Abtei lung III
C-7604/2006
C-627/2007
{T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter
Stefan Mesmer, Richter
Francesco Parrino, Richter
Gerichtsschreiber: Wilhelm-Ulrich Schodde.
1. C._______
2. A._______,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Y
gegen
Bundesamt für Gesundheit (BAG), Hessstrasse 27e, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Krankenversicherung – Genehmigung der Prämientarife 2007 (Verfügung
des BAG vom 29. September 2006 und Weisung des BAG vom 12.12.2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 26. April 2006 änderte der Bundesrat verschiedene Bestimmungen der
Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR
832.102) und fügte neue Bestimmungen ein, darunter auch Art. 90b KVV
(in der Beschwerde irrtümlich als Art. 91b angeführt). Art. 90b KVV regelt
die Reihenfolge von Prämienermässigungen.
B. Am 27. Juli 2006 stellten die die C._______ und die A._______ AG (im
Folgenden C._______bzw. A._______) dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) das Gesuch um Genehmigung unter anderem folgender Prämienta-
rife für das Jahr 2007:
C._______: OKP und Taggeldversicherung nach KVG
C._______: "OKP" für EU-Länder
A._______ AG: OKP und Taggeldversicherung nach KVG
In den Erläuterungen wird unter Ziff. 2.4 auf die Rabattreihenfolge einge-
gangen. Dabei wird unter Berufung auf ein Kurzgutachten von Prof. Dr. To-
mas Poledna eine formell-gesetzliche Rechtsgrundlage der im Kreisschrei-
ben 5.1 des BAG vom 9. Juni 2006 geforderten Reihenfolge der Rabatte
bestritten und geltend gemacht, es sei nicht einzusehen, weshalb Versi-
cherte - insbesondere bei höheren Wahlfranchisen - aufgrund der geänder-
ten Rabattreihenfolge mit überdurchschnittlichen Prämienerhöhungen be-
straft werden sollten.
In der Folge fand am 28. August eine Besprechung zwischen Vertretern
des BAG und der C.______-Gruppe statt, an welcher unter anderem die
Reihenfolge der Prämientarifermässigungen diskutiert wurde. Am Schluss
der Sitzung wurde die C.__-Gruppe aufgefordert, dem BAG bis am 1. Sep-
tember 2006 eine neue Prämieneingabe einzureichen. In weiteren Bespre-
chungen zwischen der Amtsleitung des BAG und den betroffenen Kranken-
kassenpräsidenten beziehungsweise dem Verwaltungsratspräsidenten der
C._______vom 29. August 2006 unerstützte die oberste Leitung der
C._______die Haltung ihrer Geschäftsleitung.
Daraufhin setzte das BAG der C._______ am 8. September 2007 eine letz-
te Frist zur Einreichung von KVG- und KVV-konformen Prämientarifen
2007 bis zum 13. September 2007. Am 14. September 2006 stellte das
BAG in Schreiben an die C._______und die A._______ fest, dass ihm kei-
ne neuen Tarife eingereicht worden seien und es daher nur jene Tarife ge-
nehmigen werde, welche KVG- und KVV-konform seien.
In der Folge veröffentlichte die C._______Prämienvergleiche, welche sich
auch auf nicht genehmigte Prämientarife stützten, was zu einem Streit mit
der Groupe Mutuel führte.
C. Am 29. September 2006 verfügte das Bundesamt für Gesundheit unter an-
derem Folgendes:
3..."2. Das BAG genehmigt nicht die Prämientarife der obligatorischen Kran-
kenpflegeversicherung, die im Anhang mit grauem Hintergrund besonders
hervorgehoben worden sind. ...
5. Der Anhang mit den Prämientarifen bildet Teil dieser Verfügung.
6. Einer allfälligen Beschwerde wird hiermit die aufschiebende Wirkung
entzogen."...
Den im Anhang hervorgehobenen Tarifen sowie der Begründung der Ver-
fügung ist zu entnehmen, dass die C._______nach Auffassung des BAG
die am 10. Mai 2006 in Kraft getretenen Änderungen der KVV nicht korrekt
und vollständig angewendet hat; die C._______habe bereits vorgängig er-
klärt, sie werde die auf diesen Bestimmungen beruhende Rabattreihenfol-
ge nicht anwenden, weil sie davon ausgehe, dass diese nicht auf einer for-
mell-gesetzlichen Grundlage beruhe.
Den vorne dargelegten Aufforderungen zur Einreichung rechtskonformer
Prämientarife sei die C._______nicht nachgekommen. Das BAG machte
geltend, mit den Verordnungsänderungen vom 12. April 2006 habe der
Bundesrat einerseits die Transparenz gegenüber den Versicherten und an-
dererseits die Gleichbehandlung unter den Versicherten sicher stellen wol-
len. Art. 13 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Krankenversiche-
rung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) verpflichte die Krankenversi-
cherer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung,
letzteres auch hinsichtlich der Prämien. Der Spielraum der Versicher sei
damit im öffentlichen Interesse eingeschränkt worden. Der Bundesrat habe
die gesetzliche Grundlage der verfügten Verordnungsänderungen geprüft
und die im Vernehmlassungsverfahren vorgebrachten Einwände der
C._______verworfen. Die streitige Verordnungsbestimmung ersetze und
bestätige das frühere Kreisschreiben "5.1" des BAG über die Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Mai 2005.
