Abtei lung II I
C-7606/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
K._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7606/2009
Sachverhalt:
A.
Am 25. September 2009 beantragte die aus dem Kosovo stammende
K._______ (geb. 1946, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Einge-
ladene) bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina die Erteilung
eines Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der be-
absichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte
Tochter und deren Familie besuchen zu wollen. Nach Verweigerung
der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schwei-
zerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an
die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei den Gast-
gebern ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellung-
nahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Ein-
reisegesuch mit Verfügung vom 9. November 2009 ab. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als ge-
sichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region,
aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse
(unter anderem hohe Arbeitslosigkeit im Kosovo) ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der (verwitweten) Gesuchstel-
lerin oblägen im Heimatland keine zwingenden Verpflichtungen, die
gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könn-
ten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2009 beantragt der Gast-
geber und Schwiegersohn der Gesuchstellerin, S._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer), die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seiner
Schwiegermutter. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Ein-
geladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. An-
gesichts der Tatsache, dass sich die 63-jährige Gesuchstellerin bereits
im Rentenalter befinde, sei der Hinweis der Vorinstanz auf die hohe
Arbeitslosigkeit im Kosovo nicht angebracht. Seine Schwiegermutter
sei zwar verwitwet, lebe aber in Familiengemeinschaft mit ihrem Sohn
Seite 2
C-7606/2009
und dessen vierköpfiger Familie; ein Zusammenleben mit Tochter und
Schwiegersohn in der Schweiz falle schon deshalb nicht in Betracht.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend
fest, die Erfahrung habe gezeigt, dass auch viele ältere und allein
stehende Personen durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel
versuchten, ihren Lebensabend bei den im westlichen Ausland wohn-
haften Familienangehörigen zu verbringen.
E.
In seiner Replik vom 15. Februar 2010 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und wirft
dem BFM vor, die ablehnenden Gründe sehr allgemein gehalten zu
haben und in keiner Weise auf die spezifischen Verhältnisse ein-
gegangen zu sein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die
Gesuchstellerin nicht allein stehend, sondern lebe mit ihrem Sohn, der
Schwiegertochter sowie zwei Enkelkindern in Hausgemeinschaft.
Überdies sei es in der albanischen Kultur nicht üblich, dass eine Frau,
die eigene Söhne habe, beim Schwiegersohn lebe. Der Beschwerde-
führer stellt zudem entschieden in Abrede, dass der Zuwanderungs-
druck aus dem Kosovo auch bei Personen im Rentenalter gross sei
und verweist schliesslich auf ihm bekannte, angeblich identische Fälle,
die im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu einer Visumserteilung
geführt hätten.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
Seite 3
C-7606/2009
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3
S. 189).
4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
Seite 4
C-7606/2009
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nach-
folgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG).
Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5).
5.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi -
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Seite 5
C-7606/2009
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht. Daran hat auch die durch die
Schweiz erfolgte Anerkennung des Kosovo als Staat nichts geändert.
6.
6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensum-
stände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Die Gesuchstellerin lebt in der inzwischen unabhängigen und von
der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicherheits-
lage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weit-
gehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration
und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen
und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher
Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es herrscht
wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig
hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zu-
mindest ohne regelmässiges Einkommen. Zudem stellt die Armut ein
weit verbreitetes Phänomen dar: Der Anteil der in Armut lebenden
Bevölkerung lag im Jahr 2008 bei hohen rund 45%, wobei 15% der
Einwohner gar von extremer Armut betroffen waren (Quelle: Weltbank,
> Countries > Kosovo > Overview > Country
Brief 2009, Stand: November 2009, besucht im März 2010). Der Zu-
wanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was
sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. Obwohl
seit dem 1. April 2009 die Republik Kosovo (zusammen mit Serbien)
als verfolgungssicherer Staat gilt (sogenanntes "Safe Country"; vgl.
Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009), stammten im Jahr
Seite 6
C-7606/2009
2009 immerhin noch 4.3% der Asylsuchenden aus diesem Land,
womit der Kosovo in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an
siebter Stelle steht (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2009, S. 3
und 10).
6.3 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo und unter Berück-
sichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, er-
fahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Be-
kannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Rüge der Pau-
schalisierung ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen,
als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im
Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzel-
falles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wie-
derausreise begünstigen.
7.
7.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 63-jährige, ver-
witwete Hausfrau, welche gemäss den Visumsakten (vgl. UNMIK-Be-
stätigung vom 10. Juli 2009) mit ihrem Sohn (geb. 1977), welcher als
Landwirt tätig ist, und dessen Familie in Hausgemeinschaft lebt. Die
Gesuchstellerin verfügt damit fraglos und entgegen der Auffassung der
Vorinstanz, welche die Eingeladene implizit als allein stehend be-
zeichnete (vgl. Vernehmlassung vom 10. Februar 2010), im Kosovo
über genügenden familiären Rückhalt, welcher sie von einer Emigra-
tion abhalten dürfte. Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Ar-
gument des Beschwerdeführers, wonach eine (verwitwete) Frau ge-
mäss albanischer Kultur grundsätzlich bei ihrem Sohn und nicht beim
Schwiegersohn lebe, vermag in casu zu überzeugen.
7.2 Als Hausfrau und Rentnerin ist die Gesuchstellerin nicht in der Ar-
beitswelt integriert. Angesichts der im Kulturkreis der Gesuchstellerin
üblichen traditionellen Familienstruktur ist jedoch davon auszugehen,
dass die Eingeladene – neben einer allfälligen Pension als verwitwete
Person – auf die finanzielle Unterstützung ihrer im Heimatland le-
benden Familienangehörigen und gegebenenfalls der in der Schweiz
Seite 7
C-7606/2009
lebenden Tochter und deren Familie zählen kann. Demgegenüber er-
weist sich der Hinweis des BFM auf die im Kosovo herrschende hohe
Arbeitslosigkeit (unter der erwerbsfähigen Bevölkerung) als unbehelf-
lich.
7.3 Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten
nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist in casu davon auszu-
gehen, dass die Eingeladene nach ihrem Besuchsaufenthalt frist-
gerecht in ihr Heimatland zurückkehren wird; dies umso mehr, als sie
mit ihrem Sohn und dessen Familie engste Familienangehörige im
Heimatland zurücklässt. Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass
die Gesuchstellerin schon rein altersmässig nicht mehr zum Kreis der-
jenigen zählt, bei denen ein besonders starker Druck zur Emigration
festzustellen ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5597/2007 vom 16. Juli 2009 E. 9.3). Kommt hinzu, dass seit dem
1. April 2009 – wie bereits erwähnt – der Kosovo sowie Serbien als
verfolgungssichere Staaten gelten. Schliesslich ergeben sich aus den
Akten auch keine Anhaltspunkte für allfällige gesundheitliche Pro-
bleme der Gesuchstellerin, die möglicherweise einer fristgerechten
Wiederausreise im Wege stehen könnten.
8.
Aufgrund der vorgängigen Erwägungen bieten die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin durchaus hin-
reichende Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise. Demzufolge ist
festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festhält und in fehler-
hafter Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b
VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die
in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss
Schengener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs.
4 VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit zu erteilen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerde-
führer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich
Seite 8
C-7606/2009
vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 4, Art. 8 sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
9. November 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen
Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 7. Januar
2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerde-
führer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular "Zahl-
adresse")
- die Vorinstanz (Akten ZEMIS [...] zurück)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
Seite 9