Abtei lung II I
C-760/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Eduard Achermann, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-760/2007
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde mit Verfügung vom 16.
Januar 2007 festgestellt, dass der spanische Staatsangehörige
X._______ ab 1. März 2007 keinen Anspruch mehr auf eine ganze
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung habe.
B.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde mit
dem Begehren, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zu gewähren.
Zur Begründung legte er folgende ärztliche Berichte vor:
- Bericht von Dr. A._______, Neurologe, vom 19. Januar 2007;
- Bericht von Dr. M.______, vom 11. Januar 2007.
C.
Mit Vernehmlassung vom 16. April 2007 beantragte die IV-Stelle, die
Beschwerde sei gutzuheissen und im Sinne der Stellungnahme des
ärztlichen Dienstes der IV-Stelle an die Verwaltung zurückzuweisen.
Dr. med. C._______, Spezialarzt Innere Medizin FMH, kam in seinem
Bericht vom 7. April 2007 im Wesentlichen zum Schluss, dass der
Berentung ursächlich trotz Medikation eine schwer einstellbare
Epilepsie zugrunde gelegen war. Unter der aktuellen Medikation sei
eine Besserung der Epilepsie eingetreten, wodurch eine
Arbeitsfähigkeit wieder gegeben wäre. Aus den vom Beschwerdeführer
beigebrachten ärztlichen Berichten ergäben sich jedoch Hinweise,
dass er an neuropsychologischen Defiziten leide, die eine
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach jahrelanger Berentung
zumindestens erschweren könnten. Zur Beurteilung des quantitativen
Ausmasses der Einschränkungen und der Frage, ob daraus relevante
funktionelle Defizite resultierten, müsse der Beschwerdeführer einer
eingehenden psychiatrischen Untersuchung sowie einer
neuropsychologischen Testung von guter Qualität unterzogen werden.
D.
Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet.
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E.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 wurde den Parteien die
Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Es gingen keine
Ausstandsbegehren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
172.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist
(Art. 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Der angefochtene
Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG, siehe auch Art. 56 ff des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz eingeräumt, dass die
angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2007 auf einem mangelhaft
eruierten Sachverhalt beruhe und sich gemäss Vorschlag des
ärztlichen Dienstes, Dr. med. C._______, eine psychiatrische
Begutachtung sowie eine neuropsychologische Testung aufdränge.
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2.1 Das Bundesverwaltungsgericht sieht nach Einsicht in die Akten,
namentlich in die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 7. April
2007, welcher in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass der Be-
schwerdeführer einer psychiatrischen Begutachtung bedarf, keinen
Grund von diesem Antrag abzuweichen.
2.2 Art. 49 Bst. b VwVG nennt die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund.
2.3 Unter diesen Umständen wird die Beschwerde vom 24. Januar
2007 gemäss Vorschlag der Vorinstanz teilweise gutgeheissen, die
Verfügung vom 16. Januar 2007 aufgehoben, und die Akten werden
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Verfahrenskosten
erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 2 und 3 VwVG).
3.1 Dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich nicht vertreten liess
und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, wird keine Parteientschädigung zuge-
sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2007
wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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