D. Am 1. November 2006 erhoben die C._______ und die A._______ AG (im
Folgenden: Beschwerdeführerinnen) gegen die Verfügung des BAG vom
29. September 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des
Innern (EDI). Sie beantragten:
"1. Die Prämientarife seien, soweit noch nicht erfolgt, gemäss den
Anträgen an das BAG vom 27. Juli 2006 festzusetzen.
2. Soweit nötig, sei festzustellen, dass Art. 89 ff. KVV bezüglich der
Prämienreihenfolge die formell-gesetzliche Grundlage in einem
Bundesgesetz fehlt.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder
zuzusprechen, und als vorsorgliche Massnahme seien die in der
BAG-Verfügung im Anhang grau hinterlegten Tarife zu genehmigen.
..."
Die Beschwerdeführer fechten die vom Bundesrat festgelegte Prämiener-
mässigungsreihenfolge an. Sie stützen sich dabei auf Art. 61, 62 und 64
KVG sowie Art. 93 KVV. Sie machen geltend, das KVG sehe Rabatte vor
4und lege keine Reihenfolge der Prämienermässigungen vor. Der vom
Bundesrat verordnungsweise festgelegten Reihenfolge der
Prämienermässigungen fehle eine formell-gesetzliche Grundlage. Art. 62
Abs. 2 KVG bestimme zwar, dass der Bundesrat die besonderen
Versicherungsformen regle, doch gehe es dabei nicht um den Stellenwert
der Prämienermässigungen. Dieser Stellenwert werde bestimmt vom
Wechselspiel der sich zum Teil ergänzenden, zum Teil widersprechenden
Prinzipien der sozialen Krankenversicherung. Solange eine gesetzliche
Grundlage zur Festlegung der Reihenfolge der Prämienermässigungen
fehle, gelte der Grundsatz, dass die Versicherer die Prämien festlegten.
Für eine Lückenfüllung bestehe kein Raum.
E. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2006 hielt das BAG an der ange-
fochtenen Verfügung fest. Es beantragte dem EDI, die Beschwerde in den
Punkten 1-3 abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
F. In seiner Funktion als Aufsichtsbehörde erteilte das BAG der C._______
am 12. Dezember 2006 die folgende Weisung:
"1. Die C._______hat alle betroffenen Versicherten, mit denen sie für das
Jahr 2007 auf nicht genehmigten Prämientarifen basierend ein
öffentlich- rechtliches Versicherungsverhältnis abgeschlossen hat, bis
zum 23. Dezember 2007 (nicht verlängerbare Frist) die vom BAG
genehmigten Wohnortprämien 2007 mitzuteilen. Diese
Informationspflicht im Sinne von Art. 21 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 KVG wird von der
C._______als Durchführungsorgan sachlich objektiv vorgenommen
und nicht wertend.
2. Die C._______hat unverzüglich für die betroffenen Versicherten dafür
zu sorgen, dass diesen ein Versicherungsverhältnis ermöglicht wird,
welches auf genehmigten Tarifen beruht.
3. Die C._______hat in ihrem Erscheinungsbild, d.h. für ihren Marktauftritt
im Bereich der sozialen Krankenversicherung, den amtlich
registrierten Namen nebst Logo zu verwenden (auf Papier, in
digitaler oder analoger Form). Dies gilt auch für den
amtlichen Verkehr zwischen CSS-Kranken-Versicherung AG und
dem BAG.
4. Das BAG informiert die Öffentlichkeit über Massnahmen in dieser
Angelegenheit in geeigneter Weise (Art. 21 Abs. 5bis KVG)."
G. Auf Aufforderung der Instruktionsbehörde des EDI nahmen die Beschwer-
deführerinnen am 28. Dezember 2006 zur Frage des Erlasses vorsorgli-
cher Massnahmen Stellung und gingen dabei näher auf die Auswirkungen
der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerdeführerinnen und deren
Versicherte ein.
H. Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 überwies das EDI die Beschwerde vom
1. November 2006 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht.
5I. Gegen die Weisung des BAG vom 12. Dezember 2006 erhoben die Be-
schwerdeführerinnen am 24. Januar 2007 ebenfalls Beschwerde, nunmehr
an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Ziffern 1, 2 und 4
aufzuheben und das Verfahren mit der Beschwerde gegen die Verfügung
des BAG vom 29. September 2006 zu vereinen.
J. Am 21. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer-
deführerinnen die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und gab
ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen. Innert bis
zum 23. März 2007 verlängerter Frist wurden keine Ausstandsbegehren
geltend gemacht. Mit der Verfügung vom 21. Februar 2007 wurde gleich-
zeitig ein Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 3000.- verlangt, welcher
rechtzeitig einbezahlt wurde.
K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. März 2007 wies
das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der beiden Beschwerden beziehungsweise um Er-
lass entsprechender vorsorglicher Massnahmen ab und hielt fest, dass
über die Verfahrenskosten im Endentscheid befunden werde. Die am 11.
April 2007 dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesgericht
am 1. Mai 2007 abgewiesen, soweit es auf sie eintrat.
L.
L.a Mit Vernehmlassung vom 27. April 2007 beantragte das BAG, auf die Be-
schwerde vom 24. Januar 2007 nicht einzutreten. Es widerspräche dem
Aufsichtskonzept des KVG, wenn die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
mit Beschwerden umlaufen werden könnte. Dies gelte auch, wenn auf-
sichtsrechtliche Massnahmen mit Verfügungen im Zusammenhang stün-
den. Die Beschwerdeführerinnen haben in dieser Sache auf die Einrei-
chung von Schlussbemerkungen verzichtet.
L.b In Bezug auf die Beschwerde vom 1. November 2006 reichten die Be-
schwerdeführerinnen dagegen am 20. Juni 2007 Schlussbemerkungen ein.
Sie machten geltend, die Beschwerdeinstanz sei in ihrer Zwischenverfü-
gung vom 7. März 2007 hinsichtlich der erforderlichen Rückabwicklungen
von falschen Annahmen ausgegangen, und das BAG verletze bei der
Wahrnehmung seiner Aufsicht Treu und Glauben, wenn es vor der höchst-
richterlichen Klärung der Gesetzmässigkeit der strittigen KVV-Normen auf-
sichtsrechtliche Weisungen erlasse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
6gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des
Bundesamtes für Gesundheit (Art. 33 Bst. d VGG) betreffend die Genehmi-
gung von Prämientarifen (Art. 61 Abs. 5 KVG und Art. 92 KVV).
1.3 Anfechtungsgegenstand der Beschwerden bilden die Verfügung des BAG
vom 29. September 2006 und die Weisung des BAG vom 12. Dezember
2006. Da die Weisung des BAG vom 12. Dezember 2006 in engem Sach-
zusammenhang zur Verfügung des BAG vom 29. September 2006 steht,
sind die beiden Beschwerden – wovon auch die Parteien ausgehen - zu
vereinigen und in einem Entscheid zu beurteilen.
1.4 Unstrittig ist, dass die Verweigerung der Prämiengenehmigung eine an-
fechtbare Verfügung darstellt. Strittig ist dagegen der Verfügungscharakter
der aufsichtsrechtlichen Weisung des BAG.
1.4.1 Nach Art. 21 Abs. 1 KVG überwacht der Bundesrat die Durchführung der
Krankenversicherung. Der Bundesrat hat diese Aufgabe dem BAG übertra-
gen (Art. 24 Abs. 1 KVV). Danach kann das Bundesamt (BAG) den Versi-
cherern zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts unter anderem
Weisungen erteilen (Art. 21 Abs. 3 KVG).
1.4.2 Die Krankenkassen verfügen gemäss herrschender Praxis bei der Gestal-
tung der Prämien der Versicherten über eine beschränkte Autonomie (Art.
61 KVG). Da Anordnungen des BSV zur Genehmigung der Prämientarife
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 92 Abs. 1 KVV und
Art. 61 Abs. 4 KVG) diese Autonomie tangieren können, sind die im Rah-
men dieser Aufsicht vom KVG erlassenen Weisungen an Krankenkassen
als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu betrachten (VPB
64.17 bzw. RKUV 6/1997, 399 ff., E. 7.2).
1.4.3 Dazu kommt, dass die aufsichtsrechtliche Weisung des BAG für die Be-
schwerdeführerinnen unstrittig Aussenwirkungen zeitigte und sie auch in-
soweit als Verfügung zu qualifizieren ist (BGE 102 Ib 84; vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 242; PIERRE MOOR,
Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 3.1.5).
1.4.4 Die Weisung des BSV vom 12. Dezember 2006 unterliegt daher ebenfalls
der Beschwerde (Art. 44 VwVG in Verb. mit Art. 5 Abs. 1 Bst. a-c VwVG).
1.4.5 Die Frage des Verfügungscharakters aufsichtsrechtlicher Weisungen ist zu
trennen von der Frage der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden ge-
gen solche Verfügungen. Werden aufsichtsrechtliche Weisungen ange-
fochten, ist dem besonderen Charakter der angefochtenen Verfügungen
gegebenenfalls im Rahmen der Beurteilung von Gesuchen betreffend die
aufschiebende Wirkung und betreffend vorsorgliche Massnahmen Rech-
nung zu tragen.
1.5 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
7ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführerinnen haben als Gesuchstellerinnen am vorinstanzli-
chen Prämiengenehmigungsverfahren teilgenommen, als Adressatinnen
sind sie von der Weisung des BAG wie auch von der Nichtgenehmigung
von Prämientarifen seitens des BAG ohne Zweifel besonders berührt und
haben an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interes-
se.
1.6 Da die Beschwerdeführerinnen den mit Verfügung vom 21. Februar 2007
eingeforderten Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet haben, ist
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentli-
chen nach den Vorschriften des VwVG sowie des VGG, wobei das neue,
am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.2 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung ver-
letze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG). Entsprechend umfassend ist die Kognition des Bundes-
verwaltungsgerichts.
2.3 Nach Art. 62 Absatz 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie können eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen guthei-
ssen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI,
a.a.O., S. 212).
3. Die Beschwerdeführerinnen rügen in ihren Schlussbemerkungen unter an-
derem die Begründung der Zwischenverfügung, welche indes nur den Zu-
stand bis zum Entscheid in der Sache regelt. Bereits aus diesem Grund ist
daher auf diese Kritik - welche sich letztlich auch gegen den Entscheid des
Bundesgerichts richtet (vgl. E. 5.2) - nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Im 2. Titel "Obligatorische Krankenversicherung" regelt das KVG im 2. Ab-
schnitt "Prämien der Versicherten" des Fünften Kapitels "Finanzierung" in
Art. 61 die "Grundsätze" betreffend die Festlegung der Prämien der Versi-
cherten. Diese gesetzlichen Grundlagen regeln Folgendes:
4.2 Nach Artikel 61 Absatz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine
Versicherten fest. Soweit das KVG keine Ausnahmen vorsieht, erhebt der
Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
8Die möglichen Prämienermässigungen werden in Art. 61 Absätze 2, 3 und
3bis KVG geregelt:
4.2.1 Nach Absatz 2 kann der Versicherer die Prämien nach den ausgewiese-
nen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist
der Wohnort der versicherten Person. Das Bundesamt legt die Regionen
für sämtliche Versicherer einheitlich fest.
4.2.2 Für Versicherte bis zum vollendeten 18 Altersjahr (Kinder) hat der Versi-
cherer nach Absatz 3 eine tiefere Prämie festzusetzen als für ältere Versi-
cherte (Erwachsene). Er ist berechtigt, dies auch für die Versicherten zu
tun, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben (junge Erwachsene).
Der Bundesrat kann die Prämienermässigungen nach Absatz 3 festlegen
(Abs. 3bis).
4.2.3 Weitere Prämienermässigungen sieht der Gesetzgeber in Art. 62 KVG für
besondere Versicherungsformen (s. nachfolgend Ziff. 2.4; eingeschränkte
Wahl der Leistungserbringer, wählbare Franchisen) vor. Die Prämienre-
duktion für den Fall der Sistierung der Unfalldeckung wird auf Verord-
nungsebene geregelt (Art. 91a KVV). Sie dient der Koordination zwischen
dem Krankenversicherungs- und dem Unfallversicherungsrecht und ist als
solche nicht strittig.
4.3 Art. 62 KVG regelt die besonderen Versicherungsformen:
4.3.1 Gemäss Abs. 1 kann der Versicherer die Prämien für Versicherungen mit
eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4
KVG vermindern.
Nach Abs. 2 kann der Bundesrat weitere Versicherungsformen zulassen,
namentlich solche, bei denen: a. die Versicherten die Möglichkeit erhalten,
sich gegen eine Prämienermässigung stärker als nach Art. 64 KVG an den
Kosten zu beteiligen; b. die Höhe der Prämie der Versicherten sich danach
richtet, ob sie während einer bestimmten Zeit Leistungen in Anspruch ge-
nommen haben oder nicht.
Abs. 2bis bestimmt, dass die Kostenbeteiligung wie auch der Verlust der
Prämienermässigung bei Versicherungsformen nach Abs. 2 weder bei ei-
ner Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versi-
chert werden dürfen. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Ins-
titutionen verboten, die Übernahme der Kosten, die sich aus diesen Versi-
cherungsformen ergeben, vorzusehen. Von diesem Verbot ausgenommen
ist die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtli-
cher Vorschriften des Bundes oder der Kantone.
Nach Absatz 3 hat der Bundesrat die besonderen Versicherungsformen
näher zu regeln. Er legt insbesondere aufgrund versicherungsmässiger Er-
fordernisse Höchstgrenzen für die Prämienermässigungen und Mindest-
grenzen für die Prämienzuschläge fest. Der Risikoausgleich nach Art. 105
KVG bleibt in jedem Fall vorbehalten.
4.3.2 Dem Auftrag zur näheren Regelung der besonderen Versicherungsformen
ist der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 93 ff. KVV nachgekommen (s.
9nachfolgend, Ziff. 3).
4.4 Die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bedürfen
nach Art. 61 Abs. 5 KVG der Genehmigung durch den Bundesrat. Vor der
Genehmigung können die Kantone zu den für ihr Gebiet vorgesehenen
Prämientarifen Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf da-
durch nicht verzögert werden.
5.
5.1 Mit der Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung vom 26.
April 2006 (AS 2006 1717) hat der Bundesrat unter anderem eine Rege-
lung betreffend die Reihenfolge der Prämienermässigungen beschlossen.
Art. 90b KVV sieht folgende Reihenfolge vor:
a. Prämienermässigungen aufgrund der Prämienregionen (Art. 91 Abs.
1 und 2 KVV);
b. altersabhängige Prämienermässigungen (Art. 91 Abs. 3 KVV);
c. Prämienermässigungen für die wählbaren Franchisen (Art. 95 KVV);
d. Prämienermässigungen bei eingeschränkter Wahl der
Leistungserbringer (Art. 101 KVV);
e. Prämienermässigungen bei Sistierung der Unfalldeckung (Art. 91a
KVV).
5.2 Neben der Regelung der Reihenfolge der Prämienermässigungen hat der
Bundesrat auch Bestimmungen betreffend minimale und maximale Prämi-
enreduktionen erlassen.
Für Prämienermässigungen aufgrund der Prämienregionen bestimmt Art.
91 Abs. 1 KVV, dass innerhalb des gleichen Kantons die Differenz für die
Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung höchstens 15%
zwischen der Regeion 1 und der Region 2 (Bst. a) bzw. 10% zwischen der
Region 2 und der Region 3 liegen darf (Bst. b).
Altersabhängige Prämienermässigungen erfolgen aufgrund der Geburts-
jahre (Art. 91 Abs. 3 KVV).
Die Höhe der Prämienermässigungen für wählbare Franchisen wird in Art.
95 KVV näher umschrieben. Nach Abs. 2bis darf sie je Kalenderjahr nicht
höher sein als 80% des von den Versicherten mit der Wahl der höheren
Franchise übernommenen Risikos, sich an den Kosten zu beteiligen.
Die Prämienermässigungen wegen eingeschränkter Wahl der Leistungser-
bringer hat der Bundesrat in Art. 101 KVV geregelt. Prämienermässigun-
gen sind nur zulässig für Kostenunterschiede , die auf die eingeschränkte
Wahl der Leistungserbringer sowie auf die Art und Höhe der Entschädi-
gung der Leistungserbringer zurückzuführen sind. Die Kostenunterschiede
müssen aufgrund von Erfahrungszahlen von mindestens 5 Rechnungsjah-
ren ausgewiesen sein, andernfalls die Prämien höchstens 20% unter den
Prämien der ordentlichen Versicherung liegen dürfen (Abs. 2 u. 3).
Hinsichtlich der Prämienermässigungen bei besonderen Versicherungsfor-
10
men (eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer, wählbare Franchisen)
legte der Bundesrat in Art. 90c KVV eine minimale Prämie fest. Diese be-
trägt mindestens 50% der Prämie der ordentlichen Versicherung mit Un-
falldeckung für die Prämienregion und Altersgruppe des Versicherten (Abs.
1) und muss im Fall einer Sistierung der Unfalldeckung noch die entspre-
chende Reduktion erlauben, ohne die 50%-Limite zu unterschreiten (Abs.
2).
Die Prämienermässigung bei anderweitiger Versicherung (UVG) beträgt
nach Art. 91a Abs. 4 KVV höchstens 7%.
Die erwähnten Regelungen sind vom BAG am 9. Juni 2006 per 1. Juli
2006 in einem Kreisschreiben (5.1) erläutert worden.
6. Streitig ist einerseits das Vorliegen einer formell-gesetzlichen Rechts-
grundlage von Art. 90b KVV, andererseits materiell die vom Bundesrat
festgelegte Reihenfolge der Prämienermässigungen.
6.1 Der Bundesrat stützte sich auf seine Zuständigkeit zur Regelung altersab-
hängiger Prämienermässigungen (Art. 61 Abs. 3 und 3bis KVG), die Zu-
ständigkeit zur Regelung besonderer Versicherungsformen (Art. 62 KVG)
sowie auf seinen Auftrag zum Vollzug des KVG und die darauf bezogene
Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 96 KVG). Ob
diese Kompetenznorm zum Erlass von Art. 90b KVV ausreicht, wird von
den Beschwerdeführerinnen in Frage gestellt.
6.2 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf ihre Zuständigkeit zur Fest-
setzung der Prämien (Art. 61 Abs. 1 KVG). Sie machen geltend, dass von
dem dabei statuierten Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten
(vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. a KVG) in den in Art. 61, 62 und 64 KVG vorgese-
henen Fällen abgewichen werden könne. Eine Reihenfolge der Gewährung
von Rabatten habe der Gesetzgeber nicht festgelegt.
Mit dem Erlass von Art. 90b KVV verkehre der Bundesrat die Wirkungen
der gesetzlich vorgesehenen besonderen Versicherungsmodelle willkürlich
in ihr Gegenteil. Gerade jene Versicherten, welche Modelle wählten, die
am stärksten zur Kostendämpfung beitrügen, würden nun bestraft.
Die richtige Reihenfolge der Prämienermässigungen ergebe sich aus ei-
nem Wechselspiel der sich teilweise ergänzenden, teilweise widerspre-
chenden Prinzipien der sozialen Krankenversicherung. Das KVG räume
den Versicherern in einem gesetzlich näher festgelegten Rahmen Organi-
sationsautonomie zu, wobei sich die Kassen konkurrenz- und wettbe-
werbsgerecht zu verhalten hätten.
In diesem Sinne wird gerügt, dass die Reihenfolge der Prämienermässi-
gung auf Gesetzesstufe zu regeln sei, dass die rechtlichen Voraussetzun-
gen einer gesetzesvertretenden Verordnungsregelung nicht erfüllt seien
und dass kein Raum für eine Lückenfüllung bestehe.
6.3 Nach Ansicht des BAG (vgl. Ziff. 55 des Kommentars vom Januar 2006
zum geplanten Erlass von Art. 90b KVV;
11
themen/krankenversicherung/Rechts- und Vollzugsgrundlagen/Entwürfe;
zuletzt besucht am 27.6.2007) wirkt sich die Reihenfolge, in der Ermässi-
gungen angewendet werden, je nach den anwendbaren Prämienrabatten
auf die Prämienhöhe aus. Zur Sicherstellung der Transparenz gegenüber
den Versicherten einerseits sowie der Gleichbehandlung der Versicherer
andererseits, und um einen gesunden Wettbewerb unter den Versicherern
mittels gezielter Marktregulierung sowie ein effizientes Prämiengenehmi-
gungsverfahren zu ermöglichen, sei es wesentlich, die Reihenfolge festzu-
setzen, in der die verschiedenen möglichen Prämienermässigungen ange-
wendet werden müssten.
Mit der gewählten Reihenfolge könne zudem ein ungewünschter mathema-
tischer Effekt ausgehebelt werden: Art. 95 Abs. 2bis KVV sehe für Prämie-
nermässigungen im Zusammenhang mit wählbaren Franchisen eine Be-
grenzung in Franken und nicht in Prozenten vor und bewirke damit einen
verhältnismässigen Anstieg der Differenz zwischen den Prämien der wähl-
baren Franchisen mit und ohne Unfalldeckung, wenn die Reduktion bei der
Sistierung der Unfalldeckung vor der wahlfranchisebedingten Ermässigung
erfolge.
Schliesslich müssten ab 2007 die Versicherer die Prämienermässigungen
für die Prämienregionen, Altersgruppen, Sistierung der Unfalldeckung und
für eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer in Prozenten anwenden.
Demgegenüber könnten die Prämienermässigungen im Zusammenhang
mit den wählbaren Franchisen gemäss Artikel 95 Abs. 2bis KVV in Prozen-
ten und/oder Franken berechnet werden.
7. Die Grundprinzipien der sozialen Krankenversicherung sind weder in Art.
117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch im KVG
selbst (welches gestützt auf den inhaltlich weitgehend gleich lautenden
Art.34bis aBV [BS 1.3] erlassen wurde) festgehalten.
7.1 Die Ziele des Gesetzgebers beim Erlass des KVG lagen primär darin, eine
echte Sozialversicherung zu schaffen, und zwar mittels eines Versiche-
rungsobligatoriums, Kopfprämien, verbunden mit Kostenbeteiligungen der
Versicherten sowie Beiträgen der öffentlichen Hand, u.a. Prämienverbilli-
gungen, mittels einer umfassenden Umschreibung der Versicherungsleis-
tungen und Massnahmen gegen die immer schwerer lastenden Kostenstei-
gerungen, welche vorübergehend mit dringlichen Bundesbeschlüssen be-
kämpft worden waren (AS 1991 2604 u. 1992 1838; vgl. auch MARKUS
MOSER, Das KVG von 1996, Regulierung "avant la lettre"? Absichten und
Erfahrungen; zugänglich über , zuletzt besucht am
27.6.2007). Die Durchführung der sozialen Krankenversicherung wurde
den bestehenden Krankenversicherungen übertragen; diese sind dem
Grundsatz der Gegenseitigkeit und neu auch jenem der Gleichbehandlung
verpflichtet worden (Art. 13 Abs. 2 Bst. a KVG; vgl. BGE 131 V 150). Von
einer Definition der sozialen Krankenversicherung und einer Gewichtung
der verschiedenen Grundsätze der sozialen Krankenversicherung hat der
Gesetzgeber abgesehen. Ebenso hat er nicht abschliessend geregelt, auf
12
welchen Wegen die Kosteneindämmung zu erfolgen hat.
7.2 Der Gesetzgeber hat auch keine abschliessende Regelung getroffen, wie
die Gestaltung der Prämien zu erfolgen hat. Er hat sich auf einige Grund-
regeln beschränkt und die Details dem Verordnungsgeber überlassen. Ist
im Einzelfall streitig, welchen Regeln Vorrang zu kommt, ist dies vom Rich-
ter auslegungsweise zu prüfen (vgl. dazu BGE 128 V 112 Erw. 4b/aa mit
Hinweisen).
7.3 Nach den gesetzlichen Vorschriften haben zwar grundsätzlich die Versi-
cherer die Prämien für ihre Versicherten festzulegen. Soweit keine gesetz-
liche Regelung vorliegt, ist die inhaltliche Ausgestaltung des Versiche-
rungsverhältnisses und damit auch die Festlegung der Prämien im Übrigen
der Vertragsautonomie der Parteien überlassen (BGE 124 V 203 Erw. 2a
und 205 Erw. 3d mit Hinweisen). Diese muss sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, wie sie sich aus dem Bundessozialversicherungsrecht
und dem übrigen Verwaltungsrecht sowie der Bundesverfassung ergeben,
sowie den wesentlichen Prinzipien der sozialen Krankenversicherung ori-
entieren.
7.4 Neben dem Grundsatz, dass die Versicherer die Prämien festlegen, hat
der Gesetzgeber aber auch besondere Sachverhalte geregelt, welche Prä-
mienermässigungen ermöglichen oder zwingend zur Folge haben. Die Re-
gelung der Einzelheiten hat er wie dargelegt dem Bundesrat übertragen.
8.
8.1 Nach Art. 21 KVG überwacht der Bundesrat die Durchführung der Kran-
kenversicherung (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 kann das Bundesamt den
Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts
erteilen, von ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen so-
wie Inspektionen durchführen. Diese können auch unangekündigt durchge-
führt werden. Die Versicherer haben dem Bundesamt freien Zugang zu
sämtlichen von ihm im Rahmen der Inspektion als relevant erachteten In-
formationen zu verschaffen. Sie müssen dem Bundesamt ihre Jahresbe-
richte und Jahresrechnungen einreichen. Missachtet ein Versicherer die
gesetzlichen Vorschriften, so ergreift das Bundesamt nach Absatz 5 je
nach Art und Schwere der Mängel die folgenden Massnahmen:
a. Es sorgt auf Kosten des Versicherers für die Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustandes.
b. Es verwarnt den Versicherer und fällt Ordnungsbussen aus.
c. Es beantragt dem Departement den Entzug der Bewilligung zur
Durchführung der sozialen Krankenversicherung.
Das Bundesamt kann gemäss Absatz 5bis die Öffentlichkeit in Abweichung
von Artikel 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) über Mass-
nahmen nach Absatz 5 informieren.
8.2 Nach Art. 9 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische
Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI, SR 172.212.1) ist
13
das Bundesamt für Gesundheit die Fachbehörde des Bundes für soziale
Sicherheit und für den Bereichen Krankheit und Unfall. Es ist laut Anhang
zu Art. 6 Abs. 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1) dem Eidgenössischen De-
partement des Innern zugeordnet.
9. Das Verfahren der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist wie
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (bzw. die frühere
Verwaltungsgerichtsbeschwerde) auf den individuellen Rechtsschutz aus-
gerichtet und kennt grundsätzlich keine abstrakte Normenkontrolle (vgl.
Art. 5 VwVG in Verb. mit Art. 31 VGG bzw. Art. 82 Bst. a des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]; 128 II 36, 121 II 473
E. 2b S. 478 u. 112 Ia 180 E. 2c S. 185 f., mit Hinweisen). Die Gesetzmä-
ssigkeit der strittigen Verordnungsbestimmung Art. 90b KVV ist daher im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nur vorfrageweise zu prüfen (akzesso-
rische oder inzidente Normenkontrolle); ob bzw. inwieweit eine abstrakte
Normenkontrolle dann stattfinden kann, wenn im Rahmen von Beschwer-
den nach Art. 34 VVG (z.B. Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantons-
regierungen i.S. Spitallisten) beim Bundesverwaltungsgericht kantonale Er-
lasse angefochten werden, kann hier offen bleiben.
10. Wie die unterschiedlichen Positionen des BAG und der Beschwerdeführe-
rinnen zeigen (s. oben, Ziff. 4.2 u. 4.3), wirken sich die Einschränkungen
betreffend die Anwendung der Prämienermässigungen, von welchen hier
allerdings nur die Reihenfolge Streitgegenstand bildet, auf die Prämienhö-
he aus. Je nachdem, welcher Stellenwert den Prämienermässigungen für
die besonderen Versicherungsformen eingeräumt wird, kommt wettbe-
werblichen Aspekten grössere oder geringere Bedeutung zu.
11.
11.1 Wie dargelegt (vgl. vorne, Ziff. 5.3 u. 5.4), hat der Gesetzgeber zwar die
Festlegung der Prämien den Versicherern übertragen, daneben aber -
ebenfalls auf Gesetzesstufe – jene Versicherungsverhältnisse bestimmt,
welche Prämienermässigungen ermöglichen oder erfordern.
Dabei hat der Gesetzgeber selbst einzelne Grundsätze festgehalten, darü-
ber hinaus aber den Bundesrat beauftragt, die Einzelheiten zu regeln (vgl.
vorne, Ziff. 2 u. 3). Auch wenn in diesen Delegationsnormen nicht aus-
drücklich vorgesehen ist, dass der Bundesrat auch eine Reihenfolge der
Prämienermässigungen festlegen soll, ist das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der dargelegten Rechtslage überzeugt, dass der Bundesrat be-
reits aufgrund der Kompetenz zum Erlass von Regelungen betreffend Prä-
mienermässigungen zum Erlass von Art. 90b KVV (Reihenfolge der Prä-
mienermässigungen) befugt war.
11.2 Erteilt der Gesetzgeber dem Bundesrat den Auftrag, für verschiedene ver-
sicherungsmässige Sachverhalte Regelungen betreffend Prämienermässi-
14
gungen zu erlassen, so kann er dies sinnvollerweise nicht tun, ohne auch
koordinierende Regelungen zu erlassen. Die Grenzen solcher koordinie-
render Regelungen liegen einerseits im materiellen Krankenversicherungs-
recht, andererseits in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie z.B. dem
von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Gebot der Verhältnismässig-
keit.
11.3 Der Vorwurf, Art. 90b KVV fehle eine formell-gesetzliche Grundlage, ist da-
her unberechtigt. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob sich die mit Art. 90b
KVV erlassene Regelung an den formell-gesetzlichen und verfassungsmä-
ssigen Rahmen hält.
12.
12.1 Die Beschwerdeführerinnen machen im Kern geltend, dass die vom Bun-
desrat in Art. 90b KVV statuierte Prämienreihenfolge jene Versicherten be-
strafe, welche sich für besondere Versicherungsformen entschieden hätten
und welche massgeblich zur Kosteneindämmung beitrügen. Sie rügen da-
mit, dass der Bundesrat dem Wettbewerb nicht den ihm zukommenden
Stellenwert einräume.
12.2 Wie bereits dargelegt (s. vorne, Ziff. 5.1) hat der Gesetzgeber keine Ge-
wichtung der verschiedenen Grundsätze der sozialen Krankenversiche-
rung vorgenommen. Verschiedene Bestimmung tragen zwar dem Wettbe-
werbsgedanken Rechnung, der Gesetzgeber hat indes davon abgesehen,
den Wettbewerb als Grundsatz des Krankenversicherungsrechts festzule-
gen. Der Gesetzgeber hat denn auch nicht abschliessend geregelt, auf
welchen Wegen die Kosteneindämmung zu erfolgen hat.
12.3 Auch die angefochtene bundesrätliche Regelung trägt wettbewerbsrechtli-
chen Aspekten Rechnung (s. vorne, Ziff. 4.3), sie will aber verhindern,
dass wettbewerbsrechtliche Regelungen auf Kosten anderer Grundsätze
des Krankenversicherungsrechts durchgesetzt werden und das Ergebnis
nicht mehr dem Ziel des Gesetzgebers, eine echte Sozialversicherung zu
schaffen (s. vorne, Ziff. 5.1), entsprechen.
13.
13.1 Nach Art. 36 Abs. 3 BV müssen Einschränkungen von Grundrechten – mit
der gerügten Unterdrückung wettbewerblicher Elemente wird sinngemäss
die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und allenfalls der Eigen-
tumsgarantie (Art. 26 BV) gerügt – verhältnismässig sein.
Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im über-
geordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig
und für den Betroffenen zumutbar sein müssen (BGE 130 I 16, S. 19 ff.,
128 I 92, S. 95, mit weiteren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER, All -
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 581 f.).
Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 127 IV 154 E.
4c S. 161).
Wie einem Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 31. Januar 2005
15
(VPB 70.46) zu entnehmen ist, liegt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz
in diesem Bereich der Gedanke zugrunde, dass ein Eingriff in ein Frei-
heitsrecht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht nicht weiter gehen
darf, als es das öffentliche Interesse erfordert.
Vorliegend hatte der Bundesrat aufgrund der ihm delegierten Rechtset-
zungsbefugnis die Verhältnismässigkeitsprüfung in abstrakter Weise selbst
vorzunehmen.
13.2 Für das Bundesverwaltungsgericht hat der Bundesrat mit Art. 90b KVV in
Sachen Reihenfolge der Prämienermässigungen eine Lösung getroffen,
welche im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung dem öf-
fentlichen Interesse nicht widerspricht, die – wie dargelegt – einer bundes-
rechtskonformen Würdigung der dem KVG zu Grunde liegenden Werte
entspricht und zudem in einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation steht.
13.3 Für letzteres spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Regelung von
Art. 90b KVV für alle anderen Versicherer ohne grössere Probleme um-
setzbar war.
13.4 Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die vom Bundesrat festgelegte
Prämienreihenfolge grundsätzlich jener entspricht, welche das KVG bei
den entsprechenden materiellen Regelungen gewählt hat: In Art. 61 KVG
betreffend die Grundsätze der Prämien der Versicherten regeln Abs. 2 die
kantonalen und regionalen Abstufungen und Abs. 3 KVG die Prämien der
Kinder und der jungen Erwachsenen. Die besonderen Versicherungsfor-
men werden darauf folgend in Art. 62 KVG geregelt. Die Regelung betref-
fend anderweitige Versicherungen (UVG) ist aufgrund der besonderen
Ausgangslage (keine Regelung im KVG selbst) am Ende geregelt.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, inwiefern Art. 90b
KVV bei der geschilderten Rechtslage unverhältnismässig sein sollte.
13.5 Die vom Bundesrat verordnete Prämienreihenfolge erweist sich daher
auch im materieller Hinsicht als bundesrechtskonform.
14. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführerinnen für beide Be-
schwerdeverfahren die aus einer Spruchgebühr und den Schreibgebühren
zusammengesetzten Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden ange-
sichts des Erlasses einer Zwischenverfügung auf insgesamt Fr. 4'000.-
festgesetzt (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Hansjörg Seiler/Nicolas
von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Art. 74 N. 6 f. und
Art. 51 N. 3 ff.). Nach Verrechnung mit dem von den Beschwerdeführerin-
nen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- haben die Beschwerde-
führerinnen noch einen Betrag von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
15. Als unterliegender Partei kann den Beschwerdeführerinnen keine Partei-
entschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der obsie-
genden Vorinstanz ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzuspre-
16
chen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR
173.320.2; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 62
Rz. 39).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerinnen haben für beide Beschwerdeverfahren die aus
einer Spruchgebühr und den Schreibgebühren zusammengesetzten Ver-
fahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.- zu tragen. Nach Verrechnung mit
dem von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
3'000.- haben die Beschwerdeführerinnen noch einen Betrag von Fr.
1'000.- zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführerinnen (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde; Ref-Nr. y)
- dem Eidgenössischen Departement des Innern (eingeschrieben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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