B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7601/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch Sebastian Laubscher, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch;
Verfügung der IVSTA vom 29. Oktober 2015.
C-7601/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am
(…) 1967 geboren. Er ist britischer Staatsangehöriger und wohnt in Frank-
reich. Zuletzt war er seit November 2008 bei der B._______ AG, (…), als
Flugzeugmechaniker erwerbstätig. 2007 traten erste Sensibilitätsstörungen
an den Händen auf. Im Februar 2013 wurde eine Multiple Sklerose diagnos-
tiziert (Vorakten [nachfolgend IV-act.] 1, 8, 18, 50, 51).
B.
B.a Am 18. September 2013 meldete die B._______ AG den Versicherten
bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zur Früher-
fassung an, woraufhin dieser am 9. Oktober 2013 ein Leistungsbegehren
stellte (IV-act. 1, 4).
B.b Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts holte die IV-Stelle Arzt-
berichte von Frau Dr. D._______ (Neurologin) vom 19. November 2013 und
17. Juli 2014 (Formularberichte; IV-act. 14, 35) und Frau Dr. E._______ (All-
gemeinmedizinerin) vom 27. Mai 2014 (Formularbericht; IV-act. 31, vgl. auch
IV-act. 17) ein. Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 14. Oktober 2014 (IV-act. 39) beauftragte die IV-Stelle
Dr. F._______ (Facharzt FMH für Neurologie) mit der Erstellung eines Gut-
achtens (IV-act. 43, 44). Am 20. Januar 2015 teilte Dr. F._______ mit, er
halte eine ergänzende neuropsychologische Untersuchung in der Mutter-
sprache des Versicherten für angezeigt (IV-act. 46). Nachdem sich die IV-
Stelle mit einer solchen ergänzenden Begutachtung einverstanden erklärt
hatte (IV-act. 46), fertigte lic. phil. G._______ (Fachpsychologe für Neu-
ropsychologie und Psychotherapie FSP) ein vom 28. Februar 2015 datieren-
des neuropsychologisches Gutachten an (IV-act. 50). Das neurologische
Gutachten von Dr. F._______ wurde am 9. März 2015 erstattet (IV-act. 51).
Mit Stellungnahme vom 16. März 2015 äusserte sich der RAD zu den medi-
zinischen Akten (IV-act. 53).
B.c Mit Vorbescheid vom 25. März 2015 (IV-act. 58) teilte die Vorinstanz dem
Versicherten mit, er habe ab dem 1. Mai 2014 zufolge eines Invaliditätsgrads
von 59% Anspruch auf eine halbe Rente.
B.d Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 13. April 2015 Einwand (IV-act.
62) und machte am 11. Mai 2015 ergänzende Ausführungen (IV-act. 65). In
diesem Zusammenhang reichte er Berichte von Frau H._______ (Masseur-
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Seite 3
Kinésithérapeute) vom 7. April 2015, von Frau Dr. E._______ (Allgemeinme-
dizinierin, Hausärztin) vom 21. April 2015, von Frau Dr. D._______ vom 30.
April 2015, von Prof. Dr. I._______ (Neurologe) vom 4. Mai 2015, und von
Frau Dr. J._______ (Fachärztin FMH für Neurologie) vom 12. Juni 2015 ein
(IV-act. 65, 67).
B.e Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 26. Juni 2015 (IV-
act. 69) übermittelte die IV-Stelle dem Versicherten am 2. Juli 2015 einen
überarbeiteten Vorbescheid, wonach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 64%
ab dem 1. Mai 2014 eine Dreiviertelsrente zustehe (IV-act. 71).
B.f Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 28. August 2015 erneut Einwand (IV-act. 75).
B.g Mit dem Vorbescheid entsprechender Verfügung vom 29. Oktober 2015
sprach die IVSTA dem Versicherten ab dem 1. Mai 2014 eine ordentliche
Dreiviertelsrente zu (IV-act. 79).
B.h Am 6. November 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hin-
weis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 (E.
3 publiziert als BGE 140 V 193) wiedererwägungsweise um Durchführung
weiterer Abklärungen betreffend seine Arbeitsfähigkeit, insbesondere im
Rahmen einer Arbeitserprobung (IV-act. 80).
B.i Mit Schreiben vom 16. November 2015 teilte die IV-Stelle mit, die bean-
tragte Arbeitsabklärung könnte nur durch eine spezialisierte Institution unter
„laborähnlichen“ Rahmenbedingungen durchgeführt werden. Die eingehol-
ten Gutachten und die vorgenommenen umfangreichen Testungen hielten
einer juristischen Überprüfung ohne Weiteres stand (IV-act. 81, 82).
C.
Mit Eingabe vom 25. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter gegen die Verfügung der IVSTA vom 29. Oktober 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (act. im Beschwerde-
verfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Er beantragt, die vorinstanzliche
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm ab Mai 2014 eine
ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zwecks wei-
terer Abklärungen bezüglich beruflicher Massnahmen und insbesondere zur
Durchführung einer Arbeitserprobung an die IVSTA zurückzuweisen, unter
Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
C-7601/2015
Seite 4
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben von G._______ vom
12. November 2015 ein.
D.
Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 (BVGer-act. 3) beantragte die
Vorinstanz unter Verweis auf die beigelegte Stellungnahme der IV-Stelle
vom 29. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, wel-
cher fristgerecht geleistet wurde (BVGer-act. 4, 6).
F.
Am 25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik samt Schreiben
seiner ehemaligen Personalleiterin vom 15. April 2016 ein (BVGer-act. 9).
G.
Mit Duplik vom 25. Mai 2016 hielt die Vorinstanz unter Verweis auf eine wei-
tere Stellungnahme der IV-Stelle vom 20. Mai 2016 an ihrem Antrag fest
(BVGer-act. 13).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfecht-
baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung [IVG, SR 831.20]).
