gerade seine berufliche Tätigkeit zur Begehung von
Straftaten nutzte. Das Einreiseverbot wirkt sodann nicht absolut. Es kann
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen auf Gesuch hin für be-
grenzte Zeit ausgesetzt werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot so-
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wohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhält-
nismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Schliesslich bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS zu prüfen:
6.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und im
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum,
SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Ein-
reiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Ein-
reise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Mass-
nahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d
sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1]). Die Mitgliedstaa-
ten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet
gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein
Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art.
25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]).
6.2 Personen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates
sind, mit dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat
(Drittstaatsangehörige), können im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsver-
weigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz
und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2
und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Vo-
raussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung,
die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen
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Seite 10
ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn
die nationale Entscheidung mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwe-
senheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist
insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat
wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von min-
destens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung),
oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere
Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie
solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2
Bst. b SIS-II-Verordnung).
6.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Die ihm vorgehaltene Straftat erfüllt sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst.
a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Weitem, sodass grund-
sätzlich von einem gemeinsamen öffentlichen Interesse der Schweiz und
der übrigen Schengen-Staaten an einer Ausschreibung des Einreisever-
bots auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-7086/2014 vom 14. Ok-
tober 2015 E. 6.4). Soweit steht einer Ausschreibung im SIS nichts entge-
gen. Es fragt sich, ob das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers
als angeblicher Gründer und Geschäftsführer eines europaweit tätigen
Speditionsunternehmens der Ausschreibung im SIS entgegensteht. Das ist
nicht der Fall. Es wurde bereits dargelegt, dass und aus welchen Gründen
die entsprechenden Vorbringen nicht geeignet sind, die Fernhaltemass-
nahme in Frage zu stellen (vgl. E. 5.2). Dieselben Gründe führen dazu,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers das gemeinsame öffentliche
Interesse der Schweiz und der anderen Schengen-Staaten an einer Aus-
schreibung nicht zurückdrängen können. Eine mit der Ausschreibung ein-
hergehende zusätzliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entfaltungs-
möglichkeiten hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt. Sie ist auch verhältnismässig und angemessen
(vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
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Seite 11
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden von dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'039.86
in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 39.86 wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Wallis (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: