Abtei lung II I
C-7608/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Einfuhr von Arzneimitteln; Verfügung swissmedic vom
23. November 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7608/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Zollinspektorat Zürich-Mülligen eine an den Beschwerde-
führer gerichtete Sendung mit 1000 Tabletten des Arzneimittels
Dianabol (Wirkstoff: Metandienon) an der Grenze zurückgehalten und
am 6. Juli 2009 an das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic
(im Folgenden Institut oder Vorinstanz) zur Überprüfung und allfälligen
Anordnung von Massnahmen weitergeleitet hat (Vorakten swissmedic
1-5),
dass die Vorinstanz in ihrem Vorbescheid vom 21. August 2009 (Ver-
waltungsverfahren _______) dem Beschwerdeführer mitteilte, bei der
zurückgehaltenen Ware handle es sich um ein verschreibungs-
pflichtiges, verwendungsfertiges Arzneimittel, das in der Schweiz nicht
zugelassen sei und in der vorliegenden Menge von Einzelpersonen
nicht eingeführt werden dürfe, weshalb sie beabsichtige, die Ver-
nichtung der Ware anzuordnen (Vorakten swissmedic 9-11),
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9.
September 2009 geltend machte, er habe die Sendung nicht an-
gefordert, weder deren Inhalt noch Absender seien ihm bekannt, und
er erhebe daher keinen Anspruch auf Herausgabe des beschlag-
nahmten Arzneimittels (Vorakten swissmedic 79-85),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. November 2009 die Ver-
nichtung des am Zoll zurückgehaltenen Arzneimittels anordnete und
auf die Erhebung einer Gebühr verzichtete (Vorakten swissmedic 87-
91),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 7. Dezember 2009
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die
Verfügung sei aufzuheben, sämtliche Akten der Verwaltung seien zu
vernichten, es sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend macht, er habe
die Sendung nicht bestellt und demzufolge auch keinen Anlass zu den
von der Vorinstanz verfügungsweise angeordneten verwaltungsrecht-
lichen Massnahmen gegeben,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 be-
antragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen (act. 7),
dass sie ihren Antrag im Wesentlichen damit begründete, der Be-
schwerdeführer habe keine Einwände gegen die Vernichtung der am
Zoll beschlagnahmten Arzneimittel erhoben und geltend gemacht,
diese weder bestellt zu haben noch Besitzer der Ware zu sein, die
Vorinstanz habe ihrerseits auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet
und auch keine weiteren Verwaltungsmassnahmen angeordnet, womit
den Anträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen
worden sei und er daher kein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung habe, weshalb er diese auch
nicht beschwerdeweise anfechten könne,
dass die Vorinstanz im Weiteren geltend machte, sie habe mit dem Er-
lass der angefochtenen Verfügung das Verwaltungsverfahren ab-
schliessen wollen und daraus sei dem Beschwerdeführer kein Nachteil
erwachsen, weshalb die Verfügung nicht aufzuheben und die Be-
schwerde im Eventualpunkt abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer sich innerhalb der vom Bundesver-
waltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 an-
gesetzten Frist nicht vernehmen liess, worauf der Schriftenwechsel am
1. April 2010 geschlossen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Zwischenverfügung
vom 23. Februar 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und diesen
aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten,
welchen er am 2. März 2010 fristgerecht einbezahlt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass das Institut als öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes eine Vor-
instanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG darstellt und vorliegend keine
Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Ge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
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dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legi-
timiert und er auch den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat,
dass der Beschwerdeführer die angeordnete Vernichtung des Arznei-
mittels nicht angefochten hat, die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung dem Beschwerdeführer keine Verwaltungskosten auferlegt
und auch keine Massnahmen gegen ihn angeordnet hat, weshalb er
diesbezüglich – wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist – kein
schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung hat,
dass deshalb auf den Beschwerdeantrag, die Verfügung sei aufzu-
heben, nicht einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG e contrario),
dass der Beschwerdeführer des Weiteren die Vernichtung sämtlicher
Verwaltungsakten beantragt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand nicht nur den Aus-
gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren bildet (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46) und
Streitgegenstand mithin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in
der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein kann, und Rechts-
begehren, die ausserhalb der in der angefochtenen Verfügung ge-
regelten Rechtsverhältnisse liegen, daher grundsätzlich unzulässig
sind (vgl. u.a. FRITZ GYGI, a.a.O, S. 45, mit Hinweisen; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.),
dass vorliegend die Vernichtung sämtlicher Verwaltungsakten von der
Vorinstanz weder angeordnet noch verweigert wurde und damit auch
nicht zum Streitgegenstand gehört,
dass daher der Antrag des Beschwerdeführers unzulässig und darauf
nicht einzutreten ist,
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde vom 7. Dezember 2009
im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
b VGG),
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 200.-
festgesetzt werden, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu-
erlegen, mit dem am 2. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss in
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Höhe von Fr. 400.- zu verrechnen und ihm nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils Fr. 200.- zurückzuerstatten sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG; Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung auszu-
richten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 400.- verrechnet und ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils Fr. 200.- zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular „Zahl-
adresse“)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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