C-7601/2015
Seite 5
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Ge-
stützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversicherungs-
sachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversi-
cherung (Art. 1a–26bis und 28–70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich
davon abweicht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Damit ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde unter Vorbehalt der Erwägung 3.2 einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger und wohnt in
Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II
des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments
und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom
16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die
Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbe-
handlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit –
wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen
noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Aus-
gestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine
nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Regelungen
vorbehalten – jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfül-
lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE
132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind das IVG, die
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Seite 6
IVV (SR 831.201) und das ATSG gemäss der 5. IV-Revision (in Kraft seit
1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Ja-
nuar 2012; AS 2011 5659) zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die
Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis
Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Re-
gelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 3.4
m.H.).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsa-
che auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (hier: 29. Oktober
2015) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfü-
gung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 sowie BGE 121 V 362 E. 1b je m.H.).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Verfügung vom 29. Oktober 2015, mit welcher die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer ab dem 1. Mai 2014 eine Dreiviertelsrente zusprach. Zwi-
schen den Parteien strittig ist insbesondere, ob der Sachverhalt vollständig
und richtig erstellt und die Berechnung des Invaliditätsgrads korrekt erfolgt
ist. Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist nicht Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung. Auf den Eventualantrag kann da-
her, soweit um Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen
bezüglich beruflicher Massnahmen ersucht wird, nicht eingetreten werden.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
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Seite 7
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach
Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. In die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten jedoch entge-
gen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
4.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die
Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungs-
grundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in
Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-
NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversiche-
rungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Sozi-
ale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet
der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) IV-
Stelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
4.4.1 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be-
schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter
Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und
gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige
seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kom-
petent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen
keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt sie zur
Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus
ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärzt-
lichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden (vgl.
BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f. m. H.).
4.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
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Seite 8
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungs-
träger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig von ihrer Her-
kunft, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini-
schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma-
terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122
V 157 E. 1c).
4.4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 137 V
210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
4.4.4 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurtei-
lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Ver-
fügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV).
4.4.5 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun-
gen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person beige-
brachten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichti-
gen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu de-
nen die Berichte des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) gehören, kann
nicht abgestellt werden, und es sind ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig-
keit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und
E. 4.7 S. 471). In einem solchen Fall wird das Gericht entweder ein Gerichts-
gutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurück-
zuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begut-
achtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4-4.6 S. 469-471).
C-7601/2015
Seite 9
4.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die An-
nahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt anderer-
seits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache.
Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Über-
zeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
5.
Die Vorinstanz stützt die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Er-
werbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das neurologi-
sche Gutachten von Dr. F._______ (Facharzt FMH für Neurologie) vom
9. März 2015 (Untersuchung vom 19. Januar 2015; IV-act. 51), das neu-
ropsychologische Gutachten von lic. phil. G._______(Fachpsychologe für
Neuropsychologie und Psychotherapie FSP) vom 28. Februar 2015 (Unter-
suchungen vom 17., 18. und 24. Februar 2015; IV-act. 50) sowie die Stel-
lungnahmen des RAD vom 16. März 2015 und vom 26. Juni 2015 (IV-act.
53, 69).
5.1 Dr. F._______ stellte in seinem Gutachten vom 9. März 2015 (Untersu-
chung vom 19. Januar 2015) folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Multiple Sklerose (ES 2007, ED 05/2013)
- fraglich primär schubförmiger Verlauf, sekundär chronische Progression seit 2012
- Leichte Gangataxie links betont und Rumpfataxie
- Beinbetonte sensible und leichte motorische Hemisymptomatik links
- Miktionsstörung
- MS-assoziierte Fatigue
- Minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung
Kachektischer Habitus (168cm, 44kg)
C-7601/2015
Seite 10
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Migräne mit opthalmischer Aura
Dazu führte er insbesondere aus, der aktuelle EDSS-Score (Expanded Disa-
bility Status Scale Score) betrage 4,0 (Patient ist gehfähig ohne Hilfe und
Ruhepause für mindestens 500 Meter, am Tag während 12 Stunden aktiv
trotz relativ schwerer Behinderung, vgl. etwa
/de/ueber-ms/multiple-sklerose/diagnose/#tab-t-bewertungsska-
len>, zuletzt besucht am 13. Juni 2017) (IV-act. 51/12 f.). Als relevante aktu-
elle Beschwerden würden die Gangunsicherheit und Limitierung der Geh-
strecke sowie linksbetonte Sensibilitätsstörungen genannt, ferner eine Fati-
gue-Symptomatik mit rascher Ermüdbarkeit sowie Konzentrationsstörungen
und leichte Miktionsstörungen mit imperativem Harndrang und unvollständi-
ger Blasenentleerung. Anlässlich der aktuell in gutachterlichem Rahmen
durchgeführten neurologischen Abklärung zeige sich ein kooperativer Explo-
rand mit intakter Vigilanz und Orientierung. In der klinisch-neurologischen
Untersuchung zeige sich eine diskrete Parese der Fuss- und Zehenmusku-
latur links sowie eine leichte Ataxie der linken unteren Extremität, ferner ein
sensibles Defizit für alle sensiblen Qualitäten im Bereich der linken unteren
Extremität mit distalem Gradienten sowie eine Bein- und linksbetonte Stö-
rung der Tiefensensibilität. Ausserdem zeige sich ein Pyramidenbahnsyn-
drom mit gesteigerten Patellarsehnenreflexen und beidseits positivem Bab-
inski. Das Gangbild sei leicht ataktisch, die komplizierten Gangarten seien
erschwert, zudem zeige sich eine Rumpfataxie im Stehen mit geschlosse-
nen Augen (IV-act. 51/16). Zusammenfassend bestehe eine Multiple Skle-
rose vom wahrscheinlich primär schubförmigen Verlauf, mit Erstsymptomen
seit 2005 und 2007 sowie namhafter sekundär chronischer Progression seit
2012. Ergänzend zu erwähnen sei der ausgesprochen schmächtige bis
kachektische Habitus des Versicherten, der die körperlichen Ressourcen zu-
sätzlich einschränken dürfte. Festzuhalten sei, dass es sich bei diesem As-
pekt nicht um eine Folgeerscheinung der Multiplen Sklerose handle (IV-act.
51/17). Die medizinische Prognose sei ungewiss; es müsse grundsätzlich
mit der Möglichkeit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands gerechnet werden.
Die angestammte Tätigkeit als Flugzeugmechaniker sei seit dem 1. Mai
2013 nicht mehr zumutbar. Unter Berücksichtigung der gesamten Datenlage
sei aus neurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit, ohne längeres
Gehen/Stehen, ohne komplexe Gleichgewichtsbelastung (kein Besteigen
C-7601/2015
Seite 11
von Leitern, kein regelmässiges Treppensteigen, keine Arbeiten in unphysi-
ologischer Körperstellung z.B. in beengten Räumen) und ohne Trage- und
Hebebelastungen, eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben. Für eine angepasste
Tätigkeit kämen am ehesten Büro-Arbeiten mit administrativer, organisatori-
scher und planerischer Funktion in Frage. Zusätzlich müssten in einer ange-
passten Tätigkeit die neuropsychologischen Funktionseinbussen ein-
schliesslich der MS-assoziierten Fatigue berücksichtigt werden. In zeitlicher
Hinsicht sei in einer angepassten Tätigkeit ein 70%-Pensum zumutbar. Zu-
sätzlich sei eine Leistungseinschränkung von ca. 30% zu berücksichtigen,
die je nach kognitiver Beanspruchung Schwankungen unterliegen könne.
Bei einem durchschnittlichen Anforderungsprofil sei eine Leistungsein-
schränkung von ca. 30% zu berücksichtigen, so dass insgesamt ab dem
1. Mai 2013 in einer angepassten Tätigkeit eine verbleibende Arbeits-/Leis-
tungsfähigkeit von 50% zu beziffern sei (IV-act. 51/19). Die Möglichkeit einer
beruflichen Umschulung erachtete Dr. F._______ als nicht realistisch (IV-act.
51/20).
5.2 G._______ führte zu den durchgeführten Untersuchungen im Wesentli-
chen aus, das Arbeitstempo des Versicherten sei etwas langsam gewesen
bei sonst durchgängig guter Arbeitssorgfalt. Ein allgemeiner, müdigkeitsbe-
dingter Leistungsabfall sei auch nach dreistündiger Testung nicht festzustel-
len gewesen. Bezüglich der kognitiven Basisfunktionen hätten sich leichte
Minderleistungen im zentral-exekutiven, visuell-räumlichen Explorations-
tempo sowie grenzwertig schwache Leistungen im Bereich der Antwortreak-
tionsbereitschaft und der Daueraufmerksamkeit/Konzentration, dann hinge-
gen entweder durchschnittliche oder noch genügende, d.h. im unteren
Normbereich liegende Leistungen im verbal-kognitiven Tempo, in der selek-
tiven Aufmerksamkeit/Suppressionsfähigkeit, in der geteilten Aufmerksam-
keit, in der kognitiven Flexibilität sowie im Arbeitsgedächtnis objektivieren
lassen. In den mnestischen Funktionen hätten sich keine erheblichen
Schwächen/Defizite erheben lassen. Alles in allem habe sich eine minimale
bis leichte neuropsychologische Störung mit subkortikalen/frontobasalen
und bifrontalen Funktionsschwächen ergeben. Das Befundbild sei wider-
spruchsfrei vereinbar mit einem Zustandsbild bei Multipler Sklerose sowie
den aktenmässig aufgeführten MRI-Befunden und der Diagnose einer opti-
schen Neuropathie (IV-act. 50/7 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit führte G._______ aus, beim Versicherten würden eine
leichte kognitive Verlangsamung, eine grenzwertig knappe Antwortreakti-
onsbereitschaft und Daueraufmerksamkeit/Konzentrationsfähigkeit sowie
teilweise nur knappe zentralexekutive Ressourcen bestehen. Auch wenn
C-7601/2015
Seite 12
dies im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung mit Sitzungen von bis
zu drei Stunden Dauer kaum so manifest geworden sei, sei angesichts der
Primärerkrankung und der allgemeinen Anamnese auch von einer vorzeiti-
gen allgemeinen, d.h. auch mentalen Ermüdung auszugehen, insbesondere
bei konzentrativ dauerhaft anspruchsvollen Arbeiten unter Zeitdruck. Für
vornehmlich kognitive/geistige Tätigkeiten im Sitzen würden sich angesichts
der neuropsychologischen Befundlage sowohl arbeitszeitliche als auch leis-
tungsseitige Einbussen der Arbeitsfähigkeit ergeben. In arbeitszeitlicher Hin-
sicht seien Arbeitseinsätze für je zweieinhalb bis drei Stunden vor- und nach-
mittags zumutbar. Bei bezüglich Inhalt und Konzentration durchschnittlich
anspruchsvollen administrativen, organisatorischen, planerischen Tätigkei-
ten dürfte die Leistungseffizienz um etwa einen Drittel reduziert sein. Der
Versicherte verfüge nach wie vor über genügende Leistungsressourcen, sei
somit grundsätzlich umschulungsfähig. Der Lernaufwand im Rahmen einer
allfälligen beruflichen Neuorientierung dürfte dabei angesichts der neuropsy-
chologischen Befunde aber nicht unerheblich erhöht sein (IV-act. 50/8 f.).
5.3 Den mit Einwand gegen den ersten Vorbescheid vom 25. März 2015 (IV-
act. 58) eingereichten Arztberichten von Frau H._______ (Masseur-Ki-
nésithérapeute) vom 7. April 2015, Frau Dr. E._______ (Allgemeinmedizine-
rin, Hausärztin) vom 21. April 2015, Frau Dr. D._______ vom 30. April 2015,
Prof. Dr. I._______ (Neurologe) vom 4. Mai 2015 und Frau Dr. J._______
(Fachärztin FMH für Neurologie) vom 12. Juni 2015 (IV-act. 65, 67) ist im
Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
5.3.1 Frau H._______ berichtete über den Ablauf der bei ihr besuchten, je-
weils 30-minütigen Therapiesitzungen dahingehend, dass die durchgeführ-
ten Übungen immer durch Pausen infolge der starken Fatigue unterbrochen
werden müssten; teilweise könnten die Sitzungen wegen der Fatigue oder
gastrointestinalen Problemen nicht zu Ende geführt werden. Zudem zeige
der Versicherte gelegentlich Konzentrationsschwierigkeiten, Probleme mit
dem Gedächtnis und bei der Wortfindung. Ihrer Ansicht nach sei er deshalb
nicht fähig, irgendeiner Arbeit nachzugehen (IV-act. 65/6).
5.3.2 Frau Dr. E._______ hielt fest, der Versicherte zeige motorische und
kognitive Einschränkungen. Insgesamt sei es aus ihrer Sicht undenkbar,
dass er eine berufliche Tätigkeit während vier Stunden pro Tag ausführe (IV-
act. 65/9).
C-7601/2015
Seite 13
5.3.3 Frau Dr. D._______ führte aus, der Versicherte sei klinisch durch eine
schmerzhafte Spastik der unteren Extremitäten eingeschränkt. Er könne
seine berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen (IV-act. 65/7).
5.3.4 Prof. Dr. I._______ brachte vor, der Versicherte zeige diverse Symp-
tome wie Schwierigkeiten beim Gehen, eine chronische Fatigue und Spastik.
Eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50% übersteige seine Kapazitäten (IV-
act. 65/8).
5.3.5 Frau Dr. J._______ führte aus, der Versicherte leide aktuell unter einer
spastisch-ataktischen, links- und beinbetonten Tetraparese mit Feinmotorik-
störungen beider Hände. Es würden ausgeprägte Gleichgewichtsstörungen,
eine Einschränkung der Gehstrecke auf 500m sowie Störungen der Tiefen-
sensibilität und der Propriozeption mit Pallanästhesie der unteren Extremi-
täten und eingeschränkter akraler Spitz-Stumpfdiskrimination an allen vier
Extremitäten bestehen. Zusätzlich einschränkend seien eine ausgeprägte
mentale und körperliche Fatigue-Symptomatik. Aufgrund der beschriebenen
Symptome sei eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit nicht rea-
listisch; diesbezüglich müsse eine Arbeitsunfähigkeit von 100% angenom-
men werden. Ob eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestehe,
sei schwierig zu beurteilen. Bei einer den Behinderungen angepassten Tä-
tigkeit müsste es sich um eine ausschliesslich sitzende Arbeit handeln, mit
niederschwelligen Ansprüchen an Konzentration und Aufmerksamkeit, ma-
ximal 3-4 Stunden pro Tag. Der Versicherte müsse gelegentlich Pausen ein-
legen und umhergehen können. Es sei jedoch nicht gesichert, ob er eine
Umschulung erfolgreich abschliessen könne (IV-act. 67/5 f.).
5.4 Der RAD (Dr. K._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH) hielt am
16. März 2015 fest, das neurologische Gutachten inkl. neuropsychologischer
Beurteilung vermittle ein umfassendes Bild des Gesundheitszustands des
Versicherten. Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse stellte er eine
volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine Arbeitsfä-
higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50% ab dem 1. Mai 2013
fest. Das Belastungsprofil der Verweistätigkeit beschrieb er entsprechend
dem Gutachten von Dr. F._______ wie folgt: „Tätigkeiten ohne längeres Ge-
hen/Stehen, ohne komplexe Gleichgewichtsbelastung (kein Besteigen von
Leitern, kein regelmässiges Treppensteigen, keine Arbeiten in unphysiologi-
scher Körperstellung z.B. in beengten Räumen), ohne Trage- und Hebebe-
lastungen. Für eine angepasste Tätigkeit kommen am ehesten Büro-Arbei-
ten mit administrativer, organisatorischer und planerischer Funktion in
Frage.“ (IV-act. 53).
C-7601/2015
Seite 14
Mit weiterer Stellungnahme vom 26. Juni 2015 führte der RAD aus, er könne
aus den im Rahmen des Einwands gegen den (ersten) Vorbescheid einge-
reichten Dokumenten keine neuen medizinischen Fakten erkennen. Die
ganze Situation betreffend zumutbarer Arbeitsfähigkeit werde einfach von
den involvierten Ärzten anders beurteilt, was in der Natur der Sache liege.
Zur Berechnung des Invaliditätsgrads sei von einer Arbeitsfähigkeit von 5.5
Stunden mit einer Leistungsverminderung von einem Drittel auszugehen.
Eine höhere Arbeitsunfähigkeit könnte nicht nachvollzogen werden (IV-act.
69).
5.5 Die Vorinstanz schliesst gestützt auf die genannten Unterlagen, der Ver-
sicherte sei seit Mai 2013 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass ar-
beitsunfähig. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne
er seine bisherige Tätigkeit als Flugzeugmechaniker nicht mehr ausüben.
Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm hingegen andere Tätigkeiten im Rah-
men eines Pensums von 5.5 Stunden pro Tag, mit einer zusätzlich um einen
Drittel reduzierten Leistungsfähigkeit, zumutbar.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt
richtig und vollständig erhoben (E. 6.3) und daraus nachvollziehbare
Schlüsse in Bezug auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers gezogen hat (E. 6.4).
6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei die gesetzliche
Pflicht der IVSTA, die Arbeitsfähigkeit so genau wie möglich abzuschätzen.
Die medizinisch-theoretische Schätzung im Sachverständigengutachten al-
lein genüge dazu in einem Fall mit solch komplexem Beschwerdebild nicht.
