Abtei lung II I
C-7612/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7612/2008
Sachverhalt:
A.
Am 7. August 2008 beantragte die eritreische Staatsangehörige
Y._______ (geboren 1981; nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der
Schweizer Vertretung in Khartum (Sudan) ein Visum für einen ein-
monatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Basel-Landschaft
lebenden Bruder X._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer). Nach formloser Verweigerung des Visums über-
mittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beim
Gastgeber weitere Abklärungen hinsichtlich des beabsichtigten Be-
suchsaufenthalts vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Einreisebewilli-
gung sei insbesondere dann zu verweigern, wenn die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht
als gesichert angesehen werden könne, sei es als Folge der in ihrem
Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Aufgrund der poli-
tischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage in Eritrea sei dies
vorliegend der Fall. Der Gesuchstellerin würden in ihrem Herkunftsland
zudem weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflich-
tungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche für eine
fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten könnten.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 27. November 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen
Antrag auf Aufhebung der Verfügung und auf Erteilung der Einreisebe-
willigung an die Gesuchstellerin. Als Begründung bringt er im Wesentli-
chen vor, seine Schwester betreue in ihrem Herkunftsland alleine ihren
seit 12 Jahren verwitweten, 84-jährigen Vater, welcher konstanter Pfle-
ge bedürfe. Zudem leite sie dessen Lebensmittelgeschäft in Asmara.
Er – der Beschwerdeführer – habe seine Schwester nicht mehr gese-
hen, seit er Eritrea im Jahre 1988 verlassen habe. Für ihre anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise nach ihrem Besuchsaufenthalt
garantiere er.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Eritrea gehöre aufgrund der kriegerischen
Auseinandersetzungen mit Äthiopien sowie der mehrjährigen Dürre-
perioden zu den ärmsten Ländern der Welt. Aufgrund dieser
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der politischen Lage erweise sich
der Zuwanderungsdruck aus diesem Land als konstant hoch. In An-
betracht dessen, dass es sich bei der Gesuchstellenden um eine
junge, unverheiratete und kinderlose Frau handle, welcher in ihrem
Herkunftsland keinerlei besondere Verpflichtungen oblägen, könne
vorliegend von dieser generellen Einschätzung nicht abgewichen
werden.
E.
Die mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. Januar 2009 gesetzte
Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer unge-
nutzt verstreichen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheiderheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
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5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fra-
gestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehen-
den Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung
dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3).
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6.
Der Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) enthält eine Auflis-
tung derjenigen Staaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Vi-
sums sein müssen. Eritrea findet sich in diesem Anhang, weshalb die
Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
7.
7.1 Gilt es zu beurteilen, ob das Kriterium der gesicherten Wiederaus-
reise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern le-
diglich Prognosen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Ein-
zelfalles zu würdigen.
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise kön-
nen sich aus der allgemeinen Lage im Herkunfts- oder Heimatland der
gesuchstellenden Person ergeben. Stammt sie aus einem Land oder
einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünsti-
gen Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass ihre persönli-
che Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris-
teten Einreisebewilligung im Einklang steht.
7.2 Eritrea gehört mit einem Bruttoinlandprodukt (BIP) von USD 279
pro Kopf der Bevölkerung im Jahre 2008 zu den ärmsten Ländern der
Welt. Im Human Development Index des Entwicklungsprogramms der
Vereinten Nationen figuriert es unter 182 Staaten auf dem 165. Rang
(Quelle: Human Development Report 2009 S. 145, im Internet unter
> Human Development Reports > Human Development
Report 2009, besucht am 15. März 2010). Der Grenzkrieg mit Äthio-
pien in den Jahren 1998 bis 2000, wiederkehrende Dürreperioden so-
wie die auf zentrale Planung und Lenkung ausgerichtete Wirtschafts-
politik haben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zuge-
fügt. Die Inflationsrate betrug im Jahre 2008 mindestens 11%. Auf-
grund einer nach dem Wehrdienst abzuleistenden nationalen Dienst-
pflicht steht zudem ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung für den Auf-
bau des Landes nur eingeschränkt zur Verfügung. Weit mehr als die
Hälfte der Einwohner (die Angaben gehen bis zu 80 %) leben von der
– klimabedingt – mit Unsicherheiten behafteten bzw. ertragsarmen
Agrarwirtschaft. Auch in den günstigsten Jahren war Eritrea nicht in
der Lage, mehr als 60 % der für die Ernährung der Bevölkerung be-
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nötigten Nahrungsmittel selbst zu produzieren. Die eritreische
Diaspora erweist sich als dementsprechend gross und ist nach wie vor
im Zunehmen begriffen (Quellen [zum Ganzen]: Weltbank, im Internet
unter > Countries > Eritrea > Overview > Country
Brief [Stand: September 2009], Deutsches Auswärtiges Amt, im Inter-
net unter > Länder, Reisen und Sicherheit >
Eritrea > Wirtschaft [Stand: Oktober 2009] sowie U.S. Department of
State, im Internet unter /countries > Background Notes
> Eritrea [Stand: Februar 2010], alle besucht am 15. März 2010).
Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss beson-
ders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein im Ausland
bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz (Verwandte
oder Freunde) ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid
auszuwandern erleichtern kann. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein
um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern
es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – bei-
spielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere aus-
länderrechtliche Grundlage zu stellen.
8.
Die geschilderten Umstände im Herkunftsland der Gesuchstellerin
deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin. Bei der Analyse des Migrationsrisikos sind jedoch nicht
nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämt-
liche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
Obliegt der gesuchstellenden Person im Heimat- oder Herkunftsstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Personen, die keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie
von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund ent-
sprechender Erfahrungen das Risiko eines ausländerrechtlich nicht
vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem
Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden.
Die Gesuchstellerin ist 28-jährig, ledig und kinderlos. Über ihre per-
sönliche Situation ist ansonsten nichts bekannt. Ihr Vater, für dessen
Pflege sie gemäss den Ausführungen in der Beschwerde alleine ver-
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antwortlich sein soll, findet ansonsten lediglich in einem vom Be-
schwerdeführer ausgefüllten Formular zuhanden der kantonalen
Migrationsbehörde vom 17. September 2008 Erwähnung, und auch
dies nur insofern, als dort angegeben wird, die Gesuchstellerin führe
sein Lebensmittelgeschäft und werde diese Tätigkeit nach ihrer Rück-
kehr in ihr Herkunftsland wieder aufnehmen. Davon, dass sie, wie er-
wähnt, seine Betreuung wahrnehmen bzw. ihn pflegen würde, war zu
jenem Zeitpunkt keine Rede. Weiter wird im erwähnten Formular zwar
angegeben, Familienangehörige der Gesuchstellerin lebten in Eritrea,
Saudi-Arabien und im Sudan; Angaben zu diesen Personen werden
jedoch keine gemacht.
Hinsichtlich der Tätigkeit, welche die Gesuchstellerin ausübt, liegen
lediglich wenige und zudem widersprüchliche Informationen vor.
Gemäss ihren eigenen Angaben im Visumsantrag vom 7. August 2008
geht sie derzeit keiner Beschäftigung nach. Hinsichtlich der von ihr
absolvierten Ausbildung geht aus den vorinstanzlichen Akten nichts
hervor und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist dies-
bezüglich nichts bekannt geworden. Der Beschwerdeführer dem-
gegenüber hat einerseits auf dem erwähnten Formular vom
17. September 2008 angegeben, die Gesuchstellerin führe das
Lebensmittelgeschäft ihres Vaters, beschwerdeweise andererseits
geltend gemacht, sie sei zudem vollumfänglich und alleine für die
Pflege des betagten und betreuungsbedürftigen Vaters verantwortlich.
Sollte dies tatsächlich zutreffen, ist nicht ersichtlich, wie dessen Be-
treuung während des einmonatigen Besuchsaufenthalts, welchen die
Gesuchstellerin in der Schweiz plant, gewährleistet sein soll. Selbst
wenn man daher nicht den Angaben der Gesuchstellerin, sondern
denjenigen des Beschwerdeführers folgen sollte, würde sich deren
berufliche Zukunft in ihrem Herkunftsland als unklar darstellen und
erschiene folglich sehr wenig gesichert und aussichtsreich.
Von besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Ver-
pflichtungen, welche die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt als gesichert erscheinen lassen würden,
kann jedenfalls in Anbetracht dieser Umstände ohnehin nicht die Rede
sein.
Zu berücksichtigen ist auf der anderen Seite ferner, dass mit dem
älteren Bruder der Gesuchstellerin bereits ein naher Familien-
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angehöriger in der Schweiz lebt, was – wie ausgeführt – ihre Aus-
wanderungsbereitschaft verstärken könnte.
In Anbetracht insbesondere des Bestehens familiärer Bezüge der Ge-
suchstellerin zur Schweiz auf der einen sowie des Fehlens be-
sonderer, ihre Wiederausreise wahrscheinlich erscheinen lassender
Verpflichtungen im Herkunftsland auf der anderen Seite kann ihr hin-
sichtlich der gesicherten Wiederausreise keine günstige Prognose
gestellt werden.
9.
Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu
Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine
gesicherte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchs-
aufenthalt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die-
se zugesichert hat, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch
rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risi-
ken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren,
nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE
2009/27 E. 9).
Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die für die Ausstel-
lung einer Einreisebewilligung erforderlichen Einreisevoraussetzungen
(vgl. E. 5) nicht erfüllt seien, nicht zu beanstanden.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.– festzuset-
zenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
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