Das Bundesgericht habe im Urteil 9C_850/2013 (BGE 140 V 193, E. 3.2)
festgehalten, dass der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobe-
nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine ab-
schliessende Beurteilungskompetenz zukomme. Vielmehr gebe diese eine
Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substantiell wie möglich be-
gründe. Im Bedarfsfall seien für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren
Leistungsvermögens, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, die
Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschal-
ten. Es könne nicht sein, dass sich die Vorinstanz mit Hinweis auf Leistungs-
schwankungen im Rahmen der MS-Erkrankung und scheinbar nicht existie-
renden Abklärungsstellen weigere, eine mehrmonatige Arbeitserprobung
durchzuführen. Gerade die Leistungsschwankungen im Rahmen der MS-Er-
krankung seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enorm wichtig.
C-7601/2015
Seite 15
6.2 Die Vorinstanz hält diesen Ausführungen insbesondere entgegen, beide
Gutachter hätten klare Aussagen zur Beurteilung der aktuellen medizinisch-
theoretischen Arbeitsfähigkeit abgegeben. Von der Notwendigkeit einer Ar-
beitserprobung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei in beiden Gutachten
nicht die Rede. Eine exakte Evaluierung einer effektiven Arbeitsfähigkeit
über einen längeren Zeitraum könnte ohnehin nur durch eine spezialisierte
Institution unter laborähnlichen Rahmenbedingungen durchgeführt werden
und würde eine entsprechende Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht realis-
tisch abbilden, zumal bei einer solchen Erprobung immer invaliditätsfremde
Faktoren wie Dekonditionierung, subjektive Beurteilung der Zumutbarkeit
sowie Beweislast des „Nichtkönnens“ im Vordergrund stehen würden.
6.3 Die vollständige und richtige Sachverhaltserstellung hängt im Wesentli-
chen vom Vorliegen beweiskräftiger medizinischer Berichte ab (zum Beweis-
wert vgl. vorne E. 4.4.3).
6.3.1 Die Rechtsprechung hat es als mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizini-
scher Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzu-
stellen. So weicht der Richter bei Gutachten nach der Praxis nicht ohne zwin-
gende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, des-
sen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Verwaltung und der Gerichts-
barkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizi-
nisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Ex-
pertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergut-
achten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.
Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegen-
sätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als trif-
tig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu
stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für ange-
zeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichts-
gutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b
S. 352 f. m.w.H.).
6.3.2 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for-
malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie
Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un-
terliegen. Sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Glaub-
würdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüt-
tern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswürdigung
C-7601/2015
Seite 16
unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompe-
tenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen
(unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom 19. April 1990;
MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf
Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht aber der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärztinnen
und -ärzte, sondern auch für die behandelnden Spezialärztinnen und -ärzte
(vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der
Akten zum Schluss, dass das neurologische Gutachten von Dr. F._______,
ergänzt durch das neuropsychologische Gutachten von G._______, sämtli-
che Anforderungen erfüllt, die an den Beweiswert gestellt werden. Es erweist
sich aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht als umfassend, be-
ruht auf einer ausführlichen Anamnese und Untersuchung des Beschwerde-
führers und berücksichtigt sämtliche Vorakten. Unter Bezugnahme auf
frühere Arztberichte werden nachvollziehbare Diagnosen gestellt und die Tä-
tigkeiten beschrieben, die dem Beschwerdeführer noch möglich sind. Die
Schlüssigkeit des Gutachtens wird durch die vom Beschwerdeführer beige-
brachten medizinischen Berichte – die im Wesentlichen bei gleicher Diag-
nose und gleichem Befund die verbliebene Arbeitsfähigkeit teilweise anders
einschätzen – nicht in Frage gestellt, weshalb zur Beurteilung des Gesund-
heitszustands darauf abgestellt werden kann.
6.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die IVSTA die dem Beschwerdeführer ver-
bleibende Arbeitsfähigkeit gestützt auf die vorliegenden Gutachten nachvoll-
ziehbar ermittelt hat, oder ob in diesem Zusammenhang zusätzliche Abklä-
rungen vonnöten sind.
6.4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es Aufgabe der Arztper-
son, die körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen zu bestimmen, und
bezüglich der Abschätzung der Folgen der ermittelten Gesundheitsbeein-
trächtigung eine so substanziell wie möglich begründete Schätzung der Ar-
beitsunfähigkeit abzugeben. Auf dieser Grundlage nimmt die rechtsanwen-
dende Behörde eine juristische Beurteilung der Frage vor, welche Arbeits-
leistungen einer Person noch zugemutet werden können, das heisst welche
konkreten leidensangepassten Tätigkeiten für sie geeignet sind. Für die Er-
mittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens sind nötigenfalls, in
C-7601/2015
Seite 17
Ergänzung der medizinischen Unterlagen, die Fachpersonen der beruflichen
Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit
Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar
2013 E. 3.2.1 [nicht publiziert in BGE 139 V 28]).
6.4.2 Der Arbeitsversuch ist eine Eingliederungsmassnahme beruflicher Art.
Nach Art. 18a Abs. 1 IVG kann die Invalidenversicherung einer versicherten
Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen,
um die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären. Der Ar-
beitsversuch bietet die Möglichkeit, die versicherte Person während einer
bestimmten Zeit zur Arbeitserprobung bei einem Einsatzbetrieb des ersten
Arbeitsmarkts zu platzieren. Ziel ist eine möglichst genaue Beurteilung der
Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einer geeigneten, den gesund-
heitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt.
Der Arbeitsversuch richtet sich grundsätzlich an eingliederungsfähige versi-
cherte Personen mit gesundheitlich bedingter Leistungsbeeinträchtigung. Er
kann mit versicherten Personen mit und ohne Rente durchgeführt werden
(vgl. zum Ganzen Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschrei-
ben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [gültig ab 1.1.2014,
Stand: 1.5.2017], Rz. 5017-5021, abrufbar unter
/vollzug/documents/view/3959/lang:deu/category:34>, zuletzt be-
sucht am 13. Juni 2017). Unter bestimmten Umständen – nämlich dann,
wenn sich die Eingliederungsfähigkeit als fraglich erweist – können Einglie-
derungsmassnahmen wie der Arbeitsversuch ein Instrument zur Ermittlung
des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens respektive zur Ergänzung
der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sein (vgl. dazu das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-5021/2015 vom 12. April 2017 E.
6.4.6).
6.4.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Gutachter gestützt auf die
vorgenommenen Untersuchungen, Erhebungen und Berücksichtigung der
Vorakten begründete, nachvollziehbare Schätzungen der verbliebenen Ar-
beitsfähigkeit vorgenommen haben. Bei dieser Sachlage erscheint ein Bei-
zug der Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung res-
pektive die Durchführung einer Arbeitserprobung nicht als notwendig, zumal
auch G._______ in seinem (nicht unterzeichneten) Schreiben an den Be-
schwerdeführer vom 12. November 2015 – nach Abschluss des vorinstanz-
lichen Verfahrens – lediglich davon ausgeht, dass eine adaptierte Arbeitser-
probung über die Dauer von sechs Monaten „etwas mehr“ und nur „eventuell
auch eine abschliessende Gewähr“ bezüglich der tatsächlichen Arbeitsfähig-
keit liefern würde (vgl. Beschwerdebeilage 3).
C-7601/2015
Seite 18
6.4.4 Die IVSTA ging zu Gunsten des Beschwerdeführers von der leicht tie-
feren Schätzung der Restarbeitsfähigkeit durch G._______ von 5 bis 6 Stun-
den täglich respektive dem Mittel von 5.5 Stunden (statt einem Pensum von
70% gemäss dem Bericht von Dr. F._______) in einer angepassten Tätigkeit
aus und berücksichtigte mit Blick auf die neuropsychologischen Funktions-
einbussen zudem eine Leistungseinschränkung von einem Drittel. Diese Be-
urteilung ist nicht zu beanstanden. Der rechtserhebliche Sachverhalt in Be-
zug auf die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers erweist sich damit
als vollständig und richtig erstellt.
6.4.5 Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen ist vorliegend
vom Regelfall auszugehen, dass die bescheinigte Restarbeitsfähigkeit in ei-
ner leidensangepassten Tätigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung ver-
wertbar ist.
Der Gesundheitszustand und insbesondere die Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers wurden durch die Gutachter umfassend abgeklärt (vgl.
vorne E. 5.1 f. und 6.3). In deren Berichten finden sich keine Hinweise auf
die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen. G._______ wies in sei-
nem Schreiben vom 12. November 2015 (Beschwerdebeilage 3) darauf hin,
dass vorstellbar sei, dass sich die erhöhte Ermüdbarkeit bei tagtäglicher Be-
anspruchung in stärker ausgeprägter Weise bemerkbar mache als sich dies
im Rahmen der Gutachtensabklärung habe ausweisen lassen; ebenso sei
denkbar, dass die Ermüdung bei einer tagtäglich allfällig grenzwertig hohen
Beanspruchung kumulativ zunehme. Die Personalleiterin der B._______
hielt in ihrem Schreiben vom 15. April 2016 (Beilage zur Replik) sodann fest,
der Beschwerdeführer habe in der administrativen Tätigkeit, in die er auf-
grund seiner Erkrankung versetzt worden sei, keine zu 100% verwertbare
Leistung erbracht respektive sei seine Leistungsfähigkeit stark einge-
schränkt gewesen. Dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Arbeitsfä-
higkeit nicht ohne Eingliederungsmassnahmen verwertbar wäre, lässt sich
daraus jedoch nicht ableiten. Von der beantragten Durchführung weiterer
Abklärungen ist daher in antizipierender Beweiswürdigung abzusehen.
7.
Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitli-
chen Einschränkungen.
C-7601/2015
Seite 19
7.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestim-
mung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Be-
handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut-
bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be-
ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
7.1.1 Die Bemessung der Invalidität von Personen, die im Gesundheitsfall
eine volle Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt hätten, hat durch die allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Bei dieser Methode be-
rechnet die Verwaltung zuerst das sogenannte Valideneinkommen. Erfasst
wird damit das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden er-
zielt werden könnte (vgl. nachfolgend E. 7.2). Davon zieht sie das Invaliden-
einkommen ab. Darunter ist das Erwerbseinkommen zu verstehen, das nach
Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung von Eingliede-
rungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte (vgl. nach-
folgend E. 7.3 f.). Aus der Differenz zwischen dem Valideneinkommen und
dem Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse. Dieser Fehl-
betrag wird in Prozenten ausgedrückt, welche dem Invaliditätsgrad entspre-
chen (vgl. nachfolgend E. 7.5).
7.1.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten-
wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass
zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
7.2
7.2.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommen ist entscheidend, was der
Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vorliegend:
1. Mai 2014), nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden
wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 m.w.H.).
C-7601/2015
Seite 20
7.2.2 Die IVSTA stellt für den Einkommensvergleich auf den teuerungsange-
passten Durchschnitt der letzten vier verwertbaren Jahreseinkommen ab.
Dies begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren
schwankende Einkommen erzielt habe. Zur Ermittlung der Jahreseinkom-
men 2009 bis 2012 zog sie den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der
AHV/IV heran und errechnete einen teuerungsangepassten Mittelwert von
80‘698.- respektive unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis
2013 ein Einkommen ohne Behinderung von Fr. 81‘287.-.
Die B._______ AG, bei welcher der Beschwerdeführer zuletzt tätig war,
reichte am 22. Oktober 2013 die Lohndaten von Januar 2010 bis September
2013 ein (vgl. IV-act. 8/8-11). Für die Ermittlung des durchschnittlichen Vali-
deneinkommens ist daher auf diese detaillierten Angaben, und nicht auf den
IK-Auszug, abzustellen.
Demnach erzielte der Beschwerdeführer folgende Bruttolöhne:
Jahr Einkommen (inkl. 13. Monatslohn) zzgl. Nominallohnentwicklung
2010 77‘411.30 79‘997.47
2011 79‘389.40 81‘229.36
2012 79‘235.55 80‘428.52
2013 (Jan-Sept) 59‘121.00 59‘534.85
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Bun-
desamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen-
tenpreise und der Reallöhne [T39], abrufbar unter
> Statistiken finden > 03 Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkom-
men und Arbeitskosten) bis 2014 ergibt sich ein mittleres Jahreseinkommen
von Fr. 80'317.-.
7.3 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Vorinstanz auf
die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2012 des BFS. Dies erweist sich als sachgerecht, zumal der Be-
schwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit derzeit nicht verwertet und somit
kein Invalideneinkommen erzielt, welches zu berücksichtigen wäre. Das
Bundesgericht bejaht die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012
zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG im Rah-
men einer erstmaligen Invaliditätsbemessung ohne Weiteres (vgl. BGE 142
V 178 E. 2.5).
C-7601/2015
Seite 21
7.3.1 Im Zusammenhang mit der Berechnung des Invalideneinkommens ist
zwischen den Parteien die Zuordnung des korrekten Kompetenzniveaus ge-
mäss LSE 2012 strittig.
7.3.1.1 Die Vorinstanz stellt auf Kompetenzniveau 2 ab, das „praktische Tä-
tigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedie-
nen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahr-
dienst“ umfasst. Dazu führt sie aus, der Beschwerdeführer habe jahrzehnte-
lange Erfahrung als Flugzeugmechaniker für verschiedene Flugtypen, wel-
che Arbeit neben der hohen Verantwortung auch organisatorische und pla-
nerische Tätigkeiten voraussetze. Bei der vom neurologischen Gutachter
angegebenen Büro-Tätigkeit mit administrativer, organisatorischer und pla-
nerischer Funktion, die am ehesten für eine angepasste Tätigkeit in Frage
komme, sei Kompetenzniveau 2 zu berücksichtigen. Dr. F._______ habe am
5. März 2015 mit Einverständnis des Beschwerdeführers eine fremdanam-
nestische Besprechung mit dessen damaligem Vorgesetzten geführt, und
die von diesem gemachten Aussagen bei der Festlegung des Zumutbar-
keitsprofils berücksichtigt. Es gebe keinen Grund, davon auszugehen, dass
ihm nur noch einfache beziehungsweise einfachste Tätigkeiten zuzumuten
seien.
7.3.1.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, aufgrund der gesundheitsbeding-
ten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sei eine Tätigkeit im Rahmen von
Kompetenzniveau 2 nicht möglich, weshalb Kompetenzniveau 1 anzuwen-
den sei („einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art“). Frau
Dr. J._______ und die Physiotherapeutin H._______ würden zahlreiche Ein-
schränkungen für eine angepasste Tätigkeit auflisten (IV-act. 67 und 65/6
ff.). Die IVSTA blende die umfangreichen medizinischen Akten aus, wenn sie
vorbringe, er habe als ehemaliger Flugzeugmechaniker organisatorische
und planerische Fähigkeiten. Aufgrund der dargelegten Einschränkungen
verfüge er eben gerade nicht mehr über diese Kompetenzen. Ausserdem
gehe aus der Stellungnahme der Personalleiterin der B._______ vom
15. April 2016 (Beilage zur Replik) hervor, dass er in der praktischen Arbeits-
erprobung in der Administration seiner früheren Arbeitgeberin keine kom-
plexe Tätigkeit mit hoher Verantwortung geleistet und für diese Arbeit keine
verwertbare Leistung erbracht habe.
7.3.1.3 Die vorliegenden Arztberichte dokumentieren körperliche Einschrän-
kungen aufgrund der multiplen Sklerose (insb. Gangunsicherheit, Limitie-
rung der Gehstrecke, Sensibilitätsstörungen, eingeschränkte körperliche
C-7601/2015
Seite 22
Belastbarkeit, Miktionsstörung) sowie des kachektischen Körpers. Hinzu tre-
ten Funktionsschwächen aufgrund der multiplen Sklerose und der minimalen
bis leichten neuropsychologischen Störung (insb. Limitierung der Aufmerk-
samkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung; Fatigue; Bedürfnis nach re-
gelmässigen Pausen). Gestützt auf diesen Befund schätzen die Gutachter
Dr. F._______ und G._______ eine Büro-Arbeit mit durchschnittlich an-
spruchsvoller administrativer, organisatorischer und planerischer Funktion
als zumutbar ein. Ein derart eingeschränktes Tätigkeitsprofil des Beschwer-
deführers, dass in der freien Wirtschaft keine Verweistätigkeiten im Kompe-
tenzniveau 2 vorhanden wären, ergibt sich aus den festgestellten neurologi-
schen und neuropsychologischen Funktionseinschränkungen nicht. In die-
sem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass für die Invaliditätsbe-
messung grundsätzlich nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person
unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, son-
dern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeits-
kräften entsprechen würden (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts
9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 2.2.2 m.w.H.). Gestützt auf die Ein-
schätzung der Fachärzte erweist sich eine Einstufung des Beschwerdefüh-
rers in Kompetenzniveau 2 als sachgerecht. Die gesundheitlich bedingten
Einschränkungen wurden bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bereits
berücksichtigt. Sie beschlagen das Kompetenzniveau nicht soweit, dass
dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in Kompetenzniveau 2 nicht zugemu-
tet werden könnte.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Er-
mittlung des Invalideneinkommens auf Kompetenzniveau 2 abgestellt hat.
7.3.2 Die Vorinstanz berechnete das Jahreseinkommen mit Behinderung ge-
mäss der LSE-Tabelle TA1 und ermittelte einen Wert von Fr. 31‘207.- (TA1,
Männer, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstun-
den zzgl. Nominallohnentwicklung bis 2013, reduziert auf die zumutbare Ar-
beitszeit unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit).
Die Grundlage dieser Berechnung ist anzupassen. Für den Beschwerdefüh-
rer kommen gestützt auf die fachärztlichen Einschätzungen Tätigkeiten im
Sektor 2 (Produktion) nicht mehr in Frage, wohl aber Tätigkeiten im Sektor
3 (Dienstleistungen) sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich. Der
potenzielle Jahresverdienst des Beschwerdeführers mit Behinderung ist da-
her nicht nach dem Totalwert des Kompetenzniveaus 2 für die Männer im
C-7601/2015
Seite 23
privaten Sektor (LSE-Tabelle TA1), sondern nach dem Wert des Kompetenz-
niveaus 2 für die Männer im Dienstleistungsbereich im privaten und öffentli-
chen Sektor (LSE-Tabelle T1) zu bestimmen. Daraus ergibt sich ausgehend
vom monatlichen Mittelwert von Fr. 5‘588.- unter Umrechnung von 40 auf
41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2014, reduziert
auf die zumutbare Arbeitszeit unter Berücksichtigung der eingeschränkten
Leistungsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘197.- ([5‘588.- x 41.7
x 1.008 x 1.007 x 12] / 40 = 70‘958.38 [=Invalideneinkommen bei Beschäfti-
gung 100%]; bei einer Wochenarbeitszeit von 27.5h [5 x 5.5h], reduziert um
1/3 = 18.33h [18.33 / 41.7 = 0.4396], ergibt sich ein massgebliches Invali-
deneinkommen von 70‘958.38 x 0.4396 = 31‘197.-).
7.4 Es bleibt zu prüfen, ob der statistische Lohn durch einen Leidensabzug
zu korrigieren ist.
7.4.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne aus invaliditäts-
fremden Gründen herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
schäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insge-
samt höchstens 25%, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbsein-
kommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 75 E.
5). Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Ein-
zelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder
mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä-
higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 134 V 322 E. 5.2).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob der zu überprüfende Ent-
scheid, den die IVSTA nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit
den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat,
nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen müssen. Bei der Überprü-
fung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung dar-
stellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversiche-
rungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjeni-
gen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E. 6, 134 V 322 E. 5.3).
7.4.3 Die Vorinstanz berücksichtigte einen Leidensabzug von 5% aufgrund
der nur noch teilzeitigen Arbeitsfähigkeit; im Übrigen erkannte sie keine ein-
kommensbeeinflussenden Merkmale. Der Beschwerdeführer sei EU-Bürger
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und es sei von einer Resterwerbsdauer von über 16 Jahren auszugehen.
Die leidensbedingten Einschränkungen seien mit dem verringerten Rende-
ment bereits berücksichtigt.
7.4.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz trage mit dem vor-
genommenen Abzug nicht sämtlichen massgebenden Merkmalen der Ein-
zelfalls Rechnung. Bereits aufgrund des teilzeitbedingten Minderverdienstes
sei ein Leidensabzug von 10% vorzunehmen (vgl. das Urteil des Bundesge-
richts 9C_617/2010 vom 10. Februar 2011, E. 4.3). Ebenfalls erheblich sei,
dass er eine allfällig verbleibende Restarbeitsfähigkeit lediglich noch verteilt
auf den Vor- und Nachmittag verwerten könnte, und selbst bei einem verteil-
ten Arbeitspensum eine Leistungseinbusse aufweise. Zudem seien die Fak-
toren leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität und
Aufenthaltskategorie, separat zu prüfen (vgl. UELI KIESER [Hrsg.], Validen-
und Invalideneinkommen, Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissen-
schaft und Rechtspraxis, Universität St. Gallen, Band 85, St. Gallen 2013,
S. 41). Eine solche Würdigung sei durch die IVSTA nicht vorgenommen wor-
den, obwohl diese Abzugsmerkmale bei ihm allesamt vorliegen würden. Ins-
gesamt sei mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle gesamthaft mindestens ein
leidensbedingter Abzug von 20% vorzunehmen.
7.4.5 Der durch die Vorinstanz vorgenommene Abzug erweist sich als ange-
messen. Der Beschwerdeführer ist nur noch in Teilzeit erwerbsfähig, wobei
besonders die Einschränkung ins Gewicht fällt, dass die Arbeitsfähigkeit je-
weils je 2-3 Stunden am Vor- und am Nachmittag beträgt. Seinen körperli-
chen und kognitiven Einschränkungen wurde hingegen bereits bei der Beur-
teilung der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Dafür, dass der im Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 48-jährige Versicherte we-
gen seinem Alter oder seiner ausländischen Nationalität auf dem Arbeits-
markt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte er-
sichtlich. Gestützt auf diese Überlegungen erweist sich eine Herabsetzung
des ermittelten Einkommens um 5% als gerechtfertigt, was ein Invalidenein-
kommen von Fr. 29‘637.- ergibt.
7.5 Die Gegenüberstellung der korrigierten Validen- und Invalideneinkom-
men ergibt eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit respektive einen Invali-
ditätsgrad von 63.1%. Selbst unter Gewährung des vom Beschwerdeführer
geforderten Leidensabzugs von 20% ergäbe sich mit 68.9% kein Invaliditäts-
grad, der zur Zusprechung einer höheren Rente führen würde (zum Run-
dungsverbot vgl. BGE 127 V 120 E. 4c).
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7.6 Zusammenfassend folgt, dass die durch die Vorinstanz verfügte Dreivier-
telsrente im Ergebnis nicht zu beanstanden und mit angepasster Berech-
nung zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten
zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 400.- festzusetzen sind (Art.
63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Betrags wird der in
gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls
keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zu deren Bezahlung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent-
